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Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 18.10.2004 AGVE_2004_26

October 18, 2004·Deutsch·Aargau·Obergericht Verwaltungsgericht·PDF·3,145 words·~16 min·5

Summary

Normenkontrolle; § 9 Abs. 2 AnwT vom 26. August 2003; Begriff der verwaltungsrechtlichen Natur (§ 68 VRPG). - § 9 Abs. 2 AnwT regelt entgegen seinem Wortlaut die Entschädigung des amtlichen Verteidigers und nicht des unentgeltlichen Rechtsvertreters in Strafsachen (Erw. 4/d/aa). - § 9 Abs. 2 AnwT ist ein Norm mit verwaltungsrechtlicher Natur, indessen ist die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts im Normenkontrollverfahren nicht gegeben, weil die Anwendung nicht durch Verwaltungsbehörden im Sinne von § 68 VRPG erfolgt (Erw. 4/d/bb-ee).

Full text

2004 Normenkontrolle 99 I. Normenkontrolle

26 Normenkontrolle; § 9 Abs. 2 AnwT vom 26. August 2003; Begriff der "verwaltungsrechtlichen" Natur (§ 68 VRPG). - § 9 Abs. 2 AnwT regelt entgegen seinem Wortlaut die Entschädigung des amtlichen Verteidigers und nicht des unentgeltlichen Rechtsvertreters in Strafsachen (Erw. 4/d/aa). - § 9 Abs. 2 AnwT ist ein Norm mit verwaltungsrechtlicher Natur, indessen ist die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts im Normenkontrollverfahren nicht gegeben, weil die Anwendung nicht durch Verwaltungsbehörden im Sinne von § 68 VRPG erfolgt (Erw. 4/d/bb-ee). Urteil des Verwaltungsgerichts, 4. Kammer, vom 18. Oktober 2004 in Sachen K. und B. Aus den Erwägungen 4. Nach § 68 VRPG können Vorschriften verwaltungsrechtlicher Natur in Dekreten und Verordnungen des Kantons und in Erlassen der Gemeinden, öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Anstalten dem Verwaltungsgericht jederzeit zur Prüfung auf ihre Verfassungs- und Gesetzmässigkeit unterbreitet werden. a) Das Anfechtungsobjekt der Normenkontrolle ist zunächst nach formellen Kriterien auf Vorschriften "in Dekreten und Verordnungen des Kantons und in Erlassen der Gemeinden, öffentlichrechtlichen Körperschaften und Anstalten" beschränkt. Beim Anwaltstarif handelt es sich um einen kantonalen, untergesetzlichen Erlass; er untersteht somit der prinzipalen Normenkontrolle. b) Die im prinzipalen Normenkontrollverfahren überprüfbaren Vorschriften sind auch in inhaltlicher Hinsicht beschränkt: es sind nur Normen "verwaltungsrechtlicher Natur" der Normenkontrolle unterstellt. Der Wortlaut von § 68 VRPG ("Vorschriften verwaltungs-

