Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde
KBE.2026.22 (BE.2026.9)
Entscheid vom 14. Juli 2026
Besetzung Oberrichter Holliger, Präsident Oberrichter Roth Oberrichterin Schär Gerichtsschreiber Huber
Beschwerdeführer A._____, […]
Anfechtungsgegenstand Entscheid des Präsidiums des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Kulm vom 31. März 2026
in Sachen Betreibungsamt Q._____
Betreff Fortsetzung der Betreibung Nr. aaa
- 2 -
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission entnimmt den Akten:
1. Aufgrund des am 29. November 2024 eingegangenen Betreibungsbegehrens des Beschwerdeführers erliess das Betreibungsamt Q._____ am 9. Dezember 2024 gegen B._____ den Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. aaa für eine Forderung von total Fr. 8'864.90 nebst Zins zu 5 % auf Fr. 8'751.60 seit 22. September 2021. Gegen diesen ihr am 17. Dezember 2024 zugestellten Zahlungsbefehl erhob die Schuldnerin gleichentags Rechtsvorschlag.
Das Rechtsöffnungsgesuch des Beschwerdeführers vom 28. Dezember 2024 wurde von der Präsidentin des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Kulm mit Entscheid SR.2024.246 vom 12. Februar 2025 abgewiesen. Dieser Entscheid wurde von keiner Partei angefochten.
Mit Schreiben vom 11. Februar 2026 ersuchte der Beschwerdeführer das Betreibungsamt Q._____ u.a. um sofortige Zustellung der Pfändungsurkunde in der Betreibung Nr. aaa.
2. 2.1. Mit Eingabe vom 25. Februar 2026 reichte der Beschwerdeführer bei der Aufsichtskommission der Gerichte Kanton Aargau eine Beschwerde ein, mit welcher er beantragte:
" 1. Es sei das Betreibungsamt Q._____ unter Strafandrohung (Art. 292 StGB) anzuweisen, die korrekte Pfändungsurkunde (inkl. Zinsen und Kosten) innert 24 Stunden zuzustellen. 2. Es sei festzustellen, dass das BA Q._____ durch die Verschleppung der Zustellung seine Amtspflicht verletzt hat. 3. 'Der heutige Zeitaufwand für diese Eingabe sowie die vorangegangenen, durch die Säumnis des Amtes verursachten Bemühungen, sind gemäss BGE 125 II 518 mit insgesamt CHF 500.00 zu entschädigen.' 4. Es sei dem Betreibungsamt Q._____ per superprovisorischer Verfügung (sofortiger Entscheid ohne Anhörung der Gegenpartei) anzuweisen, die Pfändungsurkunde zuzustellen. 5. Sämtliche Kosten des Verfahrens (Gerichts- und Schreibgebühren) seien der Gegenpartei bzw. dem Kanton Aargau aufzuerlegen."
- 3 -
Diese Beschwerde wurde am 26. Februar 2026 zuständigkeitshalber an das Präsidium des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Kulm als untere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde weitergeleitet.
2.2. Am 26. Februar 2026 reichte der Beschwerdeführer der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde eine Eingabe ein, in welcher er sinngemäss eine Rechtsverzögerung des Betreibungsamts Q._____ in der Betreibung Nr. aaa geltend machte. Diese Eingabe wurde am 3. März 2026 ebenfalls zuständigkeitshalber an das Präsidium des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Kulm überwiesen.
2.3. Die Präsidentin des Bezirksgerichts Kulm wies mit Verfügung vom 4. März 2026 das Gesuch um Erlass einer superprovisorischen Verfügung ab.
2.4. Am 11. März 2026 reichte der Beschwerdeführer dem Obergericht des Kantons Aargau eine weitere Beschwerdeschrift ein, welche am 17. März 2026 ebenfalls zuständigkeitshalber an das Präsidium des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Kulm überwiesen wurde.
2.5. Das Betreibungsamt Q._____ erstattete am 12. März 2026 seinen Amtsbericht.
2.6. Die Präsidentin des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Kulm entschied am 31. März 2026:
" 1. Das Ausstandsbegehren gegen Gerichtspräsidentin C._____ wird abgewiesen soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Beschwerde vom 25. Februar 2026 wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen."
3. 3.1. Gegen diesen ihm am 6. April 2026 zugestellten Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 7. April 2026 bei der Schuldbetreibungs- und Konkurs-
- 4 kommission des Obergerichts Beschwerde. Er ersuchte um Feststellung der Nichtigkeit des angefochtenen Entscheids. Ausserdem beantragte er die superprovisorische Sistierung des Beschwerdeverfahrens bis zum rechtskräftigen Entscheid über das Strafverfahren ST.2026.70 betreffend Urkundenfälschung sowie die Feststellung, dass das Betreibungsamt Q._____ durch das Ignorieren des Verlustscheins Nr. bbb seine Amtspflichten verletzt habe. Schliesslich ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
3.2. Die Präsidentin des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Kulm verzichtete mit Amtsbericht vom 14. April 2026 auf eine Vernehmlassung.
