Obergericht Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz
XBE.2025.85 (KEKV.2025.8 / KEKV.2025.24)
Entscheid vom 13. März 2026
Besetzung Oberrichterin Merkofer, Präsidentin Oberrichter Lindner Oberrichter Giese Gerichtsschreiberin B. Gloor
Beschwerdeführer A._____, […]
Betroffene Person 1 B._____, […]
Betroffene Person 2 C._____, […]
Mutter
Beiständin D._____, Sozialdienst Bezirk Kulm, R-Strasse 189, S._____
E._____, […]
D._____, […]
Anfechtungsgegenstand Entscheid des Bezirksgerichts Kulm vom 15. Mai 2025
Betreff Persönlicher Verkehr / Kostenbeschwerde
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Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz entnimmt den Akten:
1. A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) und E._____ (nachfolgend: Mutter) sind die unverheirateten und getrenntlebenden Eltern von B._____ (nachfolgend: Betroffener 1), geboren am tt.mm.2020, und C._____ (nachfolgend: Betroffener 2), geboren am tt.mm.2022. Die Kinder stehen unter der gemeinsamen elterlichen Sorge und unter der Obhut der Mutter.
2. 2.1. Mit Eingabe vom 31. Januar 2025 beantragte der Beschwerdeführer beim Familiengericht Kulm, ihm umgehend eine zweiwöchige Ferienzeit mit dem Betroffenen 1 zuzusprechen, da dieser im Zusammenhang mit den Übergaben zur Mutter erhebliche emotionale Belastungen zeige und wiederholt den Wunsch geäussert habe, mehr Zeit mit ihm zu verbringen. In der Folge eröffnete das Familiengericht Kulm für die Betroffenen die Verfahren KEKV.2025.8 und KEKV.2025.24 zur Regelung des Ferienrechts des Beschwerdeführers (act. 2 ff in KEKV.2025.8; die nachfolgenden Aktorenstellen beziehen sich ohne anderweitigen Hinweis jeweils auf dieses Verfahren).
2.2. In der Folge holte das Familiengericht Kulm eine Stellungnahme der Beiständin vom 6. Februar 2025 (act. 6) sowie der Mutter vom 9. Februar 2025 (act. 7 ff.) ein. Der Beschwerdeführer nahm mit Schreiben vom 1. April 2025 zur Eingabe der Mutter Stellung. Am 3. April 2025 fand eine Anhörung der Eltern sowie der Beiständin statt. Die Mutter des Beschwerdeführers nahm als dessen Begleitperson ebenfalls daran teil (act. 19 ff.).
2.3. Das Familiengericht Kulm erkannte am 15. Mai 2025 im Verfahren zur Regelung des Ferienrechts im Dispositiv (KEKV.2025.8/KEKV.2025.24):
" 1. Der Antrag des Kindsvaters auf ein sofortiges zweiwöchiges Besuchsrecht wird abgewiesen. 2. Ziff. 2 des Entscheids des Präsidiums des Familiengerichts Kulm vom 2. November 2023 wird wie folgt angepasst:
Der Vater ist berechtigt und verpflichtet, B._____ und C._____ jedes zweite Wochenende von Freitag 18:00 Uhr bis Sonntag 18:00 Uhr zu sich auf Besuch zu nehmen.
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Zudem ist der Vater berechtigt und verpflichtet, mit B._____ und C._____ im Jahr 2025 eine Woche, im Jahr 2026 zwei Wochen und ab 2027 drei Wochen Ferien pro Jahr mit den Kindern zu verbringen. Die Besuche und gemeinsamen Ferien haben weiterhin einstweilen bis Ende 2025 in Anwesenheit und Begleitung eines Grosselternteils väterlicherseits stattzufinden. Sollten danach weiterhin begleitete Kontakte notwendig sein, ist ein entsprechender Antrag zu stellen. Die konkrete Ferienplanung und die Umsetzungsmodalitäten erfolgen nach Vorgabe der Beiständin, wobei die Ferien jeweils 6 Monate im Voraus abzusprechen sind. Ein weitergehendes Besuchs- oder Ferienrecht nach Absprache der Eltern bleibt ausdrücklich vorbehalten.
3. Die Entscheidgebühr von Fr. 600.00 wird ausgangsgemäss mit Fr. 500.00 dem Kindsvater und mit Fr. 100.00 der Kindsmutter auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet."
