2013 Zivilrecht 365 I. Zivilrecht A. Familienrecht 62 Art. 311 Abs. 1 ZGB; Einem Kindsvater, der die Kindsmutter vorsätzlich und ohne erkennbaren Grund tötet, ist die Kompetenz, Entscheidungen im Kindeswohl zu treffen, abzusprechen. Erscheint ein Zusammenleben von Vater und Kinder zumindest bis zur Volljährigkeit der Kinder wegen des Strafvollzugs des Vaters undenkbar, ist es mit dem Kindeswohl nicht zu vereinbaren, dass der Kindsvater die elterliche Sorge betreffende Entscheidungskompetenzen wahrnehmen kann. Aus dem Entscheid des Obergerichts, Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz, vom 27. Mai 2013 in Sachen A. M. (XBE.2013.1). Aus den Erwägungen 3.2. Sind andere Kindesschutzmassnahmen erfolglos geblieben oder erscheinen sie von vornherein als ungenügend, so entzieht die Kindesschutzbehörde die elterliche Sorge, wenn die Eltern wegen Unerfahrenheit, Krankheit, Gebrechen, Ortsabwesenheit oder ähnlichen Gründen ausserstande sind, die elterliche Sorge pflichtgemäss auszuüben bzw. wenn die Eltern sich um das Kind nicht ernstlich gekümmert oder ihre Pflichten gegenüber dem Kinde gröblich verletzt haben (Art. 311 Abs. 1 ZGB). Der Entzug der elterlichen Sorge ist der stärkstmögliche Eingriff in die Elternautonomie, weshalb an die Voraussetzungen ein besonders strenger Massstab anzulegen ist. Im Sinne des Subsidiaritätsprinzips müssen mildere Massnahmen resp. zulässige Kombinationen von solchen erfolglos geblieben sein oder von vornherein als ungenügend erscheinen; mithin muss auch die Handhabung der Restaufgaben bei einem (allenfalls durch eine Beistandschaft flankierten) Obhutsentzug das Wohl des Kindes gefähr-
366 Obergericht, Abteilung Zivilgericht 2013 den. Wenn ohne Entzug der elterlichen Sorge das Kindeswohl gewahrt werden kann, darf ein solcher nicht vorgenommen werden. Die Entziehung ist ultima ratio (vgl. BIDERBOST, in: Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 2. Aufl. 2012, N. 2 f. zu Art. 311/312 ZGB). 3.3. Wie der Beschwerdeführer zu Recht vorbringt, hat er sich gegenüber Vertretern der Gemeinde sowie der Beiständin zwar negativ über die geplanten Ausbildungswege seiner Kinder geäussert, es ist hingegen tatsächlich nicht ersichtlich und wird auch nicht im Einzelnen dargelegt, dass er einen getroffenen Entscheid der Behörden zu vereiteln versucht hätte. Mit Blick auf das Kindeswohl ist die Kompromissbereitschaft des Beschwerdeführers allerdings nicht ausschlaggebend. Vielmehr steht die Tatsache im Vordergrund, dass er zugestandenermassen die Mutter seiner Kinder getötet und sich damit selbst der Fähigkeit beraubt hat, für diese zu sorgen. Mit der Tötung der Mutter hat er seine drei Kinder zumindest für die Dauer seines Gefängnisaufenthalts faktisch auf lange Zeit hin zu Vollwaisen werden lassen, was eine Rücksichtslosigkeit sondergleichen darstellt. Einen grösseren Vertrauensverlust und damit einhergehend eine grössere Gefährdung des Kindeswohls als die vorsätzliche Tötung der engsten Bezugsperson der Kinder ist kaum vorstellbar. Vor diesem Hintergrund sind ihm jegliche Kompetenzen Entscheide im Sinne des Kindeswohls zu treffen, abzusprechen. Er hat seine Elternstellung durch die eingestandene, vorsätzlich und ohne erkennbaren Grund erfolgte (vgl. Gutachten PDAG (…)) Tötung der Kindsmutter vollständig und dauerhaft verwirkt. Dabei ist unerheblich, ob die Kinder ihm seine Tat verziehen haben, oder dies in Zukunft noch tun werden. 3.4. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (…) geht weder aus der Anhörung von X. noch aus der von Y. das gute Verhältnis zum Vater hervor. (…) 3.5. (…) Angesichts der Tat des Beschwerdeführers erscheint es als ausgeschlossen, dass, sollte er dereinst während der Unmündigkeit
2013 Zivilrecht 367 der Kinder aus der Haft entlassen werden (was aufgrund der erstinstanzlichen, noch nicht rechtskräftigen, Verurteilung zu 20 Jahren Freiheitsstrafe ohnehin unwahrscheinlich ist) mit diesen in einem gemeinsamen Haushalt leben könnte (…). Wenn aber auf unbestimmte Zeit (zumindest bis zur Volljährigkeit) ein Zusammenleben undenkbar erscheint, so ist es mit dem Kindeswohl nicht zu vereinbaren, dass der Beschwerdeführer aus dem Strafvollzug heraus Entscheidkompetenzen die elterliche Sorge betreffend wahrnehmen kann und sollte. Allein der andauernde Aufenthalt im Strafvollzug wird gemäss Praxis des Bundesgerichts (BGE 119 II 9) bei einer gewissen räumlichen Distanz als Grund angesehen, die elterliche Sorge zu entziehen, denn sie hindert den Vater, allen Verpflichtungen nachzukommen, welche die elterliche Gewalt mit sich bringt. Zusammenfassend ist kein milderes Mittel ersichtlich, um der vom Beschwerdeführer für das Wohl der Kinder ausgehenden Gefährdung zu begegnen, als der Entzug der elterlichen Sorge. Die Beschwerde ist abzuweisen. 63 Art. 315a und Art. 310 ZGB; Sachzusammenhang und Prozessökonomie können es nahe legen, die im Rahmen eines kindesschutzrechtlichen Verfahrens zu beurteilende Eltern-Kind-Beziehung umfassend im Rahmen des hängigen Scheidungsverfahrens zu regeln. Für die erstmalige Beurteilung eines Obhutsentzugs besteht im Rahmen des Beschwerdeverfahrens kein Platz. Aus dem Entscheid des Obergerichts, Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz, vom 13. Juni 2013 in Sachen R. U. (XBE.2013.31). Aus den Erwägungen 2. Der Beschwerdeführer verlangt in seiner Beschwerde die Aufhebung des vormundschaftsbehördlichen Entscheids und dessen Rückweisung zum erneuten Entscheid an die Vorinstanz. Gegenstand dieses Entscheids bildet die Erweiterung der beistandschaftlichen