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Aargau Obergericht Kammer für Kindes-und Erwachsenenschutz 23.02.2026 XBE.2025.76

February 23, 2026·Deutsch·Aargau·Obergericht Kammer für Kindes-und Erwachsenenschutz·PDF·1,357 words·~7 min·5

Full text

Obergericht Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz

XBE.2025.76 (KEMN.2024.834)

Entscheid vom 23. Februar 2026

Besetzung Oberrichterin Merkofer, Präsidentin Oberrichter Lindner Oberrichter Giese Gerichtsschreiberin B. Gloor

Beschwerdeführerin A._____, […]

Beiständin B._____, […]

Anfechtungsgegenstand Entscheid des Bezirksgerichts Lenzburg vom 24. Februar 2025

Betreff Antrag auf Mandatsträgerwechsel; Änderung einer Massnahme

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Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz entnimmt den Akten:

1. A._____, geboren am tt.mm.1970, (nachfolgend: Beschwerdeführerin) steht unter einer Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung gemäss Art. 394 f. ZGB. Ihre Handlungsfähigkeit ist teilweise eingeschränkt.

2. 2.1. Mit Eingabe vom 10. Oktober 2024 beantragte die Beschwerdeführerin beim Familiengericht Lenzburg sinngemäss einen Mandatsträgerwechsel mit der Einsetzung einer bestimmten privaten Mandatsträgerin. In der Folge wurde das Verfahren KEMN.2024.834 eröffnet.

2.2. Mit Eingabe vom 11. Dezember 2024 nahm die Beiständin zum Gesuch Stellung.

2.3. Am 12. Februar 2025 hörte eine Fachrichterin die Beschwerdeführerin und die Beiständin an. Die von der Beschwerdeführerin als neue Beiständin gewünschte Person erschien unentschuldigt nicht zur Anhörung.

2.4. Mit Eingabe vom 14. Februar 2025 informierte die Beiständin das Familiengericht Lenzburg über den Tod des Vaters der Beschwerdeführerin und beantragte, ihren Aufgabenbereich mit Blick auf die Nachlassregelung zu erweitern.

2.5. Mit Eingabe vom 17. Februar 2025 hielt die Beschwerdeführerin an ihrem Antrag auf Mandatsträgerwechsel fest.

2.6. Mit Entscheid vom 24. Februar 2025 lehnte das Familiengericht Lenzburg den Antrag auf Beistandswechsel ab und passte den Aufgabenbereich der Beiständin (bezüglich der Vertretung in Nachlassangelegenheiten) an.

2.7. Nach Fällung dieses Entscheids folgten weitere Eingaben der Beschwerdeführerin am 28. Februar 2025, 5. April 2025 und 10. Juli 2025.

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2.8. Gegen den ihr am 31. Juli 2025 in begründeter Ausfertigung zugestellten Entscheid vom 24. Februar 2025 erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 10. August 2025 (Postaufgabe: 12. August 2025) an das Familiengericht Lenzburg Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Beistandschaft. Die Beschwerde wurde am 14. August 2025 zuständigkeitshalber an das Obergericht des Kantons Aargau weitergeleitet.

2.9. Mit Eingabe vom 21. August 2025 verzichtete die Vorinstanz sowohl auf eine Vernehmlassung als auch auf eine Wiedererwägung des Entscheids.

2.10. Mit der von der Vorinstanz weitergeleiteten Eingabe vom 13. Februar 2026 beantragte die Beschwerdeführerin erneut die Einsetzung einer privaten Beistandsperson.

Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz zieht in Erwägung:

1. 1.1. Zuständig für Beschwerdeverfahren gegen Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde wie das vorliegende ist die Kammer für Kindesund Erwachsenenschutz des Obergerichts des Kantons Aargau als einzige Beschwerdeinstanz (§ 41 EG ZGB i.V.m. § 10 Abs. 1 lit. c EG ZPO und § 10 Abs. 1 der Geschäftsordnung des Obergerichts des Kantons Aargau vom 21. November 2012 [GKA 155.200.3.101] i.V.m. deren Anhang 1 Ziff. 5 Abs. 7 lit. b).

1.2. Die Beschwerdeführerin ist als betroffene Person gemäss Art. 450 Abs. 2 ZGB zur Beschwerde legitimiert. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

1.3. Die Rechtsmittelinstanz prüft den erstinstanzlichen Entscheid von Amtes wegen in Anwendung der Untersuchungs- und Offizialmaxime – in der Regel beschränkt auf den Umfang der Anfechtung – in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend und beurteilt ihn neu (Art. 446 Abs. 4 ZGB; Botschaft zum Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht, nachfolgend: BBl 2006 7001 ff., S. 7083).

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2. 2.1. Die Erwachsenenschutzbehörde entlässt gemäss Art. 423 Abs. 1 ZGB die Beiständin, wenn die Eignung für die Aufgaben nicht mehr besteht oder ein anderer wichtiger Grund für die Entlassung vorliegt.