3.3. Der Instruktionsrichter der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission verfügte am 28. April 2026 die Zustellung des Amtsberichts an den Beschwerdeführer und das Betreibungsamt Q._____.
3.4. Auf die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde des Beschwerdeführers vom 1. Mai 2026 trat das Bundesgericht mit Urteil 5A_379/2026 vom 15. Mai 2026 nicht ein.
3.5. Das Betreibungsamt Q._____ liess sich zur Beschwerde nicht vernehmen.
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission zieht in Erwägung:
1. 1.1. Gemäss Art. 17 Abs. 1 SchKG kann mit Ausnahme der Fälle, in denen das Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder Konkursamts bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden. Der Entscheid einer unteren Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung an die obere kantonale Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter weitergezogen werden (Art. 18 Abs. 1 SchKG).
1.2. Für das Verfahren vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter sind die Bestimmungen des Beschwerdeverfahrens gemäss Art. 319 ff. ZPO sinngemäss anwendbar (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 22 Abs. 2 EG SchKG). Die Beschwerde ist schriftlich, mit Anträgen
- 5 versehen und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO).
1.3. In der Beschwerdeschrift an die obere Aufsichtsbehörde ist – wie in jener an die untere Aufsichtsbehörde – substantiiert darzulegen, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid die gesetzlichen Vorschriften des Betreibungsrechts verletzt oder unangemessen ist (Art. 17 Abs. 1 SchKG analog; vgl. FLAVIO COMETTA/URS MÖCKLI, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N. 8 zu Art. 18 SchKG) und wie er geändert werden müsse. Die Beschwerdeschrift hat sich vornehmlich mit den Erwägungen der unteren Aufsichtsbehörde auseinanderzusetzen und soll nicht einfach die Ausführungen vor der unteren Aufsichtsbehörde wiederholen. An dieser Pflicht ändert die Geltung der Untersuchungsmaxime (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 SchKG i.V.m. § 22 Abs. 3 EG SchKG) nichts. In der Begründung sind die Beschwerdegründe zu nennen. Es muss daher knapp dargelegt werden, worin die gerügte Rechtsverletzung oder Unangemessenheit besteht. Der Beschwerdeführer hat dazu alle rechtlich relevanten Tatsachen anzuführen. Dabei genügt es nicht, auf die vor der unteren Aufsichtsbehörde vorgebrachten Gründe zu verweisen oder eine ganz allgemeine Kritik am angefochtenen Entscheid zu üben. Vielmehr ist erforderlich, dass die Passagen des Entscheids, die der Beschwerdeführer angreift, und die Aktenstücke, auf die sich seine Kritik stützt, genau bezeichnet werden. Enthält der Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde mehrere selbständige (alternative oder subsidiäre) Begründungen, muss sich der Beschwerdeführer mit allen Begründungen auseinandersetzen, d.h. es ist für jede einzelne darzutun, weshalb sie Recht verletzt oder unangemessen ist. Bei ungenügender Begründung muss die obere Aufsichtsbehörde nicht Frist zur Behebung des Mangels anzusetzen (vgl. BGE 138 III 374 E. 4.3.1, Urteil des Bundesgerichts 4A_271/2016 vom 16. Januar 2017 E. 4.3; FRANCO LORANDI, Betreibungsrechtliche Beschwerde und Nichtigkeit, 2000, N. 43 zu Art. 20a SchKG; KARL SPÜHLER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2024, N. 4 zu Art. 321 ZPO i.V.m. N. 15 ff. zu Art. 311 ZPO).
Die Begründung ist eine gesetzliche, von Amtes wegen zu prüfende Zulässigkeitsvoraussetzung für die Beschwerde. Fehlt sie, tritt die obere Aufsichtsbehörde auf die Beschwerde nicht ein. Gleiches muss gelten, wenn in der Beschwerde lediglich auf Vorakten verwiesen wird oder wenn die Beschwerde den umschriebenen Anforderungen in anderweitiger Hinsicht nicht genügt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_209/2014 vom 2. September 2014 E. 4.2.1).
