292 Verwaltungsgericht 2005 1.5.-1.7. (…) 2.1. Die Koordination von Sozialhilfeleistungen der Kantone ist im ZUG geregelt. Nach § 42 Abs. 1 lit. b SPG ist der Kantonale Sozialdienst für den Verkehr mit andern Kantonen zuständig. Er erlässt die Verfügungen und Einspracheentscheide, für welche Art. 33 und 34 ZUG den Rechtsmittelweg an das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement bzw. an das Bundesgericht regeln. Unbestrittenermassen geht es bei den geforderten Prämienausständen nicht um Sozialhilfeleistungen, weshalb eine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts nach dem ZUG nicht gegeben ist. 2.2. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass weder das Bundesrecht noch das kantonale Recht Bestimmungen über die interkantonale Koordination von Leistungen der zuständigen Behörden nach Art. 6 KVG i.V.m. Art. 90 Abs. 3 KVV (bzw. Art. 9 Abs. 1 KVV in der bis 31. Dezember 2002 gültigen Fassung) enthält. Das Bundesgesetz und die kantonale Gesetzgebung weisen bei Zahlungsverzug der Versicherten Lücken und verschiedene Schwachstellen auf (vgl. Eugster, a.a.O., Rz. 393, FN 829). Dies bedeutet allerdings nicht, dass eine voraussetzungslose Leistungspflicht der Gemeinden (oder Kantone) zur Übernahme von Prämien der obligatorischen Krankenversicherung, wie dies der Beschwerdeführer geltend macht, ohne gesetzliche Grundlage erfolgen kann. Die vom Beschwerdeführer geforderte voraussetzungslose Übernahme der Prämienausstände für die Zeit, da X ihren Wohnsitz noch in B hatte, findet ihre Stütze weder im KVG noch im KVV. Eine Übernahme dieser Prämien durch die ehemalige Wohngemeinde von X ist - ausserhalb einer Unterstützungsbedürftigkeit gemäss Sozialhilferecht - nicht gesetzlich vorgesehen und wurde von der Gemeinde B zu Recht abgelehnt. 60 Verweigerung der materiellen Hilfe wegen fehlender Notlage. - Die Haltung der Hilfe suchenden Person und ihr fehlender Wille zur Aufnahme einer Arbeitstätigkeit schliessen einen Anspruch auf materielle Hilfe nicht grundsätzlich aus (Erw. 2.4). - Aufgrund des Eingriffs in die Existenzsicherung der gesuchstellenden Person bedarf die Verweigerung materieller Hilfe einer eingehenden
2005 Sozialhilfe 293 und sorgfältigen Prüfung der arbeitsmarktlichen Chancen und der konkreten finanziellen Situation (Erw. 2.5 und 2.6). Urteil des Verwaltungsgerichts, 4. Kammer, vom 12. August 2005 in Sachen R.H. gegen das Bezirksamt Baden. Aus den Erwägungen 2.4. Der Rechtsanspruch auf Sozialhilfe besteht nach der Verfassung (Art. 12 BV und § 39 KV) und den gesetzlichen Bestimmungen für die Existenzsicherung (§ 4 Abs. 1 SPG i.V.m. § 3 Abs. 1 SPV) unter der Voraussetzung, dass eine Notlage besteht und derjenige, der in Not gerät, nicht in der Lage ist, rechtzeitig für sich zu sorgen (BGE 130 I 71 Erw. 4.3, 121 I 367 Erw. 3c und d; BGE vom 4. März 2003 [2P.148/2002], Erw. 2.3; Jörg Paul Müller, Grundrechte in der Schweiz, 3. Auflage, Bern 1999, S. 169 ff.). Das Recht auf die Existenzsicherung durch die Sozialhilfe entlastet den Einzelnen nicht von der Verpflichtung, die eigene Arbeitskraft zu mobilisieren und die Sozialhilfe erst in Anspruch zu nehmen, wenn er objektiv darauf angewiesen ist (vgl. Kathrin Amstutz, Das Grundrecht auf Existenzsicherung, Bern 2002, S. 172). Die unterstützungsbedürftige Person hat somit kein Wahlrecht zwischen dem Einsatz der eigenen Arbeitskraft und der Inanspruchnahme der Sozialhilfe (Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe, herausgegeben von der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe [SKOS-Richtlinien], Dezember 2000, Kapitel A.4). Andererseits sind für den Anspruch auf materielle Hilfe die Gründe, welche zur Notlage einer Hilfe suchenden Person führten, für die Gewährung materieller Unterstützung weder bei der Prüfung der Anspruchsvoraussetzung ("Notlage") noch für die Festsetzung der materiellen Hilfe relevant (vgl. BGE 121 I 367 Erw. 3b). Die Haltung des Beschwerdeführers und sein fehlender Wille zur Aufnahme einer Arbeitstätigkeit schliessen daher einen Anspruch nicht grundsätzlich aus. Entscheidend ist, ob der Beschwerdeführer bei objektiver Betrachtungsweise in der Lage ist, durch eigene Bemü-
