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Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 17.10.2012 2-KL.2012.4

October 17, 2012·Deutsch·Aargau·Obergericht Verwaltungsgericht·PDF·947 words·~5 min·1

Summary

Lehrpersonen nach GAL. Klage auf Löschung eines Eintrages in den Personalakten - Gilt die Untersuchungsmaxime, hat das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären, d.h. unabhängig von den Tatsachenbehauptungen und deren Substantiierung durch die Parteien (Erw. II/2). - Die Bestimmungen des kantonalen Datenschutzgesetzes sind Vertragsinhalt des Anstellungsverhältnisses (Erw. II/3).

Full text

2012 Eintrag in Personalakten 321 II. Eintrag in Personalakten

57 Lehrpersonen nach GAL. Klage auf Löschung eines Eintrages in den Personalakten - Gilt die Untersuchungsmaxime, hat das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären, d.h. unabhängig von den Tatsachenbehauptungen und deren Substantiierung durch die Parteien (Erw. II/2). - Die Bestimmungen des kantonalen Datenschutzgesetzes sind Vertragsinhalt des Anstellungsverhältnisses (Erw. II/3). Aus dem Entscheid des Personalrekursgerichts vom 17. Oktober 2012 i.S. R.B. gegen Kanton Aargau (2-KL.2012.4) Aus den Erwägungen II. 2. 2.1. Die Klägerin bringt vor, der Beklagte habe "darzulegen, welche Tatsachenbehauptungen der klagenden Partei im Einzelnen anerkannt und bestritten werden". Diesen Anforderungen genüge die Klageantwort in keiner Art und Weise. Die Darlegungen der Klage seien somit von der Gegenpartei nicht substanziell bestritten. 2.2 Es trifft zu, dass die beklagte Partei gestützt auf die Zivilprozessordnung in der Klageantwort die relevanten Tatsachen behaupten und substanziieren muss (§ 63 VRPG in Verbindung mit Art. 222 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit Art. 221 Abs. 1 lit. d ZPO; Christoph Leuenberger in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Thomas Sutter-Somm/Franz Hasenböhler/ Christoph Leuenberger (Hrsg.), Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 221 N 41 ff. und

322 Personalrekursgericht 2012 Art. 222 N 19 ff.; Sylvia Frei/Daniel Willisegger in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Karl Spühler/ Luca Tenchio/Dominik Infanger (Hrsg.), Basel 2010, Art. 221 N 15 ff.). Diese Behauptungs- und Substantiierungslast sind keine Rechtspflichten, sondern lediglich Obliegenheiten, prozessuale Lasten. Die Nichterfüllung dieser Lasten stellt keine Rechtsverletzung dar, sondern zieht prozessuale Folgen für die betreffende Partei nach sich, indem nicht oder ungenügend behauptet Tatsachen im Prozess keine Berücksichtigung finden können (Frei/Willisegger in: Basler Kommentar, a.a.O., Art. 221 N 19). Sofern die Verhandlungsmaxime gilt, besteht daher die Möglichkeit, dass der nicht substantiiert vorgebrachte dem nicht bewiesenen Sachverhalt gleichgesetzt wird (unpubliziertes Bundesgerichtsurteil vom 21. Oktober 2005, 5P.210/2005, Erw. 4.1). Gilt allerdings die Untersuchungsmaxime, hat das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären. Die Parteien haben diesfalls weder umfassende Tatsachenbehauptungen noch deren genügende Substantiierung in den Prozess einzubringen (Frei/Willisegger in: Basler Kommentar, a.a.O., Art. 221 N 20; Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen vom 19. Februar 2008, Erw. 2/a, online abrufbar unter: http://www.gerichte.sg.ch (21. November 2012)). Das Gericht kann von Amtes wegen und unabhängig von Parteivorbringen und Beweiseingaben Tatsachen ermitteln und im Prozess berücksichtigen (Thomas Sutter-Somm/Gregor von Arx in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, a.a.O., Art. 55 N 61). 2.3. Im Klageverfahren vor dem Personalrekursgericht gelangt die Untersuchungsmaxime zur Anwendung (AGVE 2002 S. 585 ff., Erw. 6). Entsprechend ist nicht ersichtlich und wird auch nicht geltend gemacht, was die Klägerin gestützt auf das Vorbringen, die Klageantwort genüge den Anforderungen der Zivilprozessordnung nicht, zu ihren Gunsten abzuleiten vermöchte. 3. 3.1. Die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers (§ 16 GAL) wird im Zusammenhang mit der Datenbearbeitung durch § 16 Abs. 3 und Abs. 4

