2011 Beschwerden gegen Einspracheentscheide des M... 361 5.2.5. Damit liegen bei einer Würdigung der Gesamtsituation und unter besonderer Berücksichtigung des Kindeswohls wichtige persönliche Gründe vor, die einen weiteren Aufenthalt der Beschwerdeführer in der Schweiz erforderlich machen. Diese Schlussfolgerung steht indessen einerseits unter dem Vorbehalt, dass die Betreuung des Beschwerdeführers 3 weiterhin durch die Beschwerdeführerin 1 wahrgenommen wird. Zudem gilt es zu beachten, dass sich die Beschwerdeführerin 1 nach Vollendung des 16. Altersjahres des Beschwerdeführers 3 mit Blick auf die familiäre Betreuungssituation wohl kaum mehr auf das Vorliegen wichtiger persönlicher Gründe berufen können wird. Diese Frage braucht im heutigen Zeitpunkt indessen noch nicht abschliessend beurteilt zu werden. 89 Familiennachzug; Nachzugsfristen; Vertrauensschutz - Der Familiennachzug eines Kindes, das im Zeitpunkt eines in Art. 47 Abs. 3 AuG aufgeführten fristauslösenden Ereignisses über zwölf Jahre alt ist, muss innert zwölf Monaten beantragt werden. Für ein in diesem Zeitpunkt noch nicht über zwölf Jahre altes Kind gilt eine Nachzugsfrist von fünf Jahren. Dies auch dann, wenn das Kind während der laufenden Fünfjahresfrist zwölf Jahre alt wird. Eine "Verkürzung" der Fünfjahresfrist auf maximal noch zwölf Monate nach vollendetem zwölften Altersjahr kann aus dem Gesetz nicht abgeleitet werden (E. II./2.7.3. f.). - Art. 126 AuG ist analog zu Art. 47 AuG auszulegen. In übergangsrechtlichen Konstellationen kann damit für Kinder, die am 1. Januar 2008 genau zwölf Jahre alt oder jünger waren, der Familiennachzug grundsätzlich bis am 3. Januar 2013 beantragt werden (E. II./2.7.5.). - Nachträgliche Rechtsänderungen gehen dem Vertrauensschutz zwar grundsätzlich vor. I.c. sind die Beschwerdeführer in ihrem Vertrauen auf die Auskunft des MKA jedoch zu schützen, da das MKA die (falsche) Auskunft in Kenntnis des unmittelbar bevorstehenden Inkrafttretens der Rechtsänderung erteilte (E. II./4.). Aus dem Entscheid des Rekursgerichts im Ausländerrecht vom 15. Dezember 2011 in Sachen S.V. und V.V. betreffend Familiennachzug (1-BE.2010.34).
362 Rekursgericht im Ausländerrecht 2011 Aus den Erwägungen II. 2. […] 2.5. In Bezug auf das Familiennachzugsgesuch für M. hielt die Vorinstanz in ihrem Einspracheentscheid fest, zwar habe aufgrund des Alters von M., die bei Inkrafttreten des AuG am 1. Januar 2008 noch nicht über zwölf Jahre alt gewesen sei, gemäss Art. 47 Abs. 1 Satz 1 AuG i.V.m. Art. 126 Abs. 3 AuG am 1. Januar 2008 eine fünfjährige Nachzugsfrist begonnen. Diese sei jedoch mit Vollendung des zwölften Lebensjahrs von M., d.h. am 17. Januar 2008, unterbrochen worden. Zu jenem Zeitpunkt habe die zwölfmonatige Nachzugsfrist gemäss Art. 47 Abs. 1 Satz 2 AuG begonnen, weshalb M. bis spätestens am 17. Januar 2009 hätte nachgezogen werden müssen. Eine andere Betrachtungsweise, d.h. eine Nachzugsmöglichkeit für M. bis zum 31. Dezember 2012 - also bis zu ihrem 16. Lebensjahr - widerspräche dem Gesetzeszweck. Dieser liege gemäss BGE 136 II 82 f. darin, einen frühestmöglichen Nachzug für Kinder anzustreben, um ihre Integration zu ermöglichen. Das Familiennachzugsgesuch vom 30. Januar 2009 sei deshalb auch in Bezug auf M. verspätet eingereicht worden. 2.6. 2.6.1. Das Bundesgericht hat sich in einem kürzlich ergangenen Grundsatzurteil (vgl. Art. 20 Abs. 2 BGG) ebenfalls mit den Nachzugsfristen von Art. 47 Abs. 1 AuG und der übergangsrechtlichen Bestimmung von Art. 126 Abs. 3 AuG befasst (BGE 2C_205/2011 vom 3. Oktober 2011). […] 2.6.2. […] Nicht überzeugend ist […] die […] Auffassung des Bundesgerichts, wonach die zwölfmonatige Frist gemäss Art. 47 Abs. 1 Satz 2 AuG insofern eine "Verkürzung" der fünfjährigen Frist von Art. 47 Abs. 1 Satz 1 AuG darstelle, als eine bereits laufende fünfjährige Frist nur bis zum zwölften Geburtstag massgebend bleibe und der
2011 Beschwerden gegen Einspracheentscheide des M... 363 Nachzug danach - maximal - noch während zwölf Monaten beantragt werden könne. […] 2.7. 2.7.1. Wie nachfolgend aufzuzeigen ist, sieht die Regelung von Art. 47 AuG nicht vor, dass die Vollendung des zwölften Altersjahrs eines nachzuziehenden Kindes eine bereits laufende fünfjährige Nachzugsfrist tangiert und die Frist nicht während der gesamten Dauer - sondern lediglich (maximal) noch während zwölf Monaten weiterläuft. 2.7.2. Das Gesetz muss in erster Linie aus sich selbst heraus, d.h. nach Wortlaut, Sinn und Zweck und den ihm zugrunde liegenden Wertungen auf der Basis einer teleologischen Verständnismethode ausgelegt werden. Die Gesetzesauslegung hat sich vom Gedanken leiten zu lassen, dass nicht schon der Wortlaut die Norm darstellt, sondern erst das an Sachverhalten verstandene und konkretisierte Gesetz. Gefordert ist die sachlich richtige Entscheidung im normativen Gefüge, ausgerichtet auf ein befriedigendes Ergebnis der ratio legis, d.h. des Gesetzeszwecks. Dabei ist ein pragmatischer Methodenpluralismus anzuwenden. Es ist insbesondere davon abzusehen, die einzelnen Auslegungselemente einer hierarchischen Prioritätsordnung zu unterstellen. Gesetzesmaterialien können beigezogen werden, sofern sie auf die streitige Frage eine klare Antwort geben (BGE 131 III 33, E. 2). Ausgangspunkt jeder Auslegung bildet der Wortlaut einer Bestimmung. Ist der Text nicht ohne Weiteres klar und sind verschiedene Interpretationen möglich, so muss unter Berücksichtigung aller Auslegungsmethoden (grammatikalische, systematische, historische und teleologische Methode) nach seiner wahren Tragweite gesucht werden; dabei kommt es namentlich auf den Zweck der Regelung, die dem Text zu Grunde liegenden Wertungen sowie auf den Sinnzusammenhang an, in dem die Norm steht (BGE 9C_65/2010 vom 17. Januar 2011, E. 5.1; BGE 135 II 78, E. 2.2; vgl. BGE 131 III 33, E. 2; BGE 130 II 202, E. 5.1; BVGE D-2279/2007 vom 11. Juli 2007, E. 4.1 mit weiteren Hinweisen; vgl. zur Auslegung im Verwal-