100 Verwaltungsgericht 2004 rechtlicher Natur in ...") legt nahe, dass der einzelne Rechtssatz dieses Kriterium erfüllen muss, nicht (nur) der Erlass an sich. Grundsätzlich irrelevant ist aber, wer die Bestimmung erlassen hat (Michael Merker, Rechtsmittel, Klage und Normenkontrollverfahren nach dem aargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Kommentar zu den §§ 38-72 VRPG, Diss. Zürich 1998, § 68 N 48). aa) Schon der Begriff der Verwaltung ist zweideutig; einerseits ist darunter - funktionell - die Verwaltungstätigkeit, andererseits organisatorisch - die Verwaltung, d.h. die Verwaltungsbehörden, zu verstehen (Ulrich Häfelin/Georg Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2002, Rz. 9 ff.; Hans J. Wolff/ Otto Bachof/Rolf Stober, Verwaltungsrecht Band 1, 11. Auflage, München 1999, S. 35 ff.). Die Mehrheit der Lehre stellt bei der Begriffsbestimmung auf den Verwaltungsbegriff im funktionellen Sinn ab, wonach Verwaltungsrecht derjenige Normenkomplex ist, der auf die Verwaltung im funktionellen Sinn zur Anwendung kommt und nach dem die Verwaltung im organisatorischen Sinne tätig wird (Häfelin/Müller, a.a.O., Rz. 86 f.; Monika Fehlmann-Leutwyler, Die prinzipale Normenkontrolle nach aargauischem Recht, Zürcher Diss. Aarau/Frankfurt a.M. 1988, S. 50 f. mit Hinweisen). Vorschriften verwaltungsrechtlicher Natur bestimmen somit Inhalt und Umfang der Verwaltungstätigkeit und legen die Rechte und Pflichten zwischen den Individuen und dem Gemeinwesen sowie den Rechtsschutz fest. Verwaltungsrechtlicher Natur im Sinne von § 68 VRPG sind also Normen mit einem verwaltungsrechtlichen Inhalt im weiten Sinn (so wohl auch Merker, a.a.O., § 68 N 48). Staatlichen Gerichten werden neben der Rechtsprechung oftmals auch Aufgaben auf dem Gebiet der Verwaltung übertragen. Die Justizverwaltung schafft die äusseren Grundlagen für die Justiztätigkeit der Gerichte (Wahlen, Besorgung des Kassenwesens, Aufsicht usw.). Nach dem Grundsatz der Trennung der Gewalten würden die Geschäfte der Justizverwaltung in die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden fallen, sie können aber auch den Gerichten übertragen sein (Häfelin/Müller, a.a.O., Rz. 87; Max Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. Auflage, Zürich 1979, S. 40 f. mit Hinweisen). Das Kostenwesen ist teils Rechtsprechung, teils Justizverwaltung

2004 Normenkontrolle 101 (AGVE 1971, S. 360). Bei der Erhebung der tarifmässigen Gebühren beispielsweise handelt es sich um eine den Gerichten als Anhängsel zur Rechtsprechung übertragene Verwaltungstätigkeit, die, ohne der staatlichen Verwaltung unterstellt zu sein, selbstständig als eine Art Verwaltungsjustiz ausgeübt wird (vgl. Alfred Bühler/Andreas Edelmann/Albert Killer, Kommentar zur aargauischen Zivilprozessordnung, 2. Auflage, Aarau/Frankfurt a.M./Salzburg 1998, Vorbemerkungen zu §§ 100-134 N 1). Die von den Zivil- oder Strafgerichten ausgeübte Justizverwaltung stützt sich dabei auf Rechtssätze verwaltungsrechtlichen Inhalts (AGVE 1996, S. 154; 1971, S. 361 f.; Merker, a.a.O., § 68 N 51). bb) Der Anwaltstarif regelt die Entschädigung des Anwalts für die Vertretung und Verbeiständung einer Partei in Verfahren vor aargauischen Gerichts- und Verwaltungsbehörden (§ 1 Abs. 1 AnwT). Für die Entschädigung des amtlichen Verteidigers und des unentgeltlichen Rechtsvertreters ist ausschliesslich der Anwaltstarif massgebend und zwingend (§ 39 Abs. 2 AnwG; Bühler/Edelmann/Killer, a.a.O., § 121 N 13). § 9 AnwT regelt die Bemessung der Entschädigung in Strafsachen (Titel "C"; Marginale zu § 9 AnwT). In Absatz 2 dieser Bestimmung wird der Stundenansatz für die unentgeltliche Rechtsvertretung pauschal geregelt. Die Festsetzung der Entschädigung in Anwendung dieser Bestimmung erfolgt im Einzelfall durch die letzte kantonale Instanz (§ 12 Abs. 1 AnwT). Die Rechtsanwendung ist daher eine Justizverwaltungssache, die der anwendenden Behörde zusätzlich zur Rechtsprechung obliegt. cc) Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass § 9 Abs. 2 AnwT eine Vorschrift verwaltungsrechtlicher Natur ist. c) Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts bestimmt sich die Zuständigkeit in der prinzipalen Normenkontrolle im Weiteren danach, ob die Norm hauptfrageweise (nicht als Vorfrage) von Verwaltungsbehörden anzuwenden ist (AGVE 1996, S. 154; 1971, S. 359 ff.). Der Gesetzeswortlaut von § 68 VRPG spricht zwar nicht für diese Auslegung, sondern umfasst alle Rechtssätze verwaltungsrechtlicher Natur. Gegen eine weite Auslegung spricht indessen, dass das Verwaltungsgericht zur prinzipalen Überprüfung von Rechtssät-

