Obergericht Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz
XBE.2026.25 / XBE.2026.62
Entscheid vom 16. Juli 2026
Besetzung Oberrichterin Merkofer, Präsidentin Oberrichter Lindner Oberrichter Giese Gerichtsschreiber Kläusler
Gesuchsteller A._____, […]
Betroffene Person B._____, […]
Mutter C._____, […] vertreten durch lic. iur. Matthias Fricker, Rechtsanwalt, […]
Beiständin D._____, […]
Betreff Ausstandsgesuch
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Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz entnimmt den Akten:
1. Mit Eingabe vom 7. Mai 2026 beantragte der Gesuchsteller:
" 1. Es sei festzustellen, dass im vorliegenden familien- und kindesschutzrechtlichen Verfahren mehrere objektive Ausstandsgründe vorliegen und kumulativ der Anschein fehlender Unvoreingenommenheit besteht. 2. Es seien sämtliche mitwirkenden Gerichtspersonen des Bezirksgerichts G._____, eventualiter das gesamte Bezirksgericht G._____, in den Ausstand zu versetzen. 3. Die Verfügungen vom 29. April 2026 und 6. Mai 2026 seien aufzuheben, soweit sie die gestaffelte Anhörung der Mutter, des Kindes und des Vaters anordnen beziehungsweise daran festhalten. 4. Von einer separaten Anhörung der Kindesmutter, des Kindes oder des Vaters sei unter den vorliegenden Umständen abzusehen. 5. Eine Anhörung meines Sohnes B._____ sei in der aktuell vorgesehenen Form nicht durchzuführen. Ein neun Jahre altes Kind darf nicht dazu verwendet werden, dem Vater verweigertes rechtliches Gehör zu kompensieren oder eine bereits belastete Verfahrensführung nachträglich zu legitimieren. 6. Es sei mir unverzüglich ein neuer ordentlicher Termin anzusetzen, an welchem ich vor jeglichen weiteren belastenden Verfahrensschritten umfassend Stellung nehmen kann. 7. Es sei schriftlich offenzulegen, in welcher Funktion Herr E._____ im Familienverfahren handelt, auf welcher Zuweisungs- oder Vertretungsgrundlage seine Zuständigkeit beruht und wie die aktuelle Besetzung einschliesslich Stellvertretung lautet. 8. Es sei mir das rechtliche Gehör der Gegenpartei, welches nach meiner Darstellung mit Frist 23.03.2026 vorgesehen war, vollständig und unverzüglich zuzustellen. 9. Bis zur rechtskräftigen Klärung der Ausstands-, Zuständigkeits- und Gehörsfragen seien sämtliche nicht unaufschiebbaren Verfahrenshandlungen zu sistieren.
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10. Eventualiter sei die Sache einer unabhängigen ausserkantonalen Ersatzinstanz, namentlich einem unbefangenen Gericht im Kanton Q._____, zu überweisen, soweit gesetzlich zulässig. 11. Sämtliche unter Mitwirkung von F._____ und/oder E._____ geprägten, noch fortwirkenden verfahrensleitenden oder materiellen Anordnungen seien revisionsweise zu überprüfen und in einem unbelasteten Verfahren neu zu beurteilen. 12. Es seien meine Beweismittel, namentlich die bereits eingereichten Akten, Audiohinweise, Zustellnachweise und Eingaben, förmlich entgegenzunehmen und zu würdigen."
Es wurde das Verfahren XBE.2026.25 eröffnet.
2. Mit Verfügung vom 11. Mai 2026 verpflichtete der Instruktionsrichter den Gesuchsteller zur Bezahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 1'500.00 innert zehn Tagen.
