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Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 05.03.2007 WBE.2006.350

March 5, 2007·Deutsch·Aargau·Obergericht Verwaltungsgericht·PDF·222 words·~1 min·5

Summary

Mehrkosten auswärtiger Verpflegung. - Die Jahrespauschale von Fr. 3'000.-- stellt den maximal zulässigen Abzug dar, selbst wenn der Steuerpflichtige während mehr als 220 Tagen auswärts arbeitet.

Full text

86 Verwaltungsgericht 2007 23 Mehrkosten auswärtiger Verpflegung. - Die Jahrespauschale von Fr. 3'000.-- stellt den maximal zulässigen Abzug dar, selbst wenn der Steuerpflichtige während mehr als 220 Tagen auswärts arbeitet. Entscheid des Verwaltungsgerichts, 2. Kammer, vom 5. März 2007 in Sachen Kantonales Steueramt gegen Steuerrekursgericht und R.W. (WBE.2006.350). 24 Anschlussbeschwerde. Abzug von Beiträgen zum Einkauf in BVG- Leistungen. - Eine Anschlussbeschwerde ist im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren unzulässig (Erw. I/4). - Bei der Berechnung des maximal zulässigen Einkaufs sind die bei einer Vorsorgeeinrichtung gestützt auf Art. 13 Abs. 2 FZG liegenden Beträge zu berücksichtigen (Erw. II/3). Entscheid des Verwaltungsgerichts, 2. Kammer, vom 7. Dezember 2007 in Sachen Kantonales Steueramt gegen Steuerrekursgericht und R.W. (WBE.2007.61). Zur Publikation vorgesehen in StE 2008. Sachverhalt R.W. war im Jahr 2001 bei verschiedenen Arbeitgebern in unselbstständiger Erwerbstätigkeit beschäftigt: Bis zum 31. Januar 2001 arbeitete er für die A. AG in leitender Stellung, vom 1. Juli bis zum 31. Dezember 2001 im Nebenerwerb für deren Schwestergesellschaft B. AG; zudem war er während des gesamten Kalenderjahres 2001 für die von ihm und seiner Frau beherrschte C. AG tätig. Daneben führte er als Unternehmensberater in selbstständiger Erwerbstätigkeit eine Einzelfirma. Nach der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses bei der A. AG wurde sein Freizügigkeitsguthaben in Höhe von Fr. 750'205.-vollumfänglich auf sein Vorsorgekonto bei der Vorsorgeeinrichtung der B. AG übertragen, für das dortige neue Arbeitsverhältnis bestand

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