Obergericht Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz
XBE.2026.60 (KEMN.2026.925 / 926)
Entscheid vom 13. Juli 2026
Besetzung Oberrichterin Merkofer, Präsidentin Oberrichter Lindner Oberrichter Giese Gerichtsschreiberin Schwarz
Beschwerdeführerin und Mutter A._____, […] vertreten durch Mirjam Holdener, Rechtsanwältin, […]
Beschwerdegegnerin Bezirksgericht Baden Familiengericht, […]
Betroffene Person 1 B._____, […] Prozessbeistand: lic. iur. Giuseppe Dell'Ollivo-Wyss, Rechtsanwalt, […]
Betroffene Person 2 C._____, […] Prozessbeistand: lic. iur. Giuseppe Dell'Ollivo-Wyss, Rechtsanwalt, […]
Vater D._____, […] vertreten durch lic. iur. Beda Meyer Lohrer, Rechtsanwalt, […]
Beiständin E._____, […]
Betreff Rechtsverzögerungsbeschwerde
- 2 -
Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz entnimmt den Akten:
1. B._____, geboren am tt.mm.2017, und C._____, geboren am tt.mm.2019 (nachfolgend: Betroffene), sind die Kinder der verheirateten, getrennt lebenden D._____ (nachfolgend: Vater) und A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin).
2. 2.1. Am 19. Dezember 2025 erstattete die Schule Q._____ und am 30. Dezember 2025 die Beschwerdeführerin je eine Gefährdungsmeldung zu den Betroffenen.
2.2. In der Folge eröffnete das Familiengericht Baden zwei separate Kindesschutzverfahren (KEMN.2026.31/32) und nahm diverse prozessleitende und abklärende Massnahmen vor. Unter anderem setzte es einen Kinderanwalt ein (vgl. superprovisorische Verfügung des Gerichtspräsidenten vom 9. Januar 2026 in KEMN.2026.31/32) und ordnete die Erstellung eines Gutachtens an (vgl. Entscheid vom 1. April 2026 in Bestätigung der superprovisorischen Verfügung des Gerichtspräsidenten vom 20. Januar 2026 in KEMN.2026.31/32).
2.3. Mit Eingabe vom 22. April 2026 beantragte der Kinderanwalt die sofortige superprovisorische Umplatzierung der Betroffenen unter die Obhut der Beschwerdeführerin. Das Familiengericht Baden eröffnete daraufhin zwei neue Kindesschutzverfahren (KEMN.2026.925/926) und verpflichtete den Vater, die Betroffenen umgehend der Beschwerdeführerin zu übergeben, die Schweiz mit den Betroffenen nicht zu verlassen und keine entsprechende Vorbereitungs- oder Unterstützungshandlungen vorzunehmen (vgl. superprovisorische Verfügung des Gerichtspräsidenten vom 22. April 2026 in KEMN.2026.925/926).
2.4. Mit Eingabe vom 23. April 2026 beantragte die Beiständin die Umplatzierung der Betroffenen zur Beschwerdeführerin, die Sistierung des Besuchsrechts des Vaters sowie die Einschränkung der elterlichen Sorge des Vaters im Bereich Gesundheit/medizinische Belange.
2.5. Am 29. April 2026 erliess der Gerichtspräsident eine superprovisorische Verfügung (KEMN.2026.925/926), mit welcher er unter anderem der Beschwerdeführerin und dem Vater das Aufenthaltsbestimmungsrecht über
- 3 die Betroffenen entzog, diese an einem den Parteien nicht bekanntgegebenen Ort (d.h. verdeckt) platzierte und das Besuchs- und Kontaktrecht der Eltern sistierte.
2.6. Mit superprovisorischer Verfügung vom 4. Mai 2026 (KEMN.2026.925/926) entzog der Gerichtspräsident den Eltern die elterliche Sorge im Bereich Gesundheit.
2.7. Mit Eingabe vom 6. Mai 2026 beantragte die Beschwerdeführerin unter anderem, die geplante Verhandlung sei innert zehn Tagen durchzuführen, eventualiter sei innert dieser Frist eine anfechtbare Verfügung zu erlassen, die Sachverständige und der Kinderanwalt und die Beiständin seien innert fünf Tagen anzuhören. Es sei superprovisorisch das Aufenthaltsbestimmungsrecht über die Betroffenen ihr zurückzugeben, es seien die Betroffenen zu ihr zu platzieren und der persönliche Verkehr zwischen ihr und den Betroffenen sei wiederherzustellen.
