2003 Kantonale Steuern 131 Steuerrekursgericht ist zuzustimmen, dass unter diesen Umständen eine Berichtigung zulässig ist. Der massgebliche Buchwert der Betriebsgebäude per 31. Dezember 1990 beträgt Fr. 336'489.--. b) Mit der formellen, rechtskräftigen Festsetzung werden Buchwerte verbindlich. Soweit sie von der Handelsbilanz abweichen und diese nicht korrigiert wird, kommt es diesbezüglich zu einer Korrekturaufstellung mit den steuerlich massgeblichen Werten (sog. Steuerbilanz), die bei künftigen Veranlagungen massgeblich sind (Ernst Känzig, Die direkte Bundessteuer [Kommentar], II. Teil, 2. Auflage, Basel 1992, Art. 49 N 400 ff.; Ernst Höhn/Robert Waldburger, Steuerrecht, Band II, 9. Auflage, Bern/Stuttgart/Wien 2002, § 46 Rz. 19 f.). Per 1. Januar 1991 und für die in den Bemessungsjahren 1991/92 möglichen Abschreibungen sind somit die oben angeführten Buchwerte verbindlich. 40 Verständigung (Vergleich) im Steuerverfahren. - Bedingte Erklärung des Steuerpflichtigen betreffend Privatentnahme einer Landparzelle; Auslegung der nachfolgenden Korrespondenz mit der Steuerbehörde über den dabei anzurechnenden Verkehrswert. Entscheid des Verwaltungsgerichts, 2. Kammer, vom 10. September 2003 in Sachen A.T. gegen Entscheid des Steuerrekursgerichts. Sachverhalt B. a) Mit Schreiben vom 9. Dezember 1998 liess A.T. (Beschwerdeführer) dem Gemeindesteueramt B. mitteilen, er beabsichtige die Parzelle X ins Privatvermögen überzuführen, vorbehältlich der Preisabsprache. Er habe zwei Schätzungen veranlasst und schliesse sich dem Ergebnis von Fr. 150.--/m2 an. Er bitte um Auskunft, ob dieser Wert steuerlich akzeptiert werde. b) Das KStA antwortete, ein Wert von Fr. 250.--/m2 würde als angemessen erachtet. Zuständig sei zwar die Steuerkommission B., doch könne nicht davon ausgegangen werden, dass diese dem vorgeschlagenen Wert von Fr. 150.--/m2 zustimmen würde.
132 Verwaltungsgericht 2003 c) Nach einer Besprechung vom 23. Dezember 1998 hielt der Vertreter von A.T. mit Eingabe vom 29. Dezember 1998 fest, eine Überführung ins Privatvermögen erfolge nur, wenn der angerechnete Preis Fr. 200.--/m2 netto nicht überschreite. Wenn das Steueramt einen höheren Verkehrswert annehme, müsse der Steuerpflichtige aus finanziellen Gründen auf die Überführung verzichten. d) Die Steuerkommission B. schrieb dem Vertreter von A.T. am 7. April 1999:
"Die Steuerkommission B. hat an ihrer Sitzung vom 17. März 1999, gestützt auf das Gutachten ..., den für die Überführung massgebenden Verkehrswert seitens der Steuerbehörde auf Fr. 218.--/m2 festgesetzt. Sie sieht in diesem Preis ihren äussersten Spielraum für ein Entgegenkommen als ausgeschöpft. In Ihrem Eventualantrag vom 29. Dezember 1998 sind Sie von einem maximalen Verkehrswert von Fr. 200.--/m2 als äusserstem Überführungspreis ausgegangen. Mit dem heutigen Antwortschreiben möchte die Steuerkommission Ihnen einerseits ihren verbindlichen Überführungspreis von Fr. 218.--/m2 mitteilen und gleichzeitig die Möglichkeit bieten, die Überführung der Parzelle X per 31.12.1998 auf dieser Preisbasis vornehmen zu können. Ohne Ihre ausdrückliche Annahme des Überführungspreises von Fr. 218.--/m2, per 31.12.1998 für die Parzelle X, innert 30 Tagen, geht die Steuerkommission davon aus, dass eine Überführung ins Privatvermögen nicht stattfindet." e) Nach Fristerstreckung teilte der Vertreter von A.T. dem Gemeindesteueramt B. am 28. Mai 1999 mit: "Nach Rücksprache mit Herrn T. bitten wir Sie, die beantragte Überführung der Parzelle X per 29.12.1998 vorzunehmen. ..."
