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Aargau Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission 12.03.2026 KBE.2026.4

March 12, 2026·Deutsch·Aargau·Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission·PDF·1,902 words·~10 min·4

Full text

Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde

KBE.2026.4 (BE.2025.2)

Entscheid vom 12. März 2026

Besetzung Oberrichter Holliger, Präsident Oberrichter Roth Oberrichterin Schär Gerichtsschreiber Sulser

Beschwerdeführer A.B._____, […]

Anfechtungsgegenstand Entscheid des Präsidiums des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Rheinfelden vom 15. Januar 2026

in Sachen Betreibungsamt Region Q._____

Betreff Konkursandrohungen in den Betreibungen Nrn. aaa, bbb, ccc

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Die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission entnimmt den Akten:

1. In den Betreibungen Nr. aaa, Nr. bbb und Nr. ccc gegen den Beschwerdeführer stellte das Betreibungsamt Region Q._____ am 1. Mai 2025 bzw. 3. Juni 2025 jeweils die Konkursandrohungen aus.

2. 2.1. Gegen diese Konkursandrohungen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 25. Juni 2025 (Postaufgabe: 26. Juni 2025) Beschwerde beim Obergericht des Kantons Aargau und beantragte sinngemäss die Feststellung der Nichtigkeit der Konkursandrohungen. Diese Beschwerde leitete das Obergericht mit Schreiben vom 30. Juni 2025 zuständigkeitshalber an das Präsidium des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Rheinfelden als untere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde weiter.

2.2. Mit Amtsbericht vom 11. September 2025 beantragte das Betreibungsamt Region Q._____ die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.

2.3. Der Präsident des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Rheinfelden als untere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde entschied am 15. Januar 2026:

" 1. Die Beschwerde vom 25. Juni 2025 wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen."

3. 3.1. Gegen diesen ihm am 28. Januar 2026 zugestellten Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 29. Januar 2026 beim Bezirksgericht Rheinfelden Beschwerde und beantragte sinngemäss die Feststellung dessen Nichtigkeit. Diese Beschwerde leitete der Präsident des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Rheinfelden mit Schreiben vom 3. Februar 2026 zuständigkeitshalber an die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts des Kantons Aargau als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde weiter.

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3.2. Die Vorinstanz verzichtete mit Eingabe vom 10. Februar 2026 auf eine Stellungnahme.

3.3. Am 3. März 2026 (Postaufgabe) reichte der Beschwerdeführer eine weitere Eingabe ein.

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 17 Abs. 1 SchKG kann mit Ausnahme der Fälle, in denen das Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder Konkursamts bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden. Der Entscheid einer unteren Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung an die obere kantonale Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter weitergezogen werden (Art. 18 Abs. 1 SchKG).

2. 2.1. Für das Verfahren vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter sind die Bestimmungen des Beschwerdeverfahrens gemäss Art. 319 ff. ZPO sinngemäss anwendbar (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 22 Abs. 2 EG SchKG). Die Beschwerde ist schriftlich, mit Anträgen versehen und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO).

In der Beschwerdeschrift an die obere Aufsichtsbehörde ist – wie in jener an die untere Aufsichtsbehörde – substantiiert darzulegen, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid die gesetzlichen Vorschriften des Betreibungsrechts verletzt oder unangemessen ist (Art. 17 Abs. 1 SchKG analog; vgl. FLAVIO COMETTA/URS MÖCKLI, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N. 8 zu Art. 18 SchKG) und wie er geändert werden müsse. Die Beschwerdeschrift hat sich vornehmlich mit den Erwägungen der unteren Aufsichtsbehörde auseinanderzusetzen und soll nicht einfach die Ausführungen vor der unteren Aufsichtsbehörde wiederholen. An dieser Pflicht ändert die Geltung der Untersuchungsmaxime (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 SchKG i.V.m. § 22 Abs. 3 EG SchKG) nichts. In der Begründung sind die Beschwerdegründe zu nennen. Es muss daher knapp dargelegt werden, worin die gerügte Rechtsverletzung oder Unangemessenheit besteht. Der Beschwerdeführer hat dazu

