450 Rekursgericht im Ausländerrecht 2005 ziplinarmassnahmen und damit umso mehr Disziplinarstrafen erst dann anzuordnen, wenn sich ein Betroffener nach eindringlicher Ermahnung uneinsichtig zeigt. Die unverzügliche Anordnung der maximal zulässigen Disziplinarstrafe allein wegen verweigerter Nahrungsaufnahme erweist sich damit als offensichtlich unverhältnismässig. Zwar erscheint verständlich, wenn das Migrationsamt im Bemühen den gesetzlichen Vollzugsauftrag zu erfüllen, dafür besorgt ist, die Reisefähigkeit eines Betroffenen zu erhalten. Dafür dient jedoch das Disziplinarwesen nicht. Es soll einzig einen geordneten Anstaltsbetrieb sicherstellen, indem ein Fehlverhalten eines Inhaftierten sanktioniert werden kann. Gesundheitliche Probleme von Inhaftierten können - auch wenn sie absichtlich selbst herbeigeführt werden nicht mit Disziplinarstrafen sanktioniert, geschweige denn gelöst werden. Keine Disziplinarmassnahmen stellen selbstverständlich medizinisch angezeigte und durch einen Arzt angeordnete Eingriffe in die persönliche Freiheit dar. 103 Gebietsbeschränkung; Voraussetzungen für die Anordnung einer Ausgrenzung Die gegen den Beschwerdeführer angeordnete Ausgrenzung ist unverhältnismässig und zumindest teilweise nicht geeignet, die durch ihn verursachte Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu verhindern (Erw. II/2-4). Entscheid des Präsidenten des Rekursgerichts im Ausländerrecht vom 5. September 2005 in Sachen V.K. gegen den Entscheid des Migrationsamts des Kantons Aargau betreffend Ausgrenzung (GB.2005.00004). Aus den Erwägungen II. 2. a) Gemäss Art. 13e Abs. 1 ANAG kann die zuständige kantonale Behörde einem Ausländer, der keine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzt und der die öffentliche Sicherheit und Ordnung stört oder gefährdet, insbesondere zur Bekämpfung des
2005 Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht 451 widerrechtlichen Betäubungsmittelhandels, die Auflage machen, ein ihm zugewiesenes Gebiet nicht zu verlassen oder ein bestimmtes Gebiet nicht zu betreten. b) Der Beschwerdeführer ist nicht im Besitze einer Aufenthaltsoder Niederlassungsbewilligung. Die diesbezügliche Voraussetzung für die Anordnung einer Gebietsbeschränkung ist damit erfüllt. c) aa) Das Migrationsamt begründet die Ausgrenzung damit, dass der Beschwerdeführer die öffentliche Ordnung gestört oder gefährdet habe, indem er illegal eingereist sei, sich illegal in der Schweiz aufgehalten, einen Personenwagen ohne gültigen Ausweis geführt und eine Stelle ohne Bewilligung angetreten habe. bb) Das Bundesgericht führt zu den Voraussetzung, unter denen eine Rayonauflage angeordnet werden kann, Folgendes aus (BGE 2A.408/2005 vom 8. Juli 2005, E. 2.1): "Einem Ausländer, der keine Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligung besitzt und der die öffentliche Sicherheit und Ordnung stört oder gefährdet, darf - insbesondere zur Bekämpfung des widerrechtlichen Betäubungsmittelhandels - die Auflage gemacht werden, ein ihm zugewiesenes Gebiet nicht zu verlassen oder ein bestimmtes Gebiet nicht zu betreten (Art. 13e ANAG; SR 142.20). Die Voraussetzungen, unter denen diese Massnahme angeordnet werden kann, sind praxisgemäss nicht sehr streng, da für den Betroffenen damit nur ein relativ geringer Eingriff in seine persönliche Freiheit verbunden ist. Es ist im Rahmen von Art. 13e ANAG von einem weiten Begriff des Polizeigüterschutzes auszugehen (Urteil 2A.347/2003 vom 24. November 2003, E. 2.2 mit weiteren Hinweisen). Eine Ein- oder Ausgrenzung