2010 Zivilrecht 25 I. Zivilrecht A. Familienrecht 1 Art. 310 und 307 Abs. 1 ZGB; Platzierung eines Kindes in einer Pflegefamilie. Die Platzierung eines Kindes in einer Pflegefamilie kann entweder von den sorgeberechtigten Eltern in Ausübung ihres Obhutsrechts oder bei bestehendem oder neu angeordnetem Obhutsentzug von der Vormundschaftsbehörde als Kindesschutzmassnahme vorgenommen werden. Das Kindesschutzverfahren nach ZGB (z.B. hinsichtlich der Beschwerdefrist oder der Pflicht zur Anhörung des Kindes) gilt nur bei einer Platzierung durch die Vormundschaftsbehörde. Ein bloss passives Einverständnis der sorgeberechtigten Eltern zu einer kindesschutzrechtlich notwendigen Platzierung lässt die Notwendigkeit eines Obhutsentzugs nicht entfallen. Aus dem Entscheid des Obergerichts, Kammer für Vormundschaftswesen, vom 3. Dezember 2010 (XBE.2010.20) Sachverhalt 1. 1.1. B., geboren am […] 1994, ist der Sohn der allein sorgeberechtigten Kindsmutter M.. B. besuchte vom 11. August 2008 an das Schulheim S., wurde aber, nachdem er sich mehrfach unerlaubt vom Heim entfernt hatte, im Oktober 2009 aus dem Heim ausgeschlossen. Am 8. November 2009 trat B. in das Berufsbildungsheim H. ein. Auch aus diesem Heim entfernte sich B. mehrfach unerlaubt, zuletzt am 23. Juni 2010. Während einer dieser Abwesenheiten mandatierte B. offenbar selbständig die Rechtsanwältin A. […]. B. weigerte sich nach dem 23. Juni 2010, in das Heim H. zurückzukehren. Ein mit Präsidialverfügung vom 14. Oktober 2009 angeordneter Obhutsentzug wurde bereits mit Beschluss der Vormundschaftsbehörde V. vom
26 Obergericht 2010 8. Februar 2010 wieder aufgehoben, so dass das Obhutsrecht derzeit bei der sorgeberechtigten Kindsmutter liegt. […] 1.3. Am 21. Juli 2010 fand eine Not-Standortbestimmung statt, an welcher B., seine Mutter, sein Vater mit dessen Partnerin, die Kindsbeiständin X., Rechtsanwältin A. und ein von ihr beauftragter Familiencoach, der Lebenspartner der Schwester von B. und zwei Vertreter des Heimes H., jedoch keine Vertretung der Vormundschaftsbehörde V. teilnahmen. Gemäss Protokoll sprach sich dabei die Kindsmutter für die Einweisung in eine "Beobachtungsstation" aus und die Beiständin hielt eine Fortführung des Aufenthalts im Heim H. für ideal, schlug aber den Eintritt in eine offene Beobachtungsstation vor, welche eine genaue Abklärung machen könne. Schliesslich wurde aber "beschlossen", dass B. gemäss seinem eigenen Wunsch unter Vorbehalt der "Bewilligung" der Vormundschaftsbehörde zu einer Pflegefamilie stossen solle, wobei er bis zum 18. August 2010 bei seiner Schwester und deren Lebenspartner leben solle, wo er sich offenbar schon vor dem Gespräch aufgehalten hatte. [In der Folge wurde der Vormundschaftsbehörde mit separaten Eingaben je von der Kindsbeiständin und der vom Jugendlichen B. mandatierten Anwältin beantragt, B. in eine sozialpädagogische Pflegefamilie zu platzieren, welche eine von der Anwältin beauftragte Organisation vermittelt hatte.] 1.5. [Mit Beschluss vom 9. August 2010 lehnte der Gemeinderat V. die Kostengutsprache für die Platzierung in der vorgeschlagenen Pflegefamilie ab. Es werde erwartet, dass B. in das Heim H. zurückkehre.] Gemäss der auf dem Beschluss aufgeführten Rechtsmittelbelehrung konnte dagegen innert einer Frist von 30 Tagen Beschwerde geführt werden.