- 6 -
2. Der Beschwerdeführer ersucht mit vorliegender Beschwerde um Sistierung des zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahrens, bis im Strafverfahren ST.2026.70 ein rechtskräftiger Entscheid gefällt wurde. Diesen Antrag hat er jedoch mit keinem Wort begründet. Es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern der Ausgang des vorliegenden Verfahrens vom Ausgang des erwähnten Strafverfahrens abhängen soll. Eine Sistierung des vorliegenden Verfahrens fällt damit ausser Betracht. Das Sistierungsgesuch wird mit dem vorliegenden Endentscheid gegenstandslos.
3. 3.1. Die Vorinstanz wies das gegen sie gerichtete Ausstandsbegehren ab, soweit sie darauf eintrat. Zur Begründung führte sie aus, der Beschwerdeführer mache als Ausstandsgründe – soweit erkennbar – "Litispendenz", "Unpfändbarkeit der IV-Rente" sowie Amtsmissbrauch und Nötigung geltend. Was damit konkret gemeint sei, bleibe unklar. Der Beschwerdeführer führe insbesondere nicht aus, inwiefern die Gerichtspräsidentin ihr Amt missbrauche oder den Beschwerdeführer genötigt haben solle. Ferner sei seine diesbezügliche Strafanzeige mit Verfügung vom 23. März 2026 von der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau nicht an die Hand genommen worden. Die Abweisung des superprovisorischen Begehrens oder die Nichtbefolgung der Ultimaten des Beschwerdeführers an das Gericht vermöchten ebenfalls offensichtlich keinen Ausstandsgrund zu begründen. Vielmehr erweise sich das Verhalten des Beschwerdeführers als offensichtlich trölerisch, unbegründet und querulatorisch. Der Beschwerdeführer zeige weder eine unrichtige Rechtsanwendung oder eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung auf, geschweige denn Umstände, die geeignet wären, eine Befangenheit der Gerichtspräsidentin anzunehmen.
3.2. Der Beschwerdeführer rügt in der vorliegenden Beschwerde, die Gerichtspräsidentin habe "über ihr eigenes Ausstandsbegehren entschieden" und seine mathematischen Beweise (Differenz von Fr. 7'638.10) als "querulatorisch" abgetan, um die Amtspflichtverletzungen der Betreibungsbeamten zu decken.
3.3. 3.3.1. Gemäss Art. 10 Abs. 1 SchKG dürfen die Mitglieder der Aufsichtsbehörden keine Amtshandlungen vornehmen in eigener Sache (Ziff. 1), in Sachen ihrer Ehegatten, eingetragenen Partnerinnen oder Partner oder von Personen, mit denen sie eine faktische Lebensgemeinschaft führen (Ziff. 2), in Sachen von Verwandten und Verschwägerten in gerader Linie oder bis zum dritten Grad in der Seitenlinie (Ziff. 2bis), in Sachen einer Person, deren gesetzliche Vertreter, Bevollmächtigte oder Angestellte sie sind (Ziff. 3), sowie
- 7 in Sachen, in denen sie aus anderen Gründen befangen sein könnten (Ziff. 4).
3.3.2. Art. 10 Abs. 1 SchKG konkretisiert in Bezug auf die Aufsichtsbehörden in Betreibungs- und Konkurssachen die von Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK gewährte Garantie des verfassungsmässigen Gerichts. Danach hat jede Person Anspruch darauf, dass ihre Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Gericht ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird. Voreingenommenheit und Befangenheit i.S.v. Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 10 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG werden nach der Rechtsprechung angenommen, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Spruchkörpers zu erwecken. Solche Umstände können entweder in einem bestimmten Verhalten der betreffenden Gerichtsperson oder in gewissen äusseren Gegebenheiten funktioneller und organisatorischer Natur begründet sein. Letzteres betrifft vor allem Konstellationen einer Vorbefassung der Gerichtsperson. Bei der Beurteilung solcher Umstände ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit erwecken. Für die Ablehnung wird nicht verlangt, dass die Gerichtsperson tatsächlich befangen ist (BGE 136 I 207 E. 3.1).
Der Anspruch auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht umfasst nicht auch die Garantie jederzeit fehlerfrei arbeitender Gerichtspersonen. Richterliche Verfahrens- und Einschätzungsfehler sind ebenso wenig Ausdruck einer Voreingenommenheit wie ein inhaltlich falscher Entscheid in der Sache oder Fehler in der Verhandlungsführung. Nach der Rechtsprechung können richterliche Verfahrensfehler nur ausnahmsweise die Unbefangenheit einer Gerichtsperson in Frage stellen. Es müssen objektiv gerechtfertigte Gründe zur Annahme bestehen, dass sich in Rechtsfehlern gleichzeitig eine Haltung manifestiert, die auf fehlender Distanz und Neutralität beruht. Mithin müssen besonders krasse Fehler oder wiederholte Irrtümer vorliegen, die eine schwere Verletzung der Richterpflichten darstellen (Urteil des Bundesgerichts 5A_878/2023 vom 20. Februar 2024 E. 5.2).
