2004 Verwaltungsrechtspflege 269 XI. Verwaltungsrechtspflege
65 Nutzungsplanung; Allgemeine Grundsätze der Rückweisung bei unvollständiger Sachverhaltserhebung (§ 58 VRPG). - Ist die Interessenausübung der Beschwerdeinstanz, insbesondere hinsichtlich der kantonalen Interessen nicht überprüfbar, ist die Beschaffung der notwendigen Entscheidungsgrundlagen für die kantonalen und überregionalen Interessen der Beschwerdeinstanz zu überlassen.
vgl. AGVE 2004 41 143 66 Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts gemäss § 52 Ziff. 1 und 4 VRPG. - Ist das Schulgeld zwischen den Eltern und Schul- oder Wohngemeinde umstritten, ist gegen den Entscheid des Regierungsrats die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gemäss § 52 Ziff. 1 VRPG möglich (Erw. 2/a). - Bei Differenzen zwischen der Schul- und Wohngemeinde ist der Beschwerdeentscheid des Regierungsrats beim Verwaltungsgericht gemäss § 52 Ziff. 4 VRPG anfechtbar (Erw. 2/b).
vgl. AGVE 2004 27 109 67 Zustellung von Verfügungen und Entscheiden. - Erfolgt die Zustellung einer Verfügung oder eines Entscheids als Gerichtsurkunde oder eingeschriebene Sendung, so reicht die blosse Bestreitung, die Abholungseinladung erhalten zu haben, nicht aus, um den Beweis der gültigen Zustellung zu vereiteln. Entscheid des Verwaltungsgerichts, 2. Kammer, vom 9. Dezember 2004 in Sachen E.F. gegen Steuerrekursgericht.
270 Verwaltungsgericht 2004 Aus den Erwägungen 3. a) Die Grundsätze, nach denen eine eingeschrieben oder als Gerichtsurkunde versandte Sendung als zugestellt gilt, hat das Bundesgericht in BGE 127 I 34 zusammengefasst. Danach gilt, wenn der Adressat anlässlich einer versuchten Zustellung nicht angetroffen und daher eine Abholungseinladung in seinen Briefkasten oder sein Postfach gelegt wird, die Sendung in jenem Zeitpunkt als zugestellt, in welchem sie bei der Post abgeholt wird. Geschieht dies nicht innert einer Frist von 7 Tagen, so gilt die Sendung als (am letzten Tag dieser Frist) zugestellt, sofern der Adressat mit der Zustellung rechnen musste. b) aa) Dass der Beschwerdeführer mit gerichtlichen Zustellungen rechnen musste, nachdem er Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben hatte, steht ausser Diskussion. bb) Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe weder Abholeinladungen für die beiden ersten Sendungen (Einforderung eines Kostenvorschusses und Ansetzung einer letzten Frist für die Bezahlung des Kostenvorschusses gemäss § 34 Abs. 4 VRPG, als Gerichtsurkunden zugestellt) noch die anschliessende A-Post-Sendung (mit Hinweis auf die trotz fehlender Entgegennahme gültig zugestellten Kostenvorschussverfügungen) erhalten. Wo es darum geht, dass behördliche Zustellungen beweisbar sein sollen, hat der Gesetzgeber die Zustellung gegen Empfangsbescheinigung (d.h. als Gerichtsurkunde oder eingeschrieben) vorgesehen (§ 23 Abs. 2 VRPG; § 148 Abs. 3 aStG; § 92 ZPO). Es ist davon auszugehen, dass er dabei nicht nur die Beweisbarkeit aufgrund der unterschriftlichen Empfangsbestätigung im Auge hatte, sondern auch davon ausging, dass diese qualifizierte Art der postalischen Zustellung zuverlässig und regelmässig funktioniere. Diese Annahme wird durch die Erfahrung bestätigt. Ist die direkte Übergabe nicht möglich, wird eine Abholungseinladung in den Briefkasten oder ins Postfach gelegt - ein Vorgang, bei dem nur geringe Fehlerquellen auszumachen sind (versehentliches Unterlassen, eine Abholungseinladung auszufüllen; Einlage der Abholungseinladung in einen falschen Briefkasten bzw. ein falsches Postfach). Die Verhältnisse sind damit
2004 Verwaltungsrechtspflege 271 grundlegend anders als bei nicht eingeschriebenen Sendungen. Deshalb kann der Beweis der erfolgten Zustellung nicht durch die einfache Behauptung, die Abholungseinladung nicht erhalten zu haben, vereitelt werden, zumal wenn es an konkreten Hinweisen auf aussergewöhnliche Umstände, die zu massiven Unzulänglichkeiten der Postzustellung führten, fehlt (AGVE 1983, S. 355 ff.; ZR 98/1999, Nr. 26 und Nr. 43). Die abweichende Rechtsprechung des Zürcher Kassationsgerichts (ZR 95/1996, Nr. 1) vermag nicht zu überzeugen und würde in ihren Konsequenzen der Zustellungsvereitelung Tür und Tor öffnen. ... Zusammenfassend ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die Verfügungen mit der Aufforderung zur Bezahlung des Kostenvorschusses erhalten hat.
Redaktionelle Anmerkung Gegen diesen Entscheid wurde staatsrechtliche Beschwerde erhoben. 68 Beschwerdelegitimation (§ 38 Abs. 1 VRPG). - Bei bestimmten Sachverhalten besteht ein schutzwürdiges Interesse für den Antrag des Steuerpflichtigen, die Steuerveranlagung sei zu seinen Ungunsten abzuändern (Erw. 2/a). - Für die Beschwerdeführung muss ein eigenes Interesse vorliegen. Daran fehlt es, wenn die beschwerdeführende "Einmann-AG" lediglich Interessen ihres Aktionärs verfolgt (Erw. 2/b). Entscheid des Verwaltungsgerichts, 2. Kammer, vom 14. Mai 2004 in Sachen M. AG gegen Steuerrekursgericht. Publiziert in StE 2005, B 96.21 Nr. 13. Aus den Erwägungen 2. a) Die Beschwerdeführerin beantragt den veranlagten Reinertrag heraufzusetzen, was eine (minim) höhere Steuerbelastung ergäbe. Zu prüfen ist, ob sie dazu legitimiert ist, was ein eigenes