336 Verwaltungsgericht 2005 tionenrecht nicht korrespondierte (siehe BGE 114 Ib 69 ff.). Es ist zwar denkbar, im Bereich der Fristwiederherstellung eine andere Regelung zu treffen, doch gehört dies auf die Ebene des Gesetzes. 3. Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass das Wiederherstellungsbegehren unbegründet und deshalb abzuweisen ist. Auf die Beschwerde vom 31. Januar 2005 darf wegen Fristversäumnis nicht eingetreten werden. 66 Legitimation. Standortgebundenheit einer Mobilfunkantenne in der Landwirtschaftszone. - Fehlende formelle Beschwer zur Beschwerdeführung, wenn im vorinstanzlichen Verfahren die Frist zur Verfahrensbeteiligung versäumt worden ist (Erw. I/2.1.2). - Grundsätze der (relativen) Standortgebundenheit (Art. 24 RPG) von Mobilfunkantennen ausserhalb der Bauzonen (Erw. II/2.2). Bejahung dieser Standortgebundenheit mangels eines geeigneten und zumutbaren Standorts innerhalb der Bauzonen (Erw. II/3). - Evaluation von Alternativstandorten ausserhalb der Bauzonen; Gewichtung der grösseren bzw. kleineren Ausschöpfung der Anlagegrenzwerte bei der raumplanerischen Interessenabwägung (Erw. II/4). vgl. AGVE 2005 37 157 67 Offizialmaxime und Rügeprinzip. - Innerhalb des Streitgegenstands gilt für die Rechtsmittelinstanzen der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen; keine Bindung an die Rechtsauffassung der Parteien und die von ihnen vorgebrachten rechtlichen Überlegungen (Erw. 2/a). - Anhörungspflicht (Erw. 2/b). Entscheid des Verwaltungsgerichts, 3. Kammer, vom 3. Mai 2005 in Sachen B. und Mitb. gegen Regierungsrat.
Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 31.12.2005 AGVE_2005_66
December 31, 2005·Deutsch·Aargau·Obergericht Verwaltungsgericht·PDF·196 words·~1 min·1
Summary
Legitimation. Standortgebundenheit einer Mobilfunkantenne in der Landwirtschaftszone. - Fehlende formelle Beschwer zur Beschwerdeführung, wenn im vorinstanzlichen Verfahren die Frist zur Verfahrensbeteiligung versäumt worden ist (Erw. I/2.1.2). - Grundsätze der (relativen) Standortgebundenheit (Art. 24 RPG) von Mobilfunkantennen ausserhalb der Bauzonen (Erw. II/2.2). Bejahung dieser Standortgebundenheit mangels eines geeigneten und zumutbaren Standorts innerhalb der Bauzonen (Erw. II/3). - Evaluation von Alternativstandorten ausserhalb der Bauzonen; Gewichtung der grösseren bzw. kleineren Ausschöpfung der Anlagegrenzwerte bei der raumplanerischen Interessenabwägung (Erw. II/4).