rechtfertigt sich nicht nur bei einem erstellten deliktischen Verhalten; vielmehr genügt, wenn konkrete Anhaltspunkte für den Verdacht auf (künftige) strafbare Handlungen bestehen oder der Betroffene in grober Weise gegen ungeschriebene Regeln des sozialen Zusammenlebens verstösst bzw. wiederholt und schwerwiegend fremdenpolizeiliche Vorschriften und Anordnungen missachtet (BBl 1994 I 327; Urteile 2A.347/2003 vom 24. November 2003, E. 2, und 2A.148/2003 vom 30. Mai 2003, E. 2.3 mit weiteren Hinweisen; Hugi Yar, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, in: Uebersax/ Münch/Geiser/Arnold, Ausländerrecht, Basel/Genf/München 2002,
452 Rekursgericht im Ausländerrecht 2005 Rz. 7.123 ff.). Die Ein- oder Ausgrenzung muss geeignet und erforderlich sein, die Störung oder Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu beseitigen bzw. zu begrenzen; überdies haben Zweck und Mittel in einem vernünftigen Verhältnis zueinander zu stehen, was insbesondere bei der Festlegung der Grösse des Rayons und der Dauer der Massnahme zu beachten ist (Urteile 2A.347/2003 vom 24. November 2003, E. 2.1, 2A.148/2003 vom 30. Mai 2003, E. 2.4, und 2A.583/2000 vom 6. April 2001, E. 2c; Hugi Yar, a.a.O., Rz. 7.125)." cc) Zunächst ist festzuhalten, dass jede fremdenpolizeiliche Massnahme verhältnismässig sein muss. Bezüglich der angeordneten Ausgrenzung bedeutet dies, dass sie geeignet sein muss, die Störung oder Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu beseitigen. Der Beschwerdeführer hatte gemäss eigenen Angaben im Kanton Zug ohne Bewilligung eine Stelle angetreten. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass er auch im Kanton Aargau ohne Bewilligung gearbeitet hatte. Nachdem mit der angeordneten Ausgrenzung nicht verhindert werden kann, dass der Beschwerdeführer weiterhin im Kanton Zug ohne Bewilligung arbeitet, kann die im Kanton Zug ohne Bewilligung angetretene Stelle nicht als Grundlage für eine Ausweisung aus dem Kanton Aargau dienen. dd) Zu den Verstössen gegen fremdenpolizeiliche Vorschriften hielt das Bundesgericht Folgendes fest (BGE 2A.148/2003 vom 30. Mai 2003): "Der Gesetzgeber hatte zwar für die Massnahme der Ein- und Ausgrenzung in erster Linie die Betäubungsmitteldelinquenz im Auge, was im Gesetzestext zum Ausdruck kommt. Das schliesst aber nicht aus, auch andere Verstösse gegen Sicherheit und Ordnung zu erfassen, zumal die Bestimmung offen, im Sinne einer Generalklausel, formuliert ist. Die fremdenpolizeilichen Vorschriften gehören zur öffentlichen Ordnung der Schweiz. Auch wenn einzelne Verstösse dagegen jeweils für sich genommen noch nicht die Ein- oder Ausgrenzung zu rechtfertigen vermöchten, kann eine solche Zwangsmassnahme in Frage kommen, wenn sich der Ausländer in der Vergangenheit behördlichen Anordnungen wiederholt und beharrlich
2005 Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht 453 widersetzt und sich ihnen entzogen hat (Urteile 2A.583/2000 vom 6. April 2001 E. 3a und 2A.193/1995 vom 13. Juli 1995 E. 2b)." Der Beschwerdeführer ist gemäss eigenen Angaben erst kurze Zeit vor seiner Verhaftung am 26. Juli 2005 via Italien, wieder in die Schweiz eingereist und gab anlässlich seiner Einvernahme zu Protokoll, er sei wieder in die Schweiz gekommen, um hier erneut ein Asylgesuch zu stellen. Es ist den Akten nichts zu entnehmen, was gegen eine Ausreise des Beschwerdeführers aus der Schweiz sprechen würde und die Vorinstanz macht auch nicht geltend, der Beschwerdeführer habe die Schweiz nicht verlassen. Im Gegenteil stützt