2.2. Ein solcher Grund ist vorliegend nicht ersichtlich. In der verfahrenseinleitenden Eingabe vom 10. Oktober 2024 bezeichnete die Beschwerdeführerin die Beiständin zwar als überfordert. Als Begründung gab sie sinngemäss an, dass die Beiständin einem finanziellen Wunsch von ihr nicht entsprochen habe (act. 2). Die Beiständin hat jedoch in ihrer Stellungnahme vom 11. Dezember 2024 (act. 8 ff.) schlüssig ausgeführt, dass 2024 ein kostenintensives Jahr für die Beschwerdeführerin gewesen sei (u.a. Umzug, Auslandreise) und sie mit der Beschwerdeführerin daher besprochen habe, die Anschaffung eines Laptops aufzuschieben. Die Beschwerdeführerin beschaffte sich daraufhin trotzdem einen Laptop und schloss zusätzlich (trotz bereits bestehendem Abonnement bzw. Mitbenutzungsmöglichkeit über den Partner) ein Telekommunikations-Abonnement ab. Letzteres musste die Beiständin wieder rückgängig machen (wurde von der Beschwerdeführerin an ihrer Anhörung bestätigt, act. 27). An der Anhörung gab die Beschwerdeführerin zusätzlich sinngemäss an, die Beiständin habe ihre Schweigepflicht gegenüber der Schwester ihres Partners verletzt (act. 27). Die Beiständin konnte den Austausch mit dieser jedoch schlüssig damit erklären, dass die Schwester des Partners gleichzeitig die Vermieterin der Beschwerdeführerin (und ihres Partners) ist und der Kontakt mit dieser für die Amtsausübung erforderlich gewesen ist. Weitere Gründe für eine Entlassung der bisherigen Beiständin sind nicht ersichtlich, weshalb die Vorinstanz zu Recht davon abgesehen hat.

3. 3.1. Mit der Beschwerde beantragt die Beschwerdeführerin sinngemäss die Aufhebung der Beistandschaft. Gemäss Art. 399 Abs. 1 ZGB hebt die Erwachsenenschutzbehörde eine Beistandschaft auf, sobald für die Fortdauer kein Grund mehr besteht.

3.2. Die Vorinstanz führte dazu aus, die Beschwerdeführerin sei nach wie vor auf die Beistandschaft angewiesen, insbesondere neu auch auf die Vertretung und Interessenwahrung im Rahmen der Nachlassregelung ihres Anfang 2025 verstorbenen Vaters. Die Betroffene wäre zur Wahrnehmung ihrer Interessen in der Erbteilung nicht in der Lage und auch aus ihrem Umfeld bestehe keine Unterstützungsmöglichkeit (vgl. angefochtener Entscheid E. 4.3).

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3.3. Wie sich aus der Stellungnahme der Beiständin vom 11. Dezember 2024 (act. 8 ff.) schlüssig ergibt, wäre die Beschwerdeführerin mit dem Umgang mit ihren Finanzen ohne die Unterstützung der Beiständin überfordert. So musste die Beiständin ihr helfen, ihre Wünsche betreffend Ausgaben zu priorisieren (Kauf einer Nähmaschine, aber Zuwarten mit dem Kauf eines Laptops, wobei die Beschwerdeführerin den Laptop trotzdem kaufte und sich dafür bei ihrem Partner verschuldete). Gleichzeitig schloss die Beschwerdeführerin ein überflüssiges Telekommunikations-Abonnement ab, was die Beiständin zur Abwendung einer entsprechenden finanziellen Schädigung der Beschwerdeführerin wieder rückgängig machen musste. Bereits im Beistandschaftsbericht des vormaligen Beistands vom 17. April 2023 für die Periode vom 1. März 2022 bis zum 28. Februar 2023 (in den Akten KEZW.2024.5) wurde ausgeführt, es handle sich um ein teilweise herausforderndes und aufwändiges Mandat, welches möglicherweise die Qualifikation eines privaten Mandatsträgers übersteige (Bericht S. 4). Dass sich die Verhältnisse seither wesentlich geändert hätten, ist nicht ersichtlich. Auch aus den Eingaben der Beschwerdeführerin im Verfahren ergibt sich eine gewisse Unbeholfenheit in administrativen Belangen: So schreibt die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde von einer Vormundschaft, obwohl lediglich eine Beistandschaft besteht, sie führt aus, die eigene Beistandschaft selber führen zu wollen und als Begründung für ihre notwendigen Fähigkeiten gibt sie an, einen Laptop zu haben. Überdies sandte sie die Beschwerde entgegen der korrekten Rechtsmittelbelehrung an die Vorinstanz anstatt an das Obergericht. Schliesslich wies bereits die Vorinstanz zutreffend darauf hin, dass die Beschwerdeführerin sich bezüglich ihrer Wünsche zur Beistandschaft ambivalent äussere: Zuerst habe sie einen Mandatsträgerwechsel beantragt, dann habe sie sich im Rahmen der Anhörung nach einem Gespräch und der Klärung der Missverständnisse mit der bisherigen Beiständin einverstanden erklärt. Mit den Eingaben vom 17. bzw. 28. Februar 2025 habe sie aber wieder einen Mandatsträgerwechsel bzw. die Aufhebung der Massnahme gefordert. Mit Eingabe vom 10. April 2025 habe sie sich wieder mit einer Berufsbeiständin einverstanden erklärt, aber einen Mandatsträgerwechsel gefordert (angefochtener Entscheid E. 3.3.4). Schliesslich beantragte sie mit der Beschwerde wieder die Aufhebung der Beistandschaft und verlangte im Verlauf des Beschwerdeverfahrens erneut einen Mandatsträgerwechsel (vgl. Eingabe der Beschwerdeführerin vom 13. Februar 2026). Insgesamt erscheint die bestehende Beistandschaft (einschliesslich der mit dem angefochtenen Entscheid angeordneten und in der Beschwerde nicht thematisierten Erweiterung zur Vertretung der Beschwerdeführerin in der Erbschaftsangelegenheit) zur Wahrung der Interessen der Beschwerdeführerin nach wie vor als angemessen und notwendig. Die Beschwerde ist abzuweisen.

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4. Ausgangsgemäss sind die obergerichtlichen Verfahrenskosten gemäss § 37 Abs. 5 EG ZGB i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und es ist keine Parteientschädigung auszurichten.

Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz entscheidet:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 500.00 werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

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