2010 Zivilrecht 27 2. 2.1. Gegen diesen Beschluss erhob B., vertreten durch Rechtsanwältin A., mit Eingabe vom 13. September 2010 Beschwerde an das Bezirksamt Y. […].
2.2. [Mit Beschluss 24. September 2010 trat das Bezirksamt Y. auf die Beschwerde nicht ein.] Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Gemeinderat V. habe den angefochtenen Beschluss in seiner Funktion als kommunale Vormundschaftsbehörde erlassen. Daher habe dieser Beschluss mit Vormundschaftsbeschwerde gemäss Art. 420 Abs. 2 ZGB innert einer Frist von zehn Tagen angefochten werden können. […] Die zehntägige Beschwerdefrist habe demnach am 31. August 2010 geendet und die Beschwerdeerhebung mit Postaufgabe am 13. September 2010 sei verspätet erfolgt. Die beschwerdeführende Anwältin hätte bei gehöriger Sorgfalt erkennen müssen, dass es sich um eine vormundschaftliche Angelegenheit handle und die entsprechende Beschwerdefrist von zehn Tagen gelte, weshalb sie sie sich nicht auf die falsche Rechtsmittelbelehrung berufen könne. […] 3. 3.1. Dagegen erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin A., mit Eingabe vom 6. Oktober 2010 fristgerecht Beschwerde an die Kammer für Vormundschaftswesen […] Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, Streitgegenstand sei weder ein Obhutsentzug noch eine behördlich vorgenommene Platzierung. Es handle sich nicht um eine vormundschaftliche Massnahme, sondern die Gemeinde habe im Rahmen ihrer fürsorgerischen Aufgaben Kostengutsprache für den das Heim H. erteilt bzw. mit Beschluss vom 9. August 2010 die Kostengutsprache für eine andere Platzierung abgelehnt. Deshalb gelte nicht die vormundschaftsrechtliche Beschwerdefrist. […]
28 Obergericht 2010 Aus den Erwägungen 1. Im vorliegenden Verfahren geht es in der Sache um den Wunsch des minderjährigen Beschwerdeführers B., in einer Pflegefamilie zu leben. 1.1 Nach der Konzeption des schweizerischen Zivilgesetzbuches bestimmen grundsätzlich Minderjährige ihren Aufenthaltsort nicht selbst, sondern darüber entscheiden die sorgeberechtigten Eltern; dieses Aufenthaltsbestimmungsrecht ist der Kern des sogenannten Obhutsrechts gemäss Art. 301 Abs. 3 ZGB, welches wiederum einen Teil der elterlichen Sorge darstellt (vgl. BGE 136 III 353, E. 3.2.). 1.2. Die Vormundschaftsbehörde hat die elterliche Obhut allerdings aufzuheben, wenn einer Kindsgefährdung nicht anders begegnet werden kann (Art. 310 Abs. 1 ZGB). Diesfalls verlieren die sorgeberechtigten Eltern ihr Aufenthaltsbestimmungsrecht und dieses wird neu von der Vormundschaftsbehörde wahrgenommen – diese platziert das Kind an einem geeigneten Ort. Die gleiche Anordnung trifft die Vormundschaftsbehörde auf Begehren der Eltern oder des Kindes, wenn das Verhältnis so schwer gestört ist, dass das Verbleiben des Kindes im gemeinsamen Haushalt unzumutbar geworden ist und nach den Umständen nicht anders geholfen werden kann (Art. 310 Abs. 2 ZGB). 1.3. Eine Platzierung eines Minderjährigen in eine Pflegefamilie kann damit rechtlich auf zwei verschiedene Arten erfolgen. Bei einer massgeblichen Kindsgefährdung entzieht die Vormundschaftsbehörde sofern notwendig den Kindseltern die Obhut und nimmt die Platzierung vor. Die Platzierung ist dann eine mit anfechtbarem Beschluss der Vormundschaftsbehörde angeordnete Kindesschutzmassnahme. Die Beschwerdefrist richtet sich entsprechend nach dem Kindesschutzrecht des ZGB und beträgt gemäss Art. 420 Abs. 2 ZGB zehn Tage. Kosten von Kindesschutzmassnahmen sind gemäss Art. 276 Abs. 1 ZGB Unterhaltskosten, welche grundsätzlich
