2007 Beschwerden gegen Einspracheentscheide des M... 349 nach dem Vollzug der Wegweisung nicht entsprechend betreut werden kann, zumal eine psychiatrische Behandlung auch im Heimatland möglich ist. Derartige Massnahmen wären insbesondere dann in Betracht zu ziehen bzw. in die Wege zu leiten, wenn der Beschwerdeführer nicht dazu bewegt werden kann, freiwillig in sein Heimatland zurückzukehren. Diesfalls wäre allenfalls zu prüfen, ob der Beschwerdeführer in Begleitung eines Arztes auszuschaffen und gegebenenfalls direkt in eine psychiatrische Klinik einzuweisen wäre, wie dies der Kantonsarzt bereits in seiner Stellungnahme vom 27. April 2006 anregte. Im Weiteren gibt es keine Hinweise darauf, dass die notwendige Behandlung nur in der Schweiz sichergestellt werden könnte. Nach dem Gesagten ist nicht ersichtlich, weshalb im vorliegenden Fall der Vollzug der Wegweisung unzulässig oder unzumutbar sein sollte. 8.3. Anzumerken bleibt, dass selbst wenn sich die Situation wider Erwarten ändern und der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers aus gesundheitlichen Gründen unmöglich würde, lediglich eine vorläufige Aufnahme zu beantragen wäre. Dies hätte jedoch nicht zur Folge, dass dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen wäre. 100 Unentgeltliches Honorar; Kürzung von unentgeltlichem Honorar; Begründungspflicht Die Behörden sind beim Erlassen eines Entscheides verpflichtet, sich mit den Argumenten des Beschwerdeführers auseinanderzusetzen, um ihrer Begründungspflicht nachzukommen (Erw. II./4.3.). Aus dem Entscheid des Rekursgerichts im Ausländerrecht vom 22. November 2007 in Sachen F.H. betreffend unentgeltliches Honorar (1-BE.2006.27).
350 Rekursgericht im Ausländerrecht 2007 Aus den Erwägungen II. 4.3. Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz einen begründeten Entscheid erlassen. Zu prüfen ist, ob dieser den gesetzlichen Anforderungen entspricht. 4.3.1. Die Vorinstanz führte in ihrem Entscheid vom 12. Juni 2006 aus, man halte an den Kürzungen gemäss Schreiben vom 24. Mai 2006 fest, soweit nicht darauf zurückgekommen werde. Der Zeitaufwand für das erstinstanzliche Verfahren, sowie die Auslagen für das erstinstanzliche und das Einspracheverfahren würden akzeptiert. Die Entschädigung für das Einspracheverfahren werde ermessensweise auf 80% derjenigen vor der Vorinstanz festgesetzt. Grundsätzlich ist dieses Vorgehen nicht zu beanstanden. Wird von einem Rechtsvertreter eine detaillierte Kostennote einverlangt und wird ihm anschliessend im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs mitgeteilt, welche Positionen der Kostennote weshalb und um wie viel gekürzt werden sollen, erscheint es im Hinblick auf die Begründungspflicht zulässig, im Entscheid lediglich auf die angekündigte Kürzung zu verweisen, sofern an dieser festgehalten wird. Führt der betroffene Rechtsvertreter jedoch im Rahmen seines rechtlichen Gehörs konkret aus, weshalb er die beabsichtigte Kürzung nicht hinnehmen will, hat sich die entscheidende Behörde mit den Argumenten auseinander zu setzen. Akzeptiert die entscheidende Behörde einen Teil der Argumente des betroffenen Rechtsvertreters und weicht sie im Entscheid von der angekündigten Kürzung ab, hat sie darzulegen, welche Positionen akzeptiert und welche Positionen gekürzt werden. Massgebend im Hinblick auf die Begründungsdichte ist, dass der betroffene Rechtsvertreter in der Lage sein muss, die vorgenommenen Kürzungen nachzuvollziehen und gegebenenfalls im Rahmen eines Rechtsmittelverfahrens anzufechten. Dabei ist mitentscheidend, mit welcher Kognition die Rechtsmittelinstanz den Entscheid überprüfen kann. 4.3.2. Im vorliegenden Fall teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 24. Mai 2006 mit, sie setze die Entschädigung für das Einspracheverfahren auf 80% der für das erst-
2007 Beschwerden gegen Einspracheentscheide des M... 351 instanzliche Verfahren zugesprochenen Entschädigung fest. Für den Beschwerdeführer war damit nicht ersichtlich, welche Positionen des für das Einspracheverfahren geltend gemachten Aufwandes akzeptiert bzw. gekürzt wurden. Unter diesen Umständen war er aber nicht in der Lage, die Kürzungen nachzuvollziehen und gegebenenfalls anzufechten. Dies umso weniger als das Rekursgericht gemäss Kognitionsbeschränkung von § 9 Abs. 2 EGAR keine Ermessensüberprüfung vornehmen darf und ein Betroffener somit konkret darzulegen hat, welche Kürzungen er als willkürlich erachtet.
Personalrekursgericht
2007 Auflösung Anstellungsverhältnis 355 I. Auflösung Anstellungsverhältnis
101 Auflösung Anstellungsverhältnis, Primarlehrperson. - Abgrenzung zwischen mangelnder Eignung einerseits und Mängeln in der Leistung andererseits (Erw. II/3.2). - Im vorliegenden Fall sind die Voraussetzungen für eine Kündigung aufgrund mangelnder Eignung nicht erfüllt (Erw II/3.3). Aus dem Entscheid des Personalrekursgerichts vom 30. April 2007 in Sachen T. gegen Einwohnergemeinde O. (2-KL.2006.6). Aus den Erwägungen 3.2. 3.2.1. Aufgrund der Argumentation der Beklagten ist im Folgenden zu prüfen, ob die Klägerin – wie behauptet – für die im Anstellungsvertrag vereinbarte Arbeit nicht geeignet war oder ob (wenn überhaupt) "bloss" Mängel in der Leistung oder im Verhalten vorlagen. Die (ordentliche) Kündigung mangels Eignung einer Arbeitnehmerin bzw. eines Arbeitnehmers kann ohne vorgängige Mahnung und Ansetzung einer Bewährungszeit ausgesprochen werden (§ 11 Abs. 1 lit. b GAL; Erw. 2.1 hievor). Will die Anstellungsbehörde einer Arbeitnehmerin bzw. einem Arbeitnehmer infolge Mängel in der Leistung oder im Verhalten (ordentlich) kündigen, hat sie hingegen zuvor eine schriftliche Mahnung zu erlassen und der betroffenen Lehrperson eine Bewährungszeit anzusetzen (§ 11 Abs. 1 lit. c GAL; Erw. 2.1 hievor). 3.2.2. In der Detailberatung des Grossen Rates des Kantons Aargau zum Personalgesetz wurde bezüglich Abgrenzung der Ausdrücke "mangelnde Eignung" und "Mängel in der Leistung" Folgendes festgehalten (Protokoll der Sitzung des Grossen Rates vom