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Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 09.04.2003 AGVE_2003_71

April 9, 2003·Deutsch·Aargau·Obergericht Verwaltungsgericht·PDF·636 words·~3 min·5

Summary

Verspätetes Gesuch um Kostengutsprache. - Die Verordnungsbestimmung (§ 19 Abs. 1 SHV; neu § 9 Abs. 4 SPV), wonach bei verspäteter Gesuchseinreichung keine Verpflichtung der Sozialbehörde zur Kostenübernahme besteht, lässt sich nicht auf das Gesetz abstützen und ist daher ungültig. Nur die durch die Verspätung entstandenen Mehrkosten dürfen abgelehnt werden.

Full text

298 Verwaltungsgericht 2003 führer nicht in eine nicht zu verantwortende und mit Art. 12 BV nicht zu vereinbarende Notlage stürzt. Diesbezüglich ist die Beschwerde abzuweisen. 71 Verspätetes Gesuch um Kostengutsprache. - Die Verordnungsbestimmung (§ 19 Abs. 1 SHV; neu § 9 Abs. 4 SPV), wonach bei verspäteter Gesuchseinreichung keine Verpflichtung der Sozialbehörde zur Kostenübernahme besteht, lässt sich nicht auf das Gesetz abstützen und ist daher ungültig. Nur die durch die Verspätung entstandenen Mehrkosten dürfen abgelehnt werden. Entscheid des Verwaltungsgerichts, 2. Kammer, vom 9. April 2003 in Sachen M.H. gegen Entscheid des Bezirksamts B. Aus den Erwägungen 6. a) Die Vorinstanz stellt sich auf den Standpunkt, das Gesuch um Kostengutsprache sei verspätet erfolgt. Dieses sei erst 7 Tage vor Beginn der Lehre des Beschwerdeführers beim Gemeinderat H. eingetroffen, zu einem Zeitpunkt also, als der Lehrvertrag und der damit verbundene stationäre Aufenthalt im Jugenddorf bereits beschlossene Sache gewesen seien. Der Sozialbehörde H. seien so überhaupt keine angemessenen Mitwirkungsrechte eingeräumt worden. b) aa) Gesuche um Kostengutsprache sind in der Regel vor Gewährung der gewünschten Leistung an die zuständige Sozialbehörde zu richten (§ 18 Abs. 1 SHV). § 19 Abs. 1 SHV sieht vor, dass ohne Gutsprache oder bei verspäteter Einreichung des Gesuchs grundsätzlich keine Verpflichtung zur Kostenübernahme besteht. Nach § 19 Abs. 2 SHV kann jedoch eine nachträgliche Kostenübernahme ausnahmsweise erfolgen, wenn dem Kostenträger durch die verspätete Meldung kein finanzieller Nachteil erwächst. bb) Gemäss § 95 Abs. 2 KV sind die Gerichte gehalten, Erlassen die Anwendung zu versagen, die Bundesrecht oder kantonalem Verfassungs- oder Gesetzesrecht widersprechen (vgl. auch § 2 Abs. 3 VRPG). Jedes Gericht hat bei der Rechtsanwendung die Prü-

2003 Sozialhilfe 299 fung der anzuwendenden Normen auf ihre Übereinstimmung mit dem höherrangigen formellen und materiellen Recht vorzunehmen (AGVE 2001, S. 117; Kurt Eichenberger, Verfassung des Kantons Aargau, Kommentar, Aarau 1986, § 95 N 21). Wird es durch das zu vollziehende Gesetz nicht anders bestimmt, müssen Verordnungen der Zielsetzung dieses Gesetzes folgen und dürfen dabei lediglich die Regelung, die in grundsätzlicher Weise im Gesetz Gestalt angenommen hat, aus- und weiterführen, also ergänzen und spezifizieren; sie dürfen dieses weder aufheben noch abändern (Ulrich Häfelin/Walter Haller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 5. Auflage, Zürich 2001, Rz. 1860). Die Voraussetzungen der materiellen Hilfe werden in § 12 f. SHG geregelt. Wenn ein Gesuch verspätet eingereicht wird, braucht das Gemeinwesen die dadurch entstandenen Mehrkosten nicht zu ersetzen, denn diese sind nicht notwendig (siehe § 13 Abs. 1 SHG), und die Sanktion begründet sich insoweit gleichsam von selbst. Zusätzliche Einschränkungen der Leistungen, namentlich von der Schwere, wie sie in § 19 SHV statuiert sind, müssten im Gesetz selber vorgesehen sein. Andernfalls laufen sie auf eine Verschärfung der Voraussetzungen des Leistungsanspruchs im Vergleich zur gesetzlichen Regelung hinaus, die dem Verordnungsgeber nicht zusteht. Im Sinne einer systematischen und gesetzeskonformen Auslegung muss deshalb § 19 SHV (entgegen dem Wortlaut) so verstanden werden, dass eine nachträgliche Kostenübernahme erfolgen muss, soweit dem Kostenträger durch die verspätete Meldung kein finanzieller Nachteil erwächst. Das unterstützungspflichtige Gemeinwesen kann also lediglich die durch die verspätete Gesuchseinreichung entstandenen Mehrkosten ablehnen. c) (...) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Gesuch um Kostengutsprache wohl verspätet eingereicht wurde. Dies kann die vollumfängliche Ablehnung indessen nicht rechtfertigen. Der Gemeinderat H. war zur Gutsprache für die sachlich begründeten Kosten verpflichtet.

2003 Registerrecht 301 IX. Registerrecht

72 Kognitionsbefugnis des Handelsregisteramtes. - Die Prüfungsbefugnis des Handelsregisterführers ist beschränkt. Selbst wenn er auf die Möglichkeit eines ungerechtfertigten Eintrags aufmerksam gemacht wird, hat er bloss auf die Einhaltung jener zwingenden Gesetzesbestimmungen zu achten, die im öffentlichen Interesse oder zum Schutz Dritter aufgestellt sind. - Weder das OR noch die HRegV verlangen einen besonderen Beschluss des Verwaltungsrates über die Anmeldung einer Zeichnungsberechtigung beim Handelsregisteramt. Vielmehr genügt für die Anmeldung schon eine durch alle Mitglieder des Verwaltungsrates unterzeichnete Handelsregisteranmeldung.

Entscheid des Verwaltungsgerichts, 4. Kammer, vom 16. Mai 2003 in Sachen T. gegen das Departement des Innern. Publiziert im Jahrbuch des Handelsregisters 2003.

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