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Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 23.11.2001 AGVE_2001_39

November 23, 2001·Deutsch·Aargau·Obergericht Verwaltungsgericht·PDF·1,665 words·~8 min·7

Summary

Anspruch auf Schulgeld für den Besuch einer Privatschule. - Beim Besuch einer Privatschule besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Übernahme der Schulkosten durch das Gemeinwesen (Erw. 2) - Die Dispensierung eines Schülers im neunten Schuljahr vom Unterricht, eine Ungewissheit von zweieinhalb Wochen über seine schulische Zukunft und ein Schulunterbruch von fünf Wochen können keine Ausnahme für die Übernahme des Schulgeldes durch das Gemeinwesen begründen.

Full text

2001 Schulrecht 155 IV. Schulrecht

39 Anspruch auf Schulgeld für den Besuch einer Privatschule. - Beim Besuch einer Privatschule besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Übernahme der Schulkosten durch das Gemeinwesen (Erw. 2) - Die Dispensierung eines Schülers im neunten Schuljahr vom Unterricht, eine Ungewissheit von zweieinhalb Wochen über seine schulische Zukunft und ein Schulunterbruch von fünf Wochen können keine Ausnahme für die Übernahme des Schulgeldes durch das Gemeinwesen begründen. Entscheid des Verwaltungsgerichts, 4. Kammer, vom 23. November 2001 in Sachen C. und A. F. gegen Einwohnergemeinde W. Aus den Erwägungen 2. a) Gemäss § 34 Abs. 1 KV ist der Unterricht an öffentlichen Schulen und Bildungsanstalten für Kantonseinwohner grundsätzlich unentgeltlich. Träger des obligatorischen Unterrichts an den Volksschulen, wozu namentlich die Primarschule, die Real-, die Sekundarund die Bezirksschule (Oberstufe) sowie Sonderschulen gehören, sind die Gemeinden oder die Gemeindeverbände (§ 29 Abs. 1 KV; § 52 Abs. 1 SchulG). Der in § 34 Abs. 1 KV statuierte Grundsatz der Unentgeltlichkeit des Unterrichts an öffentlichen Schulen wird im Schulgesetz konkretisiert. Für Kinder und Jugendliche mit Aufenthalt im Kanton ist der Unterricht an den öffentlichen Volks- und Mittelschulen unentgeltlich (§ 3 Abs. 3 Satz 1 SchulG). Gemäss § 6 SchulG ist die Schulpflicht in der Regel in den öffentlichen Schulen der Wohngemeinde oder des Schulkreises, zu dem die Wohngemeinde gehört, zu erfüllen.

156 Verwaltungsgericht 2001 Nach klarem Wortlaut der vorerwähnten Normen bezieht sich das Kriterium der Unentgeltlichkeit ausschliesslich auf den Besuch öffentlicher Schulen am Wohnort des schulpflichtigen Kindes. Die Unentgeltlichkeit ist dabei das notwendige Gegenstück zur öffentlichen Primarschulpflicht (§ 4 Abs. 1 SchulG), denn anders könnte das Schulobligatorium nicht wirksam durchgesetzt werden (Marco Borghi, Kommentar zur schweizerischen Bundesverfassung, Stand Juni 1988, Zürich/Basel/Bern, Art. 27 N 53 ff.). Für den entgeltlichen Unterricht an Privatschulen haben die Betroffenen indessen grundsätzlich selber aufzukommen (§ 3 Abs. 3 SchulG e contrario). b) Soweit Entgeltlichkeit besteht, können jedoch ausserordentliche Situationen Sonderheiten herbeiführen, die namentlich den unterhaltspflichtigen Eltern unverhältnismässige Lasten aufbürden würden. Diese Ausnahmen ergeben sich verfassungsrechtlich aus § 34 Abs. 3 KV, wonach die Träger der Schulen für Kinder, die wegen der Lage ihres Wohnortes, aus sozialen Gründen oder wegen einer Behinderung benachteiligt sind, für ausgleichende Massnahmen zu sorgen haben (§ 34 Abs. 1 und 3 KV; AGVE 1986, S. 143 ff.): Bei abseits gelegenen Wohnorten kann sich aufdrängen, den Schulpflichtigen den Besuch ausserkantonaler Schulen zu ermöglichen. Soziale Benachteiligung oder Invalidität, die insbesondere die Unterrichtung Schulpflichtiger in Sonderschulen und Heimen erfordern, können finanzielle oder reale Hilfe gebieten (Kurt Eichenberger, Verfassung des Kantons Aargau, Textausgabe und Kommentar, Aarau/Frankfurt am Main/Salzburg 1986, § 34 N 1 ff.). c) Ein gesetzlicher Anspruch auf auswärtigen, unentgeltlichen Schulbesuch besteht, wenn die Aufenthaltsgemeinde die betreffende Schulstufe oder den Schultyp nicht führt (§ 52 Abs. 1 SchulG) oder beim Vorliegen triftiger Gründe. Triftige Gründe werden nach der Praxis angenommen, wenn aufgrund besonderer Verhältnisse die Anwendung der allgemeinen Regel des Schulbesuchs am Wohnort (§ 6 Abs. 1 SchulG) nicht sachgerecht erscheint und zu Härten und Unbilligkeiten führen würde. Als triftige Gründe wurden von der Rechtsprechung u.a. eine massive, objektive Störung der Eltern-Lehrer Beziehung anerkannt, wenn diese sich auf das Lehrer-Schüler Verhältnis auswirkt und damit der Unterrichtserfolg und eine gesunde