2010 Zivilrecht 29 von den Eltern zu tragen sind. Soweit die Kosten von rechtswirksam angeordneten Kindesschutzmassnahmen allerdings nicht gedeckt sind, hat die zuständige Fürsorgebehörde dafür aufzukommen (vgl. BGE 135 V 134). Für den Leistungserbringer im Rahmen von Kindesschutzmassnahmen ist die Bezahlung damit sichergestellt, sobald die Massnahmen von der Vormundschaftsbehörde rechtswirksam angeordnet sind. Die sorgeberechtigten Eltern können ihr minderjähriges Kind in Ausübung ihres Obhutsrechts aber auch selbst in eine Pflegefamilie platzieren. Es handelt sich dann nicht um eine Kindesschutzmassnahme, sondern um einen autonomen Entscheid der Eltern im Rahmen der elterlichen Sorge; die Vormundschaftsbehörde wirkt an der Platzierung an sich nicht mit. Häufig werden die platzierenden Eltern aber trotzdem auf die Mitwirkung der Behörden angewiesen sein, wenn sie die Platzierung nicht aus eigenen Mitteln zu finanzieren vermögen respektive der Leistungserbringer (d.h. die Pflegefamilie oder die Organisation, welche die Pflegeplätze vermittelt) die Sicherstellung der Finanzierung verlangt. In diesem Fall sind die Eltern auf eine Kostengutsprache der zuständigen Fürsorgebehörde angewiesen und müssen zur Sicherstellung der Finanzierung bei dieser Behörde ein entsprechendes Gesuch stellen. Die einschlägige Bestimmung im Kanton Aargau dazu ist § 9 Abs. 2 SPV, wonach das Gesuch um Kostengutsprache durch die Hilfe suchende Person oder durch eine bevollmächtigte Vertretung vor Inanspruchnahme der entsprechenden Leistung zu stellen ist. Der Entscheid über dieses Gesuch kann gemäss § 58 Abs. 3 SPG innert 30 Tagen angefochten werden. 1.4. Der Gemeinderat ist im Kanton Aargau sowohl Vormundschaftsbehörde (§ 59 Abs. 1 EG ZGB) als auch Fürsorgebehörde (§ 44 Abs. 1 und 2 SPG). Der Gemeinderat kann sich bei einer Platzierung eines Minderjährigen in eine Pflegefamilie damit entweder in seiner Funktion als Vormundschafts- oder in seiner Funktion als Fürsorgebehörde damit befassen. Im ersten Fall nimmt er bei einem bestehenden oder neu angeordneten Obhutsentzug die Platzierung selber vor, im zweiten Fall nimmt er auf Gesuch des platzierenden gesetzlichen Vertreters des Kindes (Sorgerechtsinhaber oder Vormund)
30 Obergericht 2010 bloss eine Kostengutsprache vor. Erste Beschwerdeinstanz ist in beiden Fällen das Bezirksamt (§ 2 Abs. 2 lit. a EG ZGB und § 58 Abs. 3 SPG). 1.5. Im vorliegenden Fall macht die Vorinstanz geltend, der Beschluss des Gemeinderats V. vom 9. August 2010 sei in dessen Funktion als Vormundschaftsbehörde erfolgt, womit eine Beschwerdefrist von zehn Tagen gelten würde, welche mit der Beschwerde vom 13. September 2010 nicht eingehalten worden wäre, während die von B. mandatierte Rechtsanwältin geltend macht, der Gemeinderat habe den Beschluss in seiner Funktion als Fürsorgebehörde getroffen, womit die einschlägige Beschwerdefrist von 30 Tagen eingehalten sei. Würde die in der vorliegenden Beschwerde vertretene Auffassung zutreffen, wäre die Kammer für Vormundschaftswesen für deren Behandlung nicht zuständig, denn für Beschwerden gegen Entscheide des Bezirksamts in Fürsorgesachen ist gemäss § 58 Abs. 2 SPG das Verwaltungsgericht zuständig. 