102 Verwaltungsgericht 2004 zen zuständig wäre, deren Anwendung und inzidente Überprüfung nicht durch eine Verwaltungs- bzw. Verwaltungsjustizbehörde erfolgt. Nach dem Willen des Gesetzgebers soll das Verwaltungsgericht explizit nicht (dem Obergericht übergeordnetes) Verfassungsgericht sein (vgl. Materialien zum VRPG, Protokoll der Expertenkommission vom 10. Dezember 1966, S. 6). Diese Beschränkung soll verhindern, dass das Verwaltungsgericht Entscheide in Sachbereichen präjudiziert, für deren Beurteilung andere (kantonale) Gerichte (Zivil-, Straf- und Versicherungsgerichte) ausschliesslich zuständig sind. Die Normenkontrolle betreffend Rechtssätze verwaltungsrechtlichen Inhalts, für deren Anwendung die Zivil-, Straf- oder Versicherungsgerichte zuständig sind, ist daher nach dieser Rechtsprechung ausgeschlossen (Zum Ganzen: AGVE 1996, S. 154; Merker, a.a.O., § 68 N 49 f. [je mit Hinweisen]). aa) Bei Erlass des VRPG wollte der Gesetzgeber auf eine allgemeine Verfassungsgerichtsbarkeit verzichten und hat die prinzipale Normenkontrolle auf Rechtsvorschriften der allgemeinen Verwaltung beschränken wollen (Fehlmann, a.a.O., S. 49 mit Hinweisen). Wie im Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 19. Mai 1971 ausgeführt, bestand für den Gesetzgeber keine Veranlassung, neben der den Zivil- und Strafgerichten obliegenden inzidenten Normenkontrolle (§ 95 Abs. 2 KV) und dem zivil- und strafrechtlichen Rechtsschutz zusätzlich die verwaltungsrechtlichen Normen, welche durch ein Zivil- oder Strafgericht angewendet werden, einer Verfassungsgerichtsbarkeit durch das Verwaltungsgericht zu unterstellen. Insbesondere die damit verbundene Einmischung in die Belange des Zivilund Strafrichters lag ausserhalb der vom Gesetzgeber angestrebten Verwaltungsgerichtsbarkeit (AGVE 1971, S. 362 mit Hinweis). Diese Auffassung überzeugt, zumal der erwähnte Entscheid des Verwaltungsgerichts unter Mitwirkung des Gesetzesredaktors erging und für die Authentizität des gesetzgeberischen Willens Gewähr bietet. bb) Gründe für eine Praxisänderung werden von den Antragstellern nicht geltend gemacht. cc) Die von den Zivil- oder Strafgerichten ausgeübte Justizverwaltung stützt sich auf Rechtssätze verwaltungsrechtlichen Inhalts (siehe vorne Erw. 4/b). Die prinzipale Normenkontrolle ist indessen