2001 Schulrecht 157 Persönlichkeitsentwicklung des Kindes in Frage gestellt werden (AGVE 1995, S. 606; zu andern Gründen: AGVE 1996, S. 212 [Alleinerziehender Elternteil ohne genügende Betreuungsmöglichkeit am Wohnort]; AGVE 1989, S. 503 und Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 48/III/1984, S. 263 [Unzumutbarer Schulweg]). Diese Rechtsprechung wurde anlässlich der Schulgesetzrevision vom 17. März 1998 (Inkrafttreten am 1. August 1998) in die gesetzliche Regelung von § 6 Abs. 2 SchulG überführt, wonach der Schulbesuch ausserhalb der Wohn- bzw. Aufenthaltsgemeinde aus wichtigen Gründen die Unentgeltlichkeit gemäss § 3 Abs. 3 SchulG nicht aufhebt. d) S. hat ab dem 9. Dezember 1999 keine öffentliche Schule ausserhalb der Wohngemeinde besucht, sondern eine Privatschule, für die grundsätzlich kein Anspruch auf Schulgelder besteht (vgl. Erw. a hievor). Nach dem Schreiben des Gemeinderates W. vom 16. Dezember 1999 hätte S. ab Januar 2000 die Realschule in U. besuchen können, wofür die Gemeinde eine Kostengutsprache geleistet hätte (Klageantwortbeilage 4). Bleibt zu prüfen, ob im konkreten Fall allenfalls triftige Gründe für die ausnahmsweise Übernahme von Schulgeldern einer Privatschule vorlagen. aa) Die Kläger machen geltend, die Dispensierung S. vom Schulunterricht sei unzulässig gewesen, da sie nicht vom zuständigen Erziehungsdepartement ausgesprochen worden sei. Tatsächlich ist der Ausschluss eines Schülers vom Unterricht in Pflicht- und Wahlpflichtfächern sowie die Wegweisung von der Schule vor Vollendung der Schulpflicht nur durch das Erziehungsdepartement und nur in Ausnahmefällen zulässig. Für die Dauer eines Verfahrens um Einweisung in ein Erziehungsheim kann das Erziehungsdepartement in Abstimmung mit der Vormundschaftsbehörde auf Antrag der Schulpflege einen Schüler ausschliessen, wenn der ordentliche Schulbetrieb anders nicht gewährleistet werden kann (§ 38a Abs. 2 und 3 SchulG). Auch wenn die Schulpflege S. unzulässigerweise vom Unterricht dispensiert haben sollte (diese Frage ist im vorliegenden Verfahren nicht abschliessend zu klären), hat dies nicht zur Folge, dass die Gemeinde die Kosten für den Privatschulbesuch zu tragen hat. Das adäquate Mittel, sich gegen einen unzuläs-

158 Verwaltungsgericht 2001 sigen Dispensierungsentscheid zu wehren, wäre die Beschwerde an den Bezirksschulrat gewesen (§ 77 Abs. 3 SchulG). Da die Kläger statt einer Beschwerde die Lösung einer Privatschule vorgezogen haben, begründet das Vorgehen der Schulpflege keinen wichtigen Grund, die Gemeinde das Schulgeld für den Privatschulbesuch tragen zu lassen. bb) Die Kläger führen aus, sie hätten bis am 11. Dezember 1999 keinen definitiven Entscheid gehabt, ob S. wieder in eine öffentliche Schule gehen könne. Klar sei einzig gewesen, dass ein Übertritt nicht vor Januar 2000 - mithin rund sechs Wochen nach der Dispensierung - erfolgen könne. Sie seien einzig am 4. Dezember 1999 vom Schulpfleger Z. mündlich informiert worden, dass erste Kontakte mit der Realschule U. stattgefunden hätten. Die Möglichkeit eines Übertrittes sei aber immer als sehr unsicher dargestellt worden. Insofern machen die Kläger geltend, die Zeit, in welcher sie keine Informationen über die schulische Zukunft ihres Sohnes hatten, sei zu lange gewesen, weshalb sie sich nach einer geeigneten Privatschule hätten umsehen müssen. An der Verhandlung wurde klar, dass, obwohl die Schulpflege unmittelbar nach der Dispensierung von S. Gespräche mit der Schulpflege U. über einen möglichen Übertritt führte, für die Eltern bis zum 11. Dezember 1999 nicht klar war, ob ein Übertritt nach U. tatsächlich klappen würde. Das undatierte Schreiben der Schulpflege an den Gemeinderat, welches bei diesem am 7. Dezember 1999 eingetroffen ist und worin der provisorische Entscheid festgehalten wurde, dass S. auf den 3. Januar 2000 nach U. wechseln könne, ist den Klägern nicht zugestellt worden. Allerdings hat der Schulpfleger Z. den Klägern diese provisorische Zustimmung der Schulpflege U. am 4. Dezember 2001 telefonisch mitgeteilt. Schon ab dem Tag der Dispensation liefen die Abklärungen und Kontakte zwischen den zuständigen Behörden in W. und U. So konnte schon auf den 11. Dezember 1999 - rund zweieinhalb Wochen nach der Dispensierung - zu einer Sitzung zwischen den zuständigen Behörden und den Lehrkräften eingeladen werden, um das weitere Vorgehen für den Übertritt abzuklären. Der Informationsfluss zwischen den Klägern und der Schulpflege war in dieser Phase zwar