3. Mit Eingabe vom 13. Mai 2026 ersuchte der Gesuchsteller um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
4. Mit Eingabe vom 19. Mai 2026 beantragte der Gesuchsteller weiter:
" 1. Oberrichterin Catherine Merkhofer sei im gesamten oben umschriebenen Sachkomplex in den Ausstand zu versetzen. 2. Es sei eine Ersatzbesetzung durch eine nicht vorbefasste Gerichtsperson/einen nicht vorbefassten Spruchkörper anzuordnen; eventualiter sei die Sache an eine andere personell unbelastete Instanz weiterzuleiten. 3. Bis zur rechtskräftigen Erledigung dieses Ausstandsgesuchs seien alle nicht dringlichen Verfahrenshandlungen zu sistieren; unaufschiebbare Kindesschutzmassnahmen bleiben vorbehalten. 4. Es seien vorsorglich organisatorische Sicherungsmassnahmen zur Akten- und Datenintegrität anzuordnen: Sicherung/Beizug der Aktenzugriffsprotokolle (digital/physisch), Offenlegung der Akteneinsichten seit 01.01.2025, Beschränkung des Zugriffs auf den zwingend notwendigen Personenkreis.
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5. Eventualiter (falls das Gericht den Ausstand nicht gutheisst): Es sei wenigstens verbindlich anzuordnen, dass über Ausstandsbegehren und Transparenzanträge stets formell und anfechtbar zu entscheiden ist; eine pauschale Vorwegverweigerung („ohne formellen Entscheid") ist zu unterlassen. 6. Unter Kostenfolge zulasten des Staates; eventualiter sei von Kosten zulasten des Gesuchstellers abzusehen sondern Schmerzensgeld und Genugtuung angemessen zu erteilen."
Es wurde das Verfahren XBE.2026.62 eröffnet.
5. Mit Verfügung vom 27. Mai 2026 wies der Instruktionsrichter das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Verfahren XBE.2026.25 ab.
6. Mit Verfügung vom 11. Mai 2026 (recte: 28. Mai 2026; Verfahren: XBE.2026.25) setze der Instruktionsrichter eine letzte Frist zur Zahlung des Kostenvorschusses. Der Gesuchsteller bezahlte den Kostenvorschuss innert Frist nicht.
7. Am 11. Juni 2026 stellte der Gesuchsteller im Verfahren XBE.2026.25 erneut ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und reichte eine weitere Eingabe ein mit den ergänzenden Anträgen:
" 1. Es sei festzustellen, dass die Verfügung vom 21. Mai 2026 und die Eingabe von RA Fricker vom 20. Mai 2026 einen neuen Tatsachenpunkt darstellen. 2. Es sei festzustellen, das dieser neue Tatsachenpunkt nicht als blosse Wiederholung früherer Ausstandsargumente abgetan werden darf. 3. Es sei offenzulegen, ob der Eingabe von RA Fricker vom 20. Mai 2026 tatsächlich ein aktualisiertes Beweismittelverzeichnis beigelegt war. 4. Es sei offenzulegen. wann dieses aktualisierte Beweismittelverzeichnis beim Familiengericht G._____ eingegangen ist. 5. Es sei mir das aktualisierte Beweismittelverzeichnis vollständig, unverändert und mit Eingangs-, Scan-, Absage- und Zustellnachweisen zuzustellen.
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6. Es sei offenzulegen, welche Beilagen der Eingabe von RA Fricker vom 20. Mai 2026 tatsächlich beigelegt waren. 7. Es sei offenzulegen, ob die Beilagen 24 und 25 existieren, wann sie eingereicht wurden und wie sie nummeriert wurden. 8. Es sei festzustellen, dass die angebliche Beilage Nr. 25 und das angeblich aktualisierte Beweismittelverzeichnis bis zur vollständigen Zustellung und Gewährung meines rechtlichen Gehörs nicht gegen mich verwendet werden dürfen. 9. Es sei die vollständige Aktenintegrität zu sichern, insbesondere Originaleingänge, Umschläge, Eingangsstempel, Scanvermerke, elektronische Ablagevermerke, interne Weiterleitungsnotizen und Zustellnachweise. 10. Es sei Gerichtspräsident E._____ wegen des Anscheins der Befangenheit in den Ausstand zu versetzen. 11. Eventualiter sei der Gesamtkomplex an eine unabhängige, nicht vorbefasste und vorzugsweise ausserkantonale Ersatzinstanz zu überweisen. 12. Bis zur Klärung dieser Aktenlage seien sämtliche belastenden Verfahrenshandlungen, Anhörungen, Berichte, Entscheide und Verwertungen der Fricker-Eingaben zu sistieren."