3. Mit Eingabe vom 31. Juli 2025 erhob der Beschwerdeführer beim Obergericht des Kantons Aargau eine Rechtsverzögerungs- und Rechtsverweigerungsbeschwerde. In der Folge wurde das Verfahren XBE.2025.70 eröffnet.
4. Mit Präsidialverfügung des Bezirksgerichts Kulm vom 10. September 2025 wurde das Gesuch des Beschwerdeführers vom 8. September 2025 auf superprovisorische Vollstreckung des Besuchsrechts abgewiesen und der Beschwerdeführer aufgefordert einen Kostenvorschuss von Fr. 750.00 zu bezahlen (SZ.2025.66; Beschwerdebeilage zur Beschwerde im Verfahren XBE. 2025.85).
5. 5.1. Gegen den ihm am 11. September 2025 in begründeter Ausfertigung zugestellten Entscheid vom 15. Mai 2025 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. September 2025 (Postaufgabe: 22. September 2025) Beschwerde beim Obergericht des Kantons Aargau. In der Folge wurde das Beschwerdeverfahren XBE.2025.85 eröffnet. Der Beschwerdeführer beantragte sinngemäss, sein Antrag auf ein sofortiges zweiwöchiges Ferienrecht sei gutzuheissen. Zudem seien ihm mit dem Betroffenem 1 (unter Ausschluss des Betroffenen 2) zwei zusätzliche Ferienblöcke zuzusprechen (einer im Jahr 2025, einer im Frühling 2026) sowie mit dem Betroffenem 2 (unter Ausschluss des Betroffenen 1) ein zusätzlicher Ferienblock im Jahr 2025 (vgl. S. 9 f. der Beschwerde). Ferner beantragte er, ihm seien
- 4 vorinstanzlich keine Gerichtskosten aufzuerlegen. Gleichzeitig stellte er ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege.
5.2. Mit Schreiben vom 6. Oktober 2025 teilte das Obergericht des Kantons Aargau dem Beschwerdeführer mit, dass es die superprovisorische Verfügung des Bezirksgerichts Kulm vom 10. September 2025 nicht überprüfen könne, soweit er sich in seiner Beschwerde auch darauf beziehe, und dass ein Rechtsmittel erst gegen den im betreffenden Verfahren zu erlassenden Endentscheid zulässig sei.
5.3. Mit Eingabe vom 16. Oktober 2025 (Postaufgabe: 20. Oktober 2025) erstattete der Beschwerdeführer beim Obergericht des Kantons Aargau sinngemäss eine Aufsichtsanzeige und rügte verschiedene Versäumnisse sowie Fehlverhalten des Familiengerichts Kulm. In der Folge wurde das Aufsichtsverfahren XAU.2025.4 eröffnet.
5.4. In Bezug auf die materielle Prüfung des Entscheids vom 15. Mai 2025 verzichtete die Vorinstanz mit Schreiben vom 10. November 2025 (Postaufgabe: 11. November 2025) auf eine Vernehmlassung unter Hinweis auf die Akten bzw. die Begründung des Entscheids und teilte gleichzeitig mit, dass eine Wiedererwägung derzeit nicht in Frage komme.
5.5. Mit Schreiben vom 24. November 2025 (Postaufgabe: 25. November 2025) erstattete der Beschwerdeführer eine Stellungnahme.
5.6. Mit Schreiben vom 18. Februar 2026 reichte der Beschwerdeführer eine weitere Eingabe ein, in welcher er insbesondere den Verlauf nach seiner Forderung nach Abklärungen betreffend die Auffälligkeiten und den Förderbedarf des Betroffenen 1 dokumentiert, verschiedene Beanstandungen erhebt und in diesem Zusammenhang diverse Anträge stellt.
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Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz zieht in Erwägung:
1. 1.1. Zuständig für Beschwerdeverfahren gegen Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde wie das vorliegende ist die Kammer für Kindesund Erwachsenenschutz des Obergerichts des Kantons Aargau als einzige Beschwerdeinstanz (Art. 314 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 450 Abs. 1 ZGB, § 41 EG ZGB und § 10 Abs. 1 lit. c EG ZPO sowie § 10 Abs. 1 der Geschäftsordnung des Obergerichts des Kantons Aargau vom 21. November 2012 [GKA 155.200.3.101] i.V.m. deren Anhang 1 Ziff. 5 Abs. 7 lit. b).
