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Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 11.08.2006 1-HA.2006.34

August 11, 2006·Deutsch·Aargau·Obergericht Verwaltungsgericht·PDF·957 words·~5 min·1

Summary

Ausschaffungshaft; Kognition des Haftrichters, die Zumutbarkeit des Vollzugs der Ausschaffung zu prüfen. Gegenstand des Haftüberprüfungsverfahrens bildet ausschliesslich die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Ausschaffungshaft, nicht aber die Rechtmässigkeit der Weg- oder Ausweisung selbst (Erw. II./2.2.).

Full text

2006 Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht 379 Der Vollzug der Wegweisung ist damit im heutigen Zeitpunkt weder aus rechtlichen noch aus tatsächlichen Gründen undurchführbar. 79 Ausschaffungshaft; Kognition des Haftrichters, die Zumutbarkeit des Vollzugs der Ausschaffung zu prüfen. Gegenstand des Haftüberprüfungsverfahrens bildet ausschliesslich die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Ausschaffungshaft, nicht aber die Rechtmässigkeit der Weg- oder Ausweisung selbst (Erw. II./2.2.). Entscheid des Präsidenten des Rekursgerichts im Ausländerrecht vom 11. August 2006 in Sachen Migrationsamt des Kantons Aargau gegen R.K. betreffend Haftüberprüfung (1-HA.2006.34). Aus den Erwägungen II. 2.2. Gemäss Art. 13c Abs. 5 lit. a ANAG ist die Haft zu beenden, wenn der Haftgrund entfällt oder sich erweist, dass der Vollzug der Weg- oder Ausweisung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar ist. Dabei ist massgebend, ob die Ausschaffung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit innert absehbarer Zeit möglich sein wird oder nicht. Die Haft gilt gemäss Bundesgericht dann als unverhältnismässig, und damit unzulässig, wenn triftige Gründe für die Undurchführbarkeit des Vollzugs sprechen oder praktisch feststeht, dass er sich innert vernünftiger Frist kaum wird realisieren lassen (vgl. BGE 2A.322/2004 vom 5. Juli 2004, E.2.1). Der Gesuchsgegner macht geltend, sein Leben wäre bei einer Rückreise ins Heimatland ernsthaft gefährdet. Aus diesem Grund sei die Wegweisung aus rechtlichen und tatsächlichen Gründen nicht durchführbar. Im Weiteren habe er von den Abklärungen des BFM betreffend die Zumutbarkeit seiner Rückkehr ins Heimatland keine Kenntnis gehabt. Er wisse daher nicht, gestützt auf welche Informationen das BFM die Zumutbarkeit seiner Rückkehr bejaht habe und habe nie dazu Stellung nehmen können. Dies verletze jedoch den

380 Rekursgericht im Ausländerrecht 2006 Grundsatz des rechtlichen Gehörs. Aus diesen Gründen sei er unverzüglich aus der Haft zu entlassen. Dem kann nicht gefolgt werden. Gegenstand des Haftüberprüfungsverfahrens bildet ausschliesslich die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Ausschaffungshaft (vgl. Art. 13c Abs. 2 ANAG), nicht aber die Rechtmässigkeit der Weg- oder Ausweisung selbst (BGE 121 II 59, E.2b, S. 61). Die Ausschaffungshaft darf indes nur dann angeordnet oder aufrechterhalten werden, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar ist (Art. 13c Abs. 5 lit. a ANAG). Rechtliche Gründe, welche die Undurchführbarkeit des Vollzugs einer Wegweisung bewirken, sind namentlich das Gebot des Non-Refoulement oder die Unzumutbarkeit des Vollzugs, weil der Ausländer im Heimatstaat einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre (vgl. Art. 14a Abs. 3 und 4 ANAG). Diese Fragen sind jedoch in erster Linie im Wegweisungs- bzw. im entsprechenden ausländerrechtlichen Verfahren zu prüfen. Zwar können nachträglich eingetretene Umstände dazu führen, dass die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung in Frage gestellt ist. Ein Einschreiten des Haftrichters im Haftüberprüfungsverfahren rechtfertigt sich aber ausschliesslich bei augenfälliger Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit der Rückschaffung (vgl. BGE 121 II 59, E.2b, S. 61; unveröffentlichter Entscheid des Bundesgerichts vom 24. Juni 1996, 2A.309/1996, E.4b/aa.). Vorliegend gibt es keinerlei Anhaltspunkte, dass der Vollzug der Wegweisung unzumutbar wäre. Es liegt im Gegenteil eine Mitteilung der United Nations Mission in Kosovo (UNMIK) vor, dass gegen die Rückführung des (namentlich erwähnten) Gesuchsgegners keine Einwände bestehen. Somit muss eine allfällig bestehende Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips im vorliegenden Verfahren unbeachtlich bleiben (vgl. Urteil des Rekursgerichts vom 30. April 1999, HA.99.000013, E.2d/aa). Es bleibt dem Gesuchsgegner indes unbenommen, bei den Asylbehörden ein Gesuch um Wiedererwägung des Wegweisungsentscheides zu stellen. Fällt das BFM oder die ARK in einem Wiedererwägungs- oder Revisionsverfahren einen materiellen Entscheid über die Wegweisung, ist die Frage der Verletzung des Non-Refoulement-