8. Mit Eingabe vom 16. Juni 2026 beantragte der Gesuchsteller im Verfahren XBE.2026.25 sinngemäss erneut die unentgeltliche Rechtspflege mit unentgeltlicher Rechtsverbeiständung.
9. Mit Verfügung vom 22. Juni 2026 setze die Instruktionsrichterin auch im Verfahren XBE.2026.62 eine letzte Frist zur Zahlung des Kostenvorschusses an. Der Gesuchsteller bezahlte den Kostenvorschuss innert Frist nicht.
10. Mit Eingabe vom 26. Juni 2026 ersuchte der Gesuchsteller aus medizinischen Gründen um die Sistierung sämtlicher nicht dringlicher Verfahren, wovon er Ausstandsverfahren aber ausdrücklich ausnahm.
11. Mit zwei Eingaben vom 30. Juni 2026 stellte der Gesuchsteller ein weiteres Ausstandsbegehren.
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12. Am 6. und 7. Juli 2026 reichte der Gesuchsteller drei weitere Eingaben ein (nicht nur an das Obergericht, sondern auch an die Vorinstanz, die Justizleitung und das Bundesgericht) und stellte zahlreiche weitere Anträge.
Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz zieht in Erwägung:
1. Die verfahrenseinleitende Eingabe des Gesuchstellers vom 7. Mai 2026 ist als "Ausstandsgesuch gegen das gesamte Bezirksgericht G._____; Rüge wegen Verweigerung des rechtlichen Gehörs, Rechtsverweigerung, Rechtsverzögerung sowie Verdacht auf Amtsmissbrauch" betitelt. Aus den Anträgen und der Begründung ergibt sich, dass es sich in erster Linie um ein Ausstandsgesuch handelt.
2. Bei der "konsolidierten Eingabe" des Gesuchstellers betreffend Ausstandsgesuch gegen Oberrichterin Catherine Merkhofer vom 19. Mai 2026 handelt es sich um ein Ausstandsgesuch gegen Oberrichterin Merkofer.
3. Zur Vereinfachung des Prozesses kann das Gericht Verfahren vereinigen (vgl. Art. 125 lit. c ZPO). Die Verfahren XBE.2026.25 und XBE.2026.62 sind zu vereinigen und unter der Verfahrensnummer XBE.2026.25 zu führen.
4. 4.1. 4.1.1. Über den Ausstand einer Abteilung des Bezirksgerichts in der Mehrheit oder Gesamtheit seiner Mitglieder entscheidet das Obergericht (§ 19 Abs. 1 lit. e EG ZPO). Innerhalb des Obergerichts ist die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz für Ausstandsbegehren betreffend Mitglieder der Familiengerichte in ihrer Funktion als Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde zuständig (Anhang 1, Ziff. 5 Abs. 7 lit. d Geschäftsordnung des Obergerichts des Kantons Aargau).
4.1.2. An sich wäre das Gesuch beim Familiengericht einzureichen gewesen, welches dies bei einer Bestreitung des Ausstandsgesuchs an das Obergericht weitergeleitet hätte (vgl. Art. 49 ZPO). Beim vorliegend
- 7 offensichtlich aussichtslosen Ausstandsgesuch kann aber auf ein Zurückschicken des Gesuchs an das Familiengericht und die Einholung einer Stellungnahme verzichtet werden, zumal es sich um das dritte Ausstandsgesuch in kurzer Folge handelt und das Bezirksgericht bereits zu den vorhergehenden Ausstandsgesuchen Stellung genommen hat (vgl. unten E. 5.2).