1.2. Der Beschwerdeführer ist als Vater der Betroffenen gemäss Art. 314 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 450 Abs. 2 ZGB zur Beschwerde legitimiert. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingereicht.
1.3. Die Rechtsmittelinstanz prüft den erstinstanzlichen Entscheid von Amtes wegen in Anwendung der Untersuchungs- und Offizialmaxime – in der Regel beschränkt auf den Umfang der Anfechtung – in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend und beurteilt ihn neu (Art. 446 Abs. 4 ZGB; Botschaft zum Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht, nachfolgend: BBl 2006 7001 ff., S. 7083).
2. 2.1. Der Beschwerdeführer macht in seinen Eingaben im vorliegenden Beschwerdeverfahren weitschweifige sowie verfahrensübergreifende Ausführungen und nimmt fast ausschliesslich auf die ebenfalls pendenten Verfahren der Rechtsverzögerungs- und Rechtsverweigerungsbeschwerde XBE.2025.70 (vgl. Ziff. 3 hiervor) sowie der Aufsichtsanzeige XAU.2025.4 (vgl. Ziff. 5.3 hiervor) und wiederholt auf die superprovisorische Verfügung des Familiengerichts Kulm vom 10. September 2025, mit welcher die Vollstreckung des Besuchsrechts abgewiesen wurde, Bezug (vgl. Ziff. 4 und 5.2 hiervor). Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist jedoch einzig die Überprüfung des angefochtenen Entscheids vom 15. Mai 2025. Mit diesem wurde das vom Beschwerdeführer beantragte sofortige zweiwöchige Ferienrecht mit dem Betroffenen 1 abgewiesen, sein Besuchsrecht neu geregelt und sein Ferienrecht festgesetzt.
2.2. Wie bereits im Schreiben vom 6. Oktober 2025 dem Beschwerdeführer mitgeteilt (vgl. Ziff. 5.2 hiervor), ist eine superprovisorische Massnahme nicht
- 6 mit Beschwerde anfechtbar (BGE 140 III 289 E. 2). Seine Einwände gegen die superprovisorische Verfügung 10. September 2025 hat der Beschwerdeführer gegenüber der Vorinstanz vorzubringen, welche anschliessend (sofern nicht bereits erfolgt) über die Vollstreckung des Besuchsrechts entscheiden wird. Erst gegen den dannzumal erfolgenden Entscheid wird die Beschwerde ans Obergericht des Kantons Aargau möglich sein. Auf sämtliche Anträge, die sich auf die Präsidialverfügung des Familiengerichts Kulm vom 10. September 2025 richten, ist damit nicht einzutreten.
2.3. Auf die mit Eingabe vom 18. Februar 2026 gestellten Anträge im Zusammenhang mit der Abklärung des Förderbedarfs des Betroffenen 1 ist ebenfalls nicht einzutreten, da dies nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheids vom 15. Mai 2025 bildete (vgl. E. 2.1 hiervor).
2.4. Die im vorliegenden Beschwerdeverfahren beantragten zusätzlichen Ferienblöcke mit den jeweiligen Betroffenen im Jahr 2025 liegen bereits in der Vergangenheit und können daher nicht mehr Gegenstand einer Regelung durch die Beschwerdeinstanz bilden. Die entsprechenden Anträge sind folglich gegenstandslos geworden.
3. 3.1. Nach Art. 273 Abs. 1 ZGB haben Eltern, denen die elterliche Sorge oder die Obhut nicht zustehen, und das minderjährige Kind gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr. Oberste Richtschnur muss das Kindeswohl sein, allfällige Interessen der Eltern stehen dahinter zurück. Was unter einem angemessenen persönlichen Verkehr zu verstehen ist, lässt sich grundsätzlich nur anhand der Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung des Zwecks des Besuchsrechts bestimmen. In Betracht zu ziehen sind dabei unter anderem das Alter des Kindes, die Persönlichkeit und Bedürfnisse des Kindes und des Besuchsberechtigten, die Beziehung des Kindes zum Besuchsberechtigten, die Beziehung der Eltern untereinander, die Wohnverhältnisse beim Besuchsberechtigten, die zeitliche Beanspruchung bzw. Verfügbarkeit aller Beteiligten sowie auch deren Gesundheitszustand (vgl. SCHWENZER/COTTIER, in: Basler Kommentar ZGB I, 7. Auflage 2022, N. 10 zu Art. 273 ZGB; Urteil des Bundesgerichts 5A_432/2011 vom 20. September 2011 E. 2.5; BGE 131 III 209 E. 5). Damit hat das Gericht in Beachtung aller konkreter Umstände nach der für das Kind bestmöglichen Lösung zu suchen (BGE 117 II 353, E. 3; 115 II 206, E. 4a; Urteil des Bundesgerichts 5A_745/2015 vom 15. Juni 2016, E. 3.2.2.2).