2004 Normenkontrolle 103 überall dort ausgeschlossen, wo die Rechtssätze nicht von Verwaltungsbehörden, sondern von zivil- oder strafrichterlichen Behörden oder von Verwaltungsbehörden, jedoch nicht unter Begründung eines Verwaltungsrechtspflegeverhältnisses angewandt werden; zudem darf das Verwaltungsgericht nicht aufgrund von § 60 VRPG zuständig sein (AGVE 1996, S. 155 f.). d) Zu prüfen ist daher, welche Behörden § 9 Abs. 2 AnwT anwenden und inwieweit bei der Rechtsanwendung dieser Bestimmung durch Verwaltungsbehörden ein Verwaltungsrechtspflegeverhältnis im Sinne von § 68 VRPG begründet wird. Zur Beantwortung dieser Fragen ist vorerst der Anwendungsbereich von § 9 Abs. 2 AnwT festzulegen; hierfür ist dessen Auslegung nötig. aa) Die Auslegung einer Rechtsnorm stützt sich auf verschiedene Auslegungselemente: Lehre und Rechtsprechung unterscheiden das grammatikalische, systematische, historische, zeitgemässe und teleologische Element (Ulrich Häfelin/Walter Haller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 5. Auflage, Zürich 2001, Rz. 90 ff.). Ausgangspunkt jeder Auslegung ist der Wortlaut der Bestimmung (BGE 128 III 114 f.; 126 V 472 f.; 114 Ia 196). Vom Wortlaut darf und muss abgewichen werden, wenn der Wortlaut einer gesetzlichen Bestimmung nicht den wahren Sinn wiedergibt (BGE 124 II 198 f.; 103 Ia 116 f.) bzw. wenn die dem Wortlaut entsprechende Auslegung zu Ergebnissen führt, die der Gesetzgeber nicht gewollt haben kann und die gegen das Gerechtigkeitsgefühl und den Grundsatz der rechtsgleichen Behandlung verstossen (BGE 127 III 322 f.; 113 V 77 mit Hinweisen; 108 Ia 80 mit Hinweisen). aaa) § 9 Abs. 2 AnwT regelt nach seinem ausdrücklichen Wortlaut den Stundenansatz für die unentgeltliche Rechtsvertretung und aufgrund der systematischen Stellung unter dem Titel "C. Entschädigung in Strafsachen" die Bemessung der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters in Strafverfahren. § 9 Abs. 1 AnwT blieb bei der Revision des § 9 AnwT unverändert und bestimmt, dass in Strafsachen (inkl. die Verbeiständung des Zivilklägers) der Stundenansatz nach Bedeutung und Schwierigkeit des Falles Fr. 185.-bis Fr. 250.-- beträgt.

104 Verwaltungsgericht 2004 Im Strafverfahren gibt es die Institute "amtliche Verteidigung" und "unentgeltliche Rechtspflege". Diese haben unterschiedliche Voraussetzungen. Die amtliche Verteidigung wird in §§ 58 f. StPO geregelt und ihre Anwendung bestimmt sich ausschliesslich nach strafrechtlichen sowie strafprozessualen Gesichtspunkten, wie Strafandrohung, beantragte Strafe, Untersuchungshaft etc. Die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters im Strafverfahren hängt demgegenüber davon ab, ob der Gesuchsteller von der Sache her einen solchen Vertreter benötigt und insbesondere ob ihm für dessen Bezahlung die erforderlichen Mittel fehlen (§ 60 StPO i.V.m. § 125 ZPO). Vor diesem Hintergrund bezieht sich § 9 Abs. 2 AnwT nach seinem Wortlaut und der systematischen Stellung ausschliesslich auf die unentgeltliche Rechtspflege im Strafverfahren, während sich die Entschädigung des amtlichen Verteidigers wie bis anhin auf § 9 Abs. 1 AnwT stützt. bbb) Der Regierungsrat wollte mit seinen Anträgen zur Revision des Anwaltstarifs den Stundentarif für verwaltungsrechtliche und versicherungsgerichtliche Streitigkeiten einführen. Als Stundenansatz sollte dieselbe Regelung gelten wie in Strafsachen (Botschaft des Regierungsrats vom 26. März 2003, S. 3 f. und 8). Die Justizkommission hat zu diesem Antrag der Regierung eine Erhöhung des maximalen Stundenansatzes von Fr. 250.-- auf Fr. 280.-- beantragt (Protokoll des Grossen Rates vom 26. August 2003 [Protokoll GR], S. 2238 f., Votum Kurt Emmenegger). Der Absatz 2 von § 9 AnwT hat seinen Ursprung in einem Antrag, der im Plenum des Grossen Rates eingebracht wurde, nachdem dieser eine Revision von § 9 AnwT nach den Anträgen der Regierung und der Justizkommission abgelehnt hatte. Der Beschluss zur Ablehnung der Revision von § 9 AnwT war ein nachvollziehbarer Entscheid, denn der Grosse Rat hatte zuvor einen Systemwechsel bei der Entschädigung in Verwaltungssachen (nach Aufwand statt wie bisher nach Streitwert; vgl. § 5 AnwT) abgelehnt. Der Antrag zur Ergänzung von § 9 AnwT mit einem Absatz 2 (mit dem beschlossenen Wortlaut) war mit dem Zusatz verknüpft, dass eine Gutheissung des Antrags die Streichung der Klammer im neuen Absatz 1 dieser Be-

