2007 Submissionen 157 ren. Zudem sei absehbar, dass auch die Anzahl der Beschwerden an das Verwaltungsgericht abnehmen werde (Zusatzbotschaft, S. 2). Mithin handelt es sich nach der Konzeption des SubmD bei der Vergabe öffentlicher Aufträge unterhalb der Schwellenwerte des Einladungsverfahrens um verfügungsfreies staatliches Handeln. 1.4. Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Beschwerdeführerin nach der gemäss der Teilrevision vom 18. Oktober 2005 geltenden Rechtslage aus dem Submissionsdekret im vorliegenden Fall keinen Anspruch auf eine beschwerdefähige Verfügung und damit auch keinen Anspruch auf Rechtsschutz ableiten kann. 38 Varianten; Qualitätsbewertung; Preisbewertung. - Varianten (§ 16 SubmD): Bei der Beurteilung der Gleichwertigkeit einer Variante mit der Amtslösung kommt der Vergabestelle ein grosser Ermessensspielraum zu (Erw. 3.2-3.3). - Allgemeine Ausführungen zum Gesamteindruck genügen den Anforderungen an die Prüfung der Qualitätskriterien mit einer Gewichtung von 50 % nicht (Erw. 7.1.3-7.5). Urteil des Verwaltungsgerichts, 4. Kammer, vom 3. Oktober 2007 in Sachen A. AG gegen den Gemeindeverband V. (WBE.2007.167). Aus den Erwägungen 3. 3.1. (…) 3.2. 3.2.1. Den Anbietenden steht es frei, Offerten für Varianten und Teilangebote einzureichen (§ 16 Abs. 1 SubmD). Die Vergabestelle bezeichnet in den Ausschreibungsunterlagen die Mindestanforderungen an Varianten und Teilangebote (§ 16 Abs. 2 SubmD). Das Angebot einer Variante ist ungültig, wenn damit nicht eine Offerte für das Grundangebot eingereicht wird. Ausnahmen von diesem Grundsatz
158 Verwaltungsgericht 2007 sind in den Ausschreibungsunterlagen festzulegen (§ 16 Abs. 3 SubmD). 3.2.2. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts beinhaltet eine Variante im Sinne von § 16 Abs. 1 SubmD immer eine leistungsbezogene Abweichung von den Ausschreibungsbedingungen; mit ihr soll den Anbietern die Möglichkeit eingeräumt werden, von der Amtslösung abweichende, innovative Alternativen anzubieten (AGVE 2003, S. 281). Beim Entscheid, ob sie einer Variante den Zuschlag erteilen oder auf der von ihr erarbeiteten Amtslösung beharren will, kommt der Vergabestelle ein grosser Ermessensspielraum zu, und sie ist nicht verpflichtet, irgendwelche mit der Variante verbundenen Risiken in Kauf zu nehmen (AGVE 2001, S. 339 mit Hinweis). 3.2.3. Nicht unproblematisch ist im Einzelfall die Abgrenzung, ob überhaupt noch eine Variante (des Grundangebots) oder etwas völlig anderes angeboten wird. Auch wird die Vergleichbarkeit der Angebote zunehmend erschwert, je weiter sich eine Variante vom Grundangebot bzw. vom Leistungsverzeichnis entfernt. Aus § 15 Abs. 3 der Vergaberichtlinien (VRöB) zur IVöB ergibt sich, dass die Variante dem Amtsvorschlag bezüglich der technischen Spezifikationen gleichwertig sein sollte, wobei