1.6. Es handelt sich im vorliegenden Verfahren allerdings offensichtlich um eine kindesschutzrechtliche und nicht um eine sozialhilferechtliche Angelegenheit. Es ist nicht die sorgeberechtigte Kindsmutter, welche B. in einer Pflegefamilie platzieren möchte und zu diesem Zweck ein Gesuch um Kostengutsprache an den Gemeinderat gerichtet hätte. Mit Schreiben an die Vormundschaftsbehörde V. vom 20. Juli 2010 beantragte sie selbst einen Obhutsentzug. Gemäss Protokoll der Not-Standortbestimmung vom 21. Juli 2010 befürwortete die Kindsmutter die Einweisung in eine Beobachtungsstation. Schliesslich liegt weder eine Anmeldung oder ein von der Kindsmutter abgeschlossener Pflegevertrag für die Platzierung in eine Pflegfamilie noch ein Gesuch von ihr um Kostengutsprache zu diesem Zweck vor. In der vorliegenden Beschwerde wird auf S. 2 selbst ausgeführt, die Mutter unternehme ihrerseits keine eigenen Schritte für die Umsetzung der geforderten Platzierung in eine Pflegfamilie. Die Eingaben an den Gemeinderat, mit welcher die Platzierung in eine Pflegefamilie anbegehrt wurden, stammten vielmehr einerseits von der Kindsbeiständin und andererseits von Rechtsanwältin
2010 Zivilrecht 31 A., welche nach eigenen Angaben nur von B., nicht aber von der sorgeberechtigten Kindmutter mandatiert ist, so dass sie nicht als ihre bevollmächtigte Vertreterin ein Gesuch um Kostengutsprache stellen konnte. Nach Treu und Glauben können die Anträge in den Eingaben an den Gemeinderat V. von der Kindsbeiständin vom 5. August 2010 sowie der Rechtsanwältin A. vom 9. Juli 2010 und vom 12. August 2010 nur als im Sinne von Gefährdungsmeldungen erfolgte Begehren auf Kindesschutzmassnahmen verstanden werden. Es ging offensichtlich nicht darum, bloss die Finanzierung einer von der sorgeund obhutsberechtigten Mutter eingeleiteten Platzierung sicherzustellen, sondern der Gemeinderat V. hätte nach dem Sinn dieser Eingaben als Vormundschaftsbehörde anstelle der Kindsmutter für die Platzierung besorgt sein sollen, was, wenn auch nicht explizit beantragt, einen Obhutsentzug bedingt hätte. In der Eingabe der Kindsbeiständin vom 5. August 2010 wird auf S. 2 sogar ausdrücklich berichtet, die Kindsmutter habe sich gegen eine Platzierung in der Pflegefamilie ausgesprochen. 1.7. Damit ist offensichtlich, dass sich die Anträge der Kindsbeiständin und von Rechtsanwältin A. an den Gemeinderat als Vormundschaftsbehörde richteten und dieser seinen Beschluss vom 9. August 2010 auch als Vormundschafts- und nicht als Sozialhilfebehörde gefällt hat. Eine Beschwerde dagegen wäre daher innert der zehntägigen Frist von Art. 420 Abs. 2 ZGB zu erheben gewesen und die Beschwerde an das Bezirksamt erfolgte verspätet. 1.8. Richtigerweise hat die Vorinstanz auch die Frage geprüft, ob der rechtsanwaltlich vertretene Beschwerdeführer auf die falsche Rechtsmittelbelehrung auf dem Beschluss der Vormundschaftsbehörde V. vom 9. August 2010 vertrauen durfte. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung geniesst nur Vertrauensschutz, wer die Unrichtigkeit der Rechtsmittelbelehrung nicht kennt und sie auch bei gebührender Aufmerksamkeit nicht hätte erkennen können. Rechtsuchende geniessen keinen Vertrauensschutz, wenn der Mangel für sie beziehungsweise ihren Rechtsvertreter allein schon durch die Konsultierung der massgeblichen Verfahrensbestimmung ersichtlich ist. Dage-