2004 Normenkontrolle 105 stimmung erfordere (Protokoll GR, S. 2248, Votum Andreas Glarner). Aus der Begründung zu diesem Antrag und den anschliessenden Voten ergibt sich, dass im Grossen Rat die Unterschiede zwischen amtlicher Verteidigung und unentgeltlicher Rechtsvertretung in Strafverfahren nicht gegenwärtig waren. Auch die im Antrag verlangte Streichung des Klammereinschubes (betreffend Verbeiständung der Zivilkläger im Strafprozess) ging in den Beratungen vollkommen unter. Der Präsident der Justizkommission hielt ausdrücklich fest, es gehe um das Honorar in Strafsachen, ein weiteres Votum erläuterte, dass es sich beim Antrag um die amtliche Verteidigung handle, und auch Regierungsrat Wernli hielt fest, dass mit dem Antrag das Honorar in Strafsachen und für die amtliche Verteidigung festgesetzt werde (Protokoll GR, S. 2249 f., Voten Markus Leimbacher, Thierry Burkart, Regierungsrat Kurt Wernli). Die Frage der Entschädigung der Zivilkläger im Strafprozess wurde nicht behandelt. Unter diesen Umständen führt die grammatikalische und systematische Auslegung von § 9 Abs. 2 AnwT nicht zu den vom Gesetzgeber sachlich gewollten Folgen. ccc) Auch die teleologische Auslegung legt ein vom Wortlaut abweichendes Ergebnis nahe. Diese stellt auf die Zweckvorstellung, die mit einer Rechtsnorm verbunden ist, ab (Häfelin/Haller, a.a.O., Rz. 120). Der Zweck der Ergänzung von § 9 AnwT mit einem Absatz 2 ist nach dem Willen des Grossen Rates, bei der Entschädigung von Anwälten zu sparen, wo zulasten der Allgemeinheit erhebliche Kosten anfallen. Bei den Strafsachen sei dies in erster Linie bei den amtlichen Verteidigungen der Fall (Protokoll GR, S. 2249, Votum Andreas Glarner). Die unentgeltliche Rechtspflege im Strafverfahren ist selten; sie kommt in der Praxis lediglich im Privatstrafverfahren und bei der Vertretung eines Zivilklägers zur Anwendung (§ 60 StPO), so dass die finanziellen Auswirkungen von absolut untergeordneter Bedeutung sind. Auch der Umstand, dass mit der Revision des Anwaltstarifs vom 26. August 2003 der Grosse Rat das Postulat Verena Zehnder (Kosteneindämmung für die unentgeltliche Rechtsvertretung) überwiesen hat, um eine umfassende Neuregelung der Entschädigung

106 Verwaltungsgericht 2004 für die unentgeltliche Rechtspflege einzuleiten, spricht dafür, dass mit dem neuen § 9 Abs. 2 AnwT nur die Entschädigung für die amtliche Verteidigung hätte geregelt werden sollen. ddd) Das Bundesgericht geht bei der Auslegung von Erlassen vom Methodenpluralismus aus und stellt nur dann allein auf die grammatikalische Auslegungsmethode ab, wenn sich daraus zweifellos eine sachlich richtige Lösung ergibt (BGE 110 Ib 7 ff.). Bei verhältnismässig jungen Gesetzen darf der Wille des historischen Gesetzgebers nicht übergangen werden (BGE 112 Ia 102 ff.). § 9 Abs. 2 AnwT ist eine junge Bestimmung; sie wurde am 26. August 2003 eingeführt und ist seit dem 1. Januar 2004 in Kraft. Daraus folgt, dass § 9 Abs. 2 AnwT entgegen seinem Wortlaut die Entschädigung des amtlichen Verteidigers und nicht des unentgeltlichen Rechtsvertreters in Strafsachen regelt. Auch die Antragsteller gehen im Übrigen von dieser Auslegung aus. bb) Der Antragsteller 2 macht geltend, dass § 9 Abs. 2 AnwT nicht bloss von Strafgerichten, sondern auch von Verwaltungsbehörden im Sinne von § 68 VRPG angewandt werde. aaa) Bei Einstellung eines Strafverfahrens handelt die Staatsanwaltschaft als selbstständige Justizbehörde, die weder der rechtsprechenden Gewalt noch der Exekutive zuzurechnen ist (Beat Brühlmeier, Aargauische Strafprozessordnung, Kommentar, 2. Auflage, Aarau 1980, § 3 Abs. 1 N 3 mit Hinweis). Auf Begehren gewährt die Staatsanwaltschaft eine Entschädigung für andere Nachteile, die der Beschuldigte erlitten hat (§ 140 Abs. 1 StPO). Darunter fallen auch die Kosten für die amtliche Verteidigung (vgl. AGVE 1960, S. 119 f.). Wird ein Strafverfahren, bei dem ein amtlicher Verteidiger bestellt wurde, eingestellt, muss die Staatsanwaltschaft § 9 Abs. 2 AnwT anwenden. Gegen die Einstellung des Verfahrens kann beim Obergericht Beschwerde geführt werden (§ 141 Abs. 1 i.V.m. § 213 Abs. 1 StPO). Dem Beschuldigten steht zwar gegen die Einstellung des Verfahrens kein Beschwerderecht zu (§ 141 Abs. 1 StPO), er kann aber gegen die Einstellungsverfügung als solche Beschwerde führen, wenn sein gemäss § 140 Abs. 1 StPO gestelltes Begehren um Entschädigung abgewiesen wurde (Brühlmeier, a.a.O., § 141 Abs. 1

