2008 Verfahren 465 II. Verfahren
99 Verfahren vor der Schlichtungskommission für Personalfragen. - Im Rahmen der Instruktion kommt der Schlichtungskommission eine Verfügungskompetenz zu. Werden die Sachentscheidsvoraussetzungen für die Abgabe einer Empfehlung verneint, so bildet dies den Endentscheid, gegen den das Personalrekursgericht angerufen werden kann (Erw. I/3 - 4.3). Aus dem Entscheid des Personalrekursgerichts vom 30. Mai 2008 in Sachen S. gegen Kreisschulverband O. (2-BE.2008.6). Aus den Erwägungen I/3. Zwischenentscheide sind verfahrensleitende bzw. prozessleitende Verfügungen oder Entscheide, die das Verfahren nicht abschliessen, sondern es im Rahmen der Prozessinstruktion von der Rechtshängigkeit zum Endentscheid führen. Typische Zwischenentscheide sind unter anderem diejenigen, welche das Vorliegen der Sachurteilsvoraussetzungen bejahen. Ein Entscheid, welcher deren Vorliegen verneint, ist kein Zwischen-, sondern ein Endentscheid (vgl. Michael Merker, Rechtsmittel, Klage und Normenkontrollverfahren nach dem aargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Kommentar zu den §§ 38 - 72 VRPG, Zürich 1998, § 38 N 53). Grundsätzlich sind Zwischenentscheide nicht selbständig anfechtbar. Anders ist ausnahmsweise dann zu entscheiden, wenn ein Zwischenentscheid für den Betroffenen unter Berücksichtigung der sich stellenden Rechtsschutzinteressen einen später nicht wieder gutzumachenden Nachteil mit sich bringen kann (vgl. zum Ganzen: Merker, a.a.O., § 38 N 55 mit Hinweisen). Blosse prozessökonomi-
466 Personalrekursgericht 2008 sche Überlegungen begründen keine selbständige Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden. 4. 4.1. Die auffälligste Besonderheit des Verfahrens vor der Schlichtungskommission bildet die Regelung, dass es gemäss dem Wortlaut von § 35 Abs. 2 Satz 1 GAL mittels einer Empfehlung abgeschlossen wird. Der Wortlaut dieser Bestimmung mag zum Schluss verleiten, dass der Schlichtungskommission generell keinerlei Verfügungsbefugnis zusteht. Aus den Akten lässt sich darauf schliessen, dass auch die Schlichtungskommission zu dieser Meinung neigt. Die Auffassung greift indessen zu kurz. Es ist offensichtlich unabdingbar, dass der Schlichtungskommission im Rahmen der Instruktion, welche das Verfahren der Erledigung mittels Empfehlung entgegenführt, eine Verfügungskompetenz zukommt. Ohne die Möglichkeit, prozessleitende Anordnungen wie beispielsweise die Fristansetzung zur Stellungnahme, die Einforderung von Aktenstücken oder die Vorladung zur Verhandlung vornehmen zu können, wäre eine effiziente und zielgerichtete Verfahrensleitung ausgeschlossen. § 35 Abs. 2 Satz 1 GAL ist daher restriktiv auszulegen und die Schlichtungskommission nur dort auf den Erlass einer Empfehlung zu verpflichten, wo sie sich materiell mit einer bestimmten Streitigkeit auseinandersetzt. Folgerichtig ist der Schlichtungskommission in Bezug auf den Entscheid, ob ein bestimmter Fall materiell an die Hand genommen bzw. ob eine Empfehlung abgegeben werden darf oder nicht, eine Verfügungskompetenz zuzubilligen. 