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3.2. Beim Anspruch auf persönlichen Verkehr handelt es sich um ein Pflichtrecht, das nicht nur dem Interesse des besuchsberechtigten Elternteils, sondern ebenfalls demjenigen des Kindes dienen soll. Dabei sind die Interessen der Eltern von untergeordneter Bedeutung; der besuchsberechtigte Elternteil hat die sich aus dem Besuchsrecht ergebenden Unannehmlichkeiten ebenso in Kauf zu nehmen wie der Inhaber der elterlichen Obhut, zumal es bei der Festsetzung des Besuchsrechts nicht darum geht, einen gerechten Interessenausgleich zwischen den Eltern zu finden, sondern den elterlichen Kontakt mit dem Kind in dessen Interesse zu organisieren (vgl. BGE 120 II 229 E. 3).
3.3. Liegt keine einvernehmliche Regelung der Kindseltern betreffend Ferien vor, sind in der Praxis bei Kindern im Grundschulalter zwei bis drei Wochen Ferien pro Jahr üblich (BÜCHLER, FamKomm Scheidung, Band I, 4. Aufl. 2022, N. 23 zu Art. 273 ZGB, mit zahlreichen Hinweisen auf die Praxis und Lehre).
4. 4.1. Die Vorinstanz begründete im angefochtenen Entscheid im Wesentlichen, weshalb dem Antrag auf sofortige Gewährung einer zweiwöchigen Ferienzeit mit dem Betroffenen 1 nicht entsprochen werden könne. Sie erwog zusammengefasst, das Alter des Betroffenen 1 sowie Häufigkeit und Dauer der bisherigen Kontakte zum Beschwerdeführer sprächen dagegen. Es sei zu befürchten, dass die ungewohnte Situation zu noch mehr Verunsicherung führen könnte und keine positiven Auswirkungen auf die psychische Gesundheit und das Wohl des Betroffenen 1 hätten. Die elterliche Eskalation habe mit dem fordernden Auftreten des Beschwerdeführers, welches sein Umfeld auch überfordere, zugenommen und die bisher grosse Kompromissbereitschaft der Mutter als Folge davon abgenommen. Mit zunehmender Eskalation der Situation seien die Wechsel für den Betroffenen 1 zu reduzieren, um ihn zu entlasten. Nachdem der Beschwerdeführer aus gesundheitlichen Gründen die Besuchswochenenden des öfteren habe absagen müssen, sei fraglich, ob er in der Lage sei, zwei Wochen mit dem Betroffenen 1 zu verbringen. Die ärztliche Einschätzung von med. pract. G._____ vom 25. März 2025, wonach aus medizinischer Sicht ein starkes Interesse für eine paritätische Aufteilung der Kinderbetreuung und sechs Wochen Ferienbetreuung der Kinder beim Beschwerdeführer im Jahr 2025 bestehe, ändere daran nichts. Es gehe in erster Linie um die Interessen der Betroffenen und nicht um jene des Beschwerdeführers. Es sei schleierhaft, wie dieser Arzt hier einschätzen könne, was aus familiären Gründen angezeigt sei, nachdem er nur die Argumente des Beschwerdeführers kenne. Zur Änderung des Besuchs- und Ferienrechts führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, die bisherige Regelung des Entscheids vom 2. November
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2023 sei bisher weitgehend umgesetzt worden, es gebe jedoch zu beachten, dass in die Besuchskontakte die Grosseltern väterlicherseits miteinbezogen seien. Dies sei bis Ende Jahr weiterzuführen und anschliessend sei die Notwendigkeit dieser Unterstützung zu überprüfen. Jedoch entspreche die derzeit tatsächlich gelebte Besuchsrealität nicht mehr derjenigen gemäss Entscheid des Präsidiums des Familiengerichts Kulm vom 2. November 2023. Die Parteien seien damit einverstanden und die derzeit gelebte Regelung erscheine angemessen, weswegen der damalige Entscheid entsprechend angepasst werde. Dies sei grundsätzlich als grosser Fortschritt bei der Umsetzung des Besuchsrechts zu werten, was zu einer Ausweitung der Besuchsrechtsregelung und einem stufenweisen Aufbau eines Ferienrechts führen solle.