3.3.3. Die Ausführungen des Beschwerdeführers im Ausstandsgesuch (vorinstanzlichen Akten [VA] act. 20 ff.) und in der vorliegenden Beschwerde lassen darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer den Anschein der Befangenheit von Gerichtspräsidentin C._____ primär darin erblickt, dass frühere Verfahren sowie das Beschwerdeverfahren BE.2026.9, in welchem Gerichtspräsidentin C._____ mitwirkte, nicht in seinem Sinn ausgegangen
- 8 sind. Der Umstand, dass eine Richterin oder ein Richter in einem oder mehreren früheren Verfahren gegen ihn mitgewirkt hat, bildet nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung für sich allein jedoch keinen Ausstandsgrund. Dieser Grundsatz, den der Gesetzgeber explizit für das Verfahren vor dem Bundesgericht aufgestellt hat (Art. 34 Abs. 2 BGG), ist allgemeiner Natur. Auch der Vorwurf, eine Richterin oder ein Richter habe Verfahrensfehler begangen oder inhaltlich falsche Entscheide gefällt, bildet in aller Regel keinen Ausstandsgrund. Solche Entscheide zu korrigieren, ist Aufgabe des Rechtsmittel- und nicht des Ausstandsverfahrens (BGE 114 Ia 278 E. 1; Urteil des Bundesgerichts 5A_309/2016 vom 4. Oktober 2016 E. 4.2). Vorliegend bestehen – objektiv betrachtet – keine Hinweise darauf, dass Gerichtspräsidentin C._____ besonders krasse Verfahrens- oder Einschätzungsfehler unterlaufen wären oder sie wiederholten Irrtümern unterlegen wäre, die eine schwere Verletzung der Richterpflichten darstellen und zugleich eine Haltung zum Ausdruck bringen würden, die auf fehlender Distanz und Neutralität beruhte und deshalb an ihrer Unparteilichkeit zweifeln lassen müssten. Weder die Ausführungen im Ausstandsgesuch (VA act. 20 ff.) noch der in der vorliegenden Beschwerde gemachte Hinweis, Gerichtspräsidentin C._____ habe seine mathematischen Beweise (Differenz von Fr. 7'638.10) als "querulatorisch" abgetan, um die Amtspflichtverletzungen der Betreibungsbeamten zu decken, vermögen daran etwas zu ändern.
Andere Umstände, die bei objektiver Betrachtung geeignet wären, Misstrauen in die Unparteilichkeit von Gerichtspräsidentin C._____ zu erwecken, sind ebenfalls nicht auszumachen.
Der Ausstandsgrund von Art. 10 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG ist demnach offensichtlich nicht gegeben. Andere Ausstandsgründe hat der Beschwerdeführer nicht angerufen. Das Ausstandsgesuch wurde deshalb von der Vorinstanz zu Recht abgewiesen, soweit sie darauf eingetreten ist.
3.3.4. Die Vorinstanz hat in E. 2.2 des angefochtenen Entscheids zutreffend dargelegt, dass offensichtlich missbräuchliche (trölerische), unbegründete und querulatorische (Ausstands-)Gesuche und solche, die auf Lahmlegung der Justiz oder die Ausschaltung der Rechtspflegeinstanz gerichtet sind, nach ständiger Praxis des Bundesgerichts sogar von der betroffenen Instanz selbst abgewiesen werden können, sofern auf sie überhaupt eingetreten werden muss.
Das Ausstandsgesuch gegen Gerichtspräsidentin C._____ war gemäss den obigen Ausführungen (E. 3.3.3) offensichtlich unbegründet und als trölerisch zu bewerten. Es konnte deshalb gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung ohne weiteres durch Gerichtspräsidentin C._____ erledigt werden. Der Beschwerdeführer bringt in der vorliegenden Beschwerde nichts vor, was zu einer anderen Beurteilung führen müsste.
- 9 -
3.4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass Gerichtspräsidentin C._____ das gegen sie gerichtete Ausstandsgesuch zu Recht abgewiesen hat, soweit sie darauf eintrat. Die vorliegende Beschwerde ist deshalb in diesem Punkt abzuweisen.