2.8. Mit Verfügung vom 11. Mai 2026 (KEMN.2026.925/926) wies der Gerichtspräsident die Anträge der Beschwerdeführerin auf den Erlass superprovisorischer Massnahmen ab und merkte vor, dass die Anhörung am 25. Juni 2026 stattfindet.
3. 3.1. Am 19. Mai 2026 erhob die Beschwerdeführerin Rechtsverzögerungsbeschwerde mit den Anträgen:
" 1. Es sei festzustellen, dass das Bezirksgericht Baden, Familiengericht, Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde, das Verfahren rechtsverzögernd, eventualiter rechtsverweigernd führt, indem es nach Erlass der superprovisorischen Verfügung vom 29. April 2026 und nach Eingang der Stellungnahme der Kindsmutter vom 6. Mai 2026 keinen unverzüglichen anfechtbaren Entscheid über die vorsorglichen Massnahmen gefällt hat. 2. Das Bezirksgericht Baden sei anzuweisen, unverzüglich, spätestens innert fünf Tagen seit Zustellung des obergerichtlichen Entscheids, einen anfechtbaren Entscheid über die mit Eingabe vom 6. Mai 2026 gestellten Anträge der Kindsmutter betreffend Aufhebung des Entzugs des Aufenthaltsbestimmungsrechts gegenüber der Kindsmutter, Umplatzierung der Kinder zur Kindsmutter, Wiederherstellung des persönlichen Verkehrs zwischen der Kindsmutter und den Kindern sowie psychiatrische Abklärung des Kindsvaters zu fällen.
- 4 -
3. Eventualiter sei das Bezirksgericht Baden anzuweisen, unverzüglich eine Anhörung sämtlicher Parteien und Verfahrensbeteiligten durchzuführen, spätestens innert fünf Tagen seit Zustellung des obergerichtlichen Entscheids. 4. Es sei festzustellen, dass eine Anhörung erst am 25. Juni 2026 den gesetzlichen Anforderungen an eine unverzüglich stattfindende Anhörung beziehungsweise an einen unverzüglichen Entscheid nach Anhörung nicht genügt. 5. Das Bezirksgericht Baden sei anzuweisen, unverzüglich, spätestens innert 48 Stunden seit Zustellung des obergerichtlichen Entscheids, eine fachärztliche medizinische Untersuchung von C._____ und B._____ zu veranlassen sowie während der Dauer der verdeckten Platzierung eine regelmässige psychologische Betreuung der Kinder im Umfang von mindestens drei Sitzungen pro Woche sicherzustellen. Subeventualiter sei festzustellen, dass die Aufrechterhaltung der superprovisorischen Fremdplatzierung, der superprovisorischen Sistierung des Besuchsund Kontaktrechts der Mutter ohne anfechtbaren Entscheid nach Gewährung des rechtlichen Gehörs verletzt. alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zulasten der Vorinstanz."
3.2. Am 28. Mai 2026 (KEMN.2026.925/926) verfügte der Gerichtspräsident unter anderem, dass die Sistierung des Besuchs- und Kontaktrechts gegenüber der Beschwerdeführerin per sofort aufgehoben und sie für berechtigt erklärt werde, die Betroffenen in Absprache mit der Beiständin und im Rahmen der Besuchs- und Kontaktmodalitäten des Aufenthaltsorts der Betroffenen zu kontaktieren und zu besuchen.
3.3. Am 9. Juni 2026 hörte eine Fachrichterin die Betroffenen an.
3.4. Am 15. Juni 2026 liess sich der Gerichtspräsident zur Rechtsverzögerungsbeschwerde vernehmen.
3.5. Mit Verfügung vom 25. Juni 2026 liess der Gerichtspräsident dem Obergericht die von den Eltern und der Beiständin unterzeichnete Vereinbarung vom selben Tag zukommen. Gleichentags erhob das Familiengericht Baden die Vereinbarung zum Urteil und hob unter anderem den mit superprovisorischer Verfügung vom 29. April 2026 angeordneten Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts der Beschwerdeführerin vereinbarungsgemäss frühestens ab der Woche vom 6. Juli 2026 bzw. spätestens per Mitte Juli 2026 auf, bestätigte den mit superprovisorischer Verfügung vom
- 5 -
29. April 2026 angeordneten Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts des Vaters und hob den mit superprovisorischer Verfügung vom 29. April 2026 sowie vom 4. Mai 2026 angeordneten Entzug der elterlichen Sorge auf.
Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz zieht in Erwägung:
1. 1.1. Gemäss Art. 450a Abs. 2 ZGB kann wegen Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung Beschwerde geführt werden. Zuständig für Beschwerdeverfahren wegen Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde ist die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz des Obergerichts als einzige Beschwerdeinstanz (§ 41 Abs. 1 EG ZGB i.V.m. § 10 Abs. 1 lit. c EG ZPO und § 10 Abs. 1 der Geschäftsordnung des Obergerichts des Kantons Aargau vom 21. November 2012 [GKA 155.200.3.101] i.V.m. deren Anhang 1 Ziff. 5 Abs. 7 lit. b). Die Beschwerdeführerin ist als Mutter der Betroffenen gestützt auf Art. 450 Abs. 2 ZGB zur Beschwerde befugt.
1.2. Nach dem Beschwerdeantrag Ziff. 2 soll das Familiengericht Baden unverzüglich über die mit Eingabe vom 6. Mai 2026 gestellten Anträge der Beschwerdeführerin betreffend die Aufhebung des Entzugs ihres Aufenthaltsbestimmungsrechts, die Umplatzierung der Betroffenen zur Beschwerdeführerin, die Wiederherstellung des persönlichen Kontakts zwischen der Beschwerdeführerin und den Betroffenen sowie die psychiatrische Abklärung des Vaters entscheiden. Die Sistierung des Kontaktrechts gegenüber der Beschwerdeführerin hat der Gerichtspräsident bereits mit Verfügung vom 28. Mai 2026 (KEMN.2026.925/926) aufgehoben. Mit Entscheid des Familiengerichts Baden vom 25. Juni 2026 (KEMN.2026.925/926) wurde sodann auch der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts der Beschwerdeführerin aufgehoben und die Umplatzierung der Betroffenen spätestens bis Mitte Juli 2026 zu ihr angeordnet (vgl. Dispositivziff. 3.2). Der beantragte Entscheid über die psychiatrische Abklärung des Vaters wird in der Beschwerde nicht weiter begründet. Jedoch befand sich der Vater gemäss E. 4.2 der Verfügung vom 28. Mai 2026 (KEMN.2026.925/926) seit dem 6. Mai 2026 in […], womit sichergestellt erscheint, dass in der Zwischenzeit eine psychiatrische Abklärung stattgefunden hat. Sodann wurde der Vater mit Entscheid vom 25. Juni 2026 (KEMN.2026.925/926)
- 6 verpflichtet, seine bei […] begonnene therapeutische Behandlung fortzusetzen (vgl. Dispositivziff. 7.2).
Aufgrund des Dargelegten ist der beantragte Entscheid über die mit Eingabe vom 6. Mai 2026 gestellten Anträge der Beschwerdeführerin (vgl. Beschwerdeantrag Ziff. 2) sowie die eventualiter beantragte Anhörung sämtlicher Parteien und Verfahrensbeteiligten (vgl. Beschwerdeantrag Ziff. 3) gegenstandslos geworden. Soweit sich die Beschwerdeführerin inhaltlich dazu äussert, welche Massnahmen das Familiengericht Baden treffen sollte, ist darauf nicht einzutreten: Dies kann nicht Gegenstand einer Rechtsverzögerungsbeschwerde sein. Auf die übrigen Beschwerdeanträge ist einzutreten.
