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Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 31.12.2009 AGVE_2009_23

December 31, 2009·Deutsch·Aargau·Obergericht Verwaltungsgericht·PDF·280 words·~1 min·4

Summary

Warnungsentzug - Verfahrens- und Parteikostenverlegung gemäss Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 4. Dezember 2007 bei teilweisem Obsiegen (neuer Parteibegriff; Verrechnung).

Full text

2009 Strassenverkehrsrecht 95

I. Strassenverkehrsrecht

22 Entzug des Führerausweises; vorsorglicher Sicherungsentzug - Kostenregelung gemäss Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 4. Dezember 2007 bei Gegenstandslosigkeit eines Verfahrens betreffend vorsorglicher Sicherungsentzug des Führerausweises. - Es ist sachgerecht darauf abzustellen, wer das Verwaltungs- und Beschwerdeverfahren veranlasst hat (summarische Prüfung), und in welchem Stadium (vor welcher Instanz) das Verfahren gegenstandslos geworden ist, wobei sich für das Verfahren vor dieser Instanz eine pauschale Kostenaufteilung aufdrängt, während der Kostenentscheid der Vorinstanz nicht zu korrigieren ist (Bestätigung der Rechtsprechung, vgl. AGVE 1998, S. 160 ff.). vgl. AGVE 2009 52 280 23 Warnungsentzug - Verfahrens- und Parteikostenverlegung gemäss Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 4. Dezember 2007 bei teilweisem Obsiegen (neuer Parteibegriff; Verrechnung). vgl. AGVE 2009 51 278

2009 Straf- und Massnahmenvollzug 97 II. Straf- und Massnahmenvollzug

24 Arbeitspflicht im Straf- bzw. Massnahmenvollzug - Im Straf- und Massnahmenvollzug besteht auch nach Erreichen des ordentlichen Pensionsalters eine Arbeitspflicht; dies gilt auch für verwahrte Täter (Erw. II/1). - Der Verurteilte wird in angemessener Weise an den Kosten des Vollzugs beteiligt, wenn er grundlos eine ihm zugewiesene Arbeit verweigert (Erw. II/2). Entscheid des Verwaltungsgerichts, 1. Kammer, vom 16. September 2009 in Sachen K.W. gegen den Entscheid des Departements Volkswirtschaft und Inneres (WBE.2009.181). Aus den Erwägungen II. 1. 1.1. Im vorliegenden Verfahren gilt es, die Frage zu klären, ob der Beschwerdeführer, welcher das ordentliche Pensionsalter bereits überschritten hat und über den die Verwahrung angeordnet worden ist, zur Arbeit verpflichtet werden kann. Gemäss § 58a Abs. 2 SMV wird die Verwahrung gemäss den Bestimmungen über den Normalvollzug in einer geschlossenen Vollzugsanstalt vollzogen. 1.2. 1.2.1. Die Vorinstanz führt im angefochtenen Entscheid aus, die Arbeitspflicht bestehe nach schweizerischer Rechtstradition auch für Inhaftierte, welche das ordentliche Pensionsalter erreicht haben. Beim Beschwerdeführer sei die Arbeitsfähigkeit weiterhin gegeben -

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