32 Obergericht 2010 gen wird nicht verlangt, dass neben den Gesetzestexten auch noch die einschlägige Rechtsprechung oder Literatur nachgeschlagen wird (BGE 134 I 199, E. 1.3.1. mit Hinweisen). Für die vom Beschwerdeführer mandatierte Rechtsanwältin hätte bei gebührender Aufmerksamkeit ersichtlich sein müssen, dass es sich vorliegend um eine vormundschaftliche Angelegenheit handelte und die Dauer der Beschwerdefrist von zehn Tagen wäre mit einem Blick in das ZGB erkennbar gewesen. Der Beschwerdeführer kann sich daher nicht auf die falsche Rechtsmittelbelehrung berufen. 1.9. Die Vorinstanz ist damit zu Recht nicht auf die verspätet eingereichte Beschwerde eingetreten. 2. 2.1. Damit kann es aber nicht sein Bewenden haben. Die Kammer für Vormundschaftswesen des Obergerichts ist nicht nur Beschwerdeinstanz, sondern gemäss § 59 Abs. 4 EG ZGB auch zweitinstanzliche vormundschaftliche Aufsichtsbehörde. Sie hat in dieser Funktion die sachrichtige Anwendung des Vormundschafts- und Kindesrechts durch die ihrer Aufsicht unterstehenden vormundschaftlichen Behörden und Organe durchzusetzen. In den vorliegenden Akten finden sich zahlreiche Hinweise, welche die Prüfung und allfällige Anordnung eines Obhutsentzugs nahelegen. Die Vormundschaftsbehörde V. hat jedoch mit Beschluss vom 8. Februar 2010 auf Antrag der Beiständin in einer Eingabe vom 30. Januar 2010 hin einen bereits bestehenden Obhutsentzug wieder aufgehoben und seither soweit ersichtlich den neuerlichen Entzug der Obhut nicht geprüft, und dies, obwohl die sorgeberechtigte Kindsmutter mit Eingabe vom 20. Juli 2010 selber einen Antrag auf Obhutsentzug gestellt hat. 2.2. In Laienkreisen bis weit hinein in Bereiche des professionellen Sozialwesens ist die Ansicht verbreitet, dass bei Einverständnis der sorgeberechtigten Eltern mit einer Platzierung gestützt auf das in Art. 307 Abs. 1 ZGB festgehaltene Subsidiaritätsprinzip kein Obhutsentzug angezeigt sei. Dass dies in dieser allgemeinen Form nicht
2010 Zivilrecht 33 zutrifft, lässt sich bereits aus Art. 310 Abs. 2 ZGB ersehen, wonach unter Umständen ein Obhutsentzug sogar auf Begehren der Eltern zu erfolgen hat. Gemäss CHRISTOPH HÄFELI ist nur – aber immerhin – auf einen Obhutsentzug zu verzichten, wenn Eltern und Kind mit der Platzierung einverstanden sind oder die Eltern über die Platzierung entscheiden und das Kind gehorcht. Sind entweder Kind oder Eltern mit der Platzierung nicht einverstanden, ist auch nach seiner Ansicht die Obhut aufzuheben (Wegleitung für vormundschaftliche Organe, 4. Aufl. 2005, S. 149). Aus Art. 310 ZGB ergibt sich hingegen, dass grundsätzlich jede vormundschaftsrechtliche Platzierung mit einem Obhutsentzug verbunden ist. Im Wortlaut des ZGB findet sich der Begriff der "Platzierung" überhaupt nicht, sondern in Art. 310 ZGB wird unter dem Randtitel "Aufhebung der elterlichen Obhut" festgehalten, die Vormundschaftsbehörde habe unter bestimmten Umständen das Kind den Eltern "wegzunehmen und in angemessener Weise unterzubringen". Daraus ergibt sich, dass im Kindesschutzrecht der Obhutsentzug und die Platzierung bloss zwei Seiten desselben Vorgangs sind. Mit dem Obhutsentzug wird den sorgeberechtigten Eltern im Wesentlichen das Aufenthaltsbestimmungsrecht über das Kind entzogen, welches auf die Vormundschaftsbehörde übergeht, und mit der Platzierung übt die Vormundschaftsbehörde dieses Recht aus. Ein Obhutsentzug ohne Platzierung ist ebenso sinnlos wie eine kindesschutzrechtliche Platzierung einen Obhutsentzug voraussetzt. 