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Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 30.03.2007 1-BE.2006.44

March 30, 2007·Deutsch·Aargau·Obergericht Verwaltungsgericht·PDF·1,643 words·~8 min·1

Summary

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung; Wegweisung Im Verfahren betreffend Ausnahme von der zahlenmässigen Begrenzung können asylrelevante Gründe nicht berücksichtigt werden. Damit werden bei der Härtefallprüfung lediglich Umstände berücksichtigt, die in der Person des betroffenen Ausländers bzw. in seinem persönlichen Umfeld begründet sind. Dies schliesst jedoch nicht aus, dass sich aufgrund der geltend gemachten Gründe allenfalls der Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erweisen kann (Erw. II./5.3. und 7.).

Full text

2007 Beschwerden gegen Einspracheentscheide des M... 343 willigung zur Vorbereitung der Heirat gestützt auf Art. 36 BVO seien in casu nicht erfüllt. Daran ändert auch nichts, dass die zweimonatige Bedenkfrist in der Zwischenzeit abgelaufen ist und offenbar am 8. März 2007 eine Konventions-Verhandlung durchgeführt wurde. Nach wie vor ist offen, ob das Scheidungsverfahren des zukünftigen Ehemannes der Beschwerdeführerin effektiv in Kürze rechtskräftig abgeschlossen sein wird. Es liegt weder in der Macht der Beschwerdeführerin noch ihres zukünftigen Ehemannes, allfällige Verzögerungen seitens seiner jetzigen Ehefrau oder seitens des Kantonsgerichts zu verhindern. 98 Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung; Wegweisung Im Verfahren betreffend Ausnahme von der zahlenmässigen Begrenzung können asylrelevante Gründe nicht berücksichtigt werden. Damit werden bei der Härtefallprüfung lediglich Umstände berücksichtigt, die in der Person des betroffenen Ausländers bzw. in seinem persönlichen Umfeld begründet sind. Dies schliesst jedoch nicht aus, dass sich aufgrund der geltend gemachten Gründe allenfalls der Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erweisen kann (Erw. II./5.3. und 7.). Aus dem Entscheid des Rekursgerichts im Ausländerrecht vom 30. März 2007 in Sachen E.C. betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung (1-BE.2006.44). Aus den Erwägungen II. 5.3. Nachfolgend bleibt zu prüfen, ob aufgrund der Aufenthaltsdauer sowie der persönlichen, familiären oder ökonomischen Verhältnisse des Beschwerdeführers von einem persönlichen Härtefall auszugehen ist bzw. ob seine Lebens- und Daseinsbedingungen, gemessen am durchschnittlichen Schicksal von Ausländern, in gesteigertem Mass in Frage gestellt sind und somit die Nichtverlängerung der Bewilligung, d.h. die Rückkehr ins Heimatland, schwere Nachteile zur Folge haben würde.

344 Rekursgericht im Ausländerrecht 2007 Dabei ist zu beachten, dass kriegerische Ereignisse und staatliche Übergriffe oder ähnlichen Situationen im Heimatland der betroffenen Person, die den Vollzug einer Wegweisung unzulässig, unzumutbar oder unmöglich machen, im Rahmen der Härtefallprüfung nicht berücksichtigt werden. In diesen Fällen ist allenfalls die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme in Betracht zu ziehen (Rundschreiben vom 17. September 2004 zur Praxis des Bundesamtes für Zuwanderung, Integration und Auswanderung [IMES, heute BFM] bei der Anwesenheitsregelung vom Ausländerinnen und Ausländern in schwerwiegenden persönlichen Härtefällen). Auch gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung werden im Verfahren betreffend Ausnahme von der zahlenmässigen Begrenzung asylrelevante Gründe nicht berücksichtigt. Art. 13 lit. f BVO bezweckt keinen Schutz gegen die Konsequenzen eines Krieges oder die Repressionen der Behörden. Gleichwohl sind besondere Erschwernisse im Heimatland im Rahmen der Zumutbarkeit einer Rückkehr in persönlicher, familiärer und ökonomischer Hinsicht angemessen zu berücksichtigen (vgl. zum Ganzen anstatt Vieler BGE 2A.340/2001 vom 13. November 2001, E. 4.c). Damit werden bei der Härtefallprüfung lediglich Umstände berücksichtigt, die in der Person des betroffenen Ausländers bzw. in seinem persönlichen Umfeld begründet sind. Nicht beachtet werden demgegenüber Umstände, die sämtliche Personen mit vergleichbarem Hintergrund wie demjenigen des betroffenen Ausländers gleichermassen betreffen. Steht fest, dass im konkreten Fall kein Härtefall vorliegt und die entsprechende Aufenthaltsbewilligung nicht zu verlängern ist, wird in einem weiteren Schritt geprüft, ob der Vollzug der Wegweisung zumutbar ist oder ob die Voraussetzungen für eine vorläufige Aufnahme erfüllt sind. Zu beachten ist dabei, dass die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Rahmen der Härtefallprüfung dem Beschwerdeführer eine weit bessere Rechtstellung einräumt als eine Aufenthaltsbewilligung im Rahmen einer vorläufigen Aufnahme. Dementsprechend ist vorab zu prüfen, ob die Wegweisung für den Beschwerdeführer eine ungewöhnliche Härte im Sinne von Ziffer 654 der ANAG-Weisungen bedeutet. […]