4.2. Der Beschwerdeführer erklärte sich im Beschwerdeverfahren sinngemäss mit der ausgeweiteten Besuchsrechtsregelung einverstanden, hingegen nicht mit der vom Familiengericht Kulm angeordneten Ferienregelung. Zum umstrittenen Ferienrecht führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, im vorinstanzlichen Verfahren habe er sechs Wochen Ferien pro Jahr beantragt. Die zusätzlichen Ferien mit dem Betroffenen 1 habe er beantragt, weil dieser alt und stabil genug sei, um mit ihm allein Zeit zu verbringen. Den Betroffenen 2 wolle er nicht überfordern. Der Betroffene 1 äussere bis heute klar, dass er ganz lange Zeit mit ihm allein verbringen möchte. Sein Kindeswillen sei nicht geprüft worden. Die Position der Mutter sei über die Beiständin ohne eigene Prüfung in das Verfahren getragen worden. Seine Einwände seien nicht gewürdigt worden. Es werde mit einem Szenario gearbeitet, in dem ihm die elterliche Sorge entzogen und der Kontakt auf faktisch minimale Besuchszeiten reduziert werden solle. Mit seinen detaillierten Rügen habe sich die Vorinstanz nicht inhaltlich auseinandergesetzt. Auf seine Argumente gehe die Vorinstanz faktisch nicht ein.
5. 5.1. Mit dem im angefochtenen Entscheid angepassten Besuchsrecht, wonach der Beschwerdeführer berechtigt und verpflichtet ist, die Betroffenen jedes zweite Wochenende von Freitag 18:00 Uhr bis Sonntag 18:00 Uhr zu sich auf Besuch zu nehmen, ist der Beschwerdeführer einverstanden. Streitig und zu prüfen ist somit einzig das ihm eingeräumte Ferienrecht.
5.2. Trotz der konflikthaften Situation erzielten die Eltern bei der Umsetzung des Besuchsrechts grosse Fortschritte, so dass dieses kontinuierlich ausgeweitet werden konnte. Besuchstermine wurden jedoch vom Beschwerdeführer wiederholt krankheitsbedingt abgesagt (vgl. act. 6 ff.). Auch die Übergaben stellen eine Herausforderung dar und wirken sich insbesondere beim Betroffenen 1 emotional stark und entsprechend destabilisierend aus.
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Gleichwohl konnte der Beschwerdeführer aufgrund des erweiterten Besuchsrechts bereits viel Zeit mit den Betroffenen verbringen und ein Vertrauensverhältnis aufbauen. Beiden Betroffenen ist das Umfeld des Beschwerdeführers vertraut. Sie sind zudem geübt, bei ihm zu übernachten. Vor diesem Hintergrund ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz ein Ferienrecht einzuräumen. Soweit der Beschwerdeführer für das Jahr 2025 zusätzliche Ferien beantragt hat, sind diese Anträge gegenstandslos geworden (vgl. E. 2.4 hiervor). Für das Jahr 2026 verlangt er im vorliegenden Verfahren zusätzlich zum eingeräumten Ferienrecht sinngemäss einen weiteren, zweiwöchigen Ferienblock ausschliesslich mit dem Betroffenen 1.
5.3. 5.3.1. Gemäss angefochtenem Entscheid ist der Beschwerdeführer ab dem Jahr 2026 berechtigt, zwei Wochen Ferien und ab dem Jahr 2027 drei Wochen Ferien mit den Betroffenen zu verbringen. Dies entspricht der gerichtsüblichen Praxis bei Kindern im Grundschulalter, sofern keine einvernehmliche Ferienregelung besteht (vgl. E. 3.3 hiervor).
Die aktenkundige Vorgeschichte zeigt, dass der Betroffene 1 insbesondere im Zusammenhang mit den Besuchsrechtsübergaben erheblich belastet ist. Die Beiständin hielt in ihrer Stellungnahme vom 6. Februar 2025 fest, dass Kinder im Alter des Betroffenen 1 oft Schwierigkeiten hätten, zwischen zwei unterschiedlichen Situationen zu differenzieren und oft in der aktuellen Situation "stecken blieben" und sich nur schwer in eine eigentlich vertraute, aber von der jetzigen Situation abweichende, hineinversetzen können (vgl. act. 6). Der Betroffene 1 steht damit erkennbar in einem Loyalitätskonflikt, der sich namentlich bei den Übergaben belastend auswirkt.
