Skip to content

Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 21.10.2003 AGVE_2003_43

October 21, 2003·Deutsch·Aargau·Obergericht Verwaltungsgericht·PDF·1,056 words·~5 min·5

Summary

Anstaltseinweisung; Wiedererwägung; Rechtliches Gehör; Zwangsbehandlung im Rahmen einer Einweisung zur Untersuchung. - Wird eine Einweisungsverfügung in Wiedererwägung gezogen, ist die ursprüngliche Verfügung formell aufzuheben und eine neue Verfügung zu erlassen. Dabei müssen wiederum alle formellen Erfordernisse erfüllt sein, insbesondere der Anspruch auf rechtliches Gehör (Erw. 2/a). - Grundsätzliche Unterscheidung zwischen ordentlicher Einweisung (zur Behandlung) und Einweisung zur Untersuchung (Erw. 2/b/aa-dd). - Eine Zwangsbehandlung i.S.v. § 67ebis Abs. 1 EGZGB ist ausnahmsweise auch bei einer Anstaltseinweisung zur Untersuchung zulässig, aber nur, wenn die verlangten und notwendigen Abklärungen nicht anders bewerkstelligt werden können (Erw. 2/b/dd)

Full text

148 Verwaltungsgericht 2003 selbst eine formell korrekt verfügte Isolation unter den gegebenen Umständen nicht verhältnismässig gewesen wäre. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 43 Anstaltseinweisung; Wiedererwägung; Rechtliches Gehör; Zwangsbehandlung im Rahmen einer Einweisung zur Untersuchung. - Wird eine Einweisungsverfügung in Wiedererwägung gezogen, ist die ursprüngliche Verfügung formell aufzuheben und eine neue Verfügung zu erlassen. Dabei müssen wiederum alle formellen Erfordernisse erfüllt sein, insbesondere der Anspruch auf rechtliches Gehör (Erw. 2/a). - Grundsätzliche Unterscheidung zwischen ordentlicher Einweisung (zur Behandlung) und Einweisung zur Untersuchung (Erw. 2/b/aadd). - Eine Zwangsbehandlung i.S.v. § 67ebis Abs. 1 EGZGB ist ausnahmsweise auch bei einer Anstaltseinweisung zur Untersuchung zulässig, aber nur, wenn die verlangten und notwendigen Abklärungen nicht anders bewerkstelligt werden können (Erw. 2/b/dd) Entscheid des Verwaltungsgerichts, 1. Kammer, vom 21. Oktober 2003 in Sachen M.M. gegen Verfügung des Bezirksarztes B. Aus den Erwägungen 2. a) Der Beschwerdeführer wurde am 1. Mai 2003 mit Verfügung des Bezirksarztes B. zur Untersuchung betreffend Fremdgefährlichkeit und Beurteilung der Betreuungstauglichkeit in die PKK eingewiesen. Der Beschwerdeführer liess jedoch die zur Abklärung notwendigen Untersuchungen nicht zu. Auf Anregung des Oberarztes der Klinik passte der Bezirksarzt am 2. Mai 2003 seine Verfügung an, indem er den Auftrag auf "Behandlung und/oder Untersuchung" erweiterte. Dies ist aus dem Erscheinungsbild der Verfügung jedoch nicht ersichtlich. Vielmehr wird der Eindruck vermittelt, als habe es nur die Verfügung zur "Behandlung und/oder Untersuchung" gegeben, da

2003 Fürsorgerische Freiheitsentziehung 149 auch die abgeänderte neue Verfügung mit dem 1. Mai 2003 datiert ist. Die Vorgehensweise des Bezirksarztes entspricht einer Wiedererwägung i.S.v. § 25 VRPG. Um eine für alle Beteiligten unzumutbare Rechtsunsicherheit zu vermeiden, ist dann, wenn eine Einweisungsverfügung in Wiedererwägung gezogen wird, die ursprüngliche Einweisungsverfügung formell aufzuheben und eine neue, neu datierte Verfügung zu erlassen; dabei müssen wiederum alle formellen Erfordernisse erfüllt sein, insbesondere - jedenfalls wenn die neue Verfügung für den Betroffenen belastender ausfällt als die ursprüngliche - der Anspruch auf eine persönliche Anhörung gemäss § 67k lit. a EGZGB und § 15 VRPG (vgl. AGVE 1983, S. 121). Die neue Verfügung des Bezirksarztes war somit formell mangelhaft. b) aa) In AGVE 1982, S. 130 f. hat das Verwaltungsgericht entschieden, dass die massgeblichen Einweisungsgründe und -zwecke in der Einweisungsverfügung selber enthalten sein und so dem Eingewiesenen und der Anstalt zur Kenntnis gebracht werden müssen. Insbesondere muss der Klarheit halber in der Einweisungsverfügung selber ausdrücklich angeführt sein, wenn es sich nicht um eine ordentliche Einweisung (im Sinne von Art. 397a ZGB), sondern um eine Einweisung zur Untersuchung gemäss § 67d EGZGB handelt (AGVE 1994, S. 350 f.; 1982, S. 138). bb) Die erste Verfügung des Bezirksarztes B. lautete auf "Untersuchung - bis über die Fremdgefährlichkeit entschieden werden kann. Beurteilung der Betreuungstauglichkeit". Die zweite Verfügung lautet genau gleich mit dem Zusatz, dass neu die Rubrik "Behandlung" angekreuzt wurde. Die zweite Verfügung enthält somit Elemente einer Einweisung zur Untersuchung und einer (definitiven) Einweisung zur Behandlung. Beiden Verfügungen ist jedoch kein Hinweis zu entnehmen, dass der Bezirksarzt B. das Vorliegen einer Geistesschwäche oder Geisteskrankheit als Einweisungsgrund abschliessend bejaht hätte, was Voraussetzung für eine definitive Einweisung wäre. In seiner Eingabe vom 9. Mai 2003 bestätigt der Bezirksarzt denn auch, dass er in seiner Verfügung keine Geistesschwäche oder Geisteskrankheit diagnostiziert habe. Sein Auftrag habe auf Abklärung und Behandlung gelautet. Mit der Beurteilung der Fremdgefährlichkeit hätte auch eine Diagnose einhergehen sollen.