364 Rekursgericht im Ausländerrecht 2011 tungsrecht allgemein: Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 214 ff. mit weiteren Hinweisen). 2.7.3. 2.7.3.1. Die grammatikalische Auslegung stellt auf Wortlaut, Wortsinn und Sprachgebrauch ab. Unter Sprachgebrauch ist dabei in der Regel der allgemeine Sprachgebrauch zu verstehen. Bei der Auslegung sind neben dem Gesetzestext auch allfällige Titel zu berücksichtigen. Dabei sind die Formulierungen einer Gesetzesnorm in den Amtssprachen Deutsch, Französisch und Italienisch gleichwertig (Ulrich Häfelin/Walter Haller/Helen Keller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 7. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2008, Rz. 91 ff.). Die vorliegend interessierende Regelung für den fristgerechten Familiennachzug findet sich in Art. 47 Abs. 1 und 3 AuG. Der Gesetzestext von Art. 47 Abs. 1 AuG ist in der deutschen und französischen Fassung weitgehend identisch: "Der Anspruch auf Familiennachzug muss innerhalb von fünf Jahren geltend gemacht werden. Kinder über zwölf Jahre müssen innerhalb von zwölf Monaten nachgezogen werden" bzw. "Le regroupement familial doit être demandé dans les cinq ans. Pour les enfants de plus de 12 ans, le regroupement doit intervenir dans un délai de 12 mois". In der italienischen Fassung lautet Art. 47 Abs. 1 AuG folgendermassen: "Il diritto al ricongiungimento familiare dev'essere fatto valere entro cinque anni. Per i figli con più di 12 anni il termine si riduce a 12 mesi." Aus dem Wortlaut aller Fassungen ist zunächst ersichtlich, dass der Familiennachzug an Fristen gebunden ist. Die Formulierung in Satz 2 der italienischen Fassung weicht jedoch von der deutschen und französischen ab, weshalb zunächst auf den italienischen Wortlaut näher einzugehen ist. Dieser kann wie folgt übersetzt werden: "Für Kinder über zwölf Jahre verkürzt sich die Frist auf zwölf Monate". Von einer solchen, sich eng an den Wortlaut anlehnenden Übersetzung würden indessen nur objektiv unmögliche Konstellationen erfasst. In Fällen, in welchen die betroffenen Kinder im Zeitpunkt des Fristbeginns bereits über zwölf Jahre alt sind, kann sich die Nachzugsfrist nicht verkürzen, sondern sie beträgt in jedem Fall
2011 Beschwerden gegen Einspracheentscheide des M... 365 zwölf Monate. Demgegenüber ist bei einer bereits laufenden Nachzugsfrist gemäss Art. 47 Abs. 1 Satz 1 AuG eine Verkürzung der Frist auf zwölf Monate nicht möglich, sondern - wie es das Bundesgericht und die Vorinstanz offenbar verstehen - allenfalls eine Verlängerung um höchstens noch zwölf Monate. Gemäss deutscher und französischer Fassung ist für den Familiennachzug eine Frist von fünf Jahren vorgesehen, während Kinder über zwölf Jahre innerhalb einer kürzeren Frist von zwölf Monaten nachzuziehen sind. Diese Nachzugsfristen erfassen aufgrund des Wortlauts lediglich jene Situationen, in denen ein Rechtsanspruch auf Familiennachzug besteht, wobei für nicht Anspruchsberechtigte mit Art. 73 VZAE ein gleichlautende Fristregelung normiert wurde. Demzufolge verweist Art. 47 AuG auf die Nachzugsbestimmungen von Art. 42 Abs. 1 AuG - der Nachzug nach Art. 42 Abs. 2 AuG ist gemäss Art. 47 Abs. 2 AuG nicht an Fristen gebunden - und Art. 43 AuG. Dem deutschen und französischen Wortlaut lässt sich somit eindeutig entnehmen, innerhalb welcher Fristen der Anspruch auf Familiennachzug geltend gemacht werden muss. Mit diesem Gesetzeswortlaut steht auch die italienische Fassung im Einklang, wenn sie wie folgt verstanden wird: "Für Kinder über zwölf Jahren gilt eine verkürzte bzw. kürzere Frist von zwölf Monaten." 2.7.3.2. Bei der systematischen Betrachtung wird der Sinn der Rechtsnorm bestimmt durch ihr Verhältnis zu anderen Rechtsnormen und durch den systematischen und logischen Zusammenhang, in dem sie sich in einem Gesetz präsentiert (vgl. Ulrich Häfelin/Walter Haller/Helen Keller, a.a.O., Rz. 97). Art. 47 Abs. 3 AuG regelt den Beginn der Fristen von Art. 47 Abs. 1 AuG und lautet wie folgt: "Die Fristen beginnen bei Familienangehörigen von: a. Schweizerinnen und Schweizer nach Artikel 42 Abs. 1 mit deren Einreise oder der Entstehung des Familienverhältnisses; b. Ausländerinnen und Ausländern mit der Erteilung der Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung oder der Entstehung des Familienverhältnisses". Das Gesetz unterscheidet zwischen dem Nachzug von Familienangehörigen von Schweizerinnen und Schweizern und dem Nachzug