2003 Kantonale Steuern 133 D. Das Steuerrekursgericht ging im angefochtenen Entscheid davon aus, es sei eine verbindliche Einigung auf einen Anrechnungswert von Fr. 218.--/m2 zustande gekommen. Aus den Erwägungen 2. Beidseitig verbindliche Verständigungen zwischen Steuerbehörde und steuerpflichtiger Person sind möglich, soweit sie sich im Rahmen der formellen und materiellen Gesetzesvorschriften halten (Jürg Baur, in: Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, Muri/BE 1991, § 127 N 19; Peter Locher, Kommentar zum DBG, I. Teil, Therwil/Basel 2001, Vorbemerkungen N 116). Gerade bei der Bestimmung des Verkehrswerts von Liegenschaften oder anderen Vermögenswerten finden sie einen Anwendungsbereich. Dies ist im vorliegenden Verfahren denn auch nicht streitig; fraglich ist, ob (wie das Steuerrekursgericht annimmt) eine Verständigung zustande gekommen ist oder nicht. Zur Beurteilung sind die ausgetauschten Erklärungen (vorne lit. B/a-e) auszulegen. Die Auslegung von Willenserklärungen erfolgt unter Zugrundelegung des Vertrauensprinzips, also so, wie der Empfänger die Erklärung in guten Treuen, bei sorgfältiger Beachtung aller Umstände verstehen durfte und musste (siehe BGE 126 III 380; Ernst Kramer, in: Berner Kommentar, Art. 1-18 OR, Bern 1986, Art. 1 N 102, 114, je mit Hinweisen). 3. a) Gemäss § 22 Abs. 1 lit. b aStG ist das gesamte Einkommen jeder Art steuerbar; dazu gehören bei Einkünften aus selbstständiger Erwerbstätigkeit namentlich auch die Kapitalgewinne bei der Veräusserung von Geschäftsvermögen; der Veräusserung gleichgestellt sind die Gewinne bei der endgültigen Überführung von Geschäfts- ins Privatvermögen (Privatentnahme). ... c) Das Verwaltungsgericht hat in diesem Zusammenhang entschieden, die Erklärung betreffend Überführung ins Privatvermögen komme hier einer einseitigen rechtsgeschäftlichen Willenserklärung nahe. Sie habe voraussetzungslos und bedingungslos zu erfolgen und sie binde den Steuerpflichtigen vorbehältlich eines beachtlichen Irrtums; zudem könne sie nicht rückwirkend abgegeben werden (aus-
134 Verwaltungsgericht 2003 führlich hierzu AGVE 1996, S. 252 ff. = StE 1997, B 93.1 Nr. 4 = Steuer Revue 1997, S. 560 ff.). d) Manchmal wollen Steuerpflichtige die Überführung ins Privatvermögen davon abhängig machen, dass die entstehende Steuerforderung eine bestimmte Höhe nicht übersteigt, sei es um sicher zu sein, die finanzielle Belastung tragen zu können, sei es ganz allgemein zwecks Minimierung der Steuer. Zu diesem Zweck soll die Steuerbehörde eine verbindliche Zusicherung abgeben, wie hoch die Steuer (bzw. der Liquidations- oder Kapitalgewinn bzw. der steuerlich massgebliche Wert der zu überführenden Liegenschaft) festgesetzt werden wird. Statt eine verbindliche Zusicherung zu verlangen, kommt es vor, dass mit dem gleichen Zweck eine bedingte Überführungserklärung abgegeben wird. Vor diesem Hintergrund ist die Korrespondenz zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Vertreter einerseits und den Steuerbehörden andererseits auszulegen und insbesondere zu beurteilen, ob dabei eine Einigung über den der Gewinnbemessung zu Grunde zu legenden Verkehrswert erfolgte. 4. a) Mit seinem Schreiben vom 9. Dezember 1998 (vorne lit. B/a) wollte der Beschwerdeführer eine Zusicherung erlangen, dass der Kapitalgewinn auf Grundlage eines Verkehrswerts der Parzelle X von Fr. 150.--/m2 festgesetzt würde. Dies lehnte das KStA quasi in Vertretung der Steuerkommission B. ab (vorne lit. B/b), worauf der Beschwerdeführer am 29. Dezember 1998 erklärte, die Parzelle ins Privatvermögen überzuführen, sofern der angerechnete Preis Fr. 200.--/m2 nicht überschreite (vorne lit. B/c). Auf diese bedingte und in dieser Form unzulässige (AGVE 1996, S. 252, 254) - Überführungserklärung reagierte die Steuerkommission B. durchaus adäquat, indem sie eine Verständigungslösung auf dieser Grundlage ablehnte und festhielt, sie werde bei einer Überführung den Verkehrswert der Parzelle mit Fr. 218.--/m2 festsetzen (vorne lit. B/d). Gleichzeitig setzte sie Frist für die Annahme dieses Vorschlags, wobei widrigenfalls davon ausgegangen werde, dass keine Überführung ins Privatvermögen stattfinde. Die Fristansetzung war angezeigt, weil die Überführungserklärung nicht rückwirkend abgegeben werden kann (AGVE 1996, S. 255), die Steuerkommission aber bereit war, eine Annahme innert gesetzter Frist noch als Ergänzung im