150 Verwaltungsgericht 2003 In seiner Eingabe vom 9. Mai 2003 hält der Bezirksarzt weiter fest, dass der zuständige Klinikarzt ihm telefonisch mitgeteilt habe, dass auf Grund des schweren Erregungszustands des Beschwerdeführers eine Abklärung nicht möglich sei. Der Klinikarzt bat ihn deshalb, die Verfügung auf "Behandlung" auszuweiten, um eine Sedation (und als Folge davon die verlangte Abklärung) zu ermöglichen. cc) Hieraus geht deutlich hervor, dass die Einweisung des Beschwerdeführers einzig der Untersuchung und Abklärung einer Fremdgefährlichkeit und der Behandlungs- und Betreuungsmöglichkeit dienen sollte. Offensichtlich hielt der zuständige Klinikarzt zur Durchführung der Abklärungen eine Zwangsmedikation für notwendig, sah jedoch in der Einweisung zur Untersuchung keine rechtsgenügliche Grundlage dazu. Mit der Ausweitung der Verfügung auf "Behandlung" wollte der Bezirksarzt eine Zwangsmedikation als Voraussetzung der verlangten Abklärung ermöglichen. Nach wie vor war indessen bloss eine Einweisung zur Untersuchung beabsichtigt. dd) Eine Zwangsbehandlung im Sinne von § 67ebis Abs. 1 EGZGB ist in aller Regel nur im Rahmen einer definitiven fürsorgerischen Freiheitsentziehung zulässig, ausnahmsweise aber auch bei einer Anstaltseinweisung zur Untersuchung, wenn die verlangten und notwendigen Abklärungen anders nicht bewerkstelligt werden können (vgl. VGE I/145 vom 23. Juli 2002 [BE.2002.00244] in Sachen M.Z., S. 5). Es ist verständlich, dass sich der zuständige Klinikarzt absichern wollte. Wenn der Bezirksarzt aber ohne die verlangte Untersuchung ausserstande war, die Voraussetzungen und die Begründetheit einer ordentlichen Anstaltseinweisung zu bejahen, hätte er nicht eine Einweisung zur Behandlung (was zwingend eine definitive Einweisung impliziert) anordnen dürfen. Korrekt wäre es gewesen, an der Einweisung zur Untersuchung festzuhalten und die Klinik darauf hinzuweisen, dass diese Einweisung zur Untersuchung ganz ausnahmsweise auch eine Zwangsbehandlung rechtfertigen könne, wobei der Ausnahmesachverhalt nach den Ausführungen des Klinikarztes offenbar gegeben sei. ee) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es sich bei der angefochtenen Verfügung materiell um eine Einweisung zur Untersu-

2003 Fürsorgerische Freiheitsentziehung 151 chung im Sinne von § 67d EGZGB handelt. Dies wurde indessen erst im Laufe des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens klar, da das formelle Vorgehen des Bezirksarztes fehlerhaft war und zu erheblicher Unsicherheit führte. (...) 44 Anstaltseinweisung; Zuständigkeit; Zwangsmassnahmen. - Die Regelung des Ausgangs ist eine Anordnung der Klinik im Rahmen des Vollzugs einer fürsorgerischen Freiheitsentziehung und kann als solche nicht durch das Verwaltungsgericht überprüft werden (Erw. 2/c/aa). - Eine Zwangsmassnahme i.S.v. § 67ebis EGZGB liegt vor, wenn neben dem Entzug der Bewegungsfreiheit ein zusätzlicher Eingriff in die körperliche oder psychische Integrität des Betroffenen erfolgt; die vorübergehende Streichung des Gruppenspaziergangs ist keine Zwangsmassnahme (Erw. 2c/bb). Entscheid des Verwaltungsgerichts, 1. Kammer, vom 15. April 2003 in Sachen R.F. gegen Entscheid der Klinik Königsfelden. Aus den Erwägungen: 2. a) Das Verwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen fürsorgerische Freiheitsentziehungen (§ 52 Ziff. 14 VRPG; Art. 397d ZGB und § 67o EGZGB). Die verwaltungsgerichtliche Zuständigkeit beschränkt sich dabei auf die Beurteilung der Rechtmässigkeit der Einweisung in eine Anstalt oder der Verweigerung der Entlassung (Zurückbehaltung bzw. Abweisung des Entlassungsgesuchs). Anordnungen in der Anstalt im Rahmen des Vollzugs einer fürsorgerischen Freiheitsentziehung überprüft es hingegen nicht (AGVE 1989, S. 198 f.; 1987, S. 217; Michael Merker, Rechtsmittel, Klage und Normenkontrollverfahren nach dem aargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Kommentar zu den §§ 38 - 72 VRPG, Diss. Zürich 1998, § 52 N 118).

AGVE_2003_43 — Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 21.10.2003 AGVE_2003_43 — Swissrulings