- 4 alle rechtlich relevanten Tatsachen anzuführen. Dabei genügt es nicht, auf die vor der unteren Aufsichtsbehörde vorgebrachten Gründe zu verweisen oder eine ganz allgemeine Kritik am angefochtenen Entscheid zu üben. Vielmehr ist erforderlich, dass die Passagen des Entscheids, die der Beschwerdeführer angreift, und die Aktenstücke, auf die sich seine Kritik stützt, genau bezeichnet werden. Enthält der Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde mehrere selbständige (alternative oder subsidiäre) Begründungen, muss sich der Beschwerdeführer mit allen Begründungen auseinandersetzen, d.h. es ist für jede einzelne darzutun, weshalb sie Recht verletzt oder unangemessen ist. Bei ungenügender Begründung muss die obere Aufsichtsbehörde nicht Frist zur Behebung des Mangels ansetzen (vgl. BGE 138 III 374 E. 4.3.1, Urteil des Bundesgerichts 4A_271/2016 vom 16. Januar 2017 E. 4.3; FRANCO LORANDI, Betreibungsrechtliche Beschwerde und Nichtigkeit, 2000, N. 43 zu Art. 20a SchKG; KARL SPÜHLER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2024, N. 4 zu Art. 321 ZPO i.V.m. N. 15 ff. zu Art. 311 ZPO). Die Begründung ist eine gesetzliche, von Amtes wegen zu prüfende Zulässigkeitsvoraussetzung für die Beschwerde. Fehlt sie, tritt die obere Aufsichtsbehörde auf die Beschwerde nicht ein. Gleiches muss gelten, wenn in der Beschwerde lediglich auf Vorakten verwiesen wird oder wenn die Beschwerde den umschriebenen Anforderungen in anderweitiger Hinsicht nicht genügt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_209/2014 vom 2. September 2014 E. 4.2.1).

2.2. 2.2.1. Die Vorinstanz wies die bei ihr erhobene Beschwerde mit folgender Begründung ab:

" 6.2 Vorliegend beantragt der Beschwerdeführer sinngemäss die Feststellung der Nichtigkeit der Konkursandrohungen. Der Beschwerdeführer bringt vor, dass dem Betreibungsamt Q._____ eine amtliche Legitimation fehle. Zudem seien ihm die Konkursandrohungen vom Betreibungsamt unter einem falschen Namen aufgezwungen worden. Die Sendungen seien mangels Briefmarke unfrankiert und somit nicht versichert. Die Zustellungen seien daher nicht gültig an ihn erfolgt. Ausserdem bringt der Beschwerdeführer noch verschiedene Einwendungen gegen den Bestand der Forderungen vor. Den Gläubigern würde es an der hoheitlichen Befugnis als staatliche Behörden aufzutreten fehlen, weshalb sie handelsrechtlich auftreten würden. Zwischen den Gläubigern und ihm würden aber keine vertragliche Beziehungen bestehen, weshalb ihm zu Unrecht Forderungen auferlegt worden seien. Wie vorstehend […] erläutert, können mittels betreibungsrechtlicher Beschwerde keine inhaltliche Einwendungen gegen die Forderungen geltend gemacht werden, weshalb auf diese Vorbringen des Beschwerdeführers in diesem Verfahren nicht weiter einzugehen ist. […]