2. 2.1. 2.1.1. Die Kindesschutzbehörde kann gemäss Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 445 Abs. 1 ZGB vorsorgliche Massnahmen treffen. Bei besonderer Dringlichkeit kann sie vorsorgliche Massnahmen sofort ohne Anhörung der am Verfahren beteiligten Personen erlassen (sogenannte superprovisorische Massnahmen). Gleichzeitig gibt sie diesen Gelegenheit zur Stellungnahme; anschliessend entscheidet sie neu (Art. 445 Abs. 2 ZGB). Die Begriffe "gleichzeitig" und "anschliessend" sind bei schweren Eingriffen in Persönlichkeitsrechte mit dem Begriff "unverzüglich" im Sinne von Art. 265 Abs. 2 ZPO gleichzusetzen (BGE 140 III 289 E. 2.6.1). Gegen eine superprovisorische Verfügung kann keine Beschwerde erhoben werden (BGE 140 III 289 E. 2). Mittels einer Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerde gemäss Art. 450a Abs. 2 ZGB kann jedoch bewirkt werden, dass die Dauer des Superprovisoriums beschränkt und dieses durch eine vorsorgliche Massnahme ersetzt wird, gegen die nach Art. 445 Abs. 3 ZGB wiederum Beschwerde erhoben werden kann (BGE 140 III 289 E. 2.6.2).
2.1.2. Um den Besonderheiten des Einzelfalls Rechnung zu tragen, statuiert das Gesetz keine Frist zur Einreichung einer Stellungnahme zur superprovisorischen Massnahme (SPRECHER, in: Basler Kommentar, N. 40 zu Art. 265 ZPO). Gemäss SPRECHER (a.a.O., N. 40 zu Art. 265 ZPO) dürften fünf bis zehn Tage üblich sein. Nach ZÜRCHER (in: Brunner / Schwander / Vischer, ZPO-Kommentar, 3. Aufl. 2025, N. 12 zu Art. 265 ZPO) sollte die Anhörung nach Erlass der superprovisorischen Massnahme innert spätestens 20 Tagen stattfinden. Danach sollte der Entscheid, mit welchem die superprovisorische Massnahme bestätigt, abgeändert oder aufgehoben wird, gemäss ZÜRCHER (a.a.O., N. 12 zu Art. 265 ZPO) innert zehn Tagen erfolgen. Nach SPRECHER (a.a.O., N. 43 zu Art. 265 ZPO) sollte eine derart lange Frist die Ausnahme sein. Gemäss Bundesgericht muss es insgesamt eine Frage von Tagen oder wenigen Wochen sein, bis die superprovisorische
- 7 -
Massnahme durch eine vorsorgliche Massnahme ersetzt wird (BGE 140 III 289 E. 2.6.1). Beim Entscheid, welcher die superprovisorische Verfügung ersetzt, kann es sich um eine vorsorgliche Massnahme oder – wenn die Sach- und Rechtslage liquid ist – um einen Endentscheid handeln (MARA- NTA, in: Basler Kommentar, 7. Aufl. 2022, N. 27 zu Art. 445 ZGB; KOKES- Praxisanleitung Kindesschutzrecht, 2017, Rz. 5.19).
2.2. Gleichzeitig mit dem Erlass der superprovisorischen Verfügungen vom 29. April 2026 sowie vom 4. Mai 2026 (KEMN.2026.925/926) räumte der Gerichtspräsident den Verfahrensbeteiligten eine Frist von 10 Tagen zur schriftlichen Stellungnahme ein. Die Beschwerdeführerin hat sich denn auch mit ihrer Eingabe vom 6. Mai 2026 (Beschwerdebeilage 2) zur superprovisorischen Verfügung vom 29. April 2026 geäussert. Zu diesen Ausführungen äusserte sich der Gerichtspräsident zwar (mindestens teilweise) in seiner Verfügung vom 11. Mai 2026 (Beschwerdebeilage 3). Dies war für den Rechtsschutz aber nicht weiter von Nutzen: Einerseits bestätigte der Gerichtspräsident mit dem Dispositiv dieser Verfügung die superprovisorischen Massnahmen vom 29. April 2026 nicht formell. Andererseits hätte er dies als Einzelrichter auch gar nicht tun können: Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 148 I 251) darf über vorsorgliche Massnahmen, mit denen das Aufenthaltsbestimmungsrecht entzogen und die Fremdplatzierung angeordnet worden ist, nicht in Einzelrichterzuständigkeit entschieden werden. Erst mit Entscheid vom 25. Juni 2026 wurden die in den Verfahren KEMN.2026.925/926 superprovisorisch verfügten Massnahmen schliesslich aufgehoben, angepasst bzw. bestätigt. Dieser Ablauf wird der gesetzlichen Vorgabe, wonach superprovisorische Massnahmen "unverzüglich" durch vorsorgliche Massnahmen oder (bei liquiden Verhältnissen) durch einen Endentscheid zu ersetzen sind, offensichtlich nicht gerecht, insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass die superprovisorische Massnahmen stark in die Persönlichkeitsrechte der Parteien eingriffen und ihnen dagegen kein Rechtsmittel zur Verfügung gestanden hat.
