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Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 10.09.2003 AGVE_2003_78

September 10, 2003·Deutsch·Aargau·Obergericht Verwaltungsgericht·PDF·1,344 words·~7 min·5

Summary

Rechtliches Gehör. Akteneinsichtsrecht. - Untaugliche Beweismittel müssen nicht abgenommen werden; antizipierte Beweiswürdigung (Erw. 1). - Zieht eine Behörde Akten bei, so haben die Parteien Anspruch auf Einsicht, selbst wenn die Behörde die Akten als irrelevant betrachtet (Erw. 2/a-c). - Verweigerte Akteneinsicht: Heilung im Rechtsmittelverfahren (Erw. 2/d).

Full text

2003 Verwaltungsrechtspflege 311 der Einsprecher zwar neben dem Baugesuchsteller auch Verfügungsadressat, aber im nachfolgenden Beschwerdeverfahren des Bauherrn trotzdem nicht zwingend am Verfahren beteiligt. Der Bauherr dagegen ist in seiner Eigenschaft als Baugesuchsteller, d.h. wegen seiner besonderen Nähe zur Sache, stets zwingend beteiligt. Im vorliegenden Falle ist die Beschwerdeführerin als Grundeigentümerin und Betreiberin des Restaurants "H." in der analogen Situation eines Bauherrn, woraus ihre zwingende Beteiligung im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren abzuleiten ist. Selbst wenn dem nicht so wäre, könnte der Beschwerdeführerin ihr Recht, als Partei am Verfahren vor Verwaltungsgericht teilzunehmen, nicht abgesprochen werden. Das Baudepartement war unbestrittenermassen verpflichtet, sie über die verfahrensrechtliche Situation aufzuklären; es tat dies auch, aber unvollständig, wurde doch der Hinweis auf die verfahrensrechtlichen Konsequenzen der Nichtbeteiligung (Ausschluss aus dem Rechtsmittelverfahren) unterlassen (siehe Merker, a.a.O., § 41 N 33). Dazu kommt, dass die Beschwerdeführerin behauptet, beim Baudepartement telefonisch eine Erläuterung der erwähnten Rechtsbelehrung eingeholt zu haben, was das Baudepartement nicht ausdrücklich bestreitet. Ob der Inhalt des Telefonats dem entsprach, was die Beschwerdeführerin behauptet, bleibt zwar offen, doch muss mangels einer entsprechenden Aktennotiz des Baudepartements davon ausgegangen werden, die Version der Beschwerdeführerin treffe zu. Auch an der Augenscheinsverhandlung vom 4. November 1999 wurde im Übrigen keine korrekte Belehrung erteilt. Die Beschwerdeführerin erweist sich somit auch in formeller Hinsicht als beschwert. 78 Rechtliches Gehör. Akteneinsichtsrecht. - Untaugliche Beweismittel müssen nicht abgenommen werden; antizipierte Beweiswürdigung (Erw. 1). - Zieht eine Behörde Akten bei, so haben die Parteien Anspruch auf Einsicht, selbst wenn die Behörde die Akten als irrelevant betrachtet (Erw. 2/a-c). - Verweigerte Akteneinsicht: Heilung im Rechtsmittelverfahren (Erw. 2/d).