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7. […] 7.3 Nach Art. 88 Abs. 1 SchKG kann der Gläubiger frühestens nach 20 Tagen das Fortsetzungsbegehren stellen, sofern die Betreibung nicht durch Rechtsvorschlag oder gerichtlichen Entscheid eingestellt worden ist. Gemäss den Geschäftsprotokollen der Betreibungen Nrn. aaa, bbb und ccc erhob der Beschwerdeführer in keiner Betreibung Rechtsvorschlag (vgl. Beilagen 1-3 des Amtsberichts). Nach Art. 159 SchKG droht das Betreibungsamt nach Empfang des Fortsetzungsbegehrens dem Schuldner unverzüglich den Konkurs an. Da die Gläubiger in den Betreibungen Nrn. aaa, bbb und ccc am 1. Mai 2025 resp. 3. Juni 2025 das Fortsetzungsbegehren auf Konkurs gestellt haben (vgl. Beilagen 1-3 des Amtsberichts), stellte das Betreibungsamt Region Q._____ die Konkursandrohungen am 1. Mai 2025 bzw. 3. Juni 2025 richtigerweise aus. 7.4 Der Beschwerdeführer bringt vor, dass die Konkursandrohungen ihm unter falschem Namen aufgezwungen worden seien. Die Konkursandrohungen des Betreibungsamtes Region Q._____ seien an B.A._____ adressiert, dies sei nicht sein offizieller Name. Der Zweck der Angaben, welche in einer Betreibungsurkunde zur Person des Gläubigers und des Schuldners gemacht werden, besteht darin die Person eindeutig zu identifizieren. Nur eine unklare Parteibezeichnung führt zur Nichtigkeit. Falls eine unrichtige Parteibezeichnung über die Identität des Schuldners nach Treu und Glauben keine Zweifel hegen konnten und ihre Interessen nicht beeinträchtigt worden sind, wird eine fehlerhafte Parteibezeichnung sogar bei rechtzeitiger Anfechtung geheilt (Urteil des Bundesgerichts 5A_34/2016 vom 30. Mai 2015 E. 3.3.1.; BGE 102 III 63 E. 2 m.w.H.). Gemäss dem Heimatschein (vgl. Beilage 5 des Amtsberichts vom Betreibungsamt Region Q._____) ist der Vorname des Beschwerdeführers A._____ und der Familienname B._____. Vorliegend hat das Betreibungsamt Region Q._____ die Betreibungsurkunden mit B.A._____ adressiert. In sämtlichen Betreibungsurkunden nennt das Betreibungsamt zuerst den Namen und dann den Vornamen des Beschwerdeführers. Die umgekehrte Nennung von Vor- und Nachnamen lässt jedoch keine Zweifel über die Identität des Schuldners entstehen. Das Betreibungsamt hat immer die korrekte Adresse des Schuldners verwendet, so konnten die Betreibungsurkunden dem Beschwerdeführer auch problemlos zugestellt werden. Die Identität des Beschwerdeführers steht durch die vom Betreibungsamt verwendete Namensnennung unzweideutig fest. Die verwendete Parteibezeichnung ist klar und führt nicht zur Ungültigkeit der vorliegenden Betreibungsurkunden. 7.5 Als letztes bringt der Beschwerdeführer vor, dass die brieflichen Sendungen nicht frankiert und damit nicht versichert gewesen seien. Mangels angebrachten Wertzeichen und Versicherung würden die Sendungen deshalb als nicht zugestellt gelten. Für die Zustellung von Zahlungsbefehlen sowie Konkursandrohungen gilt Art. 72 SchKG (vgl. Art. 161 SchKG). Gemäss Art. 72 Abs. 1 SchKG hat

- 6 die Zustellung durch einen Betreibungsbeamten, einen Angestellten des Amtes oder durch die Post zu erfolgen. Der zustellende Beamte oder Postbote hat eine Zustellungsbescheinigung auf der Betreibungsurkunde anzubringen, die Auskunft darüber gibt, wann und an wen die Zustellung erfolgt ist. Die Konkursandrohung in der Betreibung Nr. ccc vom Betreibungsamt Region Q._____ wurde am 6. Mai 2025 dem Beschwerdeführer persönlich übergeben. Die Konkursandrohungen in den Betreibungen Nrn. aaa und bbb vom 3. Juni 2025 wurden ebenfalls dem Adressaten persönlich übergeben. Die Zustellung der vorgenannten Konkursandrohungen erfolgte am 17. Juni 2025. Der zustellende Beamte hat dies jeweils mit Unterschrift bestätigt. Die Zustellungen der Konkursandrohungen wurden durch das Betreibungsamt Region Q._____ korrekt vorgenommen."

2.3. In seiner Beschwerde an die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission setzt sich der Beschwerdeführer mit dieser Begründung des angefochtenen Entscheids nicht auseinander. Vielmehr macht er unter Bezugnahme auf das Stichwort "Treuhantbetrug" lediglich pauschal geltend, der angefochtene Entscheid sei "nichtig/ungültig". Eine darüber hinausgehende Begründung enthält die Beschwerde nicht. Insbesondere legt der Beschwerdeführer nicht dar, weshalb es sich beim angefochtenen Entscheid um einen "Treuhantbetrug" handeln soll. Mit keinem Wort geht er auf die Begründung im angefochtenen Entscheid ein. Die Eingabe des Beschwerdeführers vom 29. Januar 2026 genügt damit den in E. 2.1 hiervor genannten Anforderungen an eine Beschwerde i.S.v. Art. 18 Abs. 1 SchKG nicht, weshalb darauf nicht einzutreten ist.

3. Im Beschwerde- bzw. Weiterziehungsverfahren vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde (Art. 18 SchKG) sind ungeachtet des Ausgangs keine Verfahrenskosten zu erheben und keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG i.V.m. Art. 61 Abs. 2 lit. a und Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission entscheidet:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen.

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Zustellung an: […]

Mitteilung an: […]

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 2 und Art. 112 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).

Aarau, 12. März 2026

Obergericht des Kantons Aargau Schuldbetreibungs- und Konkurskommission Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Holliger Sulser

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