294 Verwaltungsgericht 2005 hungen eine finanzielle Notlage zu beheben, welche eintreten kann, sobald die elterliche Unterstützung entfällt. 2.5. Der Entscheid der Kerngruppe A stellt im Ergebnis eine Verweigerung der materiellen Unterstützung in einer möglichen tatsächlichen Notlage dar. Die Verweigerung materieller Hilfe in einer Notlage unterliegt verfassungsrechtlichen Schranken. Nach Art. 12 BV dürfen einer bedürftigen Person diejenigen Mittel, welche für eine menschenwürdige Existenz notwendig sind, unter keinen Umständen entzogen werden. Der Kerngehalt der Verfassungsbestimmung garantiert damit ein (absolutes) Existenzminimum, in das behördliche Eingriffe untersagt sind. Kürzungen der materiellen Hilfe sind gemäss § 15 Abs. 2 SPV in zeitlicher und betraglicher Hinsicht begrenzt zulässig. Vorbehalten bleibt nur der Rechtsmissbrauch (§ 15 Abs. 2 Satz 3 SPV). Gemäss § 15 Abs. 4 Satz 2 SPV ist der Rechtsmissbrauch - nicht abschliessend - mit einem Verhalten definiert, das einzig darauf ausgerichtet ist, in den Genuss von materieller Hilfe zu gelangen. Entsprechend dem Eingriff in das Verfassungsrecht bedarf die Verweigerung materieller Hilfe zufolge fehlender Anspruchsvoraussetzungen einer eingehenden und sorgfältigen Prüfung. Ein Verlust des Rechts bei Rechtsmissbrauch wird nur in Ausnahmefällen in Frage kommen (vgl. BGE 130 I 71 Erw. 4.3.; 121 I 367 Erw. 3b und c; Botschaft über eine neue Bundesverfassung vom 20. November 1996, BBl 1997 I 150). Damit untersteht auch die Nichtgewährung bzw. Verweigerung von Sozialhilfeleistungen grundsätzlich den SKOS-Richtlinien und dem für Leistungskürzungen vorgesehenen Regime (vgl. SKOS-Richtlinien, Kapitel A.8.3). Bei der Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen der materiellen Hilfe, insbesondere einer Notlage, die wegen ungenügender Selbsthilfe verneint wird, drängt sich ein analoges Vorgehen nach den Bestimmungen der Kürzung und Verweigerung wegen Rechtsmissbrauchs auf. Bei der Abklärung des Sachverhalts, insbesondere des Rechtsmissbrauchs, gilt ein strenger Massstab, da in die Existenzsicherung einer gesuchstellenden Person eingegriffen wird. Immerhin ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer bei der Abklärung von Amtes wegen (§ 20 VRPG) Mitwirkungspflichten obliegen (§ 21 VRPG; AGVE 2002, S. 431).
2005 Sozialhilfe 295 Den für Rechtsmissbrauch anwendbaren Massstab sowie die Regeln über die Kürzung gilt es auch bei der Prüfung der Notlage einzuhalten. 2.6. Den bisherigen Akten lässt sich zur konkreten finanziellen Situation des Beschwerdeführers und zu seinen arbeitsmarktlichen Chancen wenig entnehmen. So ist unklar, ob die Eltern des Beschwerdeführers per Ende August 2004 oder zu einem späteren Zeitpunkt die Unterstützungsleistungen tatsächlich eingestellt haben. Ebenso wenig ist ersichtlich, welche realen Möglichkeiten der Beschwerdeführer hat, um als Tennislehrer eine Teilzeitanstellung zu finden. (…) Fraglich ist schliesslich, wie sich die vom Beschwerdeführer vorgetragenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen auf seine Möglichkeiten zur Tätigkeit als Tennislehrer auswirken. Bestehen aber für den Beschwerdeführer keine realen Aussichten, sich als Tennislehrer zu betätigen, kann das Gesuch um materielle Hilfe nicht unter Hinweis auf diese Selbsthilfemöglichkeit abgewiesen werden. Zulässig ist in solchen Fällen, dem Beschwerdeführer Auflagen und Weisungen zu erteilen und ihm gleichzeitig die Kürzung der materiellen Hilfe bei Missachtung solcher Weisungen anzudrohen. Den Akten lässt sich auch nicht entnehmen, dass für den Beschwerdeführer andere Arbeitsstellen objektiv in Frage kommen, wobei auch die eindeutigen Hinweise auf bestehende psychische Probleme noch zu prüfen sind, da sie geeignet erscheinen, die Chancen des Beschwerdeführers auf dem Arbeitsmarkt zu beeinträchtigen. Jedenfalls erlauben die Akten nicht zwingend den Schluss, der Beschwerdeführer habe es ausschliesslich darauf angelegt, keiner Erwerbstätigkeit nachzugehen und von der Sozialhilfe zu leben (vgl. oben Erw. 2.4). 61 Weisung, ein Eheschutzverfahren einzuleiten. - Die Weisung, ein Eheschutzverfahren einzuleiten, verletzt die Ehefreiheit nicht (Erw. 5.1-5.3). - Der Grundsatz der Subsidiarität der Sozialhilfe verlangt, dass eine Hilfe suchende verheiratete Person ein Eheschutzverfahren zur Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen einleitet. Keine Rolle spielt,