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Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 30.03.2007 1-BE.2007.2

March 30, 2007·Deutsch·Aargau·Obergericht Verwaltungsgericht·PDF·754 words·~4 min·1

Summary

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung; Aufenthalt zur Vorbereitung der Heirat Ist der zukünftige Ehegatte noch verheiratet, steht der bevorstehenden Heirat ein grundsätzliches Hindernis im Weg. Unter diesen Umständen kann die Aufenthaltsbewilligung nicht zur Vorbereitung der Heirat verlängert werden (Erw. II./2.2.3.).

Full text

2007 Beschwerden gegen Einspracheentscheide des M... 341 mundschaftsbehörde zu prüfen (vgl. hiezu das Übereinkommen über die Zuständigkeit der Behörden und das anzuwendende Recht auf dem Gebiet des Schutzes von Minderjährigen [SR 0.211.231.01] vom 5. Oktober 1961). Diese hat zu entscheiden, ob dem Kind ein Vormund zu bestellen ist, welcher seine Interessen vertritt. Denkbar wäre unter anderem, dass im Interesse des Kindes gegenüber den italienischen Behörden Forderungen geltend gemacht werden, damit das Kind in der Schweiz über ausreichende finanzielle Mittel verfügt. Zu klären wäre wohl auch, ob dem Kind gestützt auf staatsvertragliche Vereinbarungen zwischen der Schweiz und Italien bzw. gestützt auf die Bilateralen Abkommen mit der EU Unterstützungsbeiträge zustehen, welche die finanzielle Unabhängigkeit des Kindes sicherstellen würden. Erst wenn Klarheit über die dem Kind zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel bzw. den Krankenversicherungsschutz herrscht, kann über einen allfälligen Anspruch des Kindes auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 24 Abs. 1 Anhang I zum FZA entschieden werden. 2.5. Sollten die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 24 Abs. 1 Anhang I zum FZA nicht erfüllt sein, hat sich das Migrationsamt zudem mit der Frage auseinander zu setzen, ob dem Kind eine Aufenthaltbewilligung im Rahmen eines Härtefalles zu erteilen ist (vgl. Art. 20 der Verordnung über die Einführung des freien Personenverkehrs [VEP] vom 22. Mai 2002 und Ziffer 8.2.7 der Weisungen und Erläuterungen über die schrittweise Einführung des freien Personenverkehrs [Weisungen VEP] vom 1. Juni 2007). 97 Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung; Aufenthalt zur Vorbereitung der Heirat Ist der zukünftige Ehegatte noch verheiratet, steht der bevorstehenden Heirat ein grundsätzliches Hindernis im Weg. Unter diesen Umständen kann die Aufenthaltsbewilligung nicht zur Vorbereitung der Heirat verlängert werden (Erw. II./2.2.3.).

342 Rekursgericht im Ausländerrecht 2007 Aus dem Entscheid des Rekursgerichts im Ausländerrecht vom 30. März 2007 in Sachen C.C. betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung (1-BE.2007.2). Aus den Erwägungen II. 2.2.3. Mit der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Heirat wird dem hier nicht anwesenheitsberechtigten Ehegatten bereits vor der Heirat gestattet, sich legal in der Schweiz aufzuhalten. Die entsprechende Bewilligung ist demzufolge eng mit einem bevorstehenden, klar umschriebenen Ereignis verbunden. In Ziffer 556.3 der ANAG-Weisungen wird denn auch konsequenterweise verlangt, dass einerseits das bevorstehende Ereignis die Heirat - absehbar sein muss ("sofern mit einer Heirat innerhalb vernünftiger Frist zu rechnen ist") und andererseits, dass die übrigen Voraussetzungen für einen Familiennachzug gegeben sein müssen. Die in den Weisungen als Hinderungsgründe genannten Beispiele ("genügende finanzielle Mittel, kein Hinweis auf eine Umgehungsehe, keine Ausweisungsgründe") sind selbstredend nicht abschliessend. Im vorliegenden Fall gilt der zukünftige Ehegatte der Beschwerdeführerin bis zum rechtskräftigen Abschluss seines Ehescheidungsverfahrens nach wie vor als verheiratet. Der beabsichtigten Heirat steht damit ein grundsätzliches Hindernis im Weg, womit keine Rede davon sein kann, die übrigen Voraussetzungen für einen Familiennachzug seien gegeben. Wenn das Migrationsamt bei Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Heirat verlangt, dass der beabsichtigten Heirat keine grundsätzlichen Hindernisse im Weg stehen dürfen, ist dies nicht zu beanstanden. Dies umso weniger, als aufgrund der noch bestehenden Ehe des zukünftigen Ehegatten nicht einmal das Ehevorbereitungsverfahren eingeleitet werden kann. Unter diesen Umständen gingen die Vorinstanzen zu Recht davon aus, die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsbe-

2007 Beschwerden gegen Einspracheentscheide des M... 343 willigung zur Vorbereitung der Heirat gestützt auf Art. 36 BVO seien in casu nicht erfüllt. Daran ändert auch nichts, dass die zweimonatige Bedenkfrist in der Zwischenzeit abgelaufen ist und offenbar am 8. März 2007 eine Konventions-Verhandlung durchgeführt wurde. Nach wie vor ist offen, ob das Scheidungsverfahren des zukünftigen Ehemannes der Beschwerdeführerin effektiv in Kürze rechtskräftig abgeschlossen sein wird. Es liegt weder in der Macht der Beschwerdeführerin noch ihres zukünftigen Ehemannes, allfällige Verzögerungen seitens seiner jetzigen Ehefrau oder seitens des Kantonsgerichts zu verhindern. 98 Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung; Wegweisung Im Verfahren betreffend Ausnahme von der zahlenmässigen Begrenzung können asylrelevante Gründe nicht berücksichtigt werden. Damit werden bei der Härtefallprüfung lediglich Umstände berücksichtigt, die in der Person des betroffenen Ausländers bzw. in seinem persönlichen Umfeld begründet sind. Dies schliesst jedoch nicht aus, dass sich aufgrund der geltend gemachten Gründe allenfalls der Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erweisen kann (Erw. II./5.3. und 7.). Aus dem Entscheid des Rekursgerichts im Ausländerrecht vom 30. März 2007 in Sachen E.C. betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung (1-BE.2006.44). Aus den Erwägungen II. 5.3. Nachfolgend bleibt zu prüfen, ob aufgrund der Aufenthaltsdauer sowie der persönlichen, familiären oder ökonomischen Verhältnisse des Beschwerdeführers von einem persönlichen Härtefall auszugehen ist bzw. ob seine Lebens- und Daseinsbedingungen, gemessen am durchschnittlichen Schicksal von Ausländern, in gesteigertem Mass in Frage gestellt sind und somit die Nichtverlängerung der Bewilligung, d.h. die Rückkehr ins Heimatland, schwere Nachteile zur Folge haben würde.

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