4.2. Über den Ausstand der Präsidentin oder des Präsidenten und einzelner Mitglieder eines Kollegialgerichts entscheidet das Gericht unter Ausschluss des betreffenden Mitglieds (§ 19 Abs. 1 lit. d EG ZPO). Der Grundsatz, dass die abgelehnte Gerichtsperson am Ausstandsentscheid, der sie betrifft, nicht selber mitwirken darf, gilt jedoch nicht ausnahmslos. Auf ein missbräuchliches oder offensichtlich unzulässiges oder unbegründetes Ausstandsgesuch darf unter Mitwirkung der abgelehnten Gerichtsperson nicht eingetreten werden, selbst wenn diese nach dem anwendbaren Verfahrensrecht durch ein anderes Gerichtsmitglied zu ersetzen wäre (vgl. BGE 129 III 445 E. 4.2.2; 122 II 471 E. 3a mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 2C_912/2017 vom 18. Dezember 2017 E. 2.1 f., 1B_97/2017 vom 7. Juni 2017 E. 4.3 f., 6B_720/2015 vom 5. April 2016 E. 5.5, 1C_443/2015 vom 23. Februar 2016 E. 1).
4.3. Innerhalb des Obergerichts ist die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz für Ausstandsbegehren betreffend Mitglieder der Familiengerichte in ihrer Funktion als Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde zuständig (Anhang 1, Ziff. 5 Abs. 7 lit. d Geschäftsordnung des Obergerichts des Kantons Aargau).
5. 5.1. Ein Ausstandsbegehren kann sich stets nur gegen Personen und nicht gegen Behörden richten. Nur die für eine Behörde tätigen Personen, nicht die Behörde als solche, können befangen sein. Ein formal gegen eine Gesamtbehörde gerichtetes Ersuchen kann jedoch gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung unter Umständen als Ausstandsbegehren gegen alle Einzelmitglieder der Behörde entgegengenommen werden. Voraussetzung dafür ist, dass aufgezeigt wird, weshalb jedes Mitglied der Behörde einzeln im konkreten Fall befangen sein soll (Urteil des Bundesgerichts 7B_611/2024 vom 13. November 2024 E. 5.2.3 mit Hinweisen).
5.2. Mit rechtskräftigem Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz, vom 14. Januar 2026 wurde das Ausstandsgesuch des Bezirksgerichts G._____ betreffend künftige
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Verfahren mit dem Gesuchsteller in Bezug auf die Gerichtspräsidentin F._____ sowie den Gerichtsschreiber H._____ gutgeheissen und in Bezug auf die übrigen Mitarbeitenden des Bezirksgerichts G._____ abgewiesen (XBE.2025.67).
Auf die gegen diesen Entscheid erhobenen Beschwerden des Gesuchstellers trat das Bundesgericht mit Urteilen vom 6. Februar 2026 (5A_90/2026) und vom 19. Februar 2026 (5A_155/2026) nicht ein.
Auch das Obergericht des Kantons Aargau trat mit Entscheid vom 6. März 2026 auf ein weiteres Ausstandsgesuch nicht ein, nachdem der Gesuchsteller weder dargetan hat, noch ersichtlich war, auf welche neuen konkreten Tatsachen der Gesuchsteller sein Ausstandsbegehren stützte, welche objektive Gründe den Anschein der Befangenheit von Gerichtspräsident E._____ begründen sollen, beziehungsweise inwiefern sich der Sachverhalt seit dem Urteil des Obergerichts vom 14. Januar 2026 wesentlich verändert haben soll (XBE.2026.16).
Mit Entscheid vom 15. Juni 2026 wies das Obergericht des Kantons Aargau, Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz, ein weiteres Ausstandsbegehren gegen das Familiengericht G._____ ab, soweit es darauf eintrat (XBE.2026.36).
Mit Urteil vom 7. Juli 2026 trat das Bundesgericht auf die gegen den Entscheid vom 15. Juni 2026 erhobene Beschwerde nicht ein (5A_619/2026).