312 Verwaltungsgericht 2003 Entscheid des Verwaltungsgerichts, 2. Kammer, vom 10. September 2003 in Sachen G..B. gegen Entscheid des Steuerrekursgerichts. Aus den Erwägungen 1. a) Im Sinne eines Beweisantrages verlangt die Beschwerdeführerin den Beizug sämtlicher Steuerakten ihres verstorbenen Ehemannes. b) Vom Steuerpflichtigen oder der Steuerbehörde angebotene, gesetzlich zulässige Beweise, die zur Feststellung erheblicher Tatsachen geeignet sind, müssen abgenommen werden (§ 133 Abs. 2 aStG). Der Anspruch des Steuerpflichtigen auf Abnahme solcher Beweismittel ist Ausfluss des rechtlichen Gehörs. Er besteht indessen nicht unbeschränkt, sondern unter der Voraussetzung, dass das beantragte Beweismittel geeignet ist, eine für die Veranlagung wesentliche Behauptung zu erhärten (AGVE 1991, S. 365 f.; 1983, S. 366 f.; Jürg Baur, in: Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, Muri/BE 1991, § 133 N 4). Ein Verzicht ist insbesondere dann geboten, wenn die Abnahme von Beweisen in Frage steht, die sich von vorneherein als untauglich erweisen (Ulrich Häfelin/Georg Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2002, Rz. 1686; Kölz/Bosshart/Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. Auflage, Zürich 1999, § 7 N 10, § 8 N 34, je mit Hinweisen). Diese sog. antizipierte Beweiswürdigung ist zulässig, bedarf allerdings jeweils einer genügenden Begründung (vgl. AGVE 1991, S. 365 f., 378 f.; 1989, S. 152; VGE II/31 vom 3. April 1996 [BE.1994.00169] in Sachen E. K., S. 12). c) Die Vorinstanz hat vom Gemeindesteueramt B. die Steuerakten des Ehemannes für die Veranlagungsperiode 1999/2000 beigezogen, vom Beizug von Akten früherer Veranlagungsperioden hat sie abgesehen. Vorliegend geht es um die für die Steuerveranlagung 1999/2000 massgebenden Einkommensverhältnisse der Beschwerdeführerin in den Bemessungsjahren 1997/98 (§ 53 aStG), insbesondere um die ihr vom Ehemann geleisteten Unterhaltszahlungen für

2003 Verwaltungsrechtspflege 313 die Zeit vom 1. Juli 1997 bis 31. Dezember 1998. Die Steuerakten des Ehemannes können, wie die Beschwerdeführerin selber zutreffend ausführte, einzig insoweit von Bedeutung sein, als es um die Überprüfung der von ihm in diesem Zeitraum effektiv erbrachten Unterhaltsleistungen geht. Hierfür sind allein die Steuerakten 1999/00 des Ehemannes von Bedeutung, da die älteren Akten lediglich in die vorliegend nicht bedeutsamen Einkommens- und Vermögensverhältnisse weiter zurückliegender Jahre Einblick geben können. Das vorliegende Beschwerdeverfahren kann nicht dazu dienen, für die Beschwerdeführerin weitere Akten anzufordern, an denen sie in anderem Zusammenhang (Zwischenveranlagung; güter- und erbrechtliche Auseinandersetzung) interessiert sein mag. Dies führt zur Abweisung des Beweisantrags der Beschwerdeführerin. 2. a) Die Beschwerdeführerin rügt, sie sei durch die Verweigerung des Akteneinsichtsrechts betreffend die Steuerakten des Ehemannes in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden. b) Das Recht auf Akteneinsicht als Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör hat Verfassungsrang (Art. 29 Abs. 2 BV). Es soll den Verfahrensbeteiligten dazu verhelfen, von den einem Verfahren zu Grunde liegenden Akten Kenntnis zu nehmen (BGE 108 Ia 7; Michele Albertini, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Diss. Bern 2000, S. 225). Das Recht auf Akteneinsicht während eines Verfahrens gilt nicht uneingeschränkt. Die Einsicht in ein Aktenstück kann nach § 16 Abs. 1 VRPG mit Grundangabe verweigert werden, wenn dieses nur dem verwaltungsinternen Gebrauch dient, wie Notizen, Entwürfe, Referate und dergleichen (lit. a) oder wenn wichtige öffentliche oder schutzwürdige private Interessen zu wahren sind (lit. b). Nicht zulässig ist es indessen, den Anspruch von besonderen Voraussetzungen abhängig zu machen (AGVE 1990, S. 407). So ist es insbesondere unerheblich, ob das Aktenstück den Ausgang des Verfahrens tatsächlich beeinflusst; es genügt, dass es überhaupt geeignet ist, die Entscheidfindung zu beeinflussen (Albertini, a.a.O., S. 227; vgl. auch Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, Zürich 1998, Rz. 296;