2.3. Die Vorinstanz macht mit der Vernehmlassung geltend, die Terminsuche habe sich als schwierig gestaltet und der erste vom Gericht vorgeschlagene Termin sei der 8. Juni 2026 gewesen. Die Anwesenheit aller Verfahrensparteien inkl. deren Rechtsvertretungen, des Prozessbeistands der Betroffenen, der Beiständin sowie der Sachverständigen sei angesichts der verdeckten Platzierung, der Hochstrittigkeit der Auseinandersetzung sowie der Tragweite der sich stellenden Fragen unerlässlich gewesen. Vor der Anhörung seien die Betroffenen zu stabilisieren gewesen, es seien gesundheitliche Abklärungen vorzunehmen gewesen, der Begutachtungsprozess habe wiederaufgenommen werden müssen und es seien die Betroffenen angehört worden.
- 8 -
2.4. Angesichts der vorliegenden komplexen familiären Situation ist die Verfahrensführung mit zahlreichen Beteiligten einerseits und einer Vielzahl von erforderlichen Abklärungs- sowie vorsorglichen Regelungsmassnahmen andererseits anspruchsvoll. Die Vorinstanz ist im Allgemeinen in diesen Verfahren nicht untätig geblieben, sondern führte diese im Gegenteil mit erkennbar hoher Priorisierung. Dies ändert aber nichts daran, dass mit der deutlich zu langen Zeit zwischen den superprovisorischen Verfügungen und dem Erlass des Entscheides vom 25. Juni 2026 die Rechtsmittelmöglichkeit der Parteien in nicht mehr zumutbarer Weise beschnitten worden ist. Selbst wenn wie ursprünglich geplant die Anhörung am 8. Juni 2026 stattgefunden hätte und im Anschluss daran ein anfechtbarer Entscheid ergangen wäre, wäre die Zeit bis dahin seit den superprovisorischen Verfügungen mit mehr als einem Monat deutlich zu lang gewesen.
Es mag sein, dass eine Anhörung mit allen Verfahrensbeteiligten aus organisatorischen Gründen nicht früher möglich gewesen ist. Der Ablauf mit der schriftlichen Stellungnahme der Beschwerdeführerin am 6. Mai 2026 und der Verfügung vom 11. Mai 2026 (mit relativ ausführlichen Erwägungen) zeigt immerhin auf, dass es auch in diesem komplexen Fall möglich gewesen wäre, die superprovisorische Verfügung vom 29. April 2026 innert rund zwei Wochen zu bestätigen, was einer üblichen Zeitspanne entsprochen hätte. Daran ändert nichts, dass in diesem Zeitpunkt noch viele Abklärungen und Verfahrensschritte (Stabilisierung der Kinder, Fortsetzung der Begutachtung, medizinische Abklärung, Kinderanhörung) offen waren. Die Ersetzung von superprovisorischen Massnahmen durch vorsorgliche Massnahmen setzt (im Gegensatz zu einem Endentscheid) keine liquiden Verhältnisse voraus und die vorsorglichen Massnahmen können bei Veränderungen der Sachlage oder neuen Erkenntnissen jederzeit angepasst werden. Der Umstand, dass noch Abklärungen hängig sind, entbindet die Behörde damit nicht davon, die superprovisorischen Massnahmen durch vorsorgliche Massnahmen zu ersetzen. Zwar wurden die in den Verfahren KEMN.2026.925/926 superprovisorisch angeordneten Massnahmen zwischenzeitlich durch den Entscheid vom 25. Juni 2026 ersetzt und die Rechtsverzögerungsbeschwerde ist insofern gegenstandslos geworden, doch hat die Beschwerdeführerin in Ziff. 1 ihrer Beschwerdeanträge diesbezüglich zu Recht eine Rechtsverzögerung beanstandet, was mit dem vorliegenden Entscheid festzustellen ist.