2004 Normenkontrolle 107 N 3). Das Obergericht entscheidet darüber als strafrichterliche Behörde (vgl. §§ 4 ff. und § 10 StPO). bbb) Im Bereich der Opferhilfe können Verwaltungsbehörden tätig werden. Sie sind aber nicht für die Beurteilung der Entschädigung des amtlichen Verteidigers zuständig, denn das Opfer kann nicht amtlich verteidigt werden (vgl. §§ 58 f. StPO). Tritt das Opfer im Strafverfahren als Zivilkläger auf, besteht unter den Voraussetzungen von § 60 Abs. 2 StPO ein Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand, nicht auf einen amtlichen Verteidiger. ccc) Im Jugendstrafverfahren ist die Verteidigung durch einen patentierten Anwalt vor dem Jugendgericht nur in bestimmten Fällen zulässig. In wichtigen Fällen kann der Präsident des Jugendgerichts dem Kind oder Jugendlichen einen amtlichen Verteidiger bestimmen (§ 13 des Dekretes über die Jugendstrafrechtspflege [SAR 251.130] vom 27. Oktober 1959). Diese Bestimmung weicht von der Regelung der amtlichen Verteidigung in der Strafprozessordnung (§§ 58 f. StPO) ab, weshalb letztere nicht anwendbar ist (§ 17 Abs. 2 StPO). Im Jugendstrafverfahren ist daher eine strafrichterliche Behörde zur Bestimmung eines amtlichen Verteidigers und somit auch für die Festsetzung von dessen Entschädigung zuständig. Dieser Entscheid kann beim Obergericht angefochten werden (§ 26 Abs. 3 Dekret über die Jugendstrafrechtspflege). ddd) Im Rechtshilfeverfahren ordnet die mit einer Strafsache befasste Behörde Verfahrenshandlungen direkt in einem andern Kanton an oder führt diese selber durch (Art. 3 Abs. 1 des Konkordats über die Rechtshilfe und die interkantonale Zusammenarbeit in Strafsachen [SAR 250.100] vom 5. November 1992). Solche Verfahrenshandlungen sind z.B. Verhandlungen, Augenscheine, Durchsuchungen oder Beschlagnahmen (vgl. Art. 9 f. Konkordat über die Rechtshilfe und die interkantonale Zusammenarbeit in Strafsachen). Die Bestellung und Entschädigung eines amtlichen Verteidigers obliegt aber weiterhin der um Rechtshilfe ersuchenden Behörde (vgl. Art. 14 Konkordat über die Rechtshilfe und die interkantonale Zusammenarbeit in Strafsachen), d.h. dem Untersuchungsrichter auf Verlangen des Beschuldigten oder dem Gerichtspräsidenten (§§ 58 f. StPO). Soweit die Bestellung der amtlichen Verteidigung durch den