2006 Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht 381 Prinzips in dem betreffenden Verfahren zu prüfen. Tritt die angerufene Instanz auf das Gesuch nicht ein oder weist sie es ab, bleibt es beim bereits gefällten Wegweisungsentscheid des BFF vom 28. August 2002. In diesem Falle wird es Sache des Gesuchstellers sein, eine allfällige Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips kurz vor der Rückschaffung des Gesuchsgegners noch einmal zuprüfen. Nachdem in solchen Fällen in der Regel keine separate Verfügung erlassen wird, besteht für den Gesuchsgegner wohl einzig die Möglichkeit, beim Migrationsamt auf einige Tage vor der Ausschaffung eine Feststellungsverfügung zu beantragen, in welcher die Nichtverletzung des Non-Refoulement-Prinzips festgehalten wird. Erachtet der Gesuchsgegner in diesem Zeitpunkt die Verfügung als nicht zutreffend, kann er diese immer noch auf dem ordentlichen Einsprachebzw. Beschwerdeweg anfechten. Selbst wenn der Gesuchsgegner beim BFM ein Wiedererwägungs- oder Revisionsgesuch einreichen sollte, unterbricht dies die angeordnete Haft nicht. Zur Zeit ist diesbezüglich davon auszugehen, dass das entsprechende Verfahren gegebenenfalls innert der maximal zulässigen Haftdauer abgeschlossen werden kann. Anzeichen, welche an der Ausschaffungsmöglichkeit in tatsächlicher Hinsicht Zweifel aufkommen lassen würden, sind auch nicht ersichtlich. Nach dem Gesagten liegt zum jetzigen Zeitpunkt kein Haftbeendigungsgrund im Sinne von Art. 13c Abs. 5 lit. a ANAG vor und die Wegweisung ist aus rechtlichen sowie tatsächlichen Gründen durchführbar.

2006 Beschwerden gegen Einspracheentscheide des M... 383 II. Beschwerden gegen Einspracheentscheide des Migrationsamts

80 Familiennachzug; Recht auf Achtung des Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK Verweigerung des Familiennachzuges ist i.c. gemäss nationalem Recht nicht zu beanstanden. Hingegen verstösst sie gegen Art. 8 EMRK (Erw. II./6.-7.). Der Frage, ob es den Betroffenen zumutbar ist, das Familienleben im Ausland zu führen, kommt eine wesentliche Bedeutung zu (Erw. II./6.1.). Ein Betroffener kann sich auch dann auf Art. 8 EMRK berufen, wenn das nachzuziehende Kind im Laufe des Verfahrens volljährig geworden ist (Erw. II./6.2.). Die Verweigerung des Familiennachzuges führt nur dann zum Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Rechtsgut, wenn es den Betroffenen unzumutbar ist, das Familienleben im Ausland zu führen (Erw. II./6.3.). Liegt ein Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Rechtsgut vor, ist im Rahmen einer Interessenabwägung zu prüfen, ob der Eingriff aufgrund eines überwiegenden öffentlichen Interesses gerechtfertigt ist (Erw. II./6.4.).

Aus dem Entscheid des Rekursgerichts im Ausländerrecht vom 12. September 2006 in Sachen M.Y. betreffend Familiennachzug (1-BE.2005.54). Sachverhalt A. Der Beschwerdeführer reiste am 15. August 1987 in die Schweiz ein. Am 27. Februar 1998 heiratete er eine Schweizer Bürgerin. Aus dieser Ehe ging ein Sohn, geb. 12. Januar 1999, hervor. Seit Oktober 2002 besitzt der Beschwerdeführer das Schweizer Bürgerrecht.

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