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Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 02.10.2001 AGVE_2001_57

October 2, 2001·Deutsch·Aargau·Obergericht Verwaltungsgericht·PDF·1,085 words·~5 min·7

Summary

Zwangsmassnahmen im Rahmen der fürsorgerischen Freiheitsentziehung; Richtwerte für die Dauer der verschiedenen Zwangsmassnahmen. - Zwangsmedikation (Erw. 3/a/bb/bbb). - Isolation (Erw. 3/b/bb). - Fixation (Erw. 3/c/bb).

Full text

232 Verwaltungsgericht 2001 ccc) Im Falle einer Entweichung wäre die gemäss Art. 397f Abs. 3 ZGB erforderliche mündliche Einvernahme der von der fürsorgerischen Freiheitsentziehung betroffenen Person in der Regel gar nicht durchführbar. cc) Im vorliegenden Fall war die Ehefrau des Beschwerdeführers bereits im Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung aus der PKK entlassen und in die Klinik Littenheid verlegt worden. Eine zwangsweise Rückversetzung in die Klinik Königsfelden ist gestützt auf die angefochtene bezirksärztliche Verfügung vom 26. Mai 2001 nicht möglich. Deshalb besteht kein aktuelles Rechtsschutzinteresse an der materiellen Prüfung der fürsorgerischen Freiheitsentziehung (Erw. 2/b/bb vorstehend). Auf die Beschwerde kann deshalb nicht eingetreten werden. 57 Zwangsmassnahmen im Rahmen der fürsorgerischen Freiheitsentziehung; Richtwerte für die Dauer der verschiedenen Zwangsmassnahmen. - Zwangsmedikation (Erw. 3/a/bb/bbb). - Isolation (Erw. 3/b/bb). - Fixation (Erw. 3/c/bb). Entscheid des Verwaltungsgerichts, 1. Kammer, vom 2. Oktober 2001 in Sachen L.F. gegen Verfügung des Bezirksarzt-Stellvertreters L. und Entscheid der Klinik Königsfelden. Aus den Erwägungen 3/a/bb/bbb) Bei der Zwangsmedikation ist dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit insbesondere auch in zeitlicher Hinsicht Rechnung zu tragen. Das Verwaltungsgericht erachtet es als zulässig, bestimmte Medikationen bereits in einem einzigen Zwangsmassnahmen-Entscheid anzuordnen, selbst wenn sich deren Vollzug in der Folge über einen gewissen Zeitraum erstreckt und die Veränderungen im Zustand der betroffenen Person naturgemäss nicht mit Sicherheit vorausgesagt werden können, solange es sich dabei um eine medizi-

2001 Fürsorgerische Freiheitsentziehung 233 nische Behandlungseinheit handelt (vgl. VGE I/21 vom 13. Februar 2001 i.S. A.R., S. 32 f.) Die Notwendigkeit, eine konkrete Medikation im Voraus für eine bestimmte Zeitdauer anzuordnen, bedarf jedoch stets einer ausreichenden Begründung, wobei der Zusammenhang zwischen der angeordneten Dauer einerseits sowie der bezweckten und erwarteten Wirkung des Medikaments auf den Patienten andererseits aufzuzeigen ist. Die für eine Zwangsbehandlung in Frage kommenden Medikamente unterscheiden sich u.a. auch hinsichtlich ihrer Wirkungsdauer. Während sich z.B. das vornehmlich der Initialbehandlung akuter psychotischer Erregungszustände dienende Medikament "Clopixol-Acutard" durch eine relativ kurze Wirkungsdauer auszeichnet, ist diese z.B. beim Medikament "Clopixol Depot", welches vor allem für die Erhaltungstherapie eingesetzt wird, wesentlich länger. Zudem sprechen nicht alle Patienten in gleichem Masse auf eine bestimmte Dosis desselben Medikaments an. Es ist deshalb nicht möglich, die für eine Zwangsmedikation zulässige Höchstdauer in absoluten Zahlen festzulegen. Als Richtlinie erachtet das Verwaltungsgericht einen auf die Dauer von 3 - 10 Tagen (entspricht der voraussichtlichen Wirkungsdauer von einer bis drei Injektionen Clopixol-Acutard) bis maximal 4 Wochen (entspricht der voraussichtlichen Wirkungsdauer von zwei bis drei Injektionen mit einem Depotneuroleptikum) befristeten und begründeten Entscheid betreffend Zwangsmedikation in der Regel als verhältnismässig. 3/b/bb) Isolation ist eine "andere Vorkehr" i.S. von § 67ebis EG ZGB und damit eine Zwangsmassnahme, die den Schutz der betroffenen Person – und damit einhergehend den Schutz ihrer Mitmenschen – vor körperlichen und seelischen Schäden bezweckt (vgl. Botschaft des Regierungsrates des Kantons Aargau vom 4. August 1999 [Botschaft], S. 6). Mit der Anordnung dieser Massnahme wird in einschneidender Weise in das Grundrecht der persönlichen Freiheit der betroffenen Person eingegriffen. Dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit ist vor allem durch eine Beschränkung dieser Massnahme in zeitlicher Hinsicht auf die absolut notwendige Dauer Rechnung zu tragen.