366 Rekursgericht im Ausländerrecht 2011 von Familienangehörigen von Ausländerinnen und Ausländern. Die Verwendung des Mehrzahlbegriffs "Fristen" bzw. "délais" in der deutschen bzw. französischen Fassung von Art. 47 Abs. 3 AuG lässt darauf schliessen, dass sich die fristauslösenden Ereignisse von Art. 47 Abs. 3 AuG auf mindestens zwei Fristen beziehen müssen. Die Formulierung der deutschen und französischen Fassung lässt keinen anderen Schluss zu, als dass sich der Begriff "Fristen" sowohl auf Art. 47 Abs. 1 Satz 1 AuG, als auch auf Art. 47 Abs. 1 Satz 2 AuG bezieht, da beide Sätze eine Frist enthalten. In der italienischen Fassung von Art. 47 Abs. 3 AuG ist einleitend zwar lediglich von "Il termine" als Einzahlbegriff die Rede. In Abs. 2 desselben Artikels wird jedoch der Mehrzahlbegriff "Questi termini" verwendet. Aufgrund dieser - in der italienischen Fassung - uneinheitlich verwendeten Terminologie ist vorliegend auf die deutsche und französische Fassung von Art. 47 Abs. 3 AuG abzustellen. 2.7.3.3. Aus grammatikalischer und systematischer Sicht bedeutet dies nach dem Gesagten Folgendes: Für den Nachzug von Ehegatten sowie Kindern bis zwölf Jahre (d.h. bis und mit dem zwölften Geburtstag) ist eine Nachzugsfrist von fünf Jahren vorgesehen, welche bei Familienangehörigen von Schweizerinnen und Schweizern mit deren Einreise oder der Entstehung des Familienverhältnisses (Art. 47 Abs. 1 Satz 1 AuG i.V.m. Art. 47 Abs. 3 lit. a AuG) sowie bei Familienangehörigen von Ausländerinnen und Ausländern mit der Erteilung der Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung oder der Entstehung des Familienverhältnisses (Art. 47 Abs. 1 Satz 1 AuG i.V.m. Art. 47 Abs. 3 lit. b AuG) zu laufen beginnt. Kinder über zwölf Jahre, d.h. Kinder, die im Ereigniszeitpunkt über zwölf Jahre alt sind, müssen innerhalb von zwölf Monaten nachgezogen werden, wobei diese kürzere Nachzugsfrist bei Kindern von Schweizerinnen und Schweizern mit deren Einreise oder der Entstehung des Familienverhältnisses (Art. 47 Abs. 1 Satz 2 AuG i.V.m. Art. 47 Abs. 3 lit. a AuG) sowie bei Kindern von Ausländerinnen und Ausländern mit der Erteilung der Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung oder der Entstehung des Familienverhältnisses (Art. 47 Abs. 1 Satz 2 AuG i.V.m. Art. 47 Abs. 3 lit. b AuG) zu laufen beginnt.
2011 Beschwerden gegen Einspracheentscheide des M... 367 Hätte der Gesetzgeber ausserdem gewollt, dass die Vollendung des zwölften Altersjahrs in jedem Fall eine zwölfmonatige Nachzugsfrist auslöst bzw. sich eine bereits laufende fünfjährige Frist ab dem zwölften Geburtstag um höchstens noch zwölf Monate verlängert, hätte er dies entsprechend festlegen müssen. Eine solche Regelung fehlt indessen. Aus dem Wortlaut und dem gesetzessystematischen Zusammenhang geht somit hervor, dass die Ereignisse, welche die beiden Nachzugsfristen von Art. 47 Abs. 1 AuG auslösen, in Art. 47 Abs. 3 AuG geregelt sind und das Gesetz keine Bestimmung vorsieht, welche die Vollendung des zwölften Altersjahrs als zusätzliches fristauslösendes Ereignis definieren würde. 2.7.4. Mittels einer historischen Auslegung ist der Wille des Gesetzgebers anhand der Materialien des Gesetzgebungsverfahrens zu ermitteln. Dem historischen Willen des Gesetzgebers kommt gerade bei verhältnismässig jungen Gesetzen, wie dem vorliegenden, eine erhebliche Bedeutung zu. Er ist bei der Ermittlung des Gesetzeszweckes zu berücksichtigen (vgl. Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, a.a.O., Rz. 218; zur Begrifflichkeit der massgeblichen Materialien: BGE 134 V 170, E. 4.1 mit Hinweisen). Das bisherige Recht (namentlich das ANAG) kannte keine gesetzliche Regelung von Familiennachzugsfristen. In der bundesrätlichen Botschaft zum AuG vom 8. März 2002 (vgl. BBl 2002, 3709 ff.) wurde der Gedanke einer Nachzugsfrist nach Vorschlag der Expertenkommission aufgenommen. Der Bundesrat führte aus, durch einen frühen Familiennachzug werde die Integration von Kindern wesentlich erleichtert. Eine umfassende Schulbildung in der Schweiz stelle eine wichtige Basis für eine erfolgreiche Zukunft dar. Sie vermittle namentlich die dafür unabdingbaren sprachlichen Fähigkeiten (BBl 2002, 3754). Der Bundesrat sah in Art. 46 des Entwurfs zum AuG (E-AuG) vor, dass der Anspruch auf Familiennachzug innerhalb von fünf Jahren geltend zu machen sei. Diese fünfjährige Frist sollte bei Familienangehörigen von Schweizer Staatsangehörigen mit deren Einreise oder der Entstehung des Familienverhältnisses und bei Ausländerinnen und Ausländern mit der Erteilung der Aufenthaltsbewil-