108 Verwaltungsgericht 2004 Gerichtspräsidenten erfolgt, ist sein Entscheid mit einem Rechtsmittel (§§ 206 ff. StPO) beim Obergericht anfechtbar. Wird die amtliche Verteidigung vom Untersuchungsrichter bestellt, entscheidet entweder eine Verwaltungsbehörde (bei Verfahrenseinstellung) oder eine strafrichterliche Behörde (bei Durchführung eines Gerichtsverfahrens) über die Entschädigung der amtlichen Verteidigung. In beiden Fällen kann deren Entscheid durch das Obergericht überprüft werden (siehe vorne Erw. 4/d/bb/aaa und §§ 206 ff. StPO). cc) Andere Sachbereiche, wo Verwaltungsbehörden § 9 Abs. 2 AnwT anzuwenden und die Entschädigung der amtlichen Verteidigung festzusetzen hätten, sind nicht erkennbar und werden von den Antragstellern auch nicht geltend gemacht. dd) Auch eine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts im verwaltungsgerichtlichen Klageverfahren fällt nicht in Betracht. Gemäss § 60 Ziff. 3 VRPG urteilt das Verwaltungsgericht als einzige Instanz über vermögensrechtliche Streitigkeiten, an denen u.a. der Kanton beteiligt ist, sofern nicht die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegeben oder ein Zivilgericht oder ein Spezialrekursgericht zuständig ist. Der Subsidiaritätsgrundsatz bedeutet, dass die Klage in vermögensrechtlichen Streitigkeiten dann nicht gegeben ist, wenn eine staatliche Behörde über den Anspruch einseitig entscheiden kann und muss oder ein Spezial- oder Zivilgericht zuständig ist (vgl. Merker, a.a.O., § 60 N 35 f.). Die Subsidiarität ist umfassend (AGVE 1996, S. 156 f. mit Hinweisen). Über die Entschädigung des amtlichen Verteidigers entscheiden die zuständigen Justizbehörden und deren Entscheide können mit einem Rechtsmittel beim Obergericht angefochten werden (siehe vorne Erw. 4/d/bb). Die StPO enthält somit eine Sonderregelung über die Zuständigkeit und diese geht § 60 Ziff. 3 VRPG vor. ee) Schlussfolgernd wird somit § 9 Abs. 2 AnwT in Strafverfahren von Verwaltungsbehörden der Justiz hauptfrageweise angewandt, aber nicht unter Begründung eines Verwaltungsrechtspflegeverhältnisses im Sinne von § 68 VRPG. Auch eine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts im verwaltungsgerichtlichen Klageverfahren fällt nicht in Betracht.

2004 Schulrecht 109 II. Schulrecht

27 Zuständigkeit und Verfahren zur Erhebung, Festsetzung und Übernahme von Schulgeld für den Besuch einer obligatorischen öffentlichen Schule ausserhalb des Wohnorts. - Nur bei Einigkeit zwischen allen Betroffenen (Schul- und Wohngemeinde sowie Eltern) kann die Schulgemeinde über das Schulgeld verfügen (Erw. 1/d). - Bei Uneinigkeit zwischen Schul- und Wohngemeinde oder Eltern entscheidet erstinstanzlich das Departement für Bildung, Kultur und Sport (BKS) und der Entscheid des BKS kann mit Beschwerde beim Regierungsrat angefochten werden (Erw. 1/d). - Ist das Schulgeld zwischen den Eltern und Schul- oder Wohngemeinde umstritten, ist gegen den Entscheid des Regierungsrats die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gemäss § 52 Ziff. 1 VRPG möglich (Erw. 2/a). - Bei Differenzen zwischen der Schul- und Wohngemeinde ist der Beschwerdeentscheid des Regierungsrats beim Verwaltungsgericht gemäss § 52 Ziff. 4 VRPG anfechtbar (Erw. 2/b). Teilurteil des Verwaltungsgerichts, 4. Kammer, vom 1. Juli 2004 in Sachen D. gegen Entscheid der Einwohnergemeinde S. Aus den Erwägungen 1. a) Streitgegenstand in den Verfahren um Schulgeldbeiträge ist der Anspruch auf unentgeltlichen obligatorischen Grundschulunterricht an öffentlichen Schulen (Art. 19 i.V.m. Art. 62 BV; § 28 f. KV; § 3 Abs. 3 und § 6 SchulG). Zu prüfen ist, wie und in welchem Verfahren dieser Anspruch geltend zu machen ist, wenn ein Kind den obligatorischen Schulunterricht an einer öffentlichen Schule ausserhalb des Wohn- bzw. Aufenthaltsortes besucht.

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