die Gleichwertigkeit von der Anbieterin oder vom Anbieter zu beweisen ist (Urteil des Verwaltungsgerichts Zug vom 24. September 1998, in: BR 2000, S. 62; AGVE 2001, S. 338 f.). Ein Sonderfall sind Varianten, die nicht der Erbringung der ausgeschriebenen Leistung dienen bzw. eine andere technische Lösung vorschlagen, sondern einzig eine Reduktion des ausgeschriebenen Leistungsinhalts in quantitativer oder qualitativer Hinsicht zum Gegenstand haben. Solche Varianten sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich grundsätzlich ebenfalls zulässig, da sie der Vergabebehörde Gelegenheit geben, eine allenfalls diskutable Vorgabe nochmals zu überprüfen. Gelangt die Behörde jedoch zum Schluss, dass die Anforderungen entsprechend der Variante zu reduzieren sind, muss auch den andern Anbietern Gelegenheit
2007 Submissionen 159 gegeben werden, ihre Offerten im Blick auf die neue Umschreibung des Leistungsinhalts zu ergänzen (Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 17. Februar 2000 [VB.1999.00015], Erw. 8c; Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 20. Juli 2004 [VB.2004.00006], Erw. 2.2.2). Mit der Gelegenheit zur Anpassung der Konkurrenzofferten soll gewährleistet werden, dass die als Variante offerierte Minderleistung nicht zu einem Kostenvorteil gegenüber den Mitbewerbern ausgenützt werden kann. Diese Gefahr besteht allerdings dann nicht, wenn das Angebot, welches die Minderleistung enthält, so weit vor den Angeboten der Mitbewerber liegt, dass es selbst unter Aufrechnung der Preisdifferenz, die für eine volle Leistung zu veranschlagen wäre, noch seinen Vorsprung behält. Denn bei dieser Sachlage werden die Mitbewerber durch die Zulassung des Angebots mit der Minderleistung nicht benachteiligt (Entscheid des Verwaltungsgerichts Zürich vom 20. Juli 2004 [VB.2004.00006], Erw. 2.2.2). 3.3. 3.3.1. Nach den Ausschreibungsunterlagen sind Unternehmervarianten zulässig, welche den gesamten Leistungsumfang für den Anlagebereich A bis H umfassen. Sie müssen in formeller Hinsicht als separate Beilagen im Register 6 eingereicht und eindeutig gekennzeichnet werden. Sie sind nur unter Einhaltung der folgenden Bedingungen erlaubt bzw. werden nur geprüft, wenn diese Randbedingungen eingehalten werden, ausreichend belegt sind und gleichzeitig auch das Originalangebot eingereicht wird: - Varianten müssen hinsichtlich Nutzung, Gebrauchstauglichkeit und Sicherheit dem Hauptangebot entsprechen. - (...) - (...) - Der Unternehmer hat das Leistungsverzeichnis des Bauherrn vollständig ausgefüllt einzureichen. - Die Unternehmervarianten müssen alle Angaben enthalten, die zur technischen und finanziellen Beurteilung erforderlich sind. - Nachweis, dass Variante hinsichtlich Nutzung, Sicherheit und Gebrauchstauglichkeit ein insgesamt gleichwertiges Bauwerk gewährleistet.