2001 Schulrecht 159 nicht optimal. Dies kann aber nicht allein der Schulpflege angelastet werden. Auch den Klägern kann zugemutet werden, dass sie von sich aus bei den Behörden nachfragen, wie es weitergehen soll, wenn sie keine diesbezüglichen Informationen erhalten. Hätten sie dies getan, so hätten sie erfahren, dass die Abklärungen mit U. schon weit fortgeschritten waren und die Behörden in U. im Grundsatz einer Aufnahme von Stefan zugestimmt hatten. Allein die Tatsache, dass die Kläger in den zweieinhalb Wochen seit der Dispensierung keinen definitiven Entscheid über die Aufnahme von Stefan in U. bekamen, kann somit keinen triftigen Grund für die Übernahme des Privatschulgeldes bilden. cc) Weiter bringen die Kläger vor, die allfällige Lösung mit der Realschule in U. hätte frühestens auf Anfang Januar realisiert werden können. Ein Schulunterbruch von sechs Wochen sei aber für S. unzumutbar gewesen, weshalb es sich aufgedrängt habe, nach einer sofortigen Lösung zu suchen. Diese habe sich dann auch mit der Privatschule "H." in B. ergeben, wo S. schon ab dem 9. Dezember 1999 wieder habe zur Schule gehen können. Nach Abzug der Weihnachtsferien hätte sich die unterrichtsfreie Zeit für S. bis zu einem allfälligen Übertritt nach U. auf fünf Wochen belaufen. Ein Schulunterbruch von fünf Wochen für sich alleine erscheint noch nicht als ausreichend, damit sich der Besuch einer Privatschule aufgedrängt hätte. Ausserdem hätten die Kläger verlangen können, dass die Dispensierung für die verbleibende Zeit bis zu den Weihnachtsferien aufgehoben würde, nachdem feststand, dass sich bis im Januar keine Lösung abzeichnen würde. Oder sie hätten eine adäquate Aufgabenstellung durch den zuständigen Lehrer verlangen können, damit ein minimaler Unterricht für S. gewährleistet gewesen wäre. Ein Ausnahmetatbestand, welcher die Übernahme des Schulgeldes für die Privatschule rechtfertigen würde, ist durch den Unterbruch von fünf Wochen nicht erfüllt.

2001 Strassenverkehrsrecht 161 V. Strassenverkehrsrecht

40 Wiedererteilung des Führerausweises mit Auflagen. - Die Auflage bzw. Weisung einer vollständigen Alkoholabstinenz ist eine Nebenbestimmung der Verfügung, die nicht ausdrücklich in einem Rechtssatz vorgesehen sein muss (Erw. 1c) - Massgebender Zeitraum für die Einhaltung einer Alkoholabstinenz (Erw. 2c). - Anforderungen an die Feststellung des weisungswidrigen Verhaltens (Erw. 3). Entscheid des Verwaltungsgerichts, 4. Kammer, vom 3. Mai 2001 in Sachen D.D. gegen Entscheid des Departements des Innern Aus den Erwägungen 1. a) Ein für längere Zeit entzogener Ausweis kann nach Ablauf von mindestens sechs Monaten bedingt und unter angemessenen Auflagen wieder erteilt werden, wenn angenommen werden darf, die Massnahme habe ihren Zweck erreicht. Die gesetzliche Mindestentzugsdauer darf dabei nicht unterschritten werden. Werden die Auflagen missachtet oder täuscht der Führer in anderer Weise das in ihn gesetzte Vertrauen, so ist der Ausweis wieder zu entziehen (Art. 17 Abs. 3 SVG). b) Die Wiedererteilung vor Ablauf der ursprünglich festgelegten Entzugsdauer bedeutet keine Aufhebung der rechtskräftig angeordneten Massnahme, sondern nur den Abbruch der verfügten Sanktion, d.h. die Aufhebung der Wirkungen der ursprünglichen Verfügung ex nunc. Die Rechtslage ist vergleichbar mit derjenigen bei der bedingten Entlassung gemäss Art. 38 Abs. 1 StGB (AGVE 1995, S. 158 f.). Die Voraussetzungen für die Anwendung von Art. 17 Abs. 3 SVG sind streng zu prüfen. Die vorzeitige Wiedererteilung darf nicht dazu

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