Auf das Ausstandsbegehren vom 7. Mai 2026 wird somit von Vornherein nur noch einzutreten sein, soweit sich seither neue Tatsachen ergeben haben, welche in den damaligen Entscheiden nicht berücksichtigt werden konnten.
5.3. 5.3.1. Der Gesuchsteller bringt als neuen Befangenheitsgrund gegen Gerichtspräsident E._____ vor, mit den Verfügungen vom 29. April 2026 und 6. Mai 2026 habe dieser angeordnet, dass zuerst die Kindsmutter, dann der neun Jahre alte Sohn und erst dann er selbst angehört werde. Damit werde sein Gehör "nach hinten verschoben", entwertet und faktisch neutralisiert.
5.3.2. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern der Gesuchsteller durch diese verfahrensleitenden Anordnungen einen Nachteil erleidet. Indem er als Letzter angehört wird, hat er vielmehr die Möglichkeit, zu den Ergebnissen der Anhörungen der Kindsmutter und des Sohnes Stellung zu nehmen und
- 9 sein rechtliches Gehör wahrzunehmen. Die Kindesschutzbehörde erforscht gemäss Art. 314 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 446 Abs. 1 ZGB den Sachverhalt von Amtes wegen; ihr kommt in der Verfahrensführung ein grosses Ermessen zu. Schliesslich vermögen Verfahrensmassnahmen einer Gerichtsperson als solche, seien sie richtig oder falsch, praxisgemäss im Allgemeinen keinen objektiven Verdacht der Befangenheit der Gerichtsperson zu erregen, die sie verfügt hat (BGE 114 Ia 153 E. 3b/bb mit Hinweis). Anders verhält es sich, wenn besonders krasse oder wiederholte Irrtümer vorliegen, die als schwere Verletzung der Richterpflichten bewertet werden müssen (BGE 116 Ia 135 E. 3a; 115 Ia 400 E. 3b; Urteil des Bundesgerichts 1B_203/2018 vom 18. Juni 2018 E. 2.1). Solche Umstände liegen bezüglich der vom Gesuchsteller beanstandeten Anordnungen von Gerichtspräsident E._____ offenkundig nicht vor.
5.3.3. Soweit die Anträge des Gesuchstellers über sein Ausstandsgesuch hinausgehen und sich direkt gegen die erwähnten Verfügungen richten, ist eine entsprechende Beschwerde abzuweisen, soweit (angesichts des mangelnden Rechtsschutzinteresses) überhaupt darauf eingetreten werden kann.
Zudem ist der Gesuchsteller noch einmal darauf hinzuweisen, dass er Entscheide des Familiengerichts, mit welchen er nicht einverstanden ist, fristgerecht einzeln anzufechten hat. Eine rechtliche Grundlage eine Vielzahl von Entscheiden, welche bezüglich einer bestimmten betroffenen Person oder Familie ergangen sind, umfassend zu überprüfen, gibt es nicht (vgl. XBE.2026.37 E. 2; XBE.2026.46).
6. 6.1. Mit Eingabe vom 11. Juni 2026 macht der Gesuchsteller als weiteren Ausstandsgrund geltend, in der Eingabe des Gegenanwaltes vom 23. März 2026 sei ein Beilagenverzeichnis enthalten gewesen, welches bis Beilage 23 gereicht habe. Später sei jedoch von einer Beilage 25 die Rede gewesen und in der Eingabe vom 20. Mai 2026 des Gegenanwaltes ein aktualisiertes Beweismittelverzeichnis erwähnt worden.