2007 Beschwerden gegen Einspracheentscheide des M... 345 5.3.3. […] Hinsichtlich besonderer Erschwernisse bei einer Rückkehr macht der Beschwerdeführer geltend, er habe aufgrund seiner kurdischen Herkunft in seinem Heimatland mit massiven Repressalien zu rechnen. Wie bereits erwähnt, werden im Verfahren betreffend Ausnahme von der zahlenmässigen Begrenzung asylrelevante Gründe nicht berücksichtigt. Der Einwand des Beschwerdeführers betrifft sämtliche in seinem Heimatland lebenden Personen kurdischer Herkunft. Insofern liegen keine Umstände vor, die in der Person des Beschwerdeführers bzw. seinem persönlichen Umfeld begründet sind, weshalb sie an dieser Stelle nicht berücksichtigt werden. Dies schliesst jedoch nicht aus, dass sich aus diesem Grund allenfalls der Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erweisen kann (vgl. nachstehende Erwägung 7). […] 7. 7.1. Wie bereits erwähnt, macht der Beschwerdeführer weiter geltend, er habe aufgrund seiner kurdischen Herkunft in seinem Heimatland mit massiven Repressalien zu rechnen, weshalb der Vollzug der Wegweisung für ihn eine konkrete Gefährdung bedeute (vgl. Art. 14a Abs. 4 ANAG). 7.2. Gemäss Art. 5 Abs. 1 des Asylgesetzes (AsylG) vom 26. Juni 1998 darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Rückschiebungsverbot). Auf diese Bestimmung kann sich eine Person nach Art. 5 Abs. 2 AsylG allerdings dann nicht berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist (vgl. Art. 14a Abs. 4 AsylG). In ähnlicher Weise untersagt Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention) vom 28. Juli 1951 den vertragsschliessenden Staaten, einen Flüchtling in ein Land auszuweisen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen sei-

346 Rekursgericht im Ausländerrecht 2007 ner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauung gefährdet wäre. Keiner entsprechenden Ausnahme unterliegt das Folterverbot (Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK] vom 4. November 1950). Niemand darf in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht (Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV] vom 18. April 1999; Art. 3 Ziffer 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [Folterschutzkonvention; SR 0.105]; BGE 2A.313/2005 vom 25. August 2005, E. 2.2, S. 3; vgl. auch Entscheid des Rekursgerichts vom 3. März 2006, 1-BE.2005.66, E. 4.2). 7.3. Es sind keinerlei Anzeichen vorhanden, dass erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, die Sicherheit der Schweiz sei durch den Beschwerdeführer gefährdet oder er sei als gemeingefährlich einzustufen. Der Beschwerdeführer kann sich damit vollumfänglich auf das Rückschiebungsverbot gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG berufen. Der Vollzug der Wegweisung wäre damit nur dann zulässig, wenn feststünde, dass dem Beschwerdeführer in seinem Heimatland keine Folter oder andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht. Zudem müsste feststehen, dass sein Leben oder seine Freiheit nicht wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauung gefährdet wäre. Wie sich aus dem Nachstehenden ergibt, besteht für das Rekursgericht vorliegend jedoch keine Veranlassung mit der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu befassen. 7.4. Ist in Fällen wie dem vorliegenden unklar, ob der Vollzug der Wegweisung unzumutbar ist, steht es der kantonalen Fremdenpolizeibehörde im Rahmen ihres Ermessens frei, entweder das BFM um Stellungnahme betreffend Zumutbarkeit der Rückkehr zu ersuchen und dem Betroffenen gegebenenfalls die Aufenthaltsbewilli-