368 Rekursgericht im Ausländerrecht 2011 ligung oder der Entstehung des Familienverhältnisses zu laufen beginnen. Ein nachträglicher Familiennachzug sollte nur bei Geltendmachung wichtiger familiärer Gründe bewilligt werden können (BBl 2002, 3863). Mit dieser Lösung werde verhindert, dass Gesuche um Nachzug der Kinder rechtsmissbräuchlich erst kurz vor Erreichen des erwerbsfähigen Alters gestellt würden. In diesen Fällen würde heute oft die erleichterte Zulassung zur Erwerbstätigkeit im Vordergrund stehen, ohne dass eine echte Familiengemeinschaft angestrebt werde (BBl 2002, 3755). Anlässlich der nachfolgenden parlamentarischen Beratung des Nationalrats im Mai 2004 (Amtliches Bulletin der Bundesversammlung [AB] 2004, N 759 ff.) wurde durch eine Minderheit der Antrag gestellt, für Kinder über zwölf Jahre eine Nachzugsfrist von zwölf Monate zu statuieren (so der Antrag der Nationalräte Philipp Müller und Bernhard Hess, vgl. AB 2004, N 759). Zudem wurde der Antrag einer generellen Nachzugsfrist von zwölf Monaten vorgebracht (so der Antrag von Nationalrat Oskar Freysinger, vgl. AB 2004, N 759). Nach langer Diskussion stimmte der Nationalrat dem Antrag der Mehrheit der vorberatenden Kommission zu, welcher den bundesrätlichen Entwurf einerseits um die Verpflichtung, Kinder über 14 Jahre innerhalb von zwölf Monaten nachzuziehen, ergänzte und andererseits deren Anhörung zum Familiennachzug einführte, sofern dies erforderlich sei (AB 2004, N 764). Der Ständerat befasste sich sodann in der Frühjahrssession 2005 mit Art. 46 E-AuG in der Fassung des Nationalrats und folgte dabei dem Antrag der Minderheit, das massgebende Alter für die zwölfmonatige Nachzugsfrist auf zwölf Jahre zu senken (AB 2005, S 308). In der Herbstsession 2005 billigte der Nationalrat in der Folge den Mehrheitsantrag, dem Beschluss des Ständerats zur Altersgrenze zuzustimmen (AB 2005, N 1239). Ferner entschied er, die Nachzugsfristen nicht auf den Nachzug von Familienangehörigen von Schweizer Bürgern, die sich bereits in einem EU/EFTA-Land aufhalten, anzuwenden. Der Ständerat stimmte schliesslich in der Wintersession 2005 diskussionslos der neuen nationalrätlichen Fassung von Art. 46 E-AuG zu (AB 2005, S 976).
2011 Beschwerden gegen Einspracheentscheide des M... 369 Die Minderheit im Nationalrat, welche eine generelle Nachzugsfrist von zwölf Monaten bzw. eine kürzere Nachfrist für Kinder über zwölf Jahre beantragte, führte diesbezüglich aus: "Je rascher der Familiennachzug und je jünger die Kinder, desto besser die Integration" (schriftliche Begründung des Antrags von Nationalrat Bernhard Hess), "in Bezug auf das Höchstalter - von vierzehn Jahre auf zwölf Jahre - kann auf die Begründung im Art. 42 Abs. 3 verwiesen werden, wonach ein Anreiz für einen möglichst frühzeitigen Nachzug der Kinder gesetzt werden soll" (schriftliche Begründung des Antrags von Nationalrat Philipp Müller) und "je kürzer die Frist zur Geltendmachung des Familiennachzugs, desto besser die Chancen für eine rasche Eingliederung der nachgezogenen Familienmitglieder, namentlich der Kinder" (schriftliche Begründung des Antrags von Nationalrat Oskar Freysinger). Den Wortprotokollen der Räte, insbesondere den Voten von Nationalrat Philipp Müller, dessen Antrag in der Session im Mai 2004 zur definitiven Fassung von Art. 47 Abs. 1 AuG führte, ist jedoch nicht zu entnehmen, dass auch der Beginn des 13. Altersjahrs ein fristauslösendes Ereignis darstellen soll bzw. sich eine bereits laufende fünfjährige Frist ab dem zwölften Geburtstag um höchstens noch zwölf Monate verlängert. Die Materialien ergeben somit keine Anhaltspunkte für eine vom Wortlaut abweichende Absicht des historischen Gesetzgebers. Aufgrund der historischen Auslegung ist somit nicht davon auszugehen, dass die Vollendung des zwölften Altersjahrs ein fristauslösendes Ereignis darstellt bzw. sich eine bereits laufende fünfjährige Frist ab dem zwölften Geburtstag um höchstens zwölf Monate verlängert. 2.7.4.1. Im Rahmen der teleologischen Auslegung ist unter Einbezug der bisherigen Erwägungen der wahre Sinngehalt der zu beurteilenden Regelung zu ermitteln. Dabei wird auf die der Rechtsnorm zugrundeliegenden Zweckvorstellungen nach den Vorgaben des Gesetzgebers und die von diesem erkennbar getroffenen Wertentscheidungen abgestellt. Dem Willen des Gesetzgebers und dessen Wertentscheidungen kommt dabei eine grosse Bedeutung zu, da es sich
370 Rekursgericht im Ausländerrecht 2011 vorliegend um einen jungen Erlass handelt (vgl. Ulrich Häfelin/ Georg Müller/Felix Uhlmann, a.a.O., Rz. 218). Die Nachzugsfristen von Art. 47 Abs. 1 AuG bezwecken einerseits den möglichst raschen Nachzug von Kindern (vgl. BVGE C-237/2009 vom 13. Juli 2009, E. 8.2). Dem Bundesgericht ist insofern zuzustimmen, als der Gesetzgeber die Nachzugsfristen mit der Begründung einführte, dass ausländische Kinder sich in der Schweiz besser integrieren können, wenn sie hier die Schule besuchen und dadurch die unabdingbaren sprachlichen Fähigkeiten für eine erfolgreiche Zukunft erwerben können (BBl 2002, 3754; BGE 2C_205/2011 vom 3. Oktober 2011, E. 3.5; BGE 2C_270/2009 vom 15. Januar 2010, E. 4.3). Die Nachzugsfristen sollen daneben ebenso Rechtsmissbräuche vereiteln, indem verhindert werden soll, dass Kinder erst bei Erreichen des erwerbsfähigen Alters nachgezogen werden. In derartigen Situationen stehe, so der Bundesrat in seiner Botschaft, zumeist die erleichterte Zulassung zur Erwerbstätigkeit und nicht die Herstellung einer Familiengemeinschaft im Vordergrund (BBl 2002, 3755; vgl. auch BGE 2C_270/2009 vom 15. Januar 2010, E. 4.3). Die Zielsetzung des Gesetzgebers, dass der Nachzug möglichst bald vollzogen werden soll, um eine möglichst rasche Integration der Kinder in der Schweiz zu fördern, ist grundsätzlich