6.2. Inwiefern diese Ausführungen dem Familiengericht G._____ oder Gerichtspräsident E._____ zum Vorwurf gereichen sollten, ist nicht nachvollziehbar. Die betreffenden Beilagenverzeichnisse wurden nicht vom Gericht, sondern vom Gegenanwalt erstellt. Es stellt in einem Gerichtsverfahren einen gewöhnlichen und korrekten Vorgang dar, dass, wenn in einer der ersten Eingabe nachfolgenden Eingabe weitere Beilagen eingereicht werden, mit der nachfolgenden Eingabe das
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Beilagenverzeichnis ergänzt wird. Sofern die Ausführungen des Gesuchstellers so zu verstehen sind, dass ihm nicht alle Eingaben oder Beilagen zugestellt worden wären, steht es ihm frei, beim Familiengericht G._____ Akteneinsicht zu nehmen. Hinweise darauf, dass dem Gesuchsteller vorsätzlich oder grobfahrlässig von der Gegenpartei eingereichte Akten vorenthalten worden wären, ergeben sich aus den Ausführungen des Gesuchstellers nicht. Prozessuale Anträge im Zusammenhang mit den fraglichen Aktenstücken sind im Übrigen beim Familiengericht G._____ zu stellen; auf die diesbezüglichen Anträge in der Eingabe vom 11. Juni 2026 ist nicht einzutreten.
7. 7.1. Mit der ersten eingereichten Eingabe vom 30. Juni 2026 stellte der Gesuchsteller erneut ein Ausstandsgesuch. Zur Begründung verwies er abermals auf die angeblichen Ungereimtheiten beim erwähnten Beilagenverzeichnis. Dazu kann auf das soeben ausgeführte (oben E. 6) verwiesen werden.
7.2. Sodann machte er geltend, das Familiengericht G._____ habe seine "Gefährdungsmeldungen" und "Dringlichkeitsanzeigen" vom 6. Januar 2025 und 4. Juni 2026 nicht bearbeitet. Es ist unumstritten und in Bezug auf die Verfügungen vom 29. April 2026 und 6. Mai 2026 vom Gesuchsteller gerade gerügt (vgl. oben E. 5.3 und 5.3.2), dass das Familiengericht G._____ als Kindesschutzbehörde ein Verfahren betreffend den Betroffenen führt. Darin kann es auf sämtliche Gefährdungsmeldungen des Gesuchstellers eingehen, soweit diese für die kindesschutzrechtlichen Fragen von Relevanz sind. Hingegen hat der Gesuchsteller keinen Anspruch darauf, dass die Kindesschutzbehörde bei einem bereits laufenden Verfahren bei jeder Gefährdungsmeldung seinerseits ein zusätzliches Verfahren eröffnet oder darauf unverzüglich reagiert (vgl. dazu MARANTA, in: Basler Kommentar, 7. Aufl. 2022, N. 37 zu Art. 443 ZPO mit Verweis auf Urteils des Bundesgerichts 5A_890/2014 vom 11. Februar 2025 E. 2.4.1). Der insoweit pauschal gehaltenen Eingabe ist nicht zu entnehmen, welche (neuen) Informationen in den genannten Eingaben ein schnelleres oder anderes Tätigwerden des Familiengerichts erfordert hätten; damit lässt sich diesen Behauptungen schon gar keine schwere Pflichtverletzung entnehmen, welche einen Ausstandsgrund bilden könnte.
7.3. Schliesslich machte der Gesuchsteller mit dieser Eingabe Schadenersatz, "Schmerzensgeld-", Genugtuungs- und Staatshaftungsansprüche geltend. Dafür ist die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz nicht zuständig (vgl. insb. § 1 HV); insoweit ist auf die Eingabe nicht einzutreten.
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8. Mit der zweiten Eingabe vom 30. Juni 2026 wirft der Gesuchsteller Gerichtspräsident E._____ im Wesentlichen (neben anderen Verfahrenshandlungen, die allerdings im Ermessen eines Instruktionsrichters stehen und von Vorneherein keinen Ausstandsgrund erkennen lassen) vor, dass dieser das Verfahren trotz der von ihm gestellten Ausstandsbegehren weiterführe. Dies ist nicht zu beanstanden: Ein hängiges Ausstandsgesuch verpflichtet den betroffenen Richter nicht zur Verfahrenssistierung, ansonsten jedes Verfahren mit solchen Gesuchen lahmgelegt werden könnte (was gerade die sich ständig wiederholenden Ausstandsbegehren des Gesuchstellers anschaulich aufzeigen).