4.2. Aus dem Gesagten ergibt sich, dass der separate Entscheid der Schlichtungskommission, ein Verfahren an die Hand zu nehmen, eine Zwischenverfügung darstellt. Diese ist nur anfechtbar, falls den Betroffenen ein nicht wieder gutzumachender Nachteil droht. Werden demgegenüber die Sachurteilsvoraussetzungen für die Abgabe einer Empfehlung verneint, so bildet dies ein Endentscheid. Gegen diesen Entscheid kann stets das Personalrekursgericht angerufen werden. Beiden Konstellationen ist gemeinsam, dass entgegen dem Gesetzeswortlaut ohne erneuten Entscheid der Anstellungsbehörde direkt ein Rechtsmittel an das Personalrekursgericht erhoben werden
2008 Verfahren 467 kann. Bei Bejahung der Sachurteilsvoraussetzungen wird in beiden Fällen die Streitsache der Schlichtungskommission zur materiellen Beurteilung zurückgewiesen. 4.3. Besondere Merkmale des Schlichtungsverfahrens, aufgrund derer alle umstrittenen Eintretensentscheide der Schlichtungskommission an das Personalrekursgericht weiterziehbar sein müssten, sind nicht erkennbar. Erst recht besteht kein Anlass, der Schlichtungskommission die Möglichkeit einzuräumen, den Fall gewissermassen "von Amtes wegen" dem Personalrekursgericht vorzulegen. Aus prozessökonomischen Gründen ergeben sich ebenfalls keine anderen Schlussfolgerungen. Zum einen bestehen diesbezüglich keine relevanten Unterschiede zu anderen verwaltungsinternen Verfahren. Zum andern dürfte die Schlichtungskommission regelmässig Fälle zu bearbeiten haben, in denen auf Seiten der Anstellungsbehörde keine Bereitschaft für eine vermittelnde Lösung besteht. Ob sich die Behörde dabei auf materielle Gründe beruft oder geltend macht, die Schlichtungsbehörde sei zur Abgabe einer Empfehlung nicht befugt, spielt für die Einigungsbemühungen letztlich nur eine untergeordnete Rolle. Auch aus diesem Blickwinkel rechtfertigt es sich folglich nicht, im Streitfall das Personalrekursgericht vorab darüber entscheiden zu lassen, ob auf ein Schlichtungsgesuch einzutreten ist oder nicht.
Verwaltungsbehörden
2008 Bau-, Raumplanungs- und Umweltschutzrecht 471 I. Bau-, Raumplanungs- und Umweltschutzrecht
100 Renovation einer ehemals landwirtschaftlichen Liegenschaft zu nichtlandwirtschaftlichen Wohnzwecken und für die Hobbylandwirtschaft. Bestimmungsgemässe Nutzbarkeit der Liegenschaft und damit Anwendung der Besitzstandsgarantie verneint. Aus dem Entscheid des Regierungsrates vom 12. Dezember 2007 i.S. R.E. gegen den Entscheid des Departements Bau, Verkehr und Umwelt/Gemeinderates R. Aus den Erwägungen 1. Bauvorhaben Der Beschwerdeführer beabsichtigt, die ehemals landwirtschaftliche Liegenschaft (…) in R. käuflich zu erwerben und vollständig unter Einbezug des angebauten Ökonomieteils zu renovieren sowie an die Kanalisation anzuschliessen. Die nichtlandwirtschaftliche Wohnnutzung würde über den bisherigen Wohnteil hinaus teilweise in den Ökonomieteil ausgedehnt (Küche, Waschen/Vorrat, Estrich); im Ökonomieteil blieben zum Zweck der Hobbylandwirtschaft bzw. -tierhaltung ein Teil des Tenns, zwei kleinere Stallungen, eine Remise und deckenlastig das Dürrfutterlager bestehen bzw. würden ebenfalls renoviert. 2. Zonierung Die Parzelle Nr. (…) liegt laut geltendem Kulturlandplan der Gemeinde R. (…) in der Landwirtschaftszone, überlagert mit Landschaftsschutz. Das strittige Bauobjekt ist von der Schutzüberlagerung ausgenommen. (…)