durch die in Art. 47 AuG vorgesehenen Nachzugsfristen verwirklichbar. Indem für den Nachzug von Kindern, die im Zeitpunkt eines der in Art. 47 Abs. 3 AuG aufgeführten fristauslösenden Ereignis unter zwölf Jahre alt sind, eine fünfjährige und für in diesem Zeitpunkt über zwölfjährige Kinder eine zwölfmonatige Nachzugsfrist zu laufen beginnt, stellt durchaus eine Konkretisierung des vom Gesetzgeber verfolgten Zwecks dar. Die Auffassung des Bundesgerichts, die Nachzugsfrist gemäss Art. 47 Abs. 1 Satz 2 AuG stelle eine "Verkürzung" der Frist nach Art. 47 Abs. 1 Satz 1 AuG dar, trägt dem Regelungszweck zwar womöglich in gewissen Konstellationen - so bei Kindern, die im Zeitpunkt des fristauslösenden Ereignisses bereits über acht Jahre alt sind, jedoch das zwölfte Altersjahr noch nicht überschritten haben besser Rechnung. Bei einer dem Wortlaut nach zu treffenden Wertung kann indes nicht entscheidend sein, ob diese dem fraglichen
2011 Beschwerden gegen Einspracheentscheide des M... 371 Regelungszweck in optimaler Weise Rechnung trägt, oder ob sie sich nicht wirksamer mit anderen, vollkommeneren Mitteln verwirklichen liesse. Wurde eine dem Regelungszweck Rechnung tragende Lösung normiert, obliegt es allein dem Gesetzgeber, diese gegebenenfalls anzupassen (vgl. Manuel Jaun, Die teleologische Reduktion - ein trojanisches Pferd in der schweizerischen Methodenlehre, ZBJV 2001, S. 57). Zudem kommt - wie bereits erwähnt - bei jungen Gesetzen wie dem vorliegenden dem historischen Willen des Gesetzgebers im Rahmen der teleologischen Auslegung erhebliche Bedeutung zu. Zwar weist das Bundesgericht auf die Botschaft zum AuG hin (BGE 2C_205/2011 vom 3. Oktober 2011, E. 3.5). Im Gesetzesentwurf, welcher der Botschaft zugrunde lag, war jedoch noch keine Rede davon, dass Kinder über zwölf Jahre innert zwölf Monaten nachgezogen werden müssen (vgl. Art. 46 E-AuG). Insofern lässt sich aus der Botschaft lediglich ableiten, dass eine frühzeitige Einschulung und Integration erwünscht ist, nicht aber, dass eine bereits laufende fünfjährige Frist gemäss Art. 47 Abs. 1 Satz 1 AuG mit Vollendung des zwölften Altersjahres des nachzuziehenden Kindes unterbrochen bzw. um höchstens noch zwölf Monate verlängert werden soll. Auch den übrigen Materialien können keine Hinweise entnommen werden, dass die Vollendung des zwölften Altersjahr ein fristauslösendes Ereignis darstellt bzw. sich eine bereits laufende fünfjährige Frist ab dem zwölften Geburtstag um höchstens zwölf Monate verlängert (vgl. E. II/2.7.4). Unter Einbezug des historischen Willens des Gesetzgebers kann demnach auch im Rahmen der teleologischen Auslegung nicht davon ausgegangen werden, dass die Vollendung des zwölften Altersjahrs ein zusätzliches fristauslösendes Ereignis darstellt bzw. sich eine bereits laufende fünfjährige Frist ab dem zwölften Geburtstag um höchstens noch zwölf Monate verlängert. 2.7.4.2. Die Auslegung von Art. 47 AuG ergibt demnach unter Berücksichtigung sämtlicher Auslegungsmethoden, dass der Familiennachzug für Kinder, die das 13. Altersjahr im Zeitpunkt eines der in Art. 47 Abs. 3 AuG aufgeführten fristauslösenden Ereignisses noch
372 Rekursgericht im Ausländerrecht 2011 nicht erreicht haben, innert fünf Jahren bzw. für Kinder, die in diesem Zeitpunkt bereits über zwölf Jahre alt sind, innerhalb von zwölf Monaten beantragt werden muss. Sie lässt hingegen nicht den vom Bundesgericht und der Vorinstanz gezogenen Schluss zu, eine bereits laufende fünfjährige Nachzugsfrist (Art. 47 Abs. 1 Satz 1 AuG) werde nur um maximal noch zwölf Monate verlängert, sobald das nachzuziehende Kind sein zwölftes Altersjahr vollendet. 2.7.5. Wie bereits ausgeführt wurde, gelangt vorliegend die Übergangsbestimmung von Art. 126 Abs. 3 AuG zur Anwendung, wonach die Fristen für den Familiennachzug nach Art. 47 Abs. 1 AuG mit Inkraftsetzen des AuG am 1. Januar 2008 zu laufen beginnen. Es sind keine Gründe ersichtlich, weshalb die vorstehend dargelegte Auslegung von Art. 47 AuG nicht auch bei der Anwendung von Art. 126 Abs. 3 AuG sinngemäss gelten sollte. Aufgrund des Gesagten ist für Familiennachzugsgesuche, bei denen die Nachzugsfristen gemäss der übergangsrechtlichen Bestimmung von Art. 126 Abs. 3 AuG zur Anwendung gelangen (d.h. in Fällen, bei denen die Einreise, die Erteilung einer Bewilligung bzw. die Entstehung des Familienverhältnisses vor dem Inkrafttreten des AuG am 1. Januar 2008 erfolgt ist), Folgendes festzuhalten: Der Familiennachzug konnte bei Kindern, die am 1. Januar 2008 über zwölf Jahre alt waren, gemäss Art. 47 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Art. 126 Abs. 3 AuG innerhalb von zwölf Monaten, d.h. [wegen Feiertagen und Wochenende] bis zum 5. Januar 2009, beantragt werden. Bei Kindern, die am 1. Januar 2008 genau zwölf Jahre alt oder jünger waren und somit die fünfjährige Nachzugsfrist gemäss Art. 47 Abs. 1 Satz 1 AuG i.V.m. Art. 126 Abs. 3 AuG gilt, kann ein Familiennachzugsgesuch grundsätzlich noch bis zum 3. Januar 2013 eingereicht werden. […] 3. […] 3.2. […] es liegen keine wichtigen familiären Gründe vor, welche die Bewilligung eines nachträglichen Familiennachzuges [der älteren beiden Töchter] rechtfertigen würden.