9. Mit Eingabe vom 6. Juli 2026 machte der Gesuchsteller einen weiteren Ausstandsgrund geltend. Im Wesentlichen brachte er vor, das Familiengericht G._____ habe ein IncaMail-Einschreiben vom 7. April 2026 nicht geöffnet, weshalb dieses am 14. April 2026 verfallen sei.
Ausstandsgründe sind gemäss Art. 49 Abs. 1 ZPO unverzüglich geltend zu machen. Das Vorbringen des Gesuchstellers hinsichtlich der Nichtöffnung der erwähnten Eingabe im April ist somit offensichtlich verspätet. Selbst wenn es nicht verspätet wäre, würde es sich dabei um ein Kanzleiversehen handeln, welches gegenüber dem Gerichtspräsidenten keinen Ausstandsgrund bilden könnte. Der Gesuchsteller macht zwar geltend, es lägen "Hinweise" vor, dass weitere IncaMail-Nachrichten nicht geöffnet worden seien; jedoch sind weder konkrete Behauptungen noch Belege dafür ersichtlich, dass eine weitere Sendung mangels rechtzeitiger Öffnung verfallen wäre oder dem Gesuchsteller irgendwelche Nachteile durch eine Verfahrensverzögerung erwachsen wären.
10. Mit zwei weiteren Eingaben je vom 7. Juli 2026 ergänzt der Gesuchsteller seine bisherigen Eingaben, wobei er aber keine Neuerungen vorbringt, sondern lediglich seine bisherigen Äusserungen in seinen diversen Eingaben wiederholt, weshalb auf diese Eingaben nicht ergänzend einzugehen ist.
11. 11.1. Hinsichtlich des Ausstandsgesuchs gegen Oberrichterin Merkofer vom 19. Mai 2026 gilt es festzuhalten, dass der Gesuchsteller bereits im Verfahren XBE.2025.67 wiederholt den Ausstand von Oberrichterin Merkofer verlangte. Die Kammer für Kindes und Erwachsenenschutz des Obergerichts Aarau hielt damals fest, dass sich keine Anzeichen dafür ergäben, dass die abgelehnte Oberrichterin Merkofer als voreingenommen
- 12 betrachtet werden könne. Damit erweise sich das Ausstandsgesuch gegen Oberrichterin Merkofer als offensichtlich unbegründet und sei demzufolge abzuweisen. Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil vom 6. Februar 2026 (Verfahren: 5A_90/2026) nicht ein.
11.2. In seinem erneuten Ausstandsgesuch gegen Oberrichterin Merkofer vom 19. Mai 2026 macht der Gesuchsteller keine neuen Ausstandsgründe gegenüber Oberrichterin Merkofer geltend. Sämtliche Aussagen beziehen sich auf den bereits im Verfahren XBE.2025.67 abgehandelten Sachverhalt. Insofern ist auch auf die Anträge des Gesuchstellers in seiner Eingabe vom 19. Mai 2026 nicht einzutreten.
12. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege des Gesuchstellers ist bereits mit Verfügung vom 27. Mai 2026 wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen worden. Die Ausführungen in den Eingaben vom 11. Juni 2026 (zum aktualisierten Beilagenverzeichnis) ändern daran nichts. Mit der Eingabe vom 16. Juni 2026 macht der Gesuchsteller sinngemäss geltend, er sei auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand angewiesen, da er gemäss einem ärztlichen Zeugnis gesundheitlich nicht in der Lage sei, das Verfahren zu führen. Dies mag zutreffen, ändert aber ebenfalls nichts an der Aussichtslosigkeit seiner Anträge und gibt damit keinen Anlass, die Ablehnung seines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege in Wiedererwägung zu ziehen. Soweit der Gesuchsteller mit diesen Eingaben Anträge bezüglich des von ihm verlangten Kostenvorschusses stellt, hat er diesen zwar innert Nachfrist nicht bezahlt. Seine Eingaben werden indes mit dem vorliegenden Entscheid trotzdem geprüft, weshalb ihm aus den Kostenvorschussverfügungen kein Nachteil erwächst.
