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Aargau Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission 23.04.2026 KBE.2026.17

April 23, 2026·Deutsch·Aargau·Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission·PDF·1,898 words·~9 min·1

Full text

Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde

KBE.2026.17 (BE.2025.29)

Entscheid vom 23. April 2026

Besetzung Oberrichter Holliger, Präsident Oberrichter Roth Oberrichterin Schär Gerichtsschreiber Sulser

Beschwerdeführer A._____, […]

Anfechtungsgegenstand Entscheid des Präsidiums des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Zofingen vom 6. März 2026

in Sachen Betreibungsamt Q._____

Betreff Pfändungsurkunde vom 19. November 2025

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Die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission entnimmt den Akten:

1. Das Betreibungsamt Q._____ vollzog am 26. September 2025 gegen den Beschwerdeführer die Pfändung in der Pfändungsgruppe Nr. aaa. Gepfändet wurden sämtliche über dem betreibungsrechtlichen Existenzminimum liegenden Einkünfte des Beschwerdeführers. Ausgehend von relevanten Einkünften von Fr. 5'384.95 (inkl. Kinderzulagen von Fr. 430.00) und einem betreibungsrechtlichen Existenzminimum von Fr. 4'921.90 wurde die pfändbare Quote auf Fr. 463.05 festgesetzt. Am 19. November 2025 stellte das Betreibungsamt Q._____ die Pfändungsurkunde aus, welche dem Beschwerdeführer mit entsprechender Existenzminimumberechnung am 22. November 2025 zugestellt wurde.

2. 2.1. Der Beschwerdeführer reichte gegen diese Pfändungsurkunde mit Eingabe vom 1. Dezember 2025 beim Präsidium des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Zofingen Beschwerde ein und beantragte:

" 1. Entfernung der Kinderzulagen aus der pfändbaren Quote. 2. Korrekte Neuberechnung der Pfändung. 3. Aufhebung der Verfügung vom 25.11.2025. 4. Eventualiter Weiterleitung an die kantonale Aufsichtsbehörde."

2.2. Am 8. und 15. Dezember 2025 reichte der Beschwerdeführer beim Präsidium des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Zofingen vier weitere Eingaben ein.

2.3. Das Betreibungsamt Q._____ erstattete am 18. Dezember 2025 seinen Amtsbericht.

2.4. Am 22. Dezember 2025 und 19. Januar 2026 reichte der Beschwerdeführer weitere Stellungnahmen ein.

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2.5. Mit Entscheid vom 6. März 2026 erkannte das Präsidium des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Zofingen als untere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde:

" 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen."

3. 3.1. Gegen diesen ihm am 13. März 2026 zugestellten Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. März 2026 (Postaufgabe: 16. März 2026) bei der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde Beschwerde mit folgenden Rechtsbegehren:

" Der Entscheid des Bezirksgerichts Zofingen vom 6. März 2026 sei aufzuheben. Es sei festzustellen, dass Kinderzulagen bei der Berechnung der pfändbaren Quote nicht einkommenssteigernd berücksichtigt werden dürfen, wenn dadurch eine Pfändung überhaupt erst entsteht. Eventualiter sei die Sache zur neuen Existenzminimumberechnung an die Vorinstanz oder an das Betreibungsamt Q._____ zurückzuweisen. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren."

3.2. Mit Eingabe vom 17. März 2026 stellte der Beschwerdeführer zusätzlich folgende Anträge:

" 1. Der Beschwerde sei superprovisorisch die aufschiebende Wirkung zu erteilen. 2. Dem Betreibungsamt Q._____ sei anzuordnen, dass bis zum Entscheid des Obergerichts keine Auszahlungen aus der Pfändungsgruppe erfolgen dürfen."

3.3. Mit Verfügung vom 18. März 2026 wurden die Anträge des Beschwerdeführers um Erteilung der aufschiebenden Wirkung sowie um Erlass einer

- 4 vorsorglichen Massnahme (Antrag um Anweisung des Betreibungsamts Q._____, bis zum ausstehenden Entscheid des Obergerichts keine Auszahlungen vorzunehmen) abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde.

3.4. Am 18. März 2026 (Postaufgabe: 19. März 2026) reichte der Beschwerdeführer eine als "Ergänzende Eingabe" betitelte Stellungnahme ein.

3.5. Der Präsident des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Zofingen verzichtete mit Amtsbericht vom 24. März 2026 auf eine Vernehmlassung.

3.6. Das Betreibungsamt Q._____ liess sich nicht vernehmen.

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 17 Abs. 1 SchKG kann mit Ausnahme der Fälle, in denen das Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder Konkursamts bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden. Der Entscheid einer unteren Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung an die obere kantonale Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter weitergezogen werden (Art. 18 Abs. 1 SchKG).

Für das Verfahren vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter sind die Bestimmungen des Beschwerdeverfahrens gemäss Art. 319 ff. ZPO sinngemäss anwendbar (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 22 Abs. 2 EG SchKG).

2. 2.1. Die Vorinstanz führte in ihrem Entscheid im Wesentlichen aus, das Bundesgericht sage klar, dass die Unpfändbarkeit von Leistungen der Familienausgleichskassen, wie es Kinderzulagen seien, deren Einrechnung ins Einkommen eines Schuldners nicht ausschliesse. Soweit dem Beschwerdeführer der Aufwand für seine beiden Kinder in seiner Existenzminimumberechnung aufgerechnet werde, seien folglich auch die für diese Kinder bezogenen Kinderzulagen zu berücksichtigen. Aus der Pfändungsurkunde vom 19. November 2025 und der ihr beiliegenden Existenzminimumberechnung gehe hervor, dass dem Beschwerdeführer pro Kind Fr. 400.00 angerechnet würden. Das Betreibungsamt sei folglich korrekt

- 5 vorgegangen, indem die Kinderzulagen in das Einkommen des Beschwerdeführers eingerechnet worden seien.

2.2. Mit Beschwerde bringt der Beschwerdeführer dagegen im Wesentlichen vor, ohne Berücksichtigung der ihm ausbezahlten Kinderzulagen von monatlich Fr. 430.00 liege sein Einkommen unter seinem betreibungsrechtlichen Existenzminimum. Die pfändbare Quote entstehe somit ausschliesslich aufgrund der Einrechnung der Kinderzulagen. Kinderzulagen würden eine zweckgebundene Leistung zugunsten der Kinder darstellen. Wenn diese Leistung in das Einkommen einbezogen und dadurch eine Pfändung ermöglicht werde, führe dies dazu, dass eine Kinderleistung wirtschaftlich zur Grundlage der Gläubigerbefriedigung gemacht werde. Die Berücksichtigung von Kinderkosten im Existenzminimum ändere an dieser Wirkung nichts. Der Schutzmechanismus des betreibungsrechtlichen Existenzminimums dürfe nicht durch eine rechnerische Verrechnung von Kinderleistungen neutralisiert werden. Er habe bereits im Verfahren vor Vorinstanz geltend gemacht, dass die Einrechnung der Kinderzulagen eine Pfändung überhaupt erst entstehen lasse. Mit dieser Frage habe sich der angefochtene Entscheid nicht auseinandergesetzt, was eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör darstelle.

3. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist die Pfändungsurkunde vom 19. November 2025 sowie die vom Betreibungsamt Q._____ per gleichem Datum ausgestellte Existenzminimumberechnung. Soweit der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde vom 6. März 2026 an die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission erstmals die vom Betreibungsamt Q._____ am 28. Februar 2026 verfügte und am 16. März 2026 ausgestellte Existenzminimumberechnung anfechten will, ist darauf nicht einzutreten. Die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission ist als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde dafür funktionell nicht zuständig. Aus nachfolgenden Erwägungen ergibt sich im Übrigen zudem, dass die Beschwerde insoweit ohnehin auch abzuweisen wäre.

4. 4.1. Nach Art. 92 Abs. 1 Ziff. 9a SchKG sind Leistungen der Familienausgleichskassen wie Kinderzulagen unpfändbar. Der Beschwerdeführer schliesst daraus, dass solche Leistungen betreibungsrechtlich in keiner Weise von Bedeutung seien und auch nicht zur Bestimmung seiner pfändbaren Quote nach Art. 93 SchKG berücksichtigt werden dürfen. Diese Auffassung erweist sich als unrichtig.

Verfügt die betriebene Person sowohl über unpfändbare Einkommen i.S.v. Art. 92 Abs. 1 Ziff. 9a SchKG als auch über pfändbare Einkommen i.S.v.

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Art. 93 Abs. 1 SchKG, so werden die Einkommen addiert und es wird der Teil gepfändet, der das betreibungsrechtliche Existenzminimum übersteigt. Es kann jedoch nicht in absolut unpfändbare Vermögensteile eingegriffen werden. Dies selbst dann nicht, wenn das unpfändbare Einkommen das betreibungsrechtliche Existenzminimum übersteigt. Somit können höchstens hundert Prozent der pfändbaren Einkommen gepfändet werden. Dies entspricht konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung (vgl. hierzu etwa BGE 104 III 38 Regeste und E. 1; BGE 134 III 182 Regeste und E. 5). Die unpfändbaren Leistungen der Familienausgleichskassen sind somit bei der Berechnung der pfändbaren Einkommensquote miteinzubeziehen. Es ist zu berücksichtigen, dass ein Schuldner seinen Lebensunterhalt zu einem Teil aus den unpfändbaren Kinderzulagen bestreiten kann, so dass er zur Deckung des verbleibenden Teils seines Notbedarfs unter Umständen nicht mehr sein ganzes übriges Einkommen benötigt. Der gesetzliche Schutz der Unpfändbarkeit von Kinderzulagen erschöpft sich (einzig) darin, dass diese selbst nicht gepfändet werden können (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_725/2018 vom 16. Mai 2019 E. 2 und 5.1 betr. Kinderzulagen; vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 5A_597/2025 vom 28. Juli 2025 E. 4 und 5A_605/2016 vom 14. September 2026 E. 2 betr. unpfändbare IV-Renten; GEORGES VONDER MÜHLL, in: Basler Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N. 18 zu Art. 93 SchKG).

An dieser konstanten bundesgerichtlichen Praxis ändert auch die gegenteilige Auffassung des Beschwerdeführers nichts. Das Betreibungsamt Q._____ hat unbestrittenermassen die dem Beschwerdeführer geleisteten Kinderzulagen nicht gepfändet. Vielmehr hat es diese einzig bei der Berechnung der Pfändungsquote berücksichtigt, was nach Ausgeführtem nicht zu beanstanden ist, zumal die vom Amt festgestellte Pfändungsquote das nach Art. 93 Abs. 1 SchKG beschränkt pfändbare Erwerbseinkommen des Beschwerdeführers (exkl. Kinderzulagen) nicht übersteigt. Die Vorinstanz hat zu Recht festgestellt, dass Kinderzulagen dazu da sind, um den Bedarf des Kindes sicherzustellen. Sie haben demgegenüber gerade nicht den Zweck, Ersparnisse anhäufen zu können. Soweit mit Beschwerde die vom Betreibungsamt Q._____ vorgenommene Berücksichtigung der Kinderzulagen bei der Berechnung der pfändbaren Quote beanstandet wird, ist diese somit abzuweisen.

4.2. Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung der Begründungspflicht und somit seines Anspruchs auf rechtliches Gehör i.S.v. Art. 29 Abs. 2 BV geltend macht, ist seine Beschwerde ebenfalls abzuweisen. Entgegen seinem Vorbringen hat die Vorinstanz ihren Entscheid einlässlich begründet und den (bei der Vorinstanz und im vorliegenden Verfahren gleichbleibenden) Vorbringen des Beschwerdeführers zu Recht die konstante bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach unpfändbare Leistungen der Familienausgleichskassen bei der Berechnung der pfändbaren Quote zu

- 7 berücksichtigen sind, entgegengehalten (vgl. angefochtener Entscheid E. 4; E. 3.1 oben).

5. Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird.

6. Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Da das betreibungsrechtliche Beschwerdeverfahren grundsätzlich kostenlos ist, besteht insofern kein Rechtsschutzinteresse. Soweit der Beschwerdeführer die unentgeltliche Verbeiständung beantragt, so ist nicht ersichtlich, dass er im vorliegenden Verfahren einen Rechtsvertreter beigezogen hätte, sodass der Antrag diesbezüglich ebenfalls gegenstandslos ist. Zudem erweist sich die Beschwerde nach hiervor Gesagtem ohnehin auch als aussichtslos im Sinne von Art. 117 lit. b ZPO, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (inkl. Verbeiständung) auch abzuweisen wäre.

7. Im Beschwerde- bzw. Weiterziehungsverfahren vor der kantonalen Aufsichtsbehörde sind ungeachtet des Ausgangs keine Verfahrenskosten zu erheben und keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG i.V.m. Art. 61 Abs. 2 lit. a und Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission entscheidet:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Auf das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege wird, soweit nicht gegenstandslos geworden, nicht eingetreten.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen.

Zustellung an: […]

Mitzuteilen an: […]

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Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 2 und Art. 112 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).

Aarau, 23. April 2026

Obergericht des Kantons Aargau Schuldbetreibungs- und Konkurskommission Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Holliger Sulser

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