2011 Beschwerden gegen Einspracheentscheide des M... 373 4. 4.1. Abschliessend bleibt zu prüfen, ob das Gesuch um Familiennachzug für A. und T. aus Gründen des Vertrauensschutzes dennoch zu bewilligen ist. 4.2. Der in Art. 9 BV verankerte Grundsatz von Treu und Glauben verleiht einer Person Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörde. Eine (selbst unrichtige) Auskunft oder Zusicherung, welche eine Behörde einer Person erteilt und auf die sie sich verlassen hat, ist unter gewissen Umständen bindend. Voraussetzung dafür ist, dass sich die Angaben der Behörde auf eine konkrete, die betreffenden Person berührende Angelegenheit beziehen, dass die Amtsstelle, welche die Auskunft gegeben hat, hierfür zuständig war, dass der Betroffene die Unrichtigkeit des Bescheids nicht ohne Weiteres hat erkennen können, dass er im Vertrauen auf die Auskunft nicht wieder rückgängig zu machende Dispositionen getroffen hat und dass die Rechtslage zur Zeit der Verwirklichung des Tatbestandes noch die gleiche ist wie im Zeitpunkt der Auskunftserteilung. Diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein (vgl. Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, a.a.O., Rz. 622 ff.; BGE 131 II 627, E. 6.1 mit Hinweisen). 4.3. […] 4.3.2. Es bleibt zu prüfen, ob das MKA in seiner Verfügung vom 24. Oktober 2007 betreffend Erlöschen der Niederlassungsbewilligungen der drei Töchter eine Vertrauensgrundlage geschaffen hat, welche eine Berufung auf den Vertrauensschutz rechtfertigt. In dieser Verfügung hielt das MKA zusammenfassend fest, dass die Niederlassungsbewilligungen von A., T. und M. aufgrund ihres mehrjährigen Auslandaufenthalts zwar erloschen seien, sie dadurch ihr Anwesenheitsrecht in der Schweiz von Gesetzes wegen verloren hätten und sich deshalb nur noch im Rahmen der für Angehörige ihres Heimatstaats geltenden migrationsrechtlichen Bestimmungen betreffend Einreise und Aufenthalt in der Schweiz aufhalten dürften. Sie könn-
374 Rekursgericht im Ausländerrecht 2011 ten jedoch "bis zu ihrem 18. Lebensjahr im Rahmen des Familiennachzugs jederzeit wieder in der Schweiz bei ihren Eltern Wohnsitz nehmen". 4.3.3. Das MKA war bei Erlass der Verfügung vom 24. Oktober 2007 die im Kanton Aargau für die Bewilligung von Familiennachzugsgesuchen zuständige Behörde und damit auch befugt, diesbezüglich Auskünfte zu erteilen und Zusicherungen zu machen. 4.3.4. Weiter ist eine gewisse inhaltliche Bestimmtheit erforderlich; eine lediglich vage Absichtskundgabe oder ein Hinweis auf eine bisherige Praxis genügt nicht für die Eignung der Auskunft zur Begründung von Vertrauen (vgl. Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, a.a.O., Rz. 669). Die Formulierung des MKA, dass A., T. und M. "bis zu ihrem 18. Lebensjahr im Rahmen des Familiennachzugs jederzeit wieder in der Schweiz bei ihren Eltern Wohnsitz nehmen" können, stellt eine konkrete Auskunft dar, die sich auf die aktuelle Situation der Beschwerdeführer bezieht und erfüllt somit das Erfordernis der inhaltlichen Bestimmtheit. 4.3.5. Eine Auskunft begründet ein schutzwürdiges Vertrauen nur, wenn sie vorbehaltlos erteilt worden ist. Nicht schutzwürdig ist das Vertrauen Privater in eine Auskunft, wenn die Behörde wenigstens dem Sinn nach klar zum Ausdruck bringt, dass sie sich nicht festlegen will (vgl. Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, a.a.O., Rz. 680). Die Auskunft des MKA in seiner Verfügung vom 24. Oktober 2007 wurde vorbehaltlos erteilt. Die Formulierung "im Rahmen des Familiennachzugs" kann nicht als Vorbehalt in Bezug auf die bevorstehende Rechtsänderung betrachtet werden. Sie bezog sich lediglich auf die unter dem alten Recht geltenden allgemeinen Voraussetzungen für den Familiennachzug. 4.3.6. Behördliche Auskünfte stehen grundsätzlich unter dem stillschweigenden Vorbehalt der Rechtsänderung. Ändert sich die Ge-