13. In früheren Verfahren versuchte der Gesuchsteller eine rückwirkende Gesamtüberprüfung der Entscheide des Familiengerichts G._____ als Kindesschutzbehörde bezüglich seines Sohnes zu erwirken. Mit Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau vom 24. April 2026 (XBE.2026.37) wurde er darauf hingewiesen, dass dies gesetzlich nicht vorgesehen und prozessual unzulässig ist. Gleichzeitig wurde der Gesuchsteller darauf hingewiesen, dass weitere Eingaben solcher Art als querulatorisch und rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren seien und gestützt auf Art. 132 Abs. 3 ZPO ohne Weiteres zurückgesandt werden könnten. In der Folge wurde gestützt auf diese Bestimmung eine weitere Eingabe des Gesuchstellers vom 20. April 2026 ohne weitere Folgegebung abgelegt (Verfahrensnummer XBE.2026.46).
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Der Gesuchsteller hat allein während dieses Verfahrens innert zwei Monaten mindestens vier Ausstandsgesuche gestellt bzw. neue Ausstandsgründe geltend gemacht, welche allesamt offensichtlich haltlos gewesen sind. Bereits geringfügige und objektiv unverfängliche Verfahrenshandlungen (wie die Vorladung zu einer Anhörung, die Ergänzung eines Beweismittelverzeichnisses durch die Gegenpartei oder die Zustellung von Aktenstücken) nimmt der Gesuchsteller als Anlass für immer neue Ausstandsbegehren. Der Gesuchsteller scheint grundsätzlich nicht bereit, sich auf ein Verfahren vor dem zuständigen Familiengericht G._____ einzulassen und die obergerichtlichen Entscheide (sowie die bundesgerichtlichen Entscheide) zur Ausstandsfrage gelten zu lassen.
Dieses Verhalten schadet dem Gesuchsteller offensichtlich selbst: Im von ihm als Beilage zur Eingabe vom 26. Juni 2026 eingereichten psychiatrischen Attest vom 25. Juni 2026 führt Dr. med. I._____ aus, der Gesuchsteller erhalte nahezu wöchentlich mehrere Schreiben von Gerichten und weiteren beteiligten Stellen, die jeweils geprüft und fristgerecht bearbeitet werden müssten. Die fortlaufende juristische und administrative Korrespondenz binde erhebliche zeitliche, kognitive und emotionale Ressourcen. Hierdurch würden zunehmend auch die berufliche Leistungsfähigkeit des Gesuchstellers beeinträchtigt. Die kontinuierliche Konfrontation mit der rechtlichen Auseinandersetzung lasse derzeit keine ausreichende psychische Erholung zu.
Mit seinen zahlreichen aussichtslosen Ausstandsbegehren, welche die entsprechenden Verfahrenshandlungen bei den Gerichten auslösen, ohne dass sie dem Gesuchsteller oder seinem Sohn einen Nutzen bringen könnten, verursacht der Gesuchsteller diese Belastung zu einem wesentlichen Teil selbst. Im Übrigen sind sie querulatorisch und rechtsmissbräuchlich, weshalb in Zukunft auch diesbezüglich nach Art. 132 Abs. 3 ZPO zu verfahren sein wird.
14. Im Ergebnis sind die Ausstandsgesuche und die weiteren Anträge des Gesuchstellers abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Verfahrensausgang sind die obergerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer ausnahmsweise reduzierten Entscheidgebühr von Fr. 800.00, dem Gesuchsteller aufzuerlegen (§ 38 Abs. 3 EG ZGB i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es ist keine Parteientschädigung auszurichten.
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Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz entscheidet:
1. Die Anträge des Gesuchstellers werden abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 800.00 werden dem Gesuchsteller auferlegt.
3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.