2007 Beschwerden gegen Einspracheentscheide des M... 347 gung zu belassen bzw. zu verlängern, oder aber gestützt auf Art. 14b Abs. 1 ANAG die vorläufige Aufnahme zu beantragen. Ein zweistufiges Vorgehen, bei welchem je in einem separaten Verfahren zunächst über den Aufenthaltsstatus entschieden und erst danach die Zumutbarkeit einer Aus- oder Wegweisung geklärt wird, ist jedenfalls nicht bundesrechtswidrig (BGE 2A.313/2005 vom 25. August 2005, E. 3.3.2). Vorliegend verfügte die Vorinstanz die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung des Beschwerdeführers aus dem Kanton Aargau und beantragte beim BFM gestützt auf Art. 14b Abs. 1 ANAG die vorläufige Aufnahme. Das BFM hat demzufolge zu prüfen, ob sich der Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erweist (Art. 14a Abs. 1 ANAG). Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn er für den Ausländer eine konkrete Gefährdung darstellt. Das Bundesgericht hat in einem kürzlich ergangenen Entscheid festgehalten, ein zweistufiges Vorgehen sei wenig zweckmässig und sollte mit Blick auf den Grundsatz der Verfahrensbeschleunigung die Ausnahme bilden (BGE 2A.313/2005 vom 25. August 2005, E. 3.3.2). Nachdem jedoch das BFM vor kurzem eine Stellungnahme betreffend die Zumutbarkeit der Rückkehr im Rahmen des Verfahrens betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung aus dem Kanton Aargau verweigerte, weil die kantonale Wegweisungsverfügung ohnehin dem BFM zur Ausdehnung auf die ganze Schweiz unterbreitet werden müsse und allfällige Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 14a ANAG von Amtes wegen zu prüfen seien (vgl. Entscheid des Rekursgerichts vom 3. März 2006, 1-BE.2005.66, E. 4.4), erweist sich das Vorgehen des Migrationsamtes im vorliegenden Fall sowohl aus prozessökonomischen Gründen als auch im Interesse des Beschwerdeführers als angebracht. 7.5. Insgesamt ist nach dem Gesagten festzuhalten, dass das BFM aufgrund des Antrags der Vorinstanz gestützt auf Art. 14b Abs. 1 ANAG über die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers zu befinden hat.

348 Rekursgericht im Ausländerrecht 2007 99 Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung; Vollzug der Wegweisung Vollzug der Wegweisung trotz psychischer Probleme des Beschwerdeführers bei entsprechenden Vorkehrungen zulässig (Erw. II./8.2.). Sollte der Vollzug aufgrund der psychischen Probleme unzulässig werden, wäre beim BFM eine vorläufige Aufnahme zu beantragen (Erw. II./8.3.). Aus dem Entscheid des Rekursgerichts im Ausländerrecht vom 27. Juni 2007 in Sachen B.A. betreffend Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (1-BE.2007.11). Aus den Erwägungen II. 8.2. Im vorliegenden Fall ist zu prüfen, ob es dem Beschwerdeführer aufgrund seiner psychischen Situation allenfalls nicht zumutbar ist, in sein Heimatland zurückzukehren. Andere Vollzugshindernisse sind nicht ersichtlich und werden auch nicht geltend gemacht. Gemäss Beurteilung des Kantonsarztes vom 5. April 2006 reagiert der Beschwerdeführer regelmässig mit einer Verschlechterung seiner psychischen Situation und wird suizidal, wenn das Migrationsamt konkrete Massnahmen für den Vollzug der Wegweisung ankündigt. Aus diesem Grund sei der Beschwerdeführer jeweils behandlungsbedürftig und nicht reisefähig. Eine Prognose über die psychische Situation des Beschwerdeführers bei künftigen Vollzugsmassnahmen sei nicht möglich. Aufgrund der Beurteilung des Kantonsarztes steht fest, dass der Beschwerdeführer im Falle des Vollzugs der Wegweisung fachärztlicher, insbesondere psychiatrischer, Betreuung bedarf. Andernfalls muss mit Suizidhandlungen gerechnet werden. Dies bedeutet indessen nicht, dass der Vollzug der Wegweisung für den Beschwerdeführer in jedem Fall eine konkrete Gefährdung darstellt. Eine konkrete Gefährdung wäre erst dann zu bejahen, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht so ausgestaltet werden kann, dass die notwendige Betreuung des Beschwerdeführers sichergestellt ist. Es ist hingegen nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer vor, während und

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