2011 Beschwerden gegen Einspracheentscheide des M... 375 setzgebung, können sich Private in der Regel nicht auf eine frühere Auskunft berufen, es sei denn, die auskunfterteilende Behörde sei für die Rechtsänderung selber zuständig und die Auskunft sei gerade im Hinblick auf diese Änderung erteilt worden, oder die Behörde hätte die Pflicht zur Orientierung auch über die möglichen Rechtsänderungen gehabt (vgl. Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, a.a.O., Rz. 692). Eine aus Treu und Glauben folgende Pflicht zur Orientierung über die möglichen Rechtsänderungen bzw. eine Aufklärungspflicht der Behörde wird zudem allgemein bejaht, wenn im Zeitpunkt der Auskunfterteilung eine Rechtsänderung unmittelbar bevorsteht (Beatrice Weber-Dürler, Neuere Entwicklung des Vertrauensschutzes, ZBl 103/2002, S. 290; Max Imboden/René A. Rhinow, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Band I, Nr. 75 B IVb, S. 471; vgl. auch ZBl 1980 S. 316 sowie Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts C 344/00 vom 6. September 2001, E. 3c/aa). In diesem Zusammenhang erweckt der Umstand Bedenken, dass das MKA nicht auf die Nachzugsfristen und die betreffende Übergangsregelung hinwies, welche mit dem Inkrafttreten des AuG nur zwei Monate später in Kraft getreten sind. Nachträgliche Rechtsänderungen gehen zwar grundsätzlich dem Vertrauensschutz vor. Im vorliegenden Fall war jedoch im Zeitpunkt, als die Verfügung erlassen wurde, bereits voraussehbar, dass Nachzugsfristen eingeführt werden und mit Inkrafttreten desselben Gesetzes zwei Monate später zu laufen beginnen würden. Zwar besteht seitens der zuständigen Behörde keine allgemeine Aufklärungspflicht. Nachdem das MKA aber den Beschwerdeführern in seiner Verfügung vom 24. Oktober 2007 die aus seiner Sicht weiteren Möglichkeiten explizit aufgezeigt hatte (Nachzug bis zum 18. Altersjahr im Rahmen des Familiennachzugs), hätte es die Beschwerdeführer nach der aus Treu und Glauben folgenden Aufklärungspflicht gleichzeitig auf die Nachzugsfristen bzw. Übergangsbestimmungen hinweisen müssen. Zumindest wäre es verpflichtet gewesen, im Hinblick auf die bevorstehende Rechtsänderung einen entsprechenden Vorbehalt anzubringen (vgl. Urs Gueng, Zur Verbindlichkeit verwaltungsbehördlicher Auskünfte und Zusagen, in: ZBl 71/1970, S. 504). Eine diesbezügliche, auf Treu und Glauben gegründete Aufklärungspflicht ist vorliegend umso mehr zu
376 Rekursgericht im Ausländerrecht 2011 bejahen, als das MKA bei Erlass der Verfügung aufgrund der zuvor eingegangenen Stellungnahme davon ausgehen konnte und musste, dass die Beschwerdeführer mit der Einreichung der Gesuche um Familiennachzug zuwarten würden und somit die Frist für die Einreichung der Gesuche mit grosser Wahrscheinlichkeit verpassen könnten. Die Vorinstanz führt diesbezüglich aus, die Beschwerdeführer seien im Einspracheentscheid vom 7. Januar 2009 ausdrücklich auf die neue Gesetzgebung und die einschlägige Rechtsprechung des Bundesgerichts zur möglichen Rechtsmissbräuchlichkeit hingewiesen worden. Diese Argumentation läuft fehl. Der Einspracheentscheid vom 7. Januar 2009 wurde den Beschwerdeführern am 19. Januar 2009 zugestellt. Zu diesem Zeitpunkt war die Frist für die Einreichung des Familiennachzugsgesuchs für die beiden älteren Töchter A. und T. und gemäss Berechnung der Vorinstanz auch für M. jedoch bereits abgelaufen. Somit hatten die Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt gar keine Möglichkeit mehr, der Auskunft folgend fristgerecht zu reagieren. Daran ändert auch nichts, dass die Frist für M. bei genauer Betrachtung exakt an dem Tag ablief, als der Einspracheentscheid den Beschwerdeführern zugestellt wurde. Es mutet überdies seltsam an, wenn die Vorinstanz für den Abschluss ihres Verfahrens über ein Jahr benötigt, nur knapp eine Woche nach Ablauf der letztmöglichen Einreichung des Nachzugsgesuchs für die beiden älteren Töchter einen abweisenden Einspracheentscheid betreffend Erlöschen der Niederlassungsbewilligungen erlässt und nun festhält, man habe die Beschwerdeführer "ausdrücklich" auf die neue Gesetzgebung hingewiesen. 4.3.7. Geschützt werden weiter nur gutgläubige Private. Wer die Unrichtigkeit einer behördlichen Auskunft kannte oder hätte erkennen sollen, kann sich nicht auf sein Vertrauen berufen. An die aufzuwendende Sorgfalt darf allerdings kein allzu strenger Massstab gelegt werden. Das Vertrauen des Adressaten ist erst dann nicht mehr gerechtfertigt, wenn er deren Unrichtigkeit ohne Weiteres hat erkennen können (vgl. Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, a.a.O., Rz. 682).