5.3.2. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, der Betroffene 1 sei alt und stabil genug, um Ferien allein mit ihm zu verbringen, verkennt er, dass angesichts der beschriebenen emotionalen Belastung ein behutsamer Aufund Ausbau sowohl des Besuchs- als auch des Ferienrechts geboten ist, um eine Überforderung zu vermeiden. Es ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass zusätzliche Ferien mit dem Betroffenen 1 unter Ausschluss des Betroffenen 2 eine ungewohnte Konstellation schaffen und zu weiterer Verunsicherung des Betroffenen 1 führen können (vgl. E. 4.4 des angefochtenen Entscheids). Dies würde seinen Loyalitätskonflikt voraussichtlich verstärken und die Geschwisterbeziehung schwächen. Beim Betroffenen 2 könnte dies Gefühle von Zurückweisung oder Ausschluss auslösen. Der Beschwerdeführer stellt mit seinem Antrag seine eigenen Interessen über das Kindeswohl der Betroffenen.
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5.3.3. Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, zusätzliche Ferien entsprächen dem Wunsch des Betroffenen 1. Dessen Wille sei durch die Vorinstanz nicht abgeklärt worden.
Nach Art. 314a Abs. 1 ZGB wird das Kind durch die Kindesschutzbehörde oder durch eine beauftragte Drittperson in geeigneter Weise persönlich angehört, soweit nicht sein Alter oder andere wichtige Gründe dagegen sprechen. Die Anhörung des Kindes ist zum einen Ausfluss seiner Persönlichkeit und dient zum andern der Sachverhaltsfeststellung. Das Bundesgericht geht davon aus, dass im Sinne einer Richtlinie eine Kindesanhörung ab dem vollendeten sechsten Altersjahr möglich ist (BGE 131 III 553 E. 1.2.3). Die Fähigkeit zur autonomen Willensbildung wird in der Regel erst ungefähr ab dem 12. Altersjahr angenommen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_367/2015 vom 12. August 2014 E. 5.1.3).
Der Betroffene 1 war im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheids erst fünfjährig. Die Vorinstanz durfte daher bereits aus Altersgründen von einer persönlichen Anhörung absehen. Im Übrigen kann die Verantwortung für die Regelung des Ferienrechts nicht an ein Kind delegiert werden. Massgebend ist eine objektive Beurteilung des Kindeswohls mit Blick auf die künftige Entwicklung.
5.3.4. Dem Kindeswohl trägt die Vorinstanz mit dem stufenweisen Ausbau des Ferienrechts gebührend Rechnung. Die angeordnete Regelung entspricht der Gerichtspraxis und ermöglicht es dem Beschwerdeführer, mit den Betroffenen zunehmend längere zusammenhängende Zeit zu verbringen und die Beziehung kontinuierlich zu vertiefen. Es besteht kein sachlicher Bedarf von dieser Regelung abzuweichen. Der ärztliche Bericht von med. pract. G._____ (vgl. act. 16 f.), wonach aus familiärer und medizinischer Sicht ein starkes Interesse an einer paritätischen Aufteilung der Kinderbetreuung bestehe und der Mutter manipulatives sowie grenzüberschreitendes Verhalten vorgeworfen werde, ist nicht in der von einem Arzt zu erwartenden Sachlichkeit verfasst. Er übernimmt einzig den Standpunkt des Beschwerdeführers und erweist sich deshalb als wenig aussagekräftig. Im Übrigen würden zusätzliche Ferienblöcke den Koordinationsaufwand erhöhen, zusätzliche Übergaben erforderlich machen und damit das Konfliktpotenzial zwischen den Eltern steigern. Zudem käme ein weiterer Ferienblock einer vorgezogenen Ausweitung des Ferienrechts gleich und würde die Betroffenen angesichts der bereits konflikthaften Familiensituation unnötig zusätzlich belasten. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Anordnung zusätzlicher Ferien ist folglich abzuweisen.
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6. 6.1. Der Beschwerdeführer beanstandet die vorinstanzliche Kostenauflage.