2003 Kantonale Steuern 135 Rahmen des laufenden, mit der Erklärung vom 9. Dezember 1998 eingeleiteten Verfahrens anzusehen und die Erklärung per 31. Dezember 1998 wirken zu lassen. In seiner - innert erstreckter Frist eingereichten - Eingabe vom 28. Mai 1999 (vorne lit. B/e) erklärte der Beschwerdeführer ohne Bedingung oder Einschränkung, die Parzelle X per 29. Dezember 1998 ins Privatvermögen überzuführen bzw. übergeführt zu haben. Zum genannten Anrechnungswert äusserte er sich nicht, weder im Sinne einer Annahme noch ablehnend. b) Die Steuerkommission durfte die Gültigkeit der Überführungserklärung nicht von Bedingungen (Annahme des genannten Anrechnungswerts durch den Steuerpflichtigen) abhängig machen. Dies war wohl auch nicht der Sinn ihres Schreibens vom 7. April 1999. Die Formulierung "Annahme des Überführungspreises" erklärt sich daher, dass der Beschwerdeführer zuvor einen tieferen Preis ausdrücklich als Bedingung für die Gültigkeit der Überführungserklärung genannt hatte. Eine exaktere, den wahren Sinn genauer treffende Formulierung durch die Steuerkommission hätte lauten können: "Ohne ausdrückliche und vorbehaltlose Bestätigung der Überführungserklärung innert 30 Tagen geht die Steuerkommission davon aus, dass per 31. Dezember 1998 keine Überführung ins Privatvermögen stattfindet." Unter diesen Umständen durfte das Schreiben des Vertreters des Beschwerdeführers vom 28. Mai 1999 durch die Steuerkommission B. als Erklärungsempfängerin (siehe vorne Erw. 2) nicht als Annahme des von ihr genannten Überführungspreises interpretiert werden, selbst wenn eine ausdrückliche Ablehnung fehlte. Die materielle Überprüfung des Verkehrswerts im Einspracheentscheid vom 19. März 2001 zeigt denn auch, dass sie es tatsächlich nicht in dieser Weise auffasste. Dass der Beschwerdeführer gut daran getan hätte, klare Verhältnisse zu schaffen mit der ausdrücklichen Erwähnung, die Überführungserklärung bedeute keine Zustimmung zum genannten Wert von Fr. 218.--/m2, vermag daran letztlich nichts zu ändern. 5. War es demnach zu keiner Verständigung über den massgeblichen Verkehrswert der Parzelle gekommen, hätte die Vorinstanz die im Rekursverfahren streitige Höhe des Verkehrswerts materiell
136 Verwaltungsgericht 2003 überprüfen müssen. Die Beschwerde ist deshalb gutzuheissen und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen.
2003 Fürsorgerische Freiheitsentziehung 137 V. Fürsorgerische Freiheitsentziehung
41 Anstaltseinweisung; Abgrenzung Einweisung zur Behandlung/zur Untersuchung/zur Behandlung und Untersuchung (Doppelcharakter). - Bei der Einweisung eines psychisch Kranken zur Behandlung ist der Behandlungsauftrag in der Regel nicht zu definieren, da die Art der Behandlung Sache der Klinik ist; Pflicht der Klinik, nebst der Behandlung auch alle notwendigen Untersuchungen vorzunehmen (Erw. 1/a). - Voraussetzungen der Einweisung zur Untersuchung (Erw. 1/b). - Voraussetzungen der Einweisung zur Behandlung und Untersuchung (Doppelcharakter) (Erw. 1/c). - Stützt sich die Einweisungsverfügung hauptsächlich auf eine über einen Monat zurück liegende ärztliche Beurteilung, so hat das Bezirksamt eine aktuelle ärztliche Beurteilung einzuholen (Erw. 3a/bb). Entscheid des Verwaltungsgerichts, 1. Kammer, vom 13. Januar 2004 in Sachen D.B. gegen die Verfügung des Bezirksamts Z. Aus den Erwägungen 1. Gemäss § 67d EGZGB kann die Einweisungsbehörde vor dem Entscheid über eine Anstaltsunterbringung eine ärztliche Untersuchung anordnen und die Person zur Durchführung der Untersuchung vorübergehend in eine Anstalt einweisen. Die massgeblichen Einweisungsgründe und auch die Einweisungszwecke müssen in der Einweisungsverfügung aufgeführt sein. Insbesondere muss sich aus der Einweisungsverfügung klar ergeben, ob es sich um eine definitive Anstaltsunterbringung oder um eine bloss vorübergehende Einweisung zur Untersuchung gemäss § 67d Abs. 1 und 2 EGZGB handelt (AGVE 1994, S. 350 f. mit Hinweisen).