2007 Bäuerliches Bodenrecht 281 II. Bäuerliches Bodenrecht
71 Tausch eines landwirtschaftlichen Grundstückes zwischen zwei Nichtselbstbewirtschaftern. - Es ist fraglich, ob ein wichtiger Grund gemäss Art. 64 Abs. 1 BGBB nicht bereits deshalb zu bejahen ist, weil es sich um einen Landabtausch zwischen zwei Nichtbeselbstbewirtschaftern handelt (Erw. II/2). - Ein wichtiger Grund gemäss Art. 64 Abs. 1 lit. d liegt auch dann vor, wenn der Erwerb zum Zweck der Schaffung eines adäquaten Schutzes erfolgt. Vorausgesetzt ist ein gewisses öffentliches Interesse, welches im vorliegenden Fall gegeben ist (Auenschutz; Erw. II/3). - Sanierungsmassnahmen können ebenfalls einen wichtigen Grund im Sinne von Art. 64 Abs. 1 BGBB darstellen (Erw. II/4). - Interessenabwägung (Erw. II/5). Aus dem Entscheid der Landwirtschaftlichen Rekurskommission vom 25. Oktober 2007 in Sachen A. gegen S., P. und P. (5-BB.2005.50003). Aus den Erwägungen 2. Vorab erscheint fragwürdig, ob im vorliegenden Fall ein wichtiger Grund nicht bereits deshalb zu bejahen ist, weil es sich um einen Landabtausch zwischen zwei Nichtselbstbewirtschaftern handelt. Das Bundesgericht hielt hierzu Folgendes fest (BGE 122 III 287 ff., Erw. 3/b): "Hauptzweck der Revision des bäuerlichen Bodenrechts bildet die Stärkung der Stellung des Selbstbewirtschafters beim Erwerb von landwirtschaftlichem Boden in Gestalt von landwirtschaftlichen Gewerben oder Grundstücken. Beim Eigentumsübergang soll der Selbstbewirtschafter privilegiert werden; zu seinem Schutz wurde ein Bewilligungsverfahren geschaffen, welches für ihn den Zugang zu landwirtschaftlichem Boden zu
282 Landwirtschaftliche Rekurskommission 2007 erleichtern hat (…). Freilich konnte und wollte der Gesetzgeber das Prinzip des Selbstbewirtschafters nicht ausnahmslos durchführen, zumal nicht beabsichtigt war, ein Erwerbsmonopol für Selbstbewirtschafter zu schaffen. Aus politischen und verfassungsrechtlichen Überlegungen durfte das bäuerliche Bodenrecht nicht zu einem ausschliesslichen Standesrecht für Landwirte werden (…). Entsprechend mussten Ausnahmen vom Prinzip des Selbstbewirtschafters zugelassen werden, soweit sich solche als sachlich gerechtfertigt erwiesen. Vor dem Hintergrund dieser gesetzgeberischen Konzeption stellt sich vorweg die Frage, ob Fälle der vorliegenden Art nicht schon aus grundsätzlichen Überlegungen unter die erwähnte Ausnahmeregelung fallen. Wenn nämlich zwei Nichtselbstbewirtschafter in derselben Ortschaft gelegene landwirtschaftliche Grundstücke austauschen, so bewirkt dieser Vorgang keine Änderung in Bezug auf Bestand und Umfang von Boden, der Selbstbewirtschaftern gehört, und von Land, das andere Personen besitzen. Insbesondere führt ein derartiger Eigentumsübergang zu keiner Benachteiligung von Selbstbewirtschaftern und gehört deshalb nicht zu den aus der Sicht des Gesetzgebers unerwünschten Rechtsgeschäften. Insoweit wird ein Tauschgeschäft, wie es hier zur Diskussion steht, von der agrarpolitischen Zielsetzung des BGBB, Selbstbewirtschafter beim Erwerb von landwirtschaftlichem Boden zu privilegieren, nicht erfasst. Dies führt zur Frage, ob vorliegend nicht schon aus dieser Sicht das Erfordernis des wichtigen Grundes erfüllt ist. (…)." Letztlich hat das Bundesgericht die Frage offen gelassen, ob der blosse Landabtausch zwischen zwei Nichtselbstbewirtschaftern einen wichtigen Grund im Sinne von Art. 64 BGBB darstellt. Aus den zitierten Erwägungen lässt sich indessen unmittelbar folgern, dass eine derartige Konstellation speziell zu würdigen ist. Falls nicht bereits das blosse Tauschgeschäft unter Nichtselbstbewirtschaftern als wichtiger Grund im Sinne von Art. 64 BGBB anerkannt wird, dürfen jedenfalls für eine Bewilligung keine erheblichen zusätzlichen Anforderungen gestellt werden. 3. 3.1. Gemäss Art. 64 Abs. 1 lit. d BGBB ist ein wichtiger Grund gegeben, wenn das landwirtschaftliche Gewerbe oder Grundstück in einer bereits bestehenden Schutzzone liegt und der Erwerber den