160 Verwaltungsgericht 2007 3.3.2. In formeller Hinsicht hat die Beschwerdeführerin ihre Variante nicht – wie verlangt – als separate Beilage im Register 6 (Beilagen des Unternehmers) eingereicht, sondern als zusätzliches Register 8 (Unternehmervariante). Diese unbedeutende Abweichung von Ziffer 3.1 der Besonderen Bestimmungen wird von der Vergabebehörde allerdings zu Recht nicht beanstandet. Hingegen macht sie Unvollständigkeit des Leistungsverzeichnisses bzw. das Vorliegen lediglich eines Teilangebots geltend, da die Beschwerdeführerin die S100- Karten nicht in das Angebot aufgenommen habe. Der Vorwurf der (formellen) Unvollständigkeit des Leistungsverzeichnisses der Unternehmervariante geht fehl. Die Beschwerdeführerin hat bei denjenigen Positionen, bei denen die bestehenden Komponenten beibehalten werden sollen, die jeweiligen Stückzahlen und die Preisangaben korrekt mit 0 eingesetzt. Auch liegt kein gemäss Ziffer 3.1 der Besonderen Bestimmungen unzulässiges Teilangebot vor. Ein Teilangebot weicht im Gegensatz zur Variante nicht inhaltlich (qualitativ), sondern lediglich umfangmässig (quantitativ) vom verlangten Angebot ab; insofern sind Teilangebote grundsätzlich auch ohne gleichzeitige Grundangebote zulässig (zur Unterscheidung zwischen Teilangebot und Unternehmervariante siehe AGVE 2000, S. 300 f.). Die Beschwerdeführerin offeriert auch bei ihrer Unternehmervariante den gesamten in der Ausschreibung verlangten Leistungsumfang, wobei sie – aufgrund ihrer Kenntnis der bestehenden Anlage – allerdings die Weiterverwendung der vorhandenen S100-Karten vorschlägt, aber zudem für die Weiterverwendung dieser Karten die verlangten Garantien gewährleistet. Insofern weicht das Variantenangebot inhaltlich, aber nicht umfangmässig (quantitativ) vom verlangten Angebot ab. Ein Ausschluss der Unternehmervariante der Beschwerdeführerin aus formalen Gründen (Unvollständigkeit des Angebots bzw. unzulässiges Teilangebot) kommt somit entgegen der Vergabestelle nicht in Betracht. 3.3.3. Gemäss den Ausschreibungsunterlagen müssen Varianten hinsichtlich Nutzung, Gebrauchstauglichkeit und Sicherheit dem Haupt-
2007 Submissionen 161 angebot entsprechen (siehe vorne Erw. 3.3.1). In Bezug auf das Hauptangebot verlangen die Submissionsunterlagen, dass die Prozessstationen und die Netzwerkkomponenten für eine Betriebsdauer von 25 Jahren auszulegen sind. Die Beschwerdeführerin offerierte im Anschluss an die Offertpräsentation in ihrem Schreiben vom 17. August 2006 den kostenneutralen Ersatz von fehlerhaften S100- Ein-/Ausgabekarten innerhalb der nächsten zehn Jahre ab dem jeweiligen Zeitpunkt der Erneuerung der Prozessstation. Die Vergabestelle verneint die Gleichwertigkeit der offerierten Unternehmervariante hinsichtlich Nutzung, Gebrauchstauglichkeit und Sicherheit. Mit dem Erfordernis, dass die Komponenten auf eine Betriebsdauer von 25 Jahren ausgelegt würden, werde nicht verlangt, dass die einzelne S100-Karten je 25 Jahre in Betrieb sein müssten, sondern die Vergabestelle wolle die Sicherheit haben, dass diese Karten bis zum Ablauf der 25 Jahre verfügbar seien. Gerade mit dem Hinweis auf die Garantie von 10 Jahren bestätige die Beschwerdeführerin, dass die Verfügbarkeit eben doch weit weniger als 25 Jahre gewährleistet sei. Die Vergabestelle verweist für ihren Standpunkt auf