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Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 22.08.2008 1-BE.2008.25

August 22, 2008·Deutsch·Aargau·Obergericht Verwaltungsgericht·PDF·480 words·~2 min·1

Summary

Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung; Kantonswechsel und Härtefall Die zuständigen Behörden des Kantons Aargau haben i.c. lediglich zu prüfen, ob die Voraussetzungen für einen Kantonswechsel erfüllt sind, nicht aber, ob dem Beschwerdeführer eine Härtefallbewilligung zu erteilen ist. Ein solches Gesuch wäre allenfalls im ursprünglichen Bewilligungskanton einzureichen (E. II./8.2.).

Full text

428 Rekursgericht im Ausländerrecht 2008 Vorinstanz ausreichend bewiesen, dass er sowohl willens als auch fähig ist, sich in die hiesige Berufswelt einzugliedern. Nachdem er zum jetzigen Zeitpunkt zudem seit über einem Jahr wieder erwerbstätig ist und demzufolge zusammengefasst 8 ½ von 10 Jahren Aufenthalt in der Schweiz gearbeitet hat, geht es vorliegend nicht an, lediglich auf die letzten zwei Jahre vor der Gesuchseinreichung abzustellen. […] 93 Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung; Kantonswechsel und Härtefall Die zuständigen Behörden des Kantons Aargau haben i.c. lediglich zu prüfen, ob die Voraussetzungen für einen Kantonswechsel erfüllt sind, nicht aber, ob dem Beschwerdeführer eine Härtefallbewilligung zu erteilen ist. Ein solches Gesuch wäre allenfalls im ursprünglichen Bewilligungskanton einzureichen (E. II./8.2.). Aus dem Entscheid des Rekursgerichts im Ausländerrecht vom 22. August 2008 in Sachen J.F.A. betreffend Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (Kantonswechsel; 1-BE.2008.25). Aus den Erwägungen II. 8.2. In den vorstehenden Erwägungen wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Bewilligung des Kantonswechsels hat und überdies kein triftiger Grund für die Verlegung seines Wohnsitzes in den Kanton Aargau besteht. Damit ist die Beschwerde abzuweisen und der vorinstanzliche Entscheid zu bestätigen. Als Folge dieses Ergebnisses hat der Beschwerdeführer den Kanton Aargau wieder zu verlassen und sich im ursprünglichen Bewilligungskanton um eine Regelung seines weiteren Aufenthaltes in der Schweiz zu bemühen. Da die Abweisung der Beschwerde durch das Rekursgericht vorliegend nicht zu einer Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz führt, haben die aargauischen Behörden […] nicht zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer eine Härtefallbewilligung zu erteilen ist. Vielmehr obliegt dies gegebenenfalls den zuständigen Behörden des Kantons Freiburg. Immerhin hat der

2008 Beschwerden gegen Einspracheentscheide des M... 429 Beschwerdeführer am 15. Januar 2007 im Kanton Freiburg ein Gesuch um Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung eingereicht, über welches noch nicht entschieden wurde, da die Behörden offenbar zunächst den Entscheid des Kantons Aargau betreffend Kantonswechsel abwarten wollten. […]

Personalrekursgericht

2008 Auflösung Anstellungsverhältnis 433 I. Auflösung Anstellungsverhältnis

94 Anstellung bei der Fachhochschule Nordwestschweiz. Kündigung. - Vertragliche Streitigkeiten sind von der Beschwerdekommission der Fachhochschule im Klageverfahren zu beurteilen; der Entscheid kann mittels Appellation an das Personalrekursgericht weitergezogen werden (Erw. I/2, 3). Diese Regelung gilt auch nach Inkrafttreten des Gesamtarbeitsvertrages (Erw. II/8). - Will der Arbeitgeber aufgrund eines mangelnden Vertrauensverhältnisses kündigen, so hängt es vom Mass des Vertrauensverlustes ab, ob auf die Ansetzung einer Bewährungszeit verzichtet werden darf oder nicht (Erw. II/4). - Kostenverlegung bei Streitigkeiten aus Anstellungen bei der Fachhochschule Nordwestschweiz (Erw. III). Aus dem Entscheid des Personalrekursgerichts vom 3. Juli 2008 in Sachen B. gegen Fachhochschule Nordwestschweiz (2-BE.2007.5). Aus den Erwägungen I/2. 2.1. Gemäss § 33 Abs. 3 Staatsvertrag FHNW gilt "für das Verfahren" das Recht des Kantons Aargau. Aufgrund der Systematik (vgl. insbesondere die Marginale "Beschwerdekommission") liesse sich argumentieren, die Bestimmung beziehe sich nur auf das Verfahren vor der Beschwerdekommission. Aus dem Gesamtzusammenhang muss jedoch geschlossen werden, dass das aargauische Recht auch in Bezug auf das Verfahren vor dem Personalrekursgericht zur Anwendung kommt; es ist nicht einsehbar, welches Recht sonst relevant sein sollte.

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