2.3. Selbstverständlich kann aber eine Platzierung nicht nur durch die Vormundschaftsbehörde, sondern bei bestehendem Obhutsrecht auch durch die Eltern erfolgen. Wie oben in Erwägung 1.3. ausgeführt, hat die Vormundschaftsbehörde damit als solche rechtlich nichts zu tun, weshalb es dann auch nicht zu einem Obhutsentzug kommt. Es handelt sich dann nicht um eine Kindesschutzmassnahme, sondern um einen autonomen Entscheid der sorgeberechtigten Eltern. Die Abgrenzung kann in der Praxis im Einzelfall aber schwierig sein, da oft wie derzeit noch im Kanton Aargau die Gemeindebehörden sowohl als Vormundschaftsbehörde für die hoheitliche Anordnung von Kindsschutzmassnahmen als auch als Fürsorgebehörde für die
34 Obergericht 2010 materielle und immaterielle Hilfe zuständig sind. Gemäss dem bereits erwähnten Subsidiaritätsprinzip nach Art. 307 Abs. 1 ZGB trifft die Vormundschaftsbehörde nur Kindesschutzmassnahmen, wenn die sorgeberechtigten Eltern nicht selber die Kindsgefährdung abwenden. Sofern daher die sorgeberechtigten Eltern eine bestehende Kindsgefährdung selbständig erkennen, darauf mit einer angemessenen Platzierung des Kindes reagieren und sich im Wesentlichen nur noch zur Sicherstellung der Finanzierung mit dem Gesuch um Kostengutsprache an die Gemeinde wenden, braucht die Gemeinde als Kindesschutzbehörde nach dem Subsidiaritätsprinzip nicht mehr tätig zu werden und keinen Obhutsentzug anzuordnen. Auch wenn die sorgeberechtigten Eltern eine Kindsgefährdung erkennen, sich zu ihrer Unterstützung bei der Suche nach einer angemessenen Lösung des Problems an die Gemeinde wenden und diese zum Beispiel einen Pflegplatz vermittelt, sind die Eltern grundsätzlich noch die treibende Kraft bei der Beseitigung der Kindsgefährdung, welche letztlich mit Hilfe der Behörden über eine Platzierung selbständig entscheiden, so dass ein Eingreifen der Vormundschaftsbehörde mit einem Obhutsentzug nicht notwendig erscheint (zur weiteren Unterstützung der Eltern und des Kindes kann vormundschaftsrechtlich allenfalls eine Beistandschaft errichtet werden). Sofern allerdings die Vormundschaftsbehörden auf Grund einer Gefährdungsmeldung Dritter tätig werden, die Eltern nicht aktiv an der Beseitigung der Kindswohlsgefährdung mitwirken, sondern bloss passiv die von der Vormundschaftsbehörde in die Wege geleitete Platzierung akzeptieren und sich mit einer blossen Einverständniserklärung darin fügen, ohne selber diese Lösung angestrebt zu haben, kann nach Auffassung der Kammer für Vormundschaftswesen nicht davon die Rede sein, dass die Eltern im Sinne des Subsidiaritätsprinzips die Kindsgefährdung selber abgewendet hätten. Entsprechend ist in diesen Fällen der Kindsgefährdung unabhängig vom Vorliegen des Einverständnisses der Eltern mit einem Obhutsentzug und einer vormundschaftsrechtlichen Platzierung zu begegnen. 2.4. Selbstverständlich ist es auch in den letztgenannten Fällen psychologisch und für den weiteren Verlauf der Massnahme wichtig,