zwei Schreiben der Beschwerdeführerin vom 28. Mai 2002 und vom 22. Juli 2003, in denen darauf hingewiesen wird, dass der Lebenszyklus des (in der KVA B. eingesetzten) Leitsystems Y. in die Auslaufphase gehe. Die Fabrikation werde in absehbarer Zeit eingestellt. In der "Ausverkaufsanzeige" vom 22. Juli 2007 findet sich allerdings der Hinweis, dass die S100 I/O-Karten davon nicht betroffen seien. Seitens der Beschwerdeführerin ist unbestritten, dass die bei der Unternehmervariante beizubehaltenden S100 I/O-Karten jedenfalls zum Teil seit mehr als 12 Jahren im Einsatz sind und folglich – im Gegensatz zu den Karten des Hauptangebots und der Konkurrenzofferten (welche entsprechend höhere Kosten ausweisen) – also nicht neu sind. Die Beschwerdeführerin weist in Bezug auf die Betriebsdauer darauf hin, dass die S100-Karten keine beweglichen, dem Verschleiss ausgesetzten Komponenten seien. Solche Karten stünden in anderen Verbrennungsanlagen seit über 25 Jahren in Betrieb. Damit räumt die Beschwerdeführerin stillschweigend ein, dass bei neuen Karten grundsätzlich mit einer künftigen Betriebsdauer von 25 Jah-
162 Verwaltungsgericht 2007 ren gerechnet werden kann. Dies trifft auf die bisherigen Karten, die zum Teil seit 1992 im Einsatz sind, klarerweise nicht zu. Vielmehr ist aufgrund des Alters in verstärktem Mass mit Ausfällen zu rechnen. Insofern kann nicht von einer Gleichwertigkeit der weiter verwendeten Karten und der neuen Karten gesprochen werden. Als Korrektiv vorgesehen ist von der Beschwerdeführerin der kostenlose Austausch von defekten Karten während zehn Jahren. Auch dies führt indessen nicht zu einer Gleichwertigkeit. Vielmehr rechtfertigt sich die Annahme, dass insbesondere für den Zeitraum nach Ablauf der zehnjährigen Garantiefrist mit einem erheblich verstärkten Ausfall der alten Karten, die dann rund 25 Jahre im Einsatz sein werden, zu rechnen wäre, dürften diese dann doch ihre maximale Lebensdauer erreicht haben. Weiter sind auch die Befürchtungen der Vergabebehörde, dass die Verfügbarkeit der (alten) Karten und die Ersatzmöglichkeit bzw. die Ersatzteilverhaltung nicht auf 25 Jahre hinaus sicher sei, durchaus nachvollziehbar und können nicht als gänzlich unbegründet zurückgewiesen werden. Inhalt der Ausschreibung war der vollständige Ersatz und die Ablösung des bestehenden Prozesssystems durch eine neue Anlage. Vor dem Hintergrund des grossen Ermessenspielraums, der der Vergabestelle bezüglich des Entscheides, ob sie eine Variante und die damit verbundenen Risiken berücksichtigen oder auf der Amtslösung beharren will, zukommt (siehe vorne Erw. 3.2.2), ist der Beschluss des Gemeindeverbands V., die Unternehmervariante der Beschwerdeführerin nicht in die Bewertung miteinzubeziehen, aus den vorgenannten Gründen vertretbar und rechtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere ist darin keine unzulässige Ermessensüberschreitung ersichtlich. 4.1.-4.2.1. (…) 4.2.2. (…) Bei der Bewertung der Angebote steht im Vordergrund, dass die Beurteilung in sachlich haltbarer und objektiv begründbarer Weise erfolgen muss; andernfalls überschreitet oder missbraucht die Vergabebehörde das ihr zustehende Ermessen (AGVE 1999, S. 328; AGVE 1998, S. 384). Wegleitend ist sodann für die Bewertung der
2007 Submissionen 163 Angebote der für das gesamte Vergaberecht geltende Grundsatz der Transparenz. Die vorgenommene Bewertung muss sowohl für die Anbietenden als auch für die Rechtsmittelinstanz im Beschwerdeverfahren nachvollziehbar sein. Hat die Vergabestelle Zuschlagskriterien festgelegt und den Anbietenden bekannt gegeben, ist sie verpflichtet, die Angebote anhand dieser Kriterien zu prüfen und zu bewerten. Werden bekannt gegebene Kriterien ausser Acht gelassen, die Bedeutungsfolge umgestellt, andere Gewichtungen vorgenommen oder andere zusätzliche Kriterien herangezogen, die nicht bekannt gegeben wurden, handelt die Auftraggeberin vergaberechtswidrig und verstösst gegen die Grundsätze der Transparenz und Nichtdiskriminierung (AGVE 1997, S. 352 ff. und S. 358). Klar nicht zulässig ist es somit, bei der Beurteilung der Angebote abweichend von den Ausschreibungsunterlagen auf die Prüfung der einzelnen Zuschlagskriterien zu verzichten. Über das (formelle) Vorgehen bei der Bewertung der Offerten anhand der Zuschlagskriterien enthält das Submissionsdekret keine Vorschriften. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts ist die Vergabestelle beim Erstellen einer Bewertungsmatrix daher weitgehend frei; sie ist im Übrigen auch nicht dazu verpflichtet, eine solche zu verwenden. In erster Linie ist entscheidend, dass ein Bewertungs- oder Benotungssystem im Grundsatz sachgerecht und einheitlich ist, d.h. auf alle Anbietenden bzw. auf alle Angebote in gleicher Weise und nach gleichen Massstäben, angewendet wird. Eine differenzierte Prüfung der sach- bzw. qualitätsbezogenen Kriterien drängt sich sodann besonders auf, wenn für den Zuschlag das Qualitätskriterium den Preis überwiegt. In diesen Fällen gilt es zu verhindern, dass dem Preis eine ausschreibungswidrige Bedeutung zukommt, indem er trotz seines geringen Gewichts im Ergebnis allein über den Zuschlag entscheidet. Auch der relative Charakter der Zuschlagskriterien ruft grundsätzlich nach einer differenzierenden Bewertung (vgl. VGE III/88 vom 20. Oktober 2003 [BE.2003.00240], S. 12 f.). Im vorliegenden Fall kommt dem Kriterium "Qualität der technischen Lösung" mit einer Gewichtung von 50 % gegenüber dem Anschaffungskosten mit einer Gewichtung von 30 % eine übergeordnete Bedeutung zu. An die Prüfung der Qualitätskriterien, wie sie
164 Verwaltungsgericht 2007 in der Ausschreibung bekanntgegeben worden sind, sind deshalb erhöhte Anforderungen zu stellen (vgl. AGVE 2000, S. 327). Das heisst insbesondere, dass auf eine nachvollziehbare, differenzierte sachliche Bewertung der von der Vergabestelle in den Ausschreibungsunterlagen bekannt gegebenen technischen Teilkriterien nicht verzichtet werden kann. Allgemeine Ausführungen zum Gesamteindruck, eine fehlende Bewertung oder eine falsche Bewertung der technischen Anforderungen an die Qualität, wie dies vorliegendenfalls offensichtlich geschehen ist, genügen den Anforderungen nicht. Eine solche Bewertung widerspricht nicht nur den eigenen Vorgaben der Vergabebehörde, sondern verletzt auch den Grundsatz der Transparenz. Es ist nicht nachvollziehbar, wie die Vergabestelle die einzelnen Teilaspekte der Kriterien "Systemarchitektur", "Busstrukturen" und "Redundanzen" bewertet hat und worin die Bewertungsdifferenzen zwischen der technischen Lösung der Beschwerdeführerin und der Zuschlagsempfängerin begründet sind. Das Verwaltungsgericht beschränkt sich im Rahmen seiner – beschränkten – Kontrollbefugnisse auf die Überprüfung dieser Gesichtspunkte; ihm kommt nicht die Funktion einer "Ober-Vergabebehörde" zu. Es ist daher nicht Sache des Verwaltungsgerichts, hier eine eigene Bewertung vorzunehmen. Klar erscheint aber, dass in Bezug auf das Angebot der X. AG der Bewertungsabzug beim Subkriterium "Busstrukturen" im Vergleich zum Angebot der Beschwerdeführerin über den jetzigen sechs Punkten liegen muss, wird doch ein von der Vergabestelle als wichtig erachteter Aspekt nicht oder jedenfalls nicht in gleichem Mass erfüllt. Folglich hat die Vergabebehörde hier eine Neubewertung vorzunehmen, welche auch die unterschiedlichen Redundanzgrade auf der Leitebene miteinbezieht. 4.2.3.-7.1.2. (…) 7.1.3. Der Vergabebehörde steht bei der Benotung des Zuschlagskriteriums Preis ein erheblicher Ermessensspielraum zu. In dieses Ermessen greift das Verwaltungsgericht nicht ein. Zu prüfen ist dagegen eine allfällige Überschreitung oder ein Missbrauch des Ermessens. Wie eine Bewertungsskala hinsichtlich der Angebotspreise festzulegen ist, lässt sich nicht in allgemeingültiger Weise bestimmen, son-
2007 Submissionen 165 dern hängt stark von den Umständen des Einzelfalls ab. Eine (submissions-)rechtliche Vorgabe, eine Bewertungsmethode zu verwenden, die auf einer Nullbewertung des teuersten Angebots beruht, besteht nicht (VGE III/76 vom 23. September 2002 [BE.2002.00247], S. 10). Die Bewertung der Angebotspreise muss jedoch der Gewichtung des Kriteriums Rechnung tragen, damit das im Voraus bekannt gegebene Gewicht tatsächlich zum Tragen kommt. Das bedeutet insbesondere, dass beim Kriterium Preis – ebenso wie bei anderen Kriterien – nur die tatsächlich in Frage kommende Bandbreite möglicher Werte zu berücksichtigen ist (Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 18. Dezember 2002 [VB.2001.00095], Erw. 3g und 4b; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 11. September 2003 [VB.2003.00188], Erw. 4b; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 24. September 2003 [VB.2003.00207], Erw. 2; zum Ganzen: AGVE 2004, S. 231 ff.; VGE IV/2 vom 26. Januar 2007 [WBE.2006.378], S. 9). 7.5. Das Ziel der Festlegung der Preiskurve muss es sein, die Bewertung der Angebotspreise so zu bewerkstelligen, dass das im Voraus bekannt gegebene Gewicht des Kriteriums bei der Evaluation auch tatsächlich zum Tragen kommt. Sowohl das Gewicht, das eine Vergabestelle dem Preis als Zuschlagskriterium zulässigerweise zumisst, als auch die realistischerweise bei den Angeboten zu erwartenden Preisspannen sind stark von der Art des zu vergebenden Auftrags abhängig. Bei einfachen Bau- oder Lieferaufträgen wird dem Preis regelmässig ein eher hohes Gewicht beizumessen sein; ebenso werden sich die Angebotspreise innerhalb eines relativ engen Rahmens bewegen. Demgegenüber rechtfertigt sich bei komplexen Aufträgen (anspruchsvolle Konstruktionen, komplexe Dienstleistungsbeschaffungen) ein höheres Gewicht der qualitativen Aspekte gegenüber dem Preis, der allerdings eine bestimmte Mindestgrenze nicht unterschreiten darf (siehe BGE 129 I 313 f. = Pra 64/2004, S. 368, wo das Bundesgericht diese Grenze bei 20 % festgelegt hat). Erfahrungsgemäss ist hier bei den Preisen auch mit wesentlich grösseren Bandbreiten zu rechnen.
166 Verwaltungsgericht 2007 Im vorliegenden Fall hat die Vergabebehörde die Qualität in den Vordergrund gestellt und dem Preis bzw. den Anschaffungskosten bewusst ein geringes Gewicht von lediglich 30 % zugemessen. Diese Gewichtung erscheint berechtigt und wird auch von der Beschwerdeführerin nicht in Frage gestellt. Mit der effektiv vorgenommenen Preisbewertung, bei der eine Preisdifferenz von lediglich 5 % zu einem Punkteabzug von 60 % beim Preiskriterium führt, wird dem Preis jedoch, wie auch die Vergabebehörde eingesteht, ein weitaus überhöhtes, ausschreibungswidriges Gewicht beigemessen. Richtigerweise hätte die Vergabestelle hier ein Bewertungssystem festlegen müssen, das den konkreten Umständen (geringes Gewicht des Preises, nur drei gültige Angebote innerhalb einer Preisspanne von nur 5 %) Rechnung getragen hätte. Der von der Vergabestelle in der Vernehmlassung vorgeschlagene Weg, wonach auch der Preis der ausgeschlossenen Anbieterin miteinzubeziehen und mit der Maximalnote 10 zu bewerten wäre, um eine halbwegs realistische Bandbreite der Angebotspreise zu bestimmen, erscheint eine im Rahmen des der Vergabebehörde zukommenden Ermessens noch vertretbare Lösung. Dies auch unter dem Gesichtspunkt, dass die V. AG aus technischen und nicht aus preislichen Gründen – die V. AG hätte mit einem finanziellen Aufwand von Fr. 5'000.-- die technischen Mängel ihres Angebots beheben können (VGE IV/28 vom 5. April 2007 [WBE.2007.20]) – vom Submissionsverfahren ausgeschlossen wurde. Bei der von der Vergabebehörde vorgeschlagenen Lösung würde ein um 40 % teureres Angebot mit der Minimalnote bewertet. Für anspruchsvolle technische Aufträge wie den hier streitigen erscheint diese Bandbreite zwar recht gering, sie steht aber im Einklang mit den vorliegend tatsächlich eingereichten Angebotssummen, die lediglich um 24 % auseinander liegen. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang allerdings auch das im Jahr 2004 begonnene und schliesslich abgebrochene Submissionsverfahren in der gleichen Sache. Hierbei wurden Angebotssummen zwischen rund 1,9 Mio. und 3,3 Mio. Franken eingereicht, d.h. die Preisspanne betrug damals rund 74 %.
2007 Submissionen 167 39 Kommunale Zuständigkeit im Submissionswesen. - Zuständig für die Vergabe öffentlicher Arbeiten und Lieferungen ist grundsätzlich der Gemeinderat (Erw. 2.1). - Der Schulpflege V. fehlt die Zuständigkeit zur Vergabe öffentlicher Beschaffungsaufträge (Erw. 2.4-2.5). Urteil des Verwaltungsgerichts, 4. Kammer, vom 19. September 2007 in Sachen N. AG gegen die Schulpflege V. (WBE.2007.224). Aus den Erwägungen 2. 2.1. Zuständig für die Vergabe öffentlicher Arbeiten und Lieferungen ist der Gemeinderat (§ 37 Abs. 2 lit. l GG). Auch die Gemeindeordnung der Gemeinde V. vom 19. September 2005 weist die Zuständigkeit für die Vergabe öffentlicher Aufträge dem Gemeinderat zu (§ 34 lit. m GO). Gemäss § 36 Abs. 1 GO kann der Gemeinderat seine Befugnisse delegieren. In diesen Fällen sehen das Gemeindegesetz und die Gemeindeordnung der Gemeinde V. eine Art Einspracheverfahren vor (§ 39 Abs. 2 GG und § 36 Abs. 2 GO). 2.2. Entgegen der Auffassung der Schulpflege kann die Schulpflege ihre Zuständigkeit nicht auf eine spezielle Delegation der Entscheidbefugnisse des Gemeinderates stützen. In tatsächlicher Hinsicht fehlt bereits ein entsprechender Beschluss des Gemeinderates. 2.3. Für die allgemeine Kompetenzzuweisung an eine kommunale Kommission ist grundsätzlich ein kommunales Reglement erforderlich, welches in generell-abstrakter Weise die Übertragung der Entscheidbefugnisse regelt (§ 39 Abs. 3 GG; vgl. hiezu auch "Delegation von Entscheidbefugnissen des Gemeinderates nach § 39 Gemeindegesetz", Merkblatt der Gemeindeabteilung, Oktober 2004, S. 4; Andreas Baumann, Aargauisches Gemeinderecht, 3. Auflage, Zürich 2005, S. 537 ff.). Der Gemeinderat V. hat das Reglement zur