sich die Vorinstanz ausdrücklich auf die illegale Einreise des Beschwerdeführers. Mit seiner Aussage, er wolle erneut ein Asylgesuch stellen, wurde ein neues Asylverfahren eröffnet (Art. 18 des Asylgesetzes [AsylG] vom 26. Juni 1998). Zwar liegt auf der Hand, dass das neuerliche Asylgesuch des Beschwerdeführers aussichtslos sein dürfte. Trotzdem und auch wenn das Verfahren noch nicht an die Hand genommen worden sein sollte, ist der Beschwerdeführer berechtigt, sich während des Asylverfahrens in der Schweiz aufzuhalten (Art. 42 AsylG), womit ihm auch nicht vorgeworfen werden kann, er halte sich illegal in der Schweiz auf. Damit bleibt als Verstoss gegen fremdenpolizeiliche Vorschriften lediglich die illegale Einreise in die Schweiz. Abgesehen davon, dass einzelne Verstösse gegen fremdenpolizeiliche Vorschriften gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine Rayonauflage nicht zu rechtfertigen vermögen und die illegale Einreise von Italien her erfolgte und das Gebiet des Kantons Aargau somit nicht tangiert wurde, ist festzuhalten, dass die Ausgrenzung des Beschwerdeführers aus dem Kanton Aargau nicht geeignet ist, eine erneute illegale Einreise zu verhindern. ee) Damit bleibt zu prüfen, ob das Führen eines Personenwagens ohne gültigen Führerausweis die Ausgrenzung des Beschwerdeführers aus dem Kanton Aargau rechtfertigen kann. Zweifellos stellt die begangene Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz einen Verstoss gegen die öffentliche Ordnung dar. Diese Voraussetzung für die Anordnung einer Ausgrenzung ist damit erfüllt. Fraglich ist, wie gross im konkreten Fall das damit verbundene öffentliche Interesse an der Ausgrenzung zu veranschlagen ist.
454 Rekursgericht im Ausländerrecht 2005 Der vorinstanzlichen Verfügung ist diesbezüglich nichts zu entnehmen. Führt ein Betroffener einen Personenwagens ohne gültigen Führerausweis, ist zwar grundsätzlich von einer Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer und damit von einem nicht unerheblichen öffentlichen Interesse an der Beseitigung der Störung auszugehen. Auf der anderen Seite wurde der Beschwerdeführer offenbar nicht wegen seiner Fahrweise oder gar wegen eines Unfalles polizeilich kontrolliert. Insofern ist nicht erstellt, dass der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr für die Verkehrssicherheit darstellte. Es sind den Akten überdies auch keine Hinweise zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer weiterhin ohne gültigen Ausweis im Kanton Aargau ein Fahrzeug lenken würde. Nachdem der Beschwerdeführer bislang nur einmal einen Personenwagen ohne gültigen Ausweis fuhr und sonst im Kanton Aargau offenbar nichts gegen ihn vorliegt, das für eine Ausgrenzung sprechen würde, ist insgesamt lediglich von einem kleinen öffentlichen Interesse an der Ausgrenzung des Beschwerdeführers aus dem Kanton Aargau auszugehen. d) Fraglich ist, ob und wenn ja welche privaten Interessen der Anordnung einer Ausgrenzung entgegenstehen. Der Begründung der Ausgrenzungsverfügung ist nicht zu entnehmen, von welchen privaten Interessen die Vorinstanz ausgeht. Die Vorinstanz führt lediglich aus, das öffentliche Interesse an der Ausgrenzung überwiege. Dass die Vorinstanz damit ihrer Begründungspflicht nicht nachgekommen ist, liegt auf der Hand. Bei genauer Betrachtung hat der Beschwerdeführer erhebliche private Interessen, das Gebiet des Kantons Aargau weiterhin betreten zu können. Immerhin lebt sein Bruder hier und der Beschwerdeführer pflegt offenbar intensiven Kontakt zu ihm. Am Interesse des Beschwerdeführers, seinen Bruder im Kanton Aargau weiterhin besuchen zu können, ändert auch nichts, dass der Beschwerdeführer nicht berechtigt war, im Kanton Aargau Wohnsitz zu nehmen, sondern offenbar als Asylbewerber dem Kanton Genf zugewiesen worden war. 3. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Führen eines Personenwagens ohne gültigen Ausweis eine Störung der öffentlichen Ordnung darstellt. Nachdem der Verstoss gegen das Strassen-
