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Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 20.08.2004 AGVE_2004_89

August 20, 2004·Deutsch·Aargau·Obergericht Verwaltungsgericht·PDF·614 words·~3 min·5

Summary

Tierschutz; Vertrauensschutz bezüglich bewilligungspflichtiger Aufstallungssysteme und Stalleinrichtungen - Die blosse Tatsache, dass serienmässig hergestellte Aufstallungssysteme und Stalleinrichtungen bewilligungspflichtig sind, bildet keine hinreichende Vertrauensgrundlage für die Tierschutzkonformität eines von einem Privaten vorgenommenen Einbaus.

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2004 Direktzahlungen 321 I. Direktzahlungen

89 Tierschutz; Vertrauensschutz bezüglich bewilligungspflichtiger Aufstallungssysteme und Stalleinrichtungen - Die blosse Tatsache, dass serienmässig hergestellte Aufstallungssysteme und Stalleinrichtungen bewilligungspflichtig sind, bildet keine hinreichende Vertrauensgrundlage für die Tierschutzkonformität eines von einem Privaten vorgenommenen Einbaus. Aus einem Entscheid der Landwirtschaftlichen Rekurskommission vom 20. August 2004 in Sachen L. gegen Finanzdepartement (Abteilung Landwirtschaft). Aus den Erwägungen 2.2.1.8. Die Beschwerdeführer bringen weiter vor, die 1995 eingebauten, serienmässig hergestellten Stalleinrichtungen seien gemäss Art. 5 TSchG und Art. 27 TSchV sicherlich bewilligt gewesen (...). Serienmässig hergestellte Aufstallungssysteme und Stalleinrichtungen zum Halten von Nutztieren dürfen nur angepriesen werden, wenn sie durch eine vom Bundesrat bezeichnete Stelle bewilligt worden sind. Die Bewilligung setzt voraus, dass die Systeme und Einrichtungen den Anforderungen an eine tiergerechte Haltung entsprechen (Art. 5 Abs. 1 TSchG). Unter die Bewilligungspflicht fallen auch die Einrichtungen für Schweine (Art. 27 Abs. 1 TSchV), insbesondere die Bodenbeläge und Kotroste (Art. 27 Abs. 2 lit. b TSchV) sowie die Aufstallungssysteme (Käfige, Boxen, Stände, Ställe usw.) als Ganze, selbst wenn die einzelnen Bestandteile schon bewilligt sind (Art. 27 Abs. 3 TSchV). Der Hersteller muss bewilligte Aufstallungssysteme und Stalleinrichtungen mit der Bewilligungsnummer versehen und dem Tierhalter allfällige mit der Bewilligung ver-

322 Landwirtschaftliche Rekurskommission 2004 bundene Bedingungen und Auflagen bekannt geben (Art. 30 Abs. 1 TSchV). Bewilligungsbehörde ist das Bundesamt für Veterinärwesen (Art. 28 Abs. 1 und 4 TSchV). Der Landwirtschaftlichen Rekurskommission ist nicht bekannt, ob die Einrichtungen, die im Stall der Beschwerdeführer eingebaut wurden, serienmässig hergestellt werden bzw. ob es sich um einen bewilligten Originaltyp handelt. Eine Bewilligungsnummer des Herstellers wurde nicht genannt. Tatsache ist, dass die vorgefundenen Einrichtungen den Tierschutzvorschriften nicht entsprochen haben. Es ist aber davon auszugehen, dass das Bundesamt für Veterinärwesen nur tierschutzkonforme Systeme und Einrichtungen bewilligt (Art. 5 TSchG). Entweder wurde also eine nicht zertifizierte Einrichtung eingebaut oder ein bewilligter Typus abgeändert. In beiden Fällen liegt die Verantwortung dafür bzw. für die Einhaltung der Tierschutzvorschriften bei den Beschwerdeführern. Sie können sich allenfalls beim Stallbauer schadlos halten, falls dieser eine Zusicherung betreffend Gesetzeskonformität der Einbauten abgegeben hat. Die blosse Tatsache, dass serienmässig hergestellte Aufstallungssysteme und Einrichtungen bewilligungspflichtig sind, genügt nicht als Vertrauensgrundlage für die Tierschutzkonformität eines von einem Privaten vorgenommenen Einbaus. Im Übrigen hätten sie mittels Nachmessens ohne weiteres feststellen können, dass die Kastenstände den gesetzlich vorgeschriebenen Mindestmassen nicht entsprachen. Somit fehlt es für den Vertrauensschutz auch an der Voraussetzung (...), dass eine allfällige Unrichtigkeit nicht ohne weiteres erkennbar sein darf.

2004 Güterregulierung 323 II. Güterregulierung

90 Neuzuteilung - Landwirtschaftsland angrenzend an Bauzone; sog. Bauerwartungsland. Massgebend ist grundsätzlich die aktuelle Rechtslage; die künftige Rechtslage, d.h. Zonierung, ist nur massgebend, falls eine hohe Wahrscheinlichkeit für eine Änderung in naher Zukunft besteht. Aus einem Entscheid der Landwirtschaftlichen Rekurskommission vom 25. März 2004 in Sachen Erbengemeinschaft Z. gegen Bodenverbesserungsgenossenschaft (BVG) X. Aus den Erwägungen 4.3. Die Beschwerdeführer beanstanden, indem ihnen kein Land mehr im Gebiet "Z" zugeteilt worden sei, hätten sie kein gleichwertiges und gleichartiges Land erhalten, worauf die Eigentumsgarantie einen Anspruch vermittle. Es sei strategisch günstiges Land mit Land im "Y" abgegolten worden (...). Sinngemäss machen sie geltend, dass damit das in § 18 Abs. 2 LwG-AG enthaltene Prinzip, wonach die neuen Grundstücke in ähnlicher Lage zuzuteilen sind wie die eingeworfenen, verletzt sei (...). Zentrales Motiv der Beschwerdeführer ist die Nähe des Gebiets "Z" zur Bauzone; sie nehmen an, dass das Gebiet in einer nächsten Zonenplanrevision eingezont werde (...). 4.3.1. Eine Güterregulierung hat sich grundsätzlich an die geltende Nutzungsplanung einer Gemeinde zu halten. Immerhin sind künftige, vorhersehbare Planungsänderungen auch ohne unmittelbare rechtliche Verpflichtung bei der Umlegung zu berücksichtigen (LKE GR.92.50001 / L 92/46 vom 15. April 1994 in Sachen A.B. gegen BVG U., S. 12 f.). Wo aber keine Änderungen der Nutzungsplanung absehbar sind, sind die Grundstücke strikte entsprechend ihrer Zo-

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