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Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 22.08.2008 WBE.2007.267

August 22, 2008·Deutsch·Aargau·Obergericht Verwaltungsgericht·PDF·994 words·~5 min·1

Summary

Immissionsbeschwerde. - Die Beschwerdelegitimation fehlt, wenn der Lärm einer bestehenden Anlage deutlich unter dem Planungswert liegt.

Full text

2008 Verwaltungsrechtspflege 305 mittel nicht eingegangen ist, hat sie das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt. Zum Vorbringen der Vorinstanz, wonach es nicht angehe, dass der Beschwerdeführer über den Umweg eines Verwaltungsgerichtsverfahrens eine unterlassene, aber zumutbare Mitwirkung nachholen könne, ist erneut darauf hinzuweisen, dass die Rückweisung durch das Verwaltungsgericht bewirkt, dass das Verfahren in den Zustand vor Erlass des aufgehobenen Entscheids zurückversetzt wird. Diese Rechtslage besteht unabhängig vom Grund der Rückweisung. Bei ihrem erneuten Entscheid hatte die Vorinstanz alle bis zu diesem Zeitpunkt eingereichten Beweismittel zu berücksichtigen, selbst wenn sie im Verlaufe eines verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens gemäss § 53 VRPG ins Recht gelegt wurden (vgl. Alfred Kölz / Jürg Bosshart / Martin Röhl, VRG, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. Auflage, Zürich 1999, § 20 N 42). Dieser Grundsatz gilt gleichermassen für alle Beschwerdeführer, weshalb nicht ersichtlich ist, inwiefern er gegen das Rechtsgleichheitsgebot verstösst. 56 Immissionsbeschwerde. - Die Beschwerdelegitimation fehlt, wenn der Lärm einer bestehenden Anlage deutlich unter dem Planungswert liegt. Urteil des Verwaltungsgerichts, 3. Kammer, vom 22. August 2008 in Sachen K. und F. gegen IG Schützen Gippingen (WBE.2007.267). Sachverhalt Die Beschwerdegegnerinnen betreiben in der Gemeinde Gippingen einen Pistolenschiessstand. Die Beschwerdeführer wehren sich gegen Immissionen, die mit dem Betrieb dieser Anlage verbunden sind.

306 Verwaltungsgericht 2008 Aus den Erwägungen 1. 1.1.-1.2. (…) 1.3. Verfügungen und Entscheide kann jedermann durch Beschwerde anfechten, der ein schutzwürdiges eigenes Interesse geltend macht (§ 38 Abs. 1 VRPG). Nach Art. 33 Abs. 3 lit. a RPG gewährleistet das kantonale Recht die Legitimation mindestens im gleichen Umfang wie für die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht. Die Auslegung von § 38 Abs. 1 VRPG hat sich deshalb an die bundesrechtlichen Vorgaben zu halten: Das Bundesgericht verzichtet darauf, hinsichtlich der Legitimation zur Anfechtung von Bauprojekten auf bestimmte räumliche Distanzen oder andere fixe Werte abzustellen. Für die Beurteilung der Beschwerdelegitimation sind der auf dem betreffenden Grundstück tatsächlich wahrgenommene bzw. mit Sicherheit oder grosser Wahrscheinlichkeit zu befürchtende Lärm sowie das allgemeine Geräuschniveau in der Umgebung von Bedeutung, wobei gemäss Art. 8 USG die Lärmeinwirkungen sowohl einzeln als auch gesamthaft und nach ihrem Zusammenwirken in die Beurteilung miteinzubeziehen sind (AGVE 2000, S. 368 f. und BGE 121 II 174 je mit Hinweisen; Heinz Aemisegger / Stephan Haag, in: Kommentar zum Bundesgesetz über die Raumplanung, Zürich 1999, Art. 33 RPG N 40 ff. [mit umfangreicher Kasuistik]). Die Beschwerdelegitimation ist nach bundesgerichtlicher Praxis nicht erst dann gegeben, wenn die Belastung die Alarm- oder Immissionsgrenzwerte erreicht (BGE vom 9. Juni 1992 [1A.255/1991], in: URP 1992, S. 626 f.; BGE 119 Ib 184 mit Hinweis; BGE vom 3. April 2001 [1A.310/2000 und 1P.754/2000), in: ZBl 2002, S. 371 f.; AGVE 2000, S. 368 f.; VGE III/81 vom 23. September 2004 [BE.2003.00326], S. 9). Es ist unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zu prüfen, ob die streitige Anlage bzw. die Lärm verursachende Tätigkeit auf dem Grundstück des Beschwerdeführers zu Immissionen führt, die deutlich wahrnehmbar und von ihrer Art und Intensität so beschaffen sind, dass sie

