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Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 06.02.2001 AGVE_2001_63

February 6, 2001·Deutsch·Aargau·Obergericht Verwaltungsgericht·PDF·1,108 words·~6 min·7

Summary

Umweltschutz. - Ideelle Immissionen (im konkreten Fall erzeugt von einem Schlachthaus) fallen nicht unter das Umweltschutzrecht des Bundes, können jedoch durch das kantonale und kommunale Recht geregelt werden (Erw. 2/a).

Full text

2001 Bau-, Raumplanungs- und Umweltschutzrecht 281 wird schaffen müssen (vgl. Erw. 4/c/dd hievor), nahe, ein zeitliches Moment in die Beurteilung miteinzubeziehen. Diese Überlegung hat schon im vorinstanzlichen Verfahren zum Vorschlag geführt, den Silo auf der derzeitigen Höhe zu belassen, bis sich die erwähnten Bedürfnisse aktualisieren, und die Redimensionierung auf diesen Zeitpunkt zu verschieben; zu einem gemeinsamen Antrag der Verfahrensbeteiligten kam es dann allerdings nicht. Auch vor Verwaltungsgericht stand die gleiche Frage erneut zur Diskussion, doch lagen die Standpunkte der Beteiligten auch hier zu weit auseinander. Das Verwaltungsgericht ist zur Auffassung gelangt, dass nur eine solche Lösung den Anforderungen des Verhältnismässigkeitsprinzips gerecht wird. Einerseits erscheint es verantwortbar, wenn die mangelnde Einfügung des Silos ins Landschaftsbild über beschränkte Zeit perpetuiert wird. Anderseits muss der Beschwerdeführer, sobald er zusätzlichen Siloraum schaffen will und dafür eine Baubewilligung benötigt, den rechtmässigen Zustand wiederherstellen und seine betrieblichen Bedürfnisse anderweitig abdecken. Keine Rücksicht ist dabei darauf zu nehmen, ob sich die künftigen Zusatzbedürfnisse auf die Mais- oder Grassilage beziehen, diese beiden Komponenten sind nach Auffassung des Fachrichters gegenseitig kompensierbar, weshalb das Betriebskonzept des Beschwerdeführers nicht in Frage gestellt wird. In diesem Sinne ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. 7. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass sich die Aufstockung des fraglichen Silos auf die Gesamthöhe von 20.40 m als unrechtmässig erweist, dass aber von einer Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands im heutigen Zeitpunkt abgesehen und dem Beschwerdeführer bzw. einem allfälligen Rechtsnachfolger auferlegt wird, innert einem Monat nach der Realisierung einer baubewilligungspflichtigen Änderung des betriebseigenen Siloraums die Silohöhe auf 15.90 m zu reduzieren. 63 Umweltschutz. - Ideelle Immissionen (im konkreten Fall erzeugt von einem Schlachthaus) fallen nicht unter das Umweltschutzrecht des Bundes, können

282 Verwaltungsgericht 2001 jedoch durch das kantonale und kommunale Recht geregelt werden (Erw. 2/a). Entscheid des Verwaltungsgerichts, 3. Kammer, vom 6. Februar 2001 in Sachen F. gegen Baudepartement. Aus den Erwägungen 2. Im Weitern machen die Beschwerdeführer unzumutbare Immissionen geltend. Was im fraglichen Schlachthaus geschehe, sei für sie ekelerregend. Weil sie und ihre Kinder Vegetarier seien, hätten sie ein ganz anderes Verhältnis zu Tieren als andere Leute. Zudem gäben Tiere, die vor der Schlachtung stünden, in ihrer Todesangst sehr laute Geräusche von sich. Sie hätten ungehinderten Blick auf das Schlachtlokal und könnten damit den Schlachtbetrieb mitverfolgen. a) Die Beschwerdeführer fühlen sich in erster Linie durch ideelle (immaterielle) Immissionen gestört; darunter sind Einwirkungen durch Zustände oder Handlungen auf dem Ausgangsgrundstück zu verstehen, die das seelische Empfinden der Umgebung verletzen, indem sie unangenehme psychische Eindrücke wie Ekel oder Angst erwecken (vgl. Arthur Meier-Hayoz, Berner Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Band IV [Das Sachenrecht], Art. 684 N 72; BGE 108 Ia 144 ff.; VGE III/4 vom 31. Januar 1997 [BE.95.00268] in Sachen St., S. 11). Dem Umweltschutzrecht des Bundes ist dieser Begriff jedoch fremd (vgl. Heribert Rausch, Kommentar zum Umweltschutzgesetz, hrsg. von der Vereinigung für Umweltrecht, Zürich 1994, Art. 7 N 7; Niccolò Raselli, Berührungspunkte des privaten und öffentlichen Immissionsschutzes, in: URP 11/1997, S. 286; ferner Bundesgericht, in: ZBl 94/1993, S. 89). Zu prüfen ist nun allerdings noch, ob sich die Beschwerdeführer auf § 63 der Bauordnung (BO) der Gemeinde F. vom 26. Februar 1993/18. Januar 1994 berufen können. Danach sind übermässige Einwirkungen auf das Eigentum der Nachbarn und die weitere Umgebung untersagt (Abs. 1); verboten sind insbesondere alle schädlichen und nach Lage sowie Beschaffenheit der Grundstücke oder nach Ortsgebrauch nicht