6.2. Das Familiengericht Kulm erhob mit dem angefochtenen Entscheid Gerichtskosten von insgesamt Fr. 600.00. Mit der Begründung, das vom Beschwerdeführer beantragte sofortige Ferienrecht sei nicht angeordnet worden und es sei lediglich eine Anpassung an die tatsächlich gelebte Besuchsrealität erfolgt, auferlegte es dem Beschwerdeführer Fr. 500.00 und der Mutter Fr. 100.00 dieser Gerichtskosten.
6.3. 6.3.1. Zur Frage der Verlegung von Gerichtskosten und Parteientschädigungen im kantonalen Verfahren bei Erlass von Kindesschutzmassnahmen äussert sich das Bundesrecht nicht. Diese Frage beantwortet sich aufgrund des in Art. 450f ZGB enthaltenen Verweises nach dem in der Sache anwendbaren kantonalen Recht (BGE 140 III 385 E. 2.3). Das vorliegend anwendbare aargauische kantonale Recht wiederum hat dazu im EG ZGB entsprechende Regelungen erlassen.
6.3.2. § 38 EG ZGB bestimmt in Absatz 1, dass in Kindesschutzverfahren in erster Instanz in der Regel keine Gerichtskosten erhoben werden. Gemäss der allgemeinen aargauischen Praxis wird von dieser Regel aber in eigentlichen Zweiparteienverfahren (Besuchsrechtsstreitigkeiten, Auseinandersetzungen in Bezug auf die elterliche Sorge oder Obhut), welche bei verheirateten Eltern regelmässig Gegenstand von kostenpflichtigen eherechtlichen Verfahren sind, abgewichen. In diesen familienrechtlichen Verfahren kann das Gericht von den Verteilgrundsätzen nach Art. 106 ZPO abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO).
6.3.3. Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens bildete die Regelung des Besuchs- und Ferienrechts. Aus den Verfahrensakten ergibt sich, dass dabei ein interparentaler Konflikt im Vordergrund steht und es sich somit um ein Zweiparteienverfahren handelt. Die Auferlegung der erstinstanzlichen Gerichtskosten hat daher wie in einem Zweiparteienverfahren zu erfolgen.
Der Beschwerdeführer veranlasste das vorinstanzliche Verfahren mit seinem Antrag auf Einräumung eines sofortigen zweiwöchigen Ferienrechts mit dem Betroffenen 1. Dieser Antrag wurde mit dem angefochtenen Entscheid abgewiesen. Zwischenzeitlich forderte der Beschwerdeführer eine regelmässige "zweiwöchige Betreuungsphase" mit dem Betroffenen 1 (act. 15). Weiter forderte der Beschwerdeführer dann, dass die Betroffenen
- 12 sechs Wochen Ferien bei ihm verbringen dürften (u.a. act. 28). Die Vorinstanz hielt hinsichtlich des Besuchsrechts im Wesentlichen die gelebte Praxis fest und ordnete ein gerichtsübliches Ferienrecht an (2025: eine Ferienwoche mit den Betroffenen; 2026: zwei Ferienwochen mit den Betroffenen; ab 2027: drei Ferienwochen pro Jahr mit den Betroffenen). Bei diesem Prozessergebnis ist eine überwiegende Kostenauferlegung zulasten des Beschwerdeführers gerechtfertigt.
7. 7.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die obergerichtlichen Verfahrenskosten gemäss § 38 Abs. 3 EG ZGB i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
7.2. Aufgrund der aktenkundigen Mittellosigkeit des Beschwerdeführers ist ihm die unentgeltliche Rechtspflege antragsgemäss zu bewilligen.
7.3. Der Beschwerdeführer ersuchte im Beschwerdeverfahren um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung. Da er im vorliegenden Beschwerdeverfahren bislang keine Rechtsvertretung beigezogen hat, fehlt es am Rechtsschutzinteresse, weshalb auf diesen Antrag nicht einzutreten ist.
7.4. Der nicht anwaltlich vertretenen Mutter sind keine entschädigungsfähigen Kosten entstanden, weshalb ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen ist.
Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz beschliesst:
1. Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege für die Verfahrenskosten bewilligt.
2. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht bei Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse hingewiesen (Art. 123 Abs. 1 ZPO).
3. Auf den Antrag des Beschwerdeführers um Einsetzung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands wird nicht eingetreten.
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Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz entscheidet:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird und sie nicht als gegenstandslos geworden von der Kontrolle abzuschreiben ist.
2. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 1'500.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt und ihm zufolge der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen vorgemerkt, unter dem Vorbehalt der Nachzahlung von Art. 123 ZPO.
3. Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet.