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Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 13.05.2008 WBE.2006.407

May 13, 2008·Deutsch·Aargau·Obergericht Verwaltungsgericht·PDF·3,548 words·~18 min·1

Summary

Disziplinarverfahren; Doppelfunktion als Rechtsanwalt des Mandanten und Verwaltungsratspräsident des Prozessfinanzierers. - Örtliche Zuständigkeit des Kantons Aargau als Registerkanton (Erw. I/2). - Unabhängigkeit gemäss Art. 12 lit. b BGFA (Erw. 2). - Kein verbotener Interessenkonflikt gemäss Art. 12 lit. c BGFA im konkreten Fall (Erw. 3). - Verletzung von Art. 12 lit. e BGFA (Erw. 4)

Full text

2008 Anwaltsrecht 275 X. Anwaltsrecht

49 Disziplinarverfahren; Doppelfunktion als Rechtsanwalt des Mandanten und Verwaltungsratspräsident des Prozessfinanzierers. - Örtliche Zuständigkeit des Kantons Aargau als Registerkanton (Erw. I/2). - Unabhängigkeit gemäss Art. 12 lit. b BGFA (Erw. 2). - Kein verbotener Interessenkonflikt gemäss Art. 12 lit. c BGFA im konkreten Fall (Erw. 3). - Verletzung von Art. 12 lit. e BGFA (Erw. 4) Urteil des Verwaltungsgerichts, 4. Kammer, vom 13. Mai 2008 in Sachen X. gegen die Anwaltskommission (WBE.2006.407). Aus den Erwägungen I. 1. (…) 2. 2.1. Der Beschwerdeführer bringt in seiner Stellungnahme vom 26. März 2007 vor, die Vorinstanz hätte auf die vorliegende Beurteilung aufgrund mangelnder örtlicher Zuständigkeit nicht eintreten dürfen. Der Aargau als Registerkanton wäre vorliegend nur zu einer disziplinarischen Beurteilung befugt, wenn es um einen Vorfall ginge, welcher sich vor einer eidgenössischen Verwaltungs- oder Gerichtsbehörde zugetragen hätte und eine entsprechende Meldung erfolgt wäre. In diesem Fall gehe es indes unbestrittenermassen um eine Tätigkeit ausserhalb des Anwaltsmonopols, welche zudem vor keiner Gerichts- oder Verwaltungsbehörde stattgefunden habe. Im vorliegenden Fall liege die ausschliessliche Kompetenz zur disziplinarischen Massregelung des beschwerdeführerischen Verhaltens

276 Verwaltungsgericht 2008 beim Kanton Zürich. Dieser habe nach summarischer (inhaltlicher) Würdigung und aus formellen Gründen die Notwendigkeit der Eröffnung eines Verfahrens verneint. Eine Akkreszenz disziplinarischer Befugnisse bei der Vorinstanz habe nach der Ordnung des BGFA dadurch nicht stattgefunden, weshalb sie auf die Beurteilung nicht hätte eintreten dürfen. 2.2. Jeder Kanton bezeichnet gemäss Art. 14 BGFA eine Behörde, welche die Anwältinnen und Anwälte beaufsichtigt, die auf seinem Gebiet Parteien vor Gerichtsbehörden vertreten. Die Aufsicht dieser Behörde erstreckt sich, wie die Anwaltskommission richtig ausführte, auf die gesamte Anwaltstätigkeit und beschränkt sich nicht auf Tätigkeiten im Rahmen des kantonalen Anwaltsmonopols (Botschaft zum Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 28. April 1999 [Botschaft BGFA], in: BBl 1999 IV 6059). Den Ausführungen des Beschwerdeführers kann nicht gefolgt werden. Bei Tätigkeiten ausserhalb des Registerkantons ist die Aufsichtsbehörde des Registerkantons nicht lediglich für Vorfälle vor eidgenössischen Gerichts- und Verwaltungsbehörden zuständig. Bei der Zuständigkeit von kantonalen Aufsichtsbehörden müssen die ausschliessliche und die konkurrenzierende Zuständigkeit unterschieden werden. Beim zuvor genannten Fall (Vorfälle vor eidgenössischen Gerichts- und Verwaltungsbehörden) handelt es sich um eine ausschliessliche Zuständigkeit der Aufsichtsbehörde des Registerkanntons (Art. 15 Abs. 2 BGFA; Tomas Poledna, in: Walter Fellmann / Gaudenz Zindel [Hrsg.], Kommentar zum Anwaltsgesetz, Zürich / Basel / Genf 2005, Art. 16 N 2). Bei anderen Tätigkeiten ausserhalb des Registerkantons besteht eine Zuständigkeit der Aufsichtsbehörden des Registerkantons. Diese Zuständigkeit kommt zum Tragen, wenn die Aufsichtsbehörde des Kantons, in welcher die Tätigkeit ausgeführt wird, auf die Einleitung eines Verfahrens verzichtet, d.h. kein Verfahren eröffnet (vgl. Poledna, a.a.O., Art. 16 N 2 und 4). Art. 16 BGFA kommt nur zum Zuge, wenn ein Disziplinarverfahren eröffnet wurde.

2008 Anwaltsrecht 277 2.3. Weder die Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte des Kantons Zürich noch die Anwaltskommission des Kantons Schwyz haben ein Verfahren eröffnet bzw. auf die Einleitung eines Verfahrens verzichtet. Die Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte des Kantons Zürich hätte, auch wenn keine Tätigkeit vor einer Gerichts- oder Verwaltungsbehörde zur Diskussion stand, ein Disziplinarverfahren gegen den Beschwerdeführer einleiten können, da sich die Aufsicht – wie zuvor aufgezeigt – nicht auf Tätigkeiten im Rahmen des kantonalen Anwaltsmonopols beschränkt. Nach deren Verzicht stand es jedoch der Anwaltskommission des Kantons Aargau frei, bei anderer Einschätzung der Sachlage ein Disziplinarverfahren einzuleiten (vgl. Poledna, a.a.O., Art. 16 N 4 a.E.). Die örtliche Zuständigkeit der Anwaltskommission des Kanntons Aargau war daher gegeben. II. 1. (…) 2. Die mit dem angefochtenen Entscheid ausgesprochene Disziplinierung beruht auf dem Vorwurf, der Beschwerdeführer habe u.a. Art. 12 lit. b BGFA (Unabhängigkeit der Berufsausübung) verletzt, indem er eine Doppelfunktion als Rechtsanwalt des Mandanten und Verwaltungsratspräsident des Prozessfinanzierers eingenommen habe. Durch das Aushandeln der Konditionen des Prozessfinanzierungsvertrags sei der Beschwerdeführer nicht mehr unabhängig gewesen, weil er Diener zweier Herren gewesen sei. 2.1. Anwältinnen und Anwälte üben ihren Beruf gemäss Art. 12 lit. b BGFA unabhängig, in eigenem Namen und auf eigene Verantwortung aus. Wie bereits die Anwaltskommission richtig ausführte, wird der Begriff der Unabhängigkeit in Art. 12 lit. b BGFA nicht näher definiert. Gemäss den Schweizerischen Standesregeln des Schweizerischen Anwaltsverbands (SAV), die beschränkt als Auslegungshilfe herangezogen werden können (vgl. BGE 130 II 270 Erw. 3.1.3), bedingt die Unabhängigkeit insbesondere, dass keine Bindungen bestehen, welche Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte

278 Verwaltungsgericht 2008 bei der Berufsausübung irgendwelchem Einfluss von Dritten, die nicht in einem kantonalen Anwaltsregister eingetragen sind, aussetzen (Art. 10 Abs. 2 der Standesregeln vom 10. Juni 2005). Die einzige gesetzliche Konkretisierung besteht in Art. 8 Abs. 1 lit. d BGFA, wonach Anwälte, die bei einer Person angestellt sind, die ihrerseits nicht in einem kantonalen Register eingetragen ist, ihren Beruf vermutungsweise nicht unabhängig ausüben können. Ausschlaggebendes Kriterium für die gesetzliche Vermutung für das Fehlen der Unabhängigkeit beim angestellten Anwalt ist das Subordinationsverhältnis und die Weisungsgebundenheit im Anstellungsverhältnis (vgl. u.a. BGE 130 II 87 Erw. 4.3.3 mit Hinweisen; BGE vom 13. April 2004 [2A.126/2003], Erw. 4.3). Die unabhängige Ausübung der Anwaltstätigkeit soll gewährleisten, dass sich die Anwältinnen und Anwälte ausschliesslich von sachgemässen Überlegungen leiten lassen, nur dem eigenen Denken und Urteilen sowie den Berufspflichten folgen und frei bleiben von Einflüssen, die sachgemäss mit dem Mandat nicht zusammenhängen. Das Gebot der Unabhängigkeit verbietet den Anwälten daher, rechtliche oder tatsächliche Bindungen einzugehen, die die berufliche Unabhängigkeit gefährden (BGE 130 II 87 Erw. 4; Walter Fellmann, in: Kommentar zum Anwaltsgesetz, a.a.O., Art. 12 N 56). 2.2. Die Beurteilung der Unabhängigkeit eines Anwalts bei gleichzeitiger Tätigkeit als Verwaltungsrat eines Unternehmens, insb. bei einem Prozessfinanzierunternehmen, wurde – soweit ersichtlich – in der Rechtsprechung nicht vertieft behandelt. Das Bundesgericht führte lediglich aus, es sei nicht ausgeschlossen, dass je nach konkreter Ausgestaltung eines Prozessfinanzierungssystems die anwaltliche Unabhängigkeit beeinträchtigt werde. Problematisch könnte sein, wenn Anwälte als Gesellschafter oder Verwaltungsräte an Prozessfinanzierungsgesellschaften beteiligt seien (BGE 131 I 223 Erw. 4.6.4). Eine grundlegende oder "institutionelle" Abhängigkeit gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. d BGFA steht im vorliegenden Verfahren nicht (mehr) zur Diskussion. Die Anwaltskommission hat von einer Überprüfung des Registereintrags abgesehen, und Anhaltspunkte für ein

2008 Anwaltsrecht 279 arbeitsvertragliches Verhältnis des Beschwerdeführers zur X. AG fehlen. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer Verwaltungsratspräsident der X. AG war, begründet nicht automatisch eine Verletzung der Unabhängigkeitsregel in Art. 12 lit. b BGFA. Es ist vielmehr zu prüfen, ob mit dem konkreten Prozessfinanzierungsvertrag oder aus den konkreten Umständen beim Abschluss des Vertrags die Unabhängigkeit des Beschwerdeführers nicht mehr zureichend gewahrt war. 2.3. Aus dem Prozessfinanzierungsvertrag vom 15. März 2005 zwischen der Y. und der X. AG folgt unmittelbar keine Einflussnahme auf die Berufs- oder Mandatsausübung. Der Beschwerdeführer war gemäss Ziff. 5 des Prozessfinanzierungsvertrags der prozessführende Anwalt. Er unterstand für die Prozessführung auch keinem Weisungsrecht der X. AG noch hat sich Letztere eine direkte Einflussnahme auf die Art und Weise der Mandatsführung vorbehalten. Die in Ziff. 3 vorgesehene Möglichkeit zur Einstellung der Prozessfinanzierung behält ausdrücklich die Neubeurteilung der Prozesschancen durch den Beschwerdeführer vor. Die Vereinbarungen bezüglich der Mitwirkung der X. AG bei Verfügungen über die Klageforderung (Ziff. 4 der Vereinbarung) und über die Informationsrechte (Ziff. 5) tangieren die anwaltliche Unabhängigkeit des Beschwerdeführers ebenfalls nicht. Sie bewegen sich im Rahmen der üblichen Abmachungen bei Finanzierungsvereinbarungen, die auch im Verhältnis zu Rechtsschutz- und Haftpflichtversicherungen anzutreffen sind (vgl. BGE 131 I 223 Erw. 4.5). Insbesondere ist im Umstand, dass sich die X. AG vorbehalten hat, auf eine Weiterführung eines Prozesses zu verzichten, keine Beeinträchtigung der anwaltlichen Unabhängigkeit zu erblicken. Die Art und Weise der Finanzierung der Prozesskosten ist Sache des Klienten. Fehlen dem Klienten die Eigenmittel, ist er auf eine Fremdfinanzierung oder Unterstützung durch Dritte bzw. die unentgeltliche Rechtspflege angewiesen. Jede Fremdfinanzierung und jede Unterstützung begründet die Möglichkeit zur Einflussnahme auf den Entscheid des Klienten hinsichtlich der gerichtlichen Verfolgung seiner Ansprüche und Weiterführung eines Prozesses. Diese Zustimmung des Dritten oder die (negative) Beurteilung des

280 Verwaltungsgericht 2008 Anspruchs auf unentgeltliche Rechtspflege tangieren die anwaltliche Unabhängigkeit indessen nicht grundsätzlich, sondern betreffen nur das Verhältnis des Prozessfinanzierers zum Klienten. Mit der möglichen Ablehnung einer weiteren Finanzierung des Verfahrens wurde auch kein unzulässiges Abhängigkeitsverhältnis begründet.

(…) Es ist überdies nicht ersichtlich, dass sich der Beschwerdeführer beim Abschluss des Vertrags von unsachgemässen Überlegungen leiten liess und nicht unabhängig von Weisungen der X. AG gehandelt hat (siehe hinten Erw. 3). Der Vertrag sieht kein Weisungsrecht der X. AG hinsichtlich Ausübung, Übernahme und Beendigung des Mandats vor und respektiert auch den Vorrang der Berufspflichten, insbesondere der Treuepflicht des Beschwerdeführers gegenüber der Klientin. Im Weiteren gibt auch der Umstand, dass die Geschäftsadresse der X. AG mit der Geschäftsadresse des Beschwerdeführers in A. identisch ist, keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der Unabhängigkeit. Eine Verletzung der Unabhängigkeit des Anwalts gemäss Art. 12 lit. b BGFA ist daher zu verneinen. 3. 3.1. Die mit dem angefochtenen Entscheid ausgesprochene Disziplinierung beruht weiter auf dem Vorwurf, der Beschwerdeführer habe Art. 12 lit. c BGFA (Vermeidung eines Interessenkonflikts) verletzt. Die Anwaltskommission führt aus, bei der Aushandlung des zur Diskussion stehenden Prozessfinanzierungsvertrags habe der Beschwerdeführer als Vertreter seiner Mandantin deren Interessen bestmöglich wahren müssen. Auf der anderen Seite habe er als Verwaltungsratspräsident der X. AG ein Interesse daran, dass aus der Prozessfinanzierung ein Gewinn für die Aktiengesellschaft resultierte. Damit bestehe aber ein unlösbarer Interessenkonflikt bei der Ausübung dieser beiden Funktionen. Weiter bestehe eine gewisse Diskrepanz zwischen den Interessen, indem die Prozessfinanziererin wegen der entstehenden Kosten ein grösseres Vergleichsinteresse habe als die Klientin.

2008 Anwaltsrecht 281 3.2. 3.2.1. Nach Art. 12 lit. c BGFA haben Anwälte jeden Konflikt zwischen den Interessen ihrer Klientschaft und Personen, mit denen sie geschäftlich oder privat in Beziehung stehen, zu meiden. Das BGFA will mit dieser weit gefassten Bestimmung sicherstellen, dass der Anwalt unabhängig von entgegenstehenden Drittinteressen die Interessen seines Klienten nach bestem Wissen und Können wahrnehmen kann (BGE 130 II 87 Erw. 4.2 mit Hinweisen). Die Pflicht zur Vermeidung von Interessenkonflikten ist Ausfluss der Treuepflicht des Anwalts gegenüber dem Klienten (vgl. dazu § 15 des [alten] Anwaltsgesetzes vom 18. Dezember 1984 und AGVE 1996, S. 75 f.). Diese Berufspflichten gehen weiter als die vertragliche Treuepflicht gemäss Art. 398 Abs. 2 OR und setzen keinen Mandatsvertrag zwischen Klient und Anwalt voraus, sondern gelten auch vor Vertragsschluss sowie nach Beendigung des Mandats (vgl. Giovanni Andrea Testa, Die zivil- und standesrechtlichen Pflichten des Rechtsanwaltes gegenüber dem Klienten, Diss. Zürich 2001, S. 93 f.; Martin Sterchi, Kommentar zum bernischen Fürsprecher-Gesetz, Bern 1992, Art. 10 N 7). Eine ähnliche Regelung sehen die Schweizerischen Standesregeln des Anwaltsverbandes vor (vgl. Art. 11 der Standesregeln SAV vom 10. Juni 2005). Ein verbotener Interessenkonflikt liegt vor, wenn der Anwalt die Wahrung der Interessen eines Klienten übernommen hat und dabei Entscheidungen zu treffen hat, mit denen er sich potentiell in Konflikt zu eigenen oder anderen ihm zur Wahrung übertragenen Interessen begibt (BGE vom 8. Januar 2001 [2P.187/2000], Erw. 4c = Pra 90/2001, S. 842, Fellmann, a.a.O., Art. 12 N 84). Dem Anwalt ist es demnach untersagt, in derselben Streitsache Parteien mit widerstreitenden Interessen gegeneinander zu vertreten. Er kann seine Treuepflicht gegenüber keinem Mandanten voll erfüllen, wenn er für beide Parteien tätig wird (BGE vom 28. Oktober 2004 [2A.594/2004], Erw. 1.2; VGE II/81 vom 25. August 2004 [BE.2004.00161], S. 7). Diese Grundsätze lassen sich nicht einfach auf die beratende Tätigkeit des Anwalts übertragen (Testa, a.a.O., S. 103 ff.; Felix Wolffers, Der Rechtsanwalt in der Schweiz, Zürich 1986, S. 141 f.;

282 Verwaltungsgericht 2008 Walter Fellmann / Oliver Sidler, Standesregeln des Luzerner Anwaltsverbandes, Bern 1996, Art. 23 Ziff. 5; Niklaus Studer, Die Doppelvertretung nach Art. 12 lit. c BGFA, in: Anwaltsrevue 2004, S. 234 f.). Wird der Anwalt in nicht prozessualen Rechtsangelegenheiten von Parteien mit an sich gegensätzlichen Interessen angegangen (z.B. damit er für sie eine juristisch einwandfreie Fassung ihres mündlich geschlossenen Vertrags erarbeite), darf er das Mandat annehmen, sofern ihm diese Aufgabe von allen Beteiligten übertragen wurde und er nicht bereits vorher eine der Parteien in der betreffenden Sache vertreten oder beraten hat. Er hat dabei alles zu vermeiden, was den Eindruck erwecken könnte, er bevorzuge die eine Partei gegenüber der anderen. In diesem Sinne erklären auch die Standesregeln des SAV in Art. 12 die Tätigkeit des Anwalts als Berater, Vertreter oder Verteidiger mehrerer Mandanten als zulässig, sofern kein Interessenkonflikt besteht oder droht. Gleiche Verhaltensvorschriften gelten auch nach Ziff. 3.2 der Berufsregeln der Rechtsanwälte der Europäischen Union (angenommen von der CCBE-Vollversammlung am 28. Oktober 1988, Fassung vom 19. Mai 2006). Kommt es zu einem Interessenkonflikt oder drohen andere Beeinträchtigungen des Mandatsverhältnisses, ist der Anwalt gehalten, alle betroffenen Mandate niederzulegen (Art. 12 Abs. 1 der Standesregeln SAV; vgl. Testa, a.a.O., S. 104; Wolffers, a.a.O., S. 141; Paul Wegmann, Die Berufspflichten des Rechtsanwalts unter besonderer Berücksichtigung des zürcherischen Rechts, Diss. Zürich 1969, S. 190 f.). 3.2.2. Ein berufsrechtlich relevanter Interessenkonflikt bei gleichzeitiger Verwaltungsratstätigkeit bei einer Prozessfinanzierungsgesellschaft kann vorliegen, wenn ein Anwalt im Verwaltungsrat an Geschäften mitwirkt, die die Interessen eines Klienten berühren. Dabei müssen sich die Interessen der Gesellschaft und diejenigen des Klienten nicht diametral widersprechen, und eine aktienrechtliche Ausstandspflicht ist nicht Voraussetzung. Eine blosse Befangenheit kann ausreichen, d.h. wenn Umstände oder mögliche Interessenkonflikte auf den Entscheid des Anwalts einwirken können, die ausserhalb des Mandatsverhältnisses liegen (Walter Fellmann, Kollision von Berufspflichten mit anderen Gesetzespflichten am Beispiel des Anwal-

2008 Anwaltsrecht 283 tes als Verwaltungsrat, in: Bernhard Ehrenzeller [Hrsg.], Das Anwaltsrecht nach dem BGFA, St. Gallen 2003, S. 177 f.). Die Beteiligung des Anwalts an einem Prozessfinanzierer muss gemäss Pellegrini differenziert betrachtet werden. Unproblematisch erscheine die reine Kapitalbeteiligung an einer Publikumsgesellschaft, die das Geschäft der Prozessfinanzierung betreibt. Unzulässig, weil im Ergebnis auf eine Simulation des pactum de quota litis hinauslaufend, wäre z.B. die Bildung einer stillen Gesellschaft (oder die Gründung einer Aktiengesellschaft) durch kapitalkräftige Anwälte, die wechselseitig intern für die Finanzierung eigener Prozesse sorgen. Bei einem finanziellen Engagement von Anwälten bei einem Prozessfinanzierer sei Zurückhaltung angezeigt, namentlich bei kleinem Eigentümerkreis (Bruno Pellegrini, Zusammenarbeit mit Prozessfinanzierern, in: Anwaltsrevue 2001, S. 43). Auch das Bundesgericht erachtet die Beteiligung von Anwälten als Gründer, Gesellschafter oder Verwaltungsräte von Prozessfinanzierungsgesellschaften und Rechtsschutzversicherungen als problematisch (BGE 131 I 223 Erw. 4.6.4 mit Hinweisen). Offensichtliche Fälle von Interessenkollisionen liegen in allgemeiner Weise vor, wenn der Anwalt einen Klient vertritt, der in Konkurrenz steht mit dem Unternehmen, bei dem der Anwalt als Verwaltungsrat engagiert ist (vgl. Fellmann, Kollision, a.a.O., S. 176). Ebenso werden die Berufsregeln verletzt, wenn der Anwalt einen Klienten vertritt, dessen Gegenpartei eine Prozessfinanzierungsvereinbarung mit dem Unternehmen, bei dem der Anwalt als Verwaltungsrat engagiert ist, eingegangen ist. Für eine Interessenkollision bedarf es jedoch nicht notwendigerweise solch eindeutiger Konfliktsituationen. 3.3. 3.3.1. Aus dem Verwaltungsratsmandat des Beschwerdeführers bei der X. AG kann nicht direkt eine unzulässige Doppelvertretung und Verletzung der Berufsregeln nach Art. 12 lit. c BGFA abgeleitet werden, da keine Fallkonstellation mit offensichtlichem Interessenkonflikt vorliegt. Die mögliche Gefahr von Interessenkollisionen ist

284 Verwaltungsgericht 2008 vielmehr anhand der konkreten Umstände zu prüfen (AGVE 2001, S. 67). 3.3.2. Die Y. machte im Jahre 2003, vertreten durch den Beschwerdeführer, gegenüber der Z. eine Forderung in der Höhe von Fr. 18'732.10 zuzüglich Zins im Rechtsöffnungsverfahren vor dem Bezirksgericht Zürich geltend. In diesem Verfahren kam es zu einem Vergleich über Fr. 4'000.--, den die Y. später widerrief. Das Rechtsöffnungsbegehren wurde in der Folge mit Verfügung vom 14. März 2003 abgewiesen. Die Y. konnte mangels finanzieller Mittel ihren Forderungsanspruch auch nicht mehr geltend machen, als weitere Beweisunterlagen zum Vorschein kamen. Als Aktiengesellschaft war ihr eine Prozessführung mit unentgeltlicher Rechtspflege verwehrt, und eine Prozessfinanzierung durch andere Anbieter war wegen der geringen Höhe der Prozessforderung nicht möglich. Das Interesse der Y. an der Durchsetzung ihrer Forderung ist offensichtlich und war aufgrund des abgelehnten Vergleichsvorschlags auf einen Betrag von mehr als Fr. 4'000.-- gerichtet. Dem Beschwerdeführer ist insoweit zu zustimmen, als der Y. wegen der fehlenden Mittel zur Prozessführung alternativ nur der Verzicht auf ihre Ansprüche offen stand. 3.3.3. Der Beschwerdeführer hatte als Mitglied des Verwaltungsrats und insbesondere als Verwaltungsratspräsident die Interessen der X. AG in guten Treuen zu wahren und eigene Interessen und auch die Interessen der Y. zurückzustellen, wenn sie nicht den Gesellschaftsinteressen entsprechen (Art. 717 Abs. 1 OR; BGE vom 14. Dezember 1999 [4C.402/1998], Erw. 2a = Pra 89/2000, S. 288). Die Interessen einer Prozessfinanzierungsgesellschaft unterscheiden sich von jenen einer Rechtsschutzversicherung. Die Rechtsschutzversicherung prüft zwar auch die Erfolgschancen in einem Prozess, fokussiert jedoch nicht primär auf die Höhe eines Prozesserfolgs, da ihr eine Prozessbeteilung bei Obsiegen verwehrt ist (vgl. Art. 170 der Verordnung über die Beaufsichtigung von privaten Versicherungsunternehmen vom 9. November 2005 [Aufsichtsverordnung, AVO; SR 961.011]) und der Unternehmenserfolg nicht aus-

2008 Anwaltsrecht 285 schliesslich vom Prozessausgang abhängig ist. Demgegenüber stellt bei einer Prozessfinanzierungsgesellschaft die Beteiligung am Prozessgewinn die einzige Einnahmequelle dar. Sie fokussiert ihre Beurteilung deshalb (noch) mehr als die Rechtschutzversicherung auf die Prozessaussichten und Kosten im Einzelfall. Bei der Rechtsschutzversicherung geht dagegen die Betrachtungsweise auf die allgemeine Gewinnorientierung aus dem Verhältnis von Prämien und Kosten, wobei auch hier die Rechtsschutzversicherung und die Anwälte grundsätzlich das gleiche Ziel verfolgen (vgl. Daniel Bandle, Das ambivalente Verhältnis zwischen Anwälten und Rechtsschutzversicherern, in: Haftung und Versicherung [HAVE], Heft 1/2008, S. 2 ff., insb. S. 7 f.). Die Überlegungen, die sich die Prozessfinanzierungsgesellschaft in Bezug auf Prozesserfolg und Prozesschancen macht, sind somit grundsätzlich mit dem Interesse des Klienten gleichgerichtet (Pellegrini, a.a.O., S. 43). Die Gewinnorientierung der X. AG schaffte damit keine Gefahr unlösbarer Konflikte mit den Interessen der Y. Der Anwaltskommission ist insoweit zuzustimmen, als es unter dem Aspekt der anwaltlichen Interessenwahrungspflicht nicht auf die Lösung eines konkreten Konflikts ankommen kann. Anderseits genügt nicht jeder Anschein einer Interessenkollision zur Begründung einer Verletzung der Berufsregel in Art. 12 lit. c BGFA (Fellmann, a.a.O., Art. 12 N 87). Der Beschwerdeführer macht daher zutreffend geltend, dass die tatsächlichen Interessenkonflikte abzuklären und dabei auch die Ausgestaltung des Prozessfinanzierungsvertrags zu betrachten ist. Gemäss Ziff. 3 dieses Vertrags ist es der Y. unbenommen, bei einer Einstellung der Prozessfinanzierung durch die X. AG das Verfahren auf eigene Kosten weiterzuführen. Beabsichtigt dagegen die Y., den Anspruch nicht mehr weiterzuführen, so hat sie ihn gemäss Ziff. 4 der X. AG auf deren schriftliches Ersuchen hin durch Abgabe einer schriftlichen Abtretungserklärung unentgeltlich zu übertragen. Wie zuvor bereits ausgeführt, ist der Beschwerdeführer gemäss Ziff. 5 der prozessführende Anwalt. Ein Wechsel des Prozessvertreters bedarf der Zustimmung der X. AG. Diese Regelung ermöglicht der Y. eine Beendigung der Prozessfinanzierung ohne Nachteile, die über den Verlust der Finanzierungszusage hinausge-

286 Verwaltungsgericht 2008 hen. Beide Vertragsparteien können einen Prozess eigenständig weiterführen, und auch ein Anwaltswechsel ist nicht ausgeschlossen (Ziff. 5). Verfügungen über die Forderung, insbesondere auch ein Vergleich, bedürfen der Zustimmung der X. AG, im Widerhandlungsfall verliert die Y. die Ansprüche auf die Prozessfinanzierung (Ziff. 4 Abs. 1), und bei einem Verzicht auf die Weiterverfolgung verpflichtete sich die Y. zur Abtretung der Forderung (Ziff. 4 Abs. 2). Diese Regelungen in der Vereinbarung wahren die Interessen der Y. und lassen keine Gefahr der Übervorteilung erkennen. Insbesondere enthalten sie keine Vereinbarungen zum Vorrang allfälliger Vergleichsinteressen der X. AG. Die Y. hätte unter Verzicht auf die Finanzierungszusage einen Vergleich ablehnen können. Die mögliche Alternative zum Prozessfinanzierungsvertrag durch die X. AG war der vollständige Verzicht auf die Geltendmachung der Forderung und damit ein Verzicht der Y. auf jeglichen Rechtsschutz. In Frage stand die Finanzierung eines Rechtsöffnungsverfahrens mit relativ bescheidenen Verfahrens- und Parteikosten. Mit der hälftigen Aufteilung des Streitergebnisses war das Interesse der Y. an einem Forderungsbetrag von über Fr. 4'000.-- im Erfolgsfall gewahrt. Dem Beschwerdeführer kann daher auch bei der Vertragsgestaltung mit der X. keine unzulässige Interessenkollision vorgeworfen werden. Seine Tätigkeit in der Vermittlung der Finanzierungszusage lässt auch keine Gefährdung der Klienteninteressen erkennen. 3.3.4. Zu der von der Anwaltskommission gerügten Doppelvertretung ist Folgendes zu ergänzen: Der Beschwerdeführer hat die X. AG nicht als Anwalt im Mandatsverhältnis vertreten. Der einzige Verwaltungsrat der Y. hat die Prozessfinanzierung mit hälftiger Beteiligung am Prozessergebnis angeregt und war über die X. AG und die Beziehungen des Beschwerdeführers zu dieser Firma orientiert. Das Vorgehen des Beschwerdeführers geschah im Wissen und Einverständnis der Y. Die Mandatsführung des Beschwerdeführers und die Vermittlung der Prozessfinanzierung erweist sich daher auch nach der allgemeinen beruflichen Sorgfaltspflicht (Art. 12 lit. a BGFA) nicht als unzulässig.

2008 Anwaltsrecht 287 4. Eine Verletzung der Berufsregeln könnte darin erblickt werden, wenn mit dem Prozessfinanzierungsvertrag und dem Verwaltungsratsmandat der X. AG das Verbot des Erfolgshonorars und der Beteiligung am Prozessgewinn (Art. 12 lit. e BGFA) umgangen worden wäre. Die Anwaltskommission macht, allerdings im Zusammenhang mit dem Verschulden, geltend, die Prozessfinanzierung hätte zumindest indirekt Auswirkungen auf das anwaltliche Honorar des Beschwerdeführers. Eine Umgehung des genannten Verbots liegt dann vor, wenn der Anwalt als Verwaltungsrat gleichzeitig als Gründer und Grossaktionär der Träger der Gesellschaft ist. Das Verlieren des Prozesses würde damit nämlich im finanziellen Ergebnis eine verbotene Übernahme des Prozessrisikos bedeuten. Bei Obsiegen käme der Erfolg indirekt auch wieder dem Anwalt zu (vgl. BGE 98 Ia 144 Erw. 2d). Der Beschwerdeführer ist Verwaltungsratspräsident der X. AG. Gemäss Aktionärsverzeichnis wurde dem Beschwerdeführer eine Aktie zur treuhänderischen Führung als Qualifikationsaktie übergeben. Dies war bis zum 1. Januar 2008 aufgrund von Art. 707 OR obligatorisch. Aufgrund der Aktionärslage kann daher nicht von einer Umgehung des Verbots von Art. 12 lit. e BGFA gesprochen werden. Der Beschwerdeführer bezog als Verwaltungsratspräsident einen Fixbetrag von Fr. 1'500.--. Es bestehen daher keinerlei Anzeichen für ein Zusatzhonorar bei Obsiegen im Prozess oder einer direkten oder indirekten Beteiligung des Beschwerdeführers am Prozessergebnis. 50 Disziplinarverfahren; befristetes Berufsausübungsverbot. - Weiterleiten von Kassibern ist - unabhängig von der strafrichterlichen Beurteilung - ein schwerer Verstoss gegen Art. 12 lit. a BGFA (Erw. 3). - Wahl der geeigneten Sanktion (Erw. 4 ). - Eine befristete Berufseinstellung kann auch für eine erstmalige Disziplinierung angemessen sein (Erw. 5) Urteil des Verwaltungsgerichts, 4. Kammer, vom 13. Mai 2008 in Sachen X. gegen die Anwaltskommission (WBE.2008.46).

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