2010 Zivilrecht 35 dass die Behörden die Kindseltern von der Notwendigkeit der Platzierung zu überzeugen versuchen. Bloss wird es nach der hier vertretenen Auffassung der Sache nicht gerecht, das Einverständnis ansonsten passiv bleibender Eltern mit dem Verzicht auf einen Obhutsentzug zu "belohnen". Da mit dem Verzicht auf den Obhutsentzug die Platzierung nämlich keinen kindesschutzrechtlichen Charakter mehr hat, gehen damit grundsätzlich auch die kindesschutzrechtlichen Verfahrensgarantien verloren. So ist bei einer formell von den Kindseltern angeordneten Platzierung mit blosser Kostengutsprache der Behörden Art. 314 Ziff. 1 ZGB, wonach das Kind von der Vormundschaftsbehörde in der Regel anzuhören ist, nicht anwendbar, was sich nur rechtfertigt, wenn die Platzierung effektiv von den Eltern ausgeht. Auch wird den Eltern die Möglichkeit genommen, die Platzierung mittels Beschwerde gemäss Art. 420 Abs. 2 ZGB von der vormundschaftlichen Aufsichtsbehörde überprüfen lassen zu können. Wenn die Behörde die Platzierung für unumgänglich hält und vorantreibt, auf Grund des Einverständnisses der passiven Eltern aber auf einen Obhutsentzug verzichtet, sich jedoch offen oder insgeheim vorbehält, die Platzierung bei einem Abbruch durch die Eltern mittels sofortigem Obhutsentzug aufrechtzuerhalten, so wird den Eltern entgegen Treu und Glauben eine Entscheidautonomie vorgespiegelt, welche diese gar nicht haben, denn die Vormundschaftsbehörde wird in einem solchen Fall die Platzierung so oder so durchsetzen. Ein Einverständnis der Eltern beruht dann unter Umständen auch nicht mehr auf ihrem freien Willen, sondern sie erklären sich möglicherweise sogar wider Willen einverstanden, bloss um einen als stigmatisierend empfundenen Obhutsentzug zu vermeiden. 2.5. Zusammenfassend kann nach Ansicht der Kammer für Vormundschaftswesen auf einen Obhutsentzug nur verzichtet werden, wenn die sorgeberechtigten Eltern aktiv auf die Platzierung hingewirkt haben. Ein bloss passives Einverständnis hingegen lässt die Notwendigkeit eines Obhutsentzugs nicht dahinfallen. Ein gewisser Ermessensspielraum lässt sich in dieser Frage nicht vermeiden, doch werden sich auch viele Fälle klar unter diesen Kriterien einordnen lassen.
36 Obergericht 2010 3. […] 3.2. Gemäss der Eingabe der Kindsbeiständin an die Vormundschaftsbehörde V. vom 5. August 2010 (letzter Absatz auf S. 2) habe sich die Kindsmutter geäussert, dass sie nicht länger Verantwortung übernehmen möchte für Platzierungen von B.. Es befindet sich im Übrigen eine Eingabe der Mutter an die Vormundschaftsbehörde vom 20. Juli 2010 bei den Akten, mit welcher sie selber den Entzug der Obhut über B. beantragt. Rechtsanwältin A. führt in der Beschwerde an das Bezirksamt vom 13. September 2010 aus, schon im frühen Kindesalter bald nach der Scheidung der Kindseltern sei die Kindsmutter mit der Erziehung und Pflege der Kinder überfordert gewesen. Persönliche Probleme der Mutter einerseits, insbesondere die Alkoholsuchtproblematik und der häufige Partner- und Wohnortswechsel, und Probleme von B. wie Legasthenie und ADHS andererseits hätten dazu geführt, dass dieser schon seit früher Kindheit meist in Institutionen untergebracht gewesen sei. Gemäss Aktennotiz des Bezirksamts Y. vom 16. September 2010 habe Rechtsanwältin A. in einem Telefongespräch mit dem Sachbearbeiter des Bezirksamts unter anderem ausgeführt, die Kindsmutter sei lediglich eine Marionette, die das befürworte, was man ihr sage. Faktisch sei das Heim H. in dieser Sache federführend und nicht die