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Aargau Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission 23.04.2026 KBE.2025.75

April 23, 2026·Deutsch·Aargau·Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission·PDF·1,615 words·~8 min·1

Full text

Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde

KBE.2025.75 (BE.2025.6)

Entscheid vom 23. April 2026

Besetzung Oberrichter Holliger, Präsident Oberrichter Roth Oberrichterin Schär Gerichtsschreiber Sulser

Beschwerdeführerin A._____ AG, […]

Anfechtungsgegenstand Entscheid des Präsidiums des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Laufenburg vom 19. November 2025

in Sachen Betreibungsamt Region Q._____

Betreff Konkursandrohung vom 27. März 2025 (Betreibung Nr. aaa)

Gläubigerin: B._____ AG, […]

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Die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission entnimmt den Akten:

1. 1.1. Das Betreibungsamts Region Q._____ stellte am 10. September 2024 in der Betreibung Nr. aaa gegen die Beschwerdeführerin den Zahlungsbefehl aus, welcher der Beschwerdeführerin am 17. September 2024 zugestellt wurde. Die Beschwerdeführerin erhob am 26. September 2024 Rechtsvorschlag. Mit Entscheid SR.2024.93 des Präsidiums des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Laufenburg vom 30. Januar 2025 wurde der Gläubigerin provisorische Rechtsöffnung für Fr. 64'900.00 nebst Zins zu 3.7 % seit dem 7. Dezember 2024 erteilt.

1.2. Am 25. März 2025 stellte die Gläubigerin in der Betreibung Nr. aaa das Fortsetzungsbegehren beim Betreibungsamt Region Q._____. Dieses stellte am 27. März 2025 die Konkursandrohung aus. Da die Konkursandrohung trotz mehrerer Zustellversuche nicht an der Firmenanschrift der Beschwerdeführerin zugestellt werden konnte und auch nicht am Schalter des Betreibungsamts abgeholt wurde, erfolgte die Zustellung am 2. September 2025 rechtshilfeweise durch das Betreibungsamt R._____ an C._____, Mitglied des Verwaltungsrats der Beschwerdeführerin, in S._____.

2. 2.1. Die Beschwerdeführerin erhob mit Eingabe vom 11. September 2025 beim Präsidium des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Laufenburg als untere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde Beschwerde und beantragte:

" - die Konkursandrohung der B._____ AG abzuweisen

- die Sache an das ordentliche Gericht in T._____ zu verweisen und

- der B._____ AG die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen"

2.2. Das Betreibungsamt Region Q._____ erstattete am 23. September 2025 seinen Amtsbericht.

2.3. Die Gläubigerin reichte mit Eingabe vom 17. November 2025 eine Stellungnahme ein.

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2.4. Der Präsident des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Laufenburg wies die Beschwerde mit Entscheid vom 19. November 2025 ab.

3. 3.1. Gegen diesen ihr am 1. Dezember 2025 zugestellten Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 9. Dezember 2025 bei der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Kantons Aargau als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde Beschwerde und beantragte die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und die Erteilung der aufschiebenden Wirkung ihrer Beschwerde.

3.2. Sowohl der Präsident des Zivilgerichts des Bezirks Laufenburg als auch das Betreibungsamt Region Q._____ verzichteten mit Eingaben vom 16. Dezember 2025 auf eine weitere Stellungnahme.

3.3. Die Gläubigerin reichte mit Eingabe vom 9. Januar 2026 innert erstreckter Frist eine Stellungnahme ein.

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission zieht in Erwägung:

1. 1.1. Gemäss Art. 17 Abs. 1 SchKG kann mit Ausnahme der Fälle, in denen das Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder Konkursamts bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden. Der Entscheid einer unteren Aufsichtsbehörde kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung an die obere kantonale Aufsichtsbehörde weitergezogen werden (Art. 18 Abs. 1 SchKG). Für das Verfahren vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter sind im Kanton Aargau die Bestimmungen des Beschwerdeverfahrens gemäss Art. 319 ff. ZPO sinngemäss anwendbar (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 22 Abs. 2 EG SchKG).

1.2. In der Beschwerdeschrift an die obere Aufsichtsbehörde ist – wie in jener an die untere Aufsichtsbehörde – substantiiert darzulegen, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid die gesetzlichen Vorschriften des Betreibungsrechts verletzt oder unangemessen ist (Art. 17 Abs. 1 SchKG analog; vgl. COMETTA/MÖCKLI, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über

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Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N. 8 zu Art. 18 SchKG) und wie er geändert werden müsse. Die Beschwerdeschrift hat sich vornehmlich mit den Erwägungen der unteren Aufsichtsbehörde auseinanderzusetzen und soll nicht einfach die Ausführungen vor der unteren Aufsichtsbehörde wiederholen. An dieser Pflicht ändert die Geltung der Untersuchungsmaxime (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 SchKG i.V.m. § 22 Abs. 3 EG SchKG) nichts. In der Begründung sind die Beschwerdegründe zu nennen. Es muss daher knapp dargelegt werden, worin die gerügte Rechtsverletzung oder Unangemessenheit besteht. Der Beschwerdeführer hat dazu alle rechtlich relevanten Tatsachen anzuführen. Dabei genügt es nicht, auf die vor der unteren Aufsichtsbehörde vorgebrachten Gründe zu verweisen oder eine ganz allgemeine Kritik am angefochtenen Entscheid zu üben. Vielmehr ist erforderlich, dass die Passagen des Entscheids, die der Beschwerdeführer angreift, und die Aktenstücke, auf die sich seine Kritik stützt, genau bezeichnet werden. Enthält der Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde mehrere selbständige (alternative oder subsidiäre) Begründungen, muss sich der Beschwerdeführer mit allen Begründungen auseinandersetzen, d.h. es ist für jede einzelne darzutun, weshalb sie Recht verletzt oder unangemessen ist. Bei ungenügender Begründung muss die obere Aufsichtsbehörde nicht Frist zur Behebung des Mangels ansetzen (vgl. BGE 138 III 374 E. 4.3.1; Urteil des Bundesgerichts 4A_271/2016 vom 16. Januar 2017 E. 4.3; LORANDI, Betreibungsrechtliche Beschwerde und Nichtigkeit, 2000, N. 43 zu Art. 20a SchKG; SPÜHLER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2024, N. 4 zu Art. 321 ZPO i.V.m. N. 15 ff. zu Art. 311 ZPO).

Die Begründung ist eine gesetzliche, von Amtes wegen zu prüfende Zulässigkeitsvoraussetzung für die Beschwerde. Fehlt sie, tritt die obere Aufsichtsbehörde auf die Beschwerde nicht ein. Gleiches muss gelten, wenn in der Beschwerde lediglich auf Vorakten verwiesen wird oder wenn die Beschwerde den umschriebenen Anforderungen in anderweitiger Hinsicht nicht genügt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_209/2014 vom 2. September 2014 E. 4.2.1).

2. 2.1. Der Präsident des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Laufenburg wies die Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 11. September 2025 gegen die Konkursandrohung mit folgender Begründung ab (angefochtener Entscheid E. 2):

" Die Beschwerdeführerin erachtet das Bezirksgericht Laufenburg als örtlich und sachlich nicht zuständig für die gerichtlichen Entscheidungen im Konkursverfahren, welches die B._____ AG gegen die A._____ AG mit Sitz in U._____ angestrengt hat.

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Die Frage, ob Gerichtsstände durch Private mittels Gerichtsstandsklauseln abgeändert werden können, ist differenziert zu betrachten. Solche Klauseln können in Verträgen – wie hier im Darlehensvertrag vom 6. Dezember 2023, Ziff. 3.2 ("ordentlicher Richter in T._____") – zwischen Privaten vereinbart werden, um den Gerichtsstand für allfällige Streitigkeiten in der Sache festzulegen.

Hingegen sind im Rahmen des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes Gerichtsstandsklauseln, die von Privaten vereinbart werden, grundsätzlich nicht geeignet, die konkursrechtlichen Vorschriften abzuändern. Art. 46 Abs. 2 i.V.m. Art. 159 SchKG, wonach für die Eröffnung des Konkurses das Gericht am Wohnsitz oder am Sitz des Schuldners zuständig ist, ist nämlich eine zwingende Vorschrift, die den Gerichtsstand für Konkursverfahren verbindlich festlegt. Die Gerichtsstandsklausel gemäss Ziff. 3.2 des Darlehensvertrags ist daher nicht zu beachten. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist folglich abzuweisen.

Auf die weiteren Ausführungen der Beschwerdeführerin, welche ihre rechtlichen und wirtschaftlichen Beziehungen zur Gläubigerin betreffen, ist bei diesem Verfahrensausgang nicht näher einzugehen. Nur am Rande bemerkt hätte ihre Ausführungen entweder beim "ordentlichen Richter in T._____" oder im Rahmen einer Aberkennungsklage, die in Laufenburg nicht eingereicht worden ist, vorgebracht werden können, was die Beschwerdeführerin aber gerade nicht gemacht hat."

2.2. Die Beschwerdeführerin beschränkt sich in ihrer Beschwerde an die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts des Kantons Aargau im Wesentlichen auf erneute Ausführungen zu ihren rechtlichen und wirtschaftlichen Beziehungen zur Gläubigerin. Die Konkursandrohung soll vor diesem Hintergrund unangemessen bzw. unverhältnismässig sein und die Vorinstanz habe nicht ausreichend geprüft, ob die Forderung unter Berücksichtigung des Gesamtzusammenhangs gerechtfertigt sei.

Die Ausführungen der Beschwerdeführerin zielen auf den materiellen Bestand der Forderung ab. Wie bereits die Vorinstanz, zumindest implizit, festhielt, wäre über materiellrechtliche Streitigkeiten – z.B. über Bestand, Umfang und Fälligkeit der in Betreibung gesetzten Forderung – nicht durch die Aufsichtsbehörden im Beschwerdeverfahren nach Art. 17 f. SchKG, sondern durch die zuständigen Gerichte im ordentlichen Zivil- oder Verwaltungsverfahren zu befinden (COMETTA/MÖCKLI, a.a.O., N. 13 zu Art. 17 SchKG). Die Beschwerdeführerin zeigt im Übrigen nicht auf, inwiefern der angefochtene Entscheid fehlerhaft sein soll. Auf die Beschwerde ist dementsprechend nicht einzutreten.

3. Soweit die Beschwerdeführerin die aufschiebende Wirkung beantragt, ist dieser Antrag mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos geworden.

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4. Im betreibungsrechtlichen Beschwerde- bzw. Weiterziehungsverfahren (Art. 18 SchKG) sind ungeachtet des Ausgangs keine Verfahrenskosten zu erheben und keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG i.V.m. Art. 61 Abs. 2 lit. a und Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission entscheidet:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen.

Zustellung an: […]

Mitzuteilen an: […]

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 2 und Art. 112 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).

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Aarau, 23. April 2026

Obergericht des Kantons Aargau Schuldbetreibungs- und Konkurskommission Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Holliger Sulser

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