2008 Verwaltungsrechtspflege 307 auch bei objektivierter Betrachtungsweise als Nachteil empfunden werden müssen; eine besondere subjektive Empfindlichkeit des Betroffenen verdient keinen Rechtsschutz (BGE vom 3. April 2001 [1A.310/2000 und 1P.754/2000], in: ZBl 2002, S. 371 f.; VGE III/81 vom 23. September 2004 [BE.2003.00326], S. 9; ähnlich BGE 121 II 178; 110 Ib 102; BGE vom 9. Juni 1992 [1A.255/1991], in: URP 1992, S. 627). Offen gelassen hat das Bundesgericht, ob zur Beurteilung der Frage, ob Lärmeinwirkungen einen Betroffenen in beachtenswertem Masse besonders treffen, auf die Planungswerte abgestellt werden kann, die unter den Immissions- und Alarmwerten liegen. Für ein solches Vorgehen spricht, dass die Planungswerte ein Instrument der Lärmvorsorge darstellen (vgl. BGE vom 9. Juni 1992 [1A.255/1991], in: URP 1992, S. 627). In einem vorangegangenen Verfahren hat das Verwaltungsgericht die Legitimation der Beschwerdeführer anerkannt. Es erwog in seinem Entscheid vom 20. April 2004, die Liegenschaft «X.» befände sich im Bereich der Belastungsgrenzwerte (Planungswert von 60 dB[A] und Immissionsgrenzwert von 65 dB[A]). Für die rund 180 m weiter entfernte Liegenschaft «Y.» (Liegenschaft der Beschwerdeführer) könne nicht ausgeschlossen werden, dass deren Bewohner - objektiv betrachtet - ebenfalls störenden Lärmimmissionen ausgesetzt seien (VGE III/24 vom 20. April 2004 [BE.2003.00102], S. 8 f.). Der Schiessstand wurde jedoch zwischenzeitlich lärmmässig saniert bzw. mit einer Lärmschutzwand versehen, weshalb die Frage der Legitimation heute unter einem neuen Licht erscheint. Die Beschwerdegegnerinnen haben gestützt auf die Lärmmessung vom 7. Oktober 2005 und vom März 1992 für den Empfangspunkt «X.» nach eigenen Berechnungen vom 30. November 2007 einen Beurteilungspegel von 54.4 dB(A) (richtig wohl 54.1 dB[A]) ermittelt. Die Distanz zwischen dem Schützenhaus und der Liegenschaft «X.» beträgt rund 150 m. Die Distanz zwischen dem Schützenhaus und der Liegenschaft der Beschwerdeführer (Y.) beträgt rund 320 m. Unter Berücksichtigung der geometrischen Dämpfung (…) resultiert bei der Liegenschaft der Beschwerdeführer ein Beurteilungspegel von 47.5 dB(A), der deutlich unter dem massgebenden Planungswert von 60 dB(A) liegt (vgl. zur Formel Kurt Eggen-

308 Verwaltungsgericht 2008 schwiler, Grundlagen der Akustik und Lärmbekämpfung, Unterlagen zum ERFA-Seminar vom 25. Februar 2002, S. 7). Generell reduzieren sich die für den Empfangspunkt «X.» gemessenen Schallpegel allein schon wegen der grösseren Distanz zwischen der Quelle und dem Empfangspunkt «Y.» um 6.58 dB(A). (…) Weil der Beurteilungspegel am Immissionsort im konkreten Fall den Planungswert nachweislich und deutlich unterschreitet, kann aus objektivierter Sicht nicht mehr von einer relevanten Beeinträchtigungsmöglichkeit bzw. einem rechtserheblichen Nachteil gesprochen werden. (…) Die Vorinstanz hat die Legitimation der Beschwerdeführer somit zu Recht verneint. Soweit sich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den angefochtenen Nichteintretensentscheid richtet, ist sie abzuweisen. (…) 57 Rechtliches Gehör. - Gewährung des rechtlichen Gehörs in dringenden Fällen. Urteil des Verwaltungsgerichts, 4. Kammer, vom 15. September 2008 in Sachen X. gegen den Regierungsrat (WBE.2008.220). Aus den Erwägungen 1. 1.1. Die Beschwerdeführerin macht eine Verletzung elementarer Verfahrensrechte geltend und verlangt die Wiedererteilung der aufschiebenden Wirkung wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs. Ihr sei keine Einsicht in sämtliche Akten gewährt worden und sie habe zur beabsichtigten Disziplinarmassnahme der Verwaltung nicht Stellung nehmen können. Die Eröffnung der Massnahme an "Ort und Stelle" könne nicht als Gewährung des rechtlichen Gehörs bezeichnet werden.

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