2012 Eintrag in Personalakten 323 GAL konkretisiert. Darin wird auf die Bestimmungen des kantonalen Datenschutzgesetzes (IDAG) verwiesen. Insofern haben die Bestimmungen des kantonalen Datenschutzgesetzes als Vertragsinhalt zu gelten (Rebekka Riesselmann-Saxer, Datenschutz im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis, Bern 2002, S. 10 f.). 3.2. Die zum Personaldossier gehörenden Schreiben vom 7. Juni 2010 und vom 25. Januar 2011 stellen Personendaten im Sinne das kantonalen Datenschutzgesetzes dar (vgl. § 3 Abs. 1 lit. d IDAG; Riesselmann-Saxer, a.a.O., S. 49 ff.). 3.3. Gemäss § 16 Abs. 3 GAL in Verbindung mit § 27 Abs. 1 IDAG hat die Lehrperson hinsichtlich ihrer Personendaten Anspruch auf Berichtigung bzw. darauf, dass unrichtige Personendaten berichtigt, ergänzt oder vernichtet werden. 3.4. Personendaten sind dann richtig, wenn sie eine Tatsache mit Bezug auf die betroffene Person und im Hinblick auf den Verwendungszweck sachgerecht wiedergeben. Sie können somit auch dann unrichtig sein, wenn sie an sich korrekte Tatsachen wiedergeben, im Hinblick auf den Bearbeitungszweck jedoch irreführend sind (z.B. durch fehlende Information oder die Kombination einzelner, an sich richtiger Tatsachen, die jedoch ein falsches Gesamtbild ergeben; vgl. dazu David Rosenthal/Yvonne Jöri, Handkommentar zum Datenschutzgesetz, Zürich 2008, Art. 5 N 1 ff.). Soweit die im Rahmen eines rechtmässigen Verwendungszwecks erstellte Datensammlung Tatsachen enthält, die im Zeitpunkt ihrer Einführung im Sinne einer Momentaufnahme richtig sind, ist eine Aufbewahrung zulässig (unpubliziertes Bundesgerichtsurteil vom 2. Mai 2001, 1A.6/2001, Erw. 2/a und Erw. 2/c). Ob und inwieweit solche Akten infolge Zeitablaufs oder nachfolgender Ereignisse aus der Datensammlung zu entfernen sind, ist nicht eine Frage der Richtigkeit der in der Datensammlung enthaltenen Tatsachen, sondern der Verhältnismässigkeit (Rosenthal/Jöhri, a.a.O., Art. 5 N 3).

324 Personalrekursgericht 2012 3.5. Im Folgenden ist somit zu prüfen, ob die Schreiben vom 7. Juni 2010 und vom 25. Januar 2011 - wie von der Klägerin geltend gemacht - als nichtig bzw. als unrichtig zu qualifizieren sind und gestützt darauf aus dem Personaldossier entfernt werden müssen.

Verwaltungsbehörden

2012 Bau-, Raumentwicklungs- und Umweltschutzrecht 327 I. Bau-, Raumentwicklungs- und Umweltschutzrecht

58 Unterlassene Publikation eines nachträglich eingereichten Baugesuchs; Vorgehen bei der Beurteilung eines redimensionierten Projekts durch die Beschwerdeinstanz Der strittige Pferdeauslauf konnte in der beantragten Grösse nicht bewilligt werden. Zulässig wäre indessen ein Pferdeauslauf in reduziertem Umfang. Weil im konkreten Fall die Sistierung des Beschwerdeverfahrens zwecks Nachholung der öffentlichen Auflage des redimensionierten Projekts (und Behandlung allfälliger Einwendungen) nicht in Frage kam, bedingt ein Rückbau auf das zulässige Mass allerdings die Durchführung eines (neuen) vollständigen erstinstanzlichen Verfahrens. Aus dem Entscheid des Regierungsrats vom 22. Februar 2012 i.S. B. X. gegen den Entscheid des Departements Bau, Verkehr und Umwelt (Abteilung für Baubewilligungen)/Gemeinderats G. (RRB Nr. 2012-000186) Aus den Erwägungen 4. 4.1 (…) 4.2 Der Gemeinderat hat das nachträglich eingereichte Baugesuch nicht öffentlich aufgelegt. Dies hat zur Folge, dass, wer ein schutzwürdiges eigenes Interesse besitzt, innerhalb der Auflagefrist keine Einwendungen erheben konnte (§ 24 BauG). Würde der Regierungsrat die im angefochtenen Entscheid verfügte Reduzierung auf 108 m2 des Pferdeauslaufplatzes bewilligen, wäre der Rechtsschutz allfälliger Interessen berechtigter Dritter nicht gewährleistet. Deswegen darf der Regierungsrat die vorliegende Beschwerde lediglich abweisen und den Beschwerdeführer verpflichten, ein Baugesuch für einen