2001 Bau-, Raumplanungs- und Umweltschutzrecht 283 gerechtfertigten Einwirkungen durch Lärm, Erschütterung, Geruch, Abgase, Rauch, Russ, Dünste, Staub oder Strahlen (Abs. 2). Weil wie erwähnt das Bundesrecht den Begriff der ideellen Immission nicht kennt, verbleibt an sich dem kantonalen und kommunalen Recht auf diesem Feld noch ein Anwendungsspielraum (vgl. BGE 118 Ib 595 mit Hinweisen; AGVE 1999, S. 258 f.). § 63 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 BO entspricht wörtlich § 160 des früheren Baugesetzes des Kantons Aargau vom 2. Februar 1971 (aBauG). Zudem wird auf diese Bestimmungen noch eigens verwiesen. Damit stellt der kommunale Gesetzgeber klar, dass er auch die einschlägige kantonale Praxis herangezogen wissen will. Der Begriff der Immission nach § 160 aBauG umfasste nun sowohl die materiellen als auch die immateriellen Einwirkungen (vgl. Erich Zimmerlin, Baugesetz des Kantons Aargau, Kommentar, 2. Auflage, Aarau 1985, §§ 160/61 N 4). Allerdings wurde betont, dass subjektive Momente, d.h. behauptete psychische Beeinträchtigungen, stets nur unter grosser Zurückhaltung zu berücksichtigen seien (Zimmerlin, a.a.O., §§ 160/61 N 4 S. 416); abzustellen sei in objektiver Betrachtungsweise darauf, wie sich die Immissionen auf einen nicht überdurchschnittlich empfindlichen Menschen auswirkten (Zimmerlin, a.a.O., §§ 160/61 N 6 S. 417). Nach diesem Massstab können die Beschwerdeführer zwar nicht verlangen, dass der Betrieb im fraglichen Schlachtlokal eingestellt oder reduziert wird. Demgegenüber muss und darf aber verlangt werden, dass das Tor zum Schlachtlokal - entgegen bisheriger Handhabung - während des ganzen Schlachtvorgangs stets geschlossen bleibt. Auch für einen durchschnittlich empfindsamen Menschen erscheint es unzumutbar, unfreiwilliger Zeuge des Schlachtvorgangs sein zu müssen. Dass die Massnahme betrieblich möglich ist, ergibt sich schon daraus, dass nach den Angaben von S. das Tor bei kalter Witterung meistens geschlossen wird; allfällige Zusatzeinrichtungen (Ventilation usw.) wären Sache des Betreibers. Im Übrigen wird das Schliessen des Tors vom Fachbeamten des kantonalen Veterinäramts auch aus hygienischen Gründen als erforderlich erachtet.

284 Verwaltungsgericht 2001 64 Baubewilligungspflicht. - Bei der Beurteilung der Bewilligungspflicht ist die Frage der Rechtmässigkeit unerheblich (Erw. 1/b). - Ein Wand-Klimagerät hat als Baute im Sinne von § 6 Abs. 1 lit. a BauG zu gelten und untersteht deshalb der Baubewilligungspflicht gemäss § 59 Abs. 1 BauG (Erw. 1/b). Entscheid des Verwaltungsgerichts, 3. Kammer, vom 28. März 2001 in Sachen M. gegen Baudepartement. Aus den Erwägungen 1. Umstritten ist, ob die Installation eines vom Beschwerdegegner an der südwestlichen Aussenfassade seines - am Wohnhaus angebauten - zahntechnischen Labors montierten Wand-Klimageräts des Modells „Toshiba RAS-09 EK/EA“ mit einer Breite von 77 cm, einer Höhe von 53 cm und einer Tiefe von 20 cm der Baubewilligungspflicht unterliegt. a) (Darlegung der Praxis [vgl. AGVE 2001 65 286]) In Ergänzung zu § 59 BauG hat der Regierungsrat in § 30 ABauV festgehalten, welche baulichen Änderungen - unter Vorbehalt abweichender Nutzungsvorschriften für bestimmte Schutzzonen keiner Baubewilligung im ganzen Gemeindegebiet (Abs. 1) oder in den Bauzonen (Abs. 2) bedürfen. Klimaanlagen sind in diesen Bestimmungen nicht enthalten. Die Beurteilung hat somit ausschliesslich nach Massgabe von Art. 22 Abs. 1 RPG bzw. § 59 Abs. 1 BauG zu erfolgen. b) Das Baudepartement hat die Baubewilligungspflicht im Wesentlichen mit folgender Begründung verneint: Das Aussengerät der fraglichen Klimaanlage erzeuge einen maximalen Geräuschpegel von 46 dB, und zwar gemessen in einem Meter Entfernung vom Kompressor. In der Dorfkernzone, in welcher die beiden Grundstücke gelegen seien, gelte die Empfindlichkeitsstufe III, und die entsprechenden Planungswerte betrügen 60 dB(A) am Tag und 50 dB(A) in der Nacht. Die Lärmemissionen des Kompressors lägen somit unter

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