2011 Beschwerden gegen Einspracheentscheide des M... 377 Den Akten sind keine Hinweise zu entnehmen, dass die Beschwerdeführer die bevorstehende Rechtsänderung kannten und es wäre überdies unverhältnismässig streng, ihnen vorzuwerfen, nicht gewusst zu haben, dass eine Rechtsänderung bevorsteht, welche Nachzugsfristen vorsieht. Dies umso mehr als ihnen durch die zuständige Behörde eine anderslautende Auskunft erteilt wurde. Als Laien hätten sie bestenfalls wissen müssen, dass ein neues Ausländergesetz in Kraft treten wird, eine solche detaillierte Rechtsänderung mussten sie jedoch nicht ohne Weiteres voraussehen. Vielmehr durften sie aufgrund der Formulierung in der Verfügung in guten Treuen davon ausgehen, dass die Zusicherung des MKA - gestützt auf welche Regelung auch immer - für sie unverändert gilt und demzufolge ihre Töchter bis zum Erreichen des 18. Altersjahr jederzeit nachgezogen werden können. Die Beschwerdeführer haben ihr Familiennachzugsgesuch sodann auch innert zehn Tagen nach Erhalt des Einspracheentscheids vom 7. Januar 2009 eingereicht und somit auch die insbesondere in zeitlicher Hinsicht strengen Anforderungen, die an eine Fristwiederherstellung gestellt werden (vgl. § 28 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 148 ZPO), erfüllt. 4.3.8. Der Adressat muss zudem im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft eine Disposition getroffen oder unterlassen haben, die er nicht oder jedenfalls nicht ohne Schaden rückgängig machen oder nachholen kann. Schliesslich muss die behördliche Auskunft für die nachteilige Disposition kausal gewesen sein. Die Kausalität fehlt, wenn der Adressat sich auch ohne diese Auskunft für die Massnahme entschieden hätte. Der Kausalitätsbeweis darf schon dann als geleistet gelten, wenn es auf Grund der allgemeinen Lebenserfahrung als glaubhaft erscheint, dass sich der Adressat ohne die fragliche Auskunft anders verhalten hätte (vgl. Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, a.a.O., Rz. 686 f., mit Hinweisen). Angesichts der gesamten Umstände ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer, wenn sie in Kenntnis der unmittelbar bevorstehenden Änderung der Rechtslage gewesen wären, die Gesuche um Familiennachzug für ihre Kinder bereits früher bzw. innerhalb der Nachzugsfristen eingereicht hätten und diese Gesuche bewilligt wor-
378 Rekursgericht im Ausländerrecht 2011 den wären. Durch das Zuwarten mit dem Einreichen der Gesuche haben sie somit im Vertrauen auf die Auskunft des MKA eine nachteilige, nicht wieder rückgängig zu machende Disposition getroffen, indem sie ihre Ansprüche auf Familiennachzug verwirken liessen. 4.3.9. Auch wenn die Voraussetzungen für den Schutz des Vertrauens der Privaten in eine unrichtige Auskunft erfüllt sind, bleibt abzuwägen, ob ausnahmsweise das öffentliche Interesse an der richtigen Rechtsanwendung nicht dennoch dem Vertrauensschutz vorzugehen hat (BGE 114 Ia 209; 101 Ia 328). Nachdem das Legalitätsprinzip eines der fundamentalsten Prinzipien des Rechtsstaates darstellt, ist das öffentliche Interesse an seiner Einhaltung entsprechend hoch zu gewichten. Das bedeutet, dass nicht jeder noch so geringfügige Nachteil des Privaten genügt, um die Wirkungen des Vertrauensschutzes herbeizuführen. Der Nachteil, den die Beschwerdeführer aufgrund der nicht fristgerecht eingereichten Familiennachzugsgesuche erleiden würden, ist durchaus geeignet, das öffentliche Interesse an der richtigen Anwendung des Rechts zu überwiegen. Im Übrigen vermögen integrationspolitische Interessen einer Berufung auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes nicht entgegenzustehen. 4.4. Zusammenfassend ergibt sich, dass alle einzelnen Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind und sich die Beschwerdeführer demzufolge auf den Vertrauensschutz berufen können, womit dem Hinweis des MKA, wonach die Kinder der Beschwerdeführer jederzeit bis zu ihrem 18. Lebensjahr im Rahmen des Familiennachzugs wieder in der Schweiz bei ihren Eltern Wohnsitz nehmen können, bindende Wirkung zukommt und die Anwendung der Nachzugsfristen keine Geltung beansprucht. 5. Nach dem Gesagten steht fest, dass die Beschwerdeführer nach Art. 43 AuG einen gesetzlichen Anspruch auf Bewilligung des Familiennachzugs für M. haben und der Familiennachzug der Töchter A. und T. aufgrund des Grundsatzes des Vertrauensschutzes gestützt auf Art. 43 AuG zu bewilligen ist. Dass sich die Beschwerdeführer auch bezüglich M. auf den Grundsatzes des Vertrauensschutzes berufen könnten, versteht sich von selbst.
2011 Beschwerden gegen Einspracheentscheide des M... 379 90 Kantonswechsel; Teilnichtigkeit einer Verfügung wegen fehlender Zuständigkeit Die Migrationsbehörde des Kantons Aargau kann im Rahmen eines Kantonswechsels eine ausserkantonale Niederlassungsbewilligung mangels Zuständigkeit nicht widerrufen (E. II./6.2.). Aus dem Entscheid des Rekursgerichts im Ausländerrecht vom 25. August 2011 in Sachen H.V.A. betreffend Erteilung einer Niederlassungsbewilligung (Kantonswechsel) (1-BE.2010.52). Aus den Erwägungen II. 6. […] 6.2. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz per 1. Juli 2009 nach Z. [Kanton Aargau] verlegt. Wie vorstehende Erwägungen gezeigt haben, ist der (nachträglich) beantragte Kantonswechsel zu Recht verweigert worden und es ist ihm keine Niederlassungsbewilligung für den Kanton Aargau zu erteilen. Dessen ungeachtet ist er jedoch noch immer im Besitz einer (gültigen) Niederlassungsbewilligung des Kantons Bern. Diese ist nicht erloschen und ist - soweit aus den Akten ersichtlich - vom Kanton Bern auch nicht widerrufen worden. Es ist offensichtlich, dass die Migrationsbehörden des Kantons Aargau nicht für den Widerruf einer ausserkantonalen Bewilligung zuständig sein können. Der durch die Vorinstanz verfügte Widerruf der Niederlassungsbewilligung sowie die durch das MKA erlassene Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz wurden demnach durch eine örtlich unzuständige Behörde erlassen, womit die entsprechenden Anordnungen fehlerhaft sind. Fehlerhafte Verfügungen und Entscheide sind in der Regel grundsätzlich wirksam, können jedoch auf Anfechtung hin aufgehoben oder geändert werden (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Auflage, Zürich 2010, Rz. 950). Ausnahmsweise kann ein fehlerhafter Entscheid auch nich-