2.5. Soweit die Beschwerdeführerin beanstandet, die Anhörung am 25. Juni 2026 genüge den gesetzlichen Anforderungen an eine unverzüglich stattfindende Anhörung bzw. an einen unverzüglichen Entscheid nach Anhörung nicht (Beschwerdeantrag Ziff. 4), gilt es festzuhalten, dass den Parteien auch eine Frist von fünf bis 10 Tagen für eine schriftliche Stellungnahme zu einer superprovisorischen Verfügung angesetzt werden kann.
- 9 -
Dies ist insbesondere ohne weiteres möglich, wenn die Parteien dazu fähig sind, sich schriftlich gewandt auszudrücken, was bei anwaltlich vertretenen Parteien vorausgesetzt werden kann. Vorliegend waren vor dem Familiengericht beide Eltern wie auch die Betroffenen anwaltlich vertreten, weshalb die schriftliche Gewährung des rechtlichen Gehörs, wie sie mit den superprovisorischen Verfügungen vom 29. April 2026 sowie vom 4. Mai 2026 durch den Gerichtspräsidenten angeordnet wurde, ohne weiteres zulässig ist. Somit stellt nicht der Umstand, dass die Anhörung erst am 25. Juni 2026 stattfand, sondern die Tatsache, dass erst nach der Anhörung ein anfechtbarer Entscheid erging, eine Rechtsverzögerung dar.
2.6. Die Beschwerdeführerin hat mit der Rechtsverzögerungsbeschwerde verlangt, dass das Familiengericht Baden innert 48 Stunden eine fachärztliche medizinische Untersuchung der Betroffenen zu veranlassen habe und eine regelmässige psychologische Betreuung der Betroffenen sicherzustellen sei (Beschwerdeantrag Ziff. 5). Gemäss Aktennotiz des Familiengerichts Baden berichtete die Beiständin am 21. Mai 2026 per E-Mail darüber, dass die Betroffenen am 20. Mai 2026 kinderärztlich untersucht worden sind, und dass sie sich um ein Erstgespräch mit den Kindern bei […] bemühte. Insofern ist dem Familiengericht Baden in dieser Hinsicht keine Rechtsverzögerung vorzuwerfen, soweit die Anträge nicht gegenstandslos geworden sind.
2.7. Im Ergebnis ist die Rechtsverzögerungsbeschwerde teilweise gutzuheissen, soweit darauf eingetreten werden kann und das Verfahren nicht gegenstandslos geworden ist.
3. 3.1. Bei diesem Verfahrensausgang sind keine Verfahrenskosten zu erheben und der Beschwerdeführerin ist eine Parteientschädigung aus der Staatskasse zu bezahlen.
3.2. Das Grundhonorar für ein durchschnittliches Verfahren in Kindes- und Erwachsenenschutzfällen beträgt praxisgemäss Fr. 2'000.00. Dieses ist wegen der im Grundhonorar inbegriffenen und vorliegend wegfallenden Teilnahme an einer Verhandlung (§ 6 Abs. 2 AnwT) um 20 % zu kürzen. Weil es sich um ein Rechtsmittelverfahren handelt, ist gestützt auf § 8 AnwT ein Abzug von 25 % vorzunehmen. Unter Berücksichtigung des pauschalen Auslagenersatzes von 3 % (§ 13 Abs. 1 AnwT) und der Mehrwertsteuer von 8.1 % beträgt die Parteientschädigung im Ergebnis Fr. 1'336.10.
- 10 -
Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz entscheidet:
1. Es wird festgestellt, dass die Prozessführung des Familiengerichts Baden als Kindesschutzbehörde eine Rechtsverzögerung im Sinne der Erwägungen dargestellt hat.
2. Im Übrigen ist das Verfahren gegenstandslos geworden, soweit auf die Rechtsverzögerungsbeschwerde eingetreten werden kann.
3. Die Verfahrenskosten werden auf die Staatskasse genommen.
4. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 1'336.10 zu bezahlen.