320 Rekursgericht im Ausländerrecht 2007 zelle verlegt werden wolle. Nach Auffassung des Bezirksarztes sei jedoch eine Verlegung in die Einzelzelle nur angebracht, wenn der Gesuchsgegner seine Medikamente einnehmen würde. Inwiefern zwischen der Einnahme von Medikamenten und dem Bezug einer Einzelzelle bzw. der Zusammenlegung mit Nichtrauchern ein Zusammenhang besteht, ist nicht ersichtlich. Zweifellos ist es für einen Nichtraucher unzumutbar, wenn er mit Rauchern die Zelle teilen muss. Die Gesuchstellerin wird angewiesen, sich um eine Verlegung des Gesuchsgegners in eine Einzelzelle zu kümmern. 87 Ausschaffungshaft; Haftbedingungen Das Migrationsamt hat dafür besorgt zu sein, dass Disziplinarstrafen, welche im Ausschaffungsgefängnis Bässlergut in Basel angeordnet worden sind, in den Akten vollständig dokumentiert sind (Erw. II./4.). Entscheid des Präsidenten des Rekursgerichts im Ausländerrecht vom 13. Dezember 2007 in Sachen Migrationsamt des Kantons Aargau gegen J.D. betreffend Haftverlängerung (1-HA.2007.138). Aus den Erwägungen II. 4. Bezüglich der Haftbedingungen [im Ausschaffungsgefängnis Bässlergut in Basel] macht der Gesuchsgegner geltend, er habe am 5. Oktober 2007 Besuch von seiner Freundin gehabt. Danach sei ihm vorgeworfen worden, er hätte mit ihr im Besucherraum Geschlechtsverkehr gehabt und sei zur Bestrafung für fünf Tage in Disziplinararrest gekommen. Die Vorwürfe seien jedoch klar unbegründet. Aus den Akten ist ein Rapport des Vorfalls zwar ersichtlich, eine Verfügung bezüglich Anordnung des Disziplinararrests geht indes nicht daraus hervor. Vielmehr ist nur eine "Bemerkung Kader" ersichtlich und es wird lediglich in einer Randnotiz vermerkt, dass der Gesuchsgegner in "Forte E 50" verlegt worden sei. Dies ist für die Aktentransparenz ungenügend, weshalb das Migrationsamt dafür besorgt zu sein hat, dass Anordnungen wie die hier vorliegende künftig klar aus den Akten hervorgehen.
2007 Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht 321 88 Ausschaffungshaft; Beschleunigungsgebot Offenbart ein Inhaftierter eine neue Identität, muss das Migrationsamt diesbezüglich Parallelabklärungen tätigen (Erw. II./5.). Entscheid des Präsidenten des Rekursgerichts im Ausländerrecht vom 20. Juli 2007 in Sachen Migrationsamt des Kantons Aargau gegen M.C. betreffend Haftverlängerung (1-HA.2007.66). Aus den Erwägungen II. 5. Momentan liegen keine Anzeichen dafür vor, dass das Migrationsamt dem Beschleunigungsgebot (Art. 13b Abs. 3 ANAG) nicht ausreichend Beachtung geschenkt hätte. Jedoch ist darauf hinzuweisen, dass Parallelabklärungen betreffend die behauptete sudanesische Staatsangehörigkeit des Gesuchsgegners bereits heute angezeigt sind. Sollte sich die nigerianische Staatsangehörigkeit nicht bestätigen, würde einer weiteren Inhaftierung mit dem primären Ziel, festzustellen, ob der Gesuchsgegner nicht doch sudanesischer Staatsangehöriger sei, wohl das Beschleunigungsgebot entgegen stehen. Entgegen der Auffassung des Gesuchstellers zielt eine derartige Parallelabklärung keineswegs darauf ab, einen Negativbeweis zu erbringen. Es geht vielmehr darum, die Ausschaffung des Gesuchsgegners beförderlich an die Hand zu nehmen. Behauptet ein Betroffener - wie hier - seit seiner Einreise in die Schweiz konstant, er stamme aus einem bestimmten Land, sind diesbezügliche Herkunftsabklärungen auch dann vorzunehmen, wenn aufgrund von Befragungen davon auszugehen ist, der Betroffene stamme kaum aus dem behaupteten Land. Nur so könnte sich das Migrationsamt dem Vorwurf entziehen, man habe nicht alles Zumutbare unternommen, um den Gesuchsgegner beförderlich auszuschaffen. 89 Ausschaffungshaft; Haftgrund Eine beantragte Ausschaffungshaft ist zu bestätigen, wenn ein vollstreckbarer Entscheid vorliegt, der Betroffene die Schweiz nicht in der ange-