2005 Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht 455 verkehrsgesetz im Kanton Aargau festgestellt wurde, kann er grundsätzlich auch als Grundlage für die Anordnung einer Ausgrenzung dienen. Da jedoch keine konkrete Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer vorlag und keine Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, dass der Beschwerdeführer erneut einen Personenwagen ohne Führerausweis lenken wird, und weil zudem keine weiteren Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vorliegen, ist insgesamt lediglich von einem kleinen öffentlichen Interesse an der Ausgrenzung aus dem Gebiet des Kantons Aargau auszugehen. Dem stehen gewichtigere private Interessen entgegen, die das öffentliche Interesse überwiegen. Unter diesen Umständen ist die Beschwerde gutzuheissen und die Anordnung der Ausgrenzung aufzuheben. 4. Festzuhalten bleibt, dass der Beschwerdeführer, der sich im Moment in Ausschaffungshaft befindet, nach seiner Ausschaffung nicht berechtigt ist, aufgrund des vorliegenden Entscheides in die Schweiz einzureisen. Der Entscheid bedeutet nur, dass es ihm, bei einem späteren legalen Aufenthalt in der Schweiz, nicht verwehrt ist, das Gebiet des Kantons Aargau zu betreten. Sollte er später wieder gegen die Rechtsordnung verstossen, bleibt es dem Migrationsamt unbenommen, die Anordnung fremdenpolizeilicher Massnahmen erneut zu prüfen.
2005 Beschwerden gegen Einspracheentscheide des M... 457 II. Beschwerden gegen Einspracheentscheide des Migrationsamts
104 Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach illegalem Aufenthalt Bei der Prüfung, ob ein Härtefall vorliegt, wird ein jahrelanger illegaler Aufenthalt in der Schweiz trotz regelmässiger Bezahlung der Quellensteuer und der Sozialversicherungsabgaben nicht an die Aufenthaltsdauer angerechnet (Erw. II/5a). Aus dem Entscheid des Rekursgerichts im Ausländerrecht vom 16. Dezember 2005 in Sachen X.I. gegen einen Entscheid des Migrationsamts (BE.2005.00017). Sachverhalt A. Der Beschwerdeführer reiste gemäss eigenen Angaben im Jahre 1990 als Student in die Schweiz ein, verliess diese wieder und kam im gleichen Jahr aufgrund einer viermonatigen Kurzaufenthaltsbewilligung zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit erneut in die Schweiz. Nach Ablauf der Bewilligung verliess er die Schweiz, kehrte jedoch im Dezember 1990 ohne Bewilligung zurück und arbeitete seither beim gleichen Arbeitgeber. Abgesehen von einer Kurzaufenthaltsbewilligung im Jahre 1992 hielt er sich die ganze Zeit ohne Bewilligung in der Schweiz auf. Anlässlich einer kantonalen Schwarzarbeiterkontrolle erhielt die Kantonspolizei Aargau am 20. September 2004 vom Arbeitgeber des Beschwerdeführers die Auskunft, dass dieser bei ihm angestellt sei, im Moment jedoch in den Ferien weile. Abklärungen beim Migrationsamt des Kantons Aargau ergaben, dass der Beschwerdeführer seit 1992 über keine Bewilligung mehr verfügte. Mit Eingabe vom 28. September 2004 beantragte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers beim Migrationsamt die Erteilung