3.5. In Bezug auf Oberrichter Holliger ist der Ausstandsgrund von Art. 10 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG ebenfalls offensichtlich nicht gegeben. Insbesondere kann der Anschein der Befangenheit von Oberrichter Holliger nicht darin erblickt werden, dass frühere Verfahren, in welchem er mitwirkte, nicht im Sinn des Beschwerdeführers ausgegangen sind. Es bestehen auch keine Hinweise darauf, dass Oberrichter Holliger besonders krasse Verfahrens- oder Einschätzungsfehler unterlaufen wären oder er wiederholten Irrtümern unterlegen wäre, die eine schwere Verletzung der Richterpflichten darstellen und zugleich eine Haltung zum Ausdruck bringen würden, die auf fehlender Distanz und Neutralität beruhte und deshalb an seiner Unparteilichkeit zweifeln lassen müssten. Soweit sich das Ausstandsgesuch des Beschwerdeführers (VA act. 20 ff., 32) auch gegen Oberrichter Holliger richtet, ist es somit ebenfalls abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
4. 4.1. Die Vorinstanz führt in E. 4 des angefochtenen Entscheids im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer beantrage, dass das Betreibungsamt Q._____ anzuweisen sei, in der Betreibung Nr. aaa die Pfändungsurkunde innert 24 Stunden zuzustellen. Aus dem Amtsbericht des Betreibungsamts Q._____ bzw. dessen Beilagen gehe hervor, dass der Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. aaa der Schuldnerin B._____ am 17. Dezember 2024 zugestellt worden sei und diese sogleich Rechtsvorschlag erhoben habe. Dass dieser Rechtvorschlag in der Folge beseitigt und danach rechtzeitig ein Fortsetzungsbegehren durch den Beschwerdeführer gestellt worden sei, habe der Beschwerdeführer weder behauptet noch belegt. Das Betreibungsamt Q._____ habe daher zu Recht eine Fortsetzung der Betreibung unterlassen, weshalb die Beschwerde abzuweisen sei.
4.2. Mit diesen Ausführungen setzt sich der Beschwerdeführer in der vorliegenden Beschwerde nicht im Ansatz auseinander. Insbesondere legt er mit keinem Wort dar, weshalb die Vorinstanz aus seiner Sicht zu Unrecht davon ausgegangen sein soll, dass der Beschwerdeführer es unterlassen habe, den Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. aaa gegen B._____ beseitigen zu lassen und danach rechtzeitig ein Fortsetzungsbegehren zu stellen. Er macht lediglich geltend, der angefochtene Entscheid basiere auf der materiellen Grundlage des Verlustscheins Nr. ccc (Fr. 8'751.60), welcher eine inhaltliche Falschbeurkundung darstelle, da der rechtskräftige
- 10 -
"Original-KV" Nr. ddd auf Fr. 16'389.70 laute. Ein zivilrechtlicher Entscheid, der auf einer (behauptet) gefälschten Urkunde fusse, sei nichtig. Die Vorinstanz behaupte, es liege kein Titel vor, was aktenwidrig sei. Der Verlustschein Nr. bbb sei beim Betreibungsamt Q._____ offiziell registriert. Das Amt habe diesen Titel vorsätzlich ignoriert, um der Schuldnerin die Vollstreckungsvereitelung zu ermöglichen. All diese Ausführungen des Beschwerdeführers nehmen keinen Bezug auf die Begründung im angefochtenen Entscheid. Die Eingabe des Beschwerdeführers vom 7. April 2026 genügt den in E. 1.2 genannten Anforderungen an eine Beschwerde i.S.v. Art. 18 Abs. 1 SchKG insoweit folglich nicht. Damit ist auf die Beschwerde insoweit nicht einzutreten.
5. Zusammenfassend ist die vorliegende Beschwerde somit abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist.
6. Eine Verletzung von Amtspflichten durch Mitarbeitende des Betreibungsamts Q._____ im Zusammenhang mit dem Gegenstand des vorliegenden Verfahrens kann nicht erkannt werden und wurde vom Beschwerdeführer auch nicht substantiiert dargetan. Weitere Abklärungen und Ausführungen dazu erübrigen sich somit.
7. Im Beschwerde- bzw. Weiterziehungsverfahren vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde (Art. 18 SchKG) sind ungeachtet des Ausgangs keine Verfahrenskosten zu erheben und keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG i.V.m. Art. 61 Abs. 2 lit. a und Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Das vom Beschwerdeführer gestellte Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ist damit gegenstandslos geworden.
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission entscheidet:
1. Das Ausstandsgesuch gegen Oberrichter Holliger wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- 11 -
Zustellung an: […]
Mitteilung an: […]
Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)
Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 2 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).
Aarau, 14. Juli 2026
Obergericht des Kantons Aargau Schuldbetreibungs- und Konkurskommission Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Holliger Huber