234 Verwaltungsgericht 2001 Die Isolation stellt von ihrem Wesen her eine grundlegend andere Zwangsmassnahme dar als eine medikamentöse Zwangsbehandlung. Isolation bedeutet, in einem (oft ausser einem Bett unmöblierten) Raum alleine eingeschlossen zu werden. In der Regel soll damit einer drohenden Selbst- oder Fremdgefährdung begegnet werden, d.h. sie geschieht zum Selbstschutz des Betroffenen, aber auch zum Schutz von Personal, Patienten und Gegenständen. Allenfalls kann die mit der Isolation verbundene Reizabschirmung zusätzlich zu einer Beruhigung eines Patienten führen. Bleuler führt aus, unter der heutigen Therapie seien langdauernde Isolierungen nicht mehr nötig, da eine Beruhigung des Patienten mittels Anwendung von Medikamenten erreicht werden könne; hingegen seien ganz kurze Isolierungen in akuten, schweren Erregungszuständen für die Mitpatienten oft eine Notwendigkeit (Eugen Bleuler, Lehrbuch der Psychiatrie, Neubearbeitung von Manfred Bleuler, Berlin/Heidelberg/New York 1983, S. 193). In einem beschränkten zeitlichen Rahmen kann deshalb in bestimmten Fällen eine Verbindung von Zwangsmedikation und Isolation verhältnismässig sein (vgl. BGE 126 I 120). Sobald jedoch die medikamentöse Behandlung ihre gewünschte Wirkung entfaltet, ist die Isolation aufzuheben. Eine Isolation wird sich deshalb in den meisten Fällen nur während einigen Tagen als verhältnismässig erweisen und kann deshalb in der Regel höchstens für die Dauer einer Woche angeordnet werden. Sollte sich nach dieser Dauer eine Fortsetzung der Isolation trotzdem noch als notwendig erweisen, wäre diese mit einem neuen Zwangsmassnahmen-Entscheid anzuordnen und entsprechend zu begründen. 3/c/bb) Bei der Fixation handelt es sich ebenfalls um eine "andere Vorkehr" i.S. von § 67ebis EG ZGB und damit um eine Zwangsmassnahme. Mit der Anordnung dieser Massnahme wird in noch einschneidenderer Weise als mittels Isolation in die Freiheitsrechte einer betroffenen Person eingegriffen. Deshalb sind vom Grundsatz der Verhältnismässigkeit her noch strengere Anforderungen an die Anordnung einer solchen Massnahme zu stellen, dies insbesondere dann, wenn diese Zwangsmassnahme zusätzlich zur Isolation angeordnet wird. Weil das Fixieren mit einem Gurt den Kerngehalt der Bewegungsfreiheit als Aspekt der persönlichen Frei-

2001 Fürsorgerische Freiheitsentziehung 235 heit in extremster Form betrifft, kann es als Massnahme nur bei einer konstanten Gefahr für Leib und Leben verhältnismässig sein (AGVE 2000, S. 194). Die Fixation ist deshalb nur in konkreten Notfallsituationen und in der Regel höchstens für die Dauer von drei Tagen anzuordnen.

2001 Denkmalschutz 237 X. Denkmalschutz

58 Nutzungsplanung; Kommunaler Denkmalschutz. - Anforderungen an die Schutzwürdigkeit eines Gebäudes, das im Nutzungsplanverfahren unter Volumenschutz gestellt wird (Erw. 3a - d) - Überprüfung der Verhältnismässigkeit (Erw. 3d/ee) Entscheid des Verwaltungsgerichts, 4. Kammer, vom 26. Oktober 2001, in Sachen F.L. gegen Beschluss des Grossen Rats und Entscheid des Regierungsrats Aus den Erwägungen Die Parzelle Nr. xy befindet sich in der Zone W3, angrenzend an die Dorfzone. Das Gebäude Nr. z wurde als Objekt 3.1.51 unter Volumenschutz gestellt. Die unter Volumenschutz gestellten Gebäude sind gemäss § 31 Abs. 2 der Bau- und Nutzungsordnung der Gemeinde W. (BNO) vom 19. Juni 1996/13. Januar 1998 für das Ortsbild von besonderem Wert und in ihrem baulichen Volumen geschützt. Sie dürfen abgebrochen und an gleicher Stelle im Rahmen des bestehenden Kubus wieder aufgebaut werden. Es besteht kein Anspruch auf Erweiterung des Bauvolumens. Die architektonische Gestaltung der Bauten und der Umgebung ist sorgfältig auf das Ortsbild abzustimmen. Der mit dem Nutzungsplan Siedlung beschlossene Volumenschutz für das Gebäude Nr. z stellt eine öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung dar. Eine solche ist mit der Verfassung nur vereinbar, wenn sie auf einer gesetzlichen Grundlage beruht, im überwiegenden öffentlichen Interesse liegt und verhältnismässig ist (Art. 26 Abs. 1 i.V.m. Art. 36 BV; § 21 Abs. 2 KV; vgl. BGE 117 Ia 38 f. = Die Praxis [Pra] 81/1982, S. 360; 115 Ia 29; 114 Ia 337 f.; 113 Ia 364, 447).

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