314 Verwaltungsgericht 2003 Willy Huber, Das Recht des Bürgers auf Akteneinsicht im Verwaltungsverfahren, Diss. St. Gallen, 1980, S. 47). In diesem Sinne hat das Bundesgericht festgehalten, dass die Einsicht in Akten, die für ein bestimmtes Verfahren beigezogen wurden, nicht mit der Begründung verweigert werden dürfe, die fraglichen Akten seien für den Verfahrensausgang belanglos; es müsse dem Betroffenen vielmehr selber überlassen sein, die Relevanz der Akten zu beurteilen (unpublizierter Bundesgerichtsentscheid vom 13. August 1996 i.S. E., zitiert bei Albertini, a.a.O., S. 227). c) Die Vorinstanz verweigerte der Beschwerdeführerin nicht aus den in § 16 Abs. 1 VRPG genannten Gründen die Einsicht in die Steuerakten 1999/2000 des Ehemannes, sondern weil sie (an sich zutreffend) zum Schluss gekommen war, dass sich darin keine relevanten Unterlagen befänden, welche nicht auch in den Steuerakten der Beschwerdeführerin enthalten seien, und dass die Veranlagung des Ehemannes keinen Einfluss auf das vorliegende Verfahren habe. Damit machte die Vorinstanz das Akteneinsichtsrecht der Beschwerdeführerin letztlich zu Unrecht vom Verfahrensausgang abhängig und verletze damit deren Anspruch auf rechtliches Gehör. d) Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Seine Verletzung führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (vgl. statt vieler BGE 127 I 132 mit Hinweis). Eine Heilung in einem Rechtsmittelverfahren ist ausnahmsweise möglich. Dies hängt namentlich von der Schwere und Tragweite der Gehörsverletzung sowie davon ab, ob die Rechtsmittelinstanz den angefochtenen Entscheid in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht frei überprüfen kann (BGE 127 V 437 f.; 126 V 132; vgl. zum Ganzen auch: AGVE 1997, S. 374; VGE IV/54 vom 23. Dezember 2002 [BE.2000.00270] in Sachen A.R. und Mitbeteiligte, S. 8, je mit Hinweisen). Der Beschwerdeführerin ist aus dem Vorgehen der Vorinstanz kein Rechtsnachteil erwachsen. Die ihr nicht zugestellten Steuerakten 1999/2000 des Ehemannes dienten der Vorinstanz nicht als Entscheidungsgrundgrundlage. Zudem war die Beschwerdeführerin auf Grund ihrer Anfrage vom 20. Februar 2001 an das Gemeindesteuer-

2003 Verwaltungsrechtspflege 315 amt B. im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils zumindest im Besitz der Steuererklärung 1999/2000 ihres Ehemannes. Die Gehörsverletzung wiegt somit nicht schwer und konnte durch die Zustellung der Steuerakten 1999/2000 des Ehemannes durch das Verwaltungsgericht, dem die gleiche Kognition wie der Vorinstanz zukommt, geheilt werden. 79 Schadenersatz nach Submissionsdekret. - Das Verwaltungsgericht entscheidet über Schadenersatzbegehren gemäss § 38 SubmD als erste und einzige (kantonale) Instanz im Klageverfahren nach § 60 ff. VRPG.

vgl. AGVE 2003 63 266 80 Unentgeltlicher Rechtsvertreter. Vertreterwechsel. - Ein Vertreterwechsel ist nicht zu bewilligen, wenn die Partei durch ihr Handeln ihren unentgeltlichen Rechtsvertreter wissentlich an der Ausübung seiner Aufgabe hindert. Entscheid des Verwaltungsgerichts, 2. Kammer, vom 19. November 2003 in Sachen R.B. gegen Entscheid des Bezirksamts L. Aus den Erwägungen b) aa) Bei der Zuweisung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters trägt der Richter den Wünschen der Partei angemessen Rechnung (§ 130 Abs. 1 ZPO). Wird das Gesuch gleichzeitig mit einer anwaltlich verfassten Rechtsschrift eingereicht, so drängt es sich schon aus praktischen Gründen auf, wie beantragt diesen Anwalt als unentgeltlichen Rechtsvertreter zu bezeichnen. Es wäre sachwidrig, einen anderen unentgeltlichen Rechtsvertreter zu bezeichnen und zu fingieren, dieser habe die Rechtsschrift verfasst und sei dafür zu entschädigen. Entsprechend dem ersten Gesuch ist somit Rechtsanwalt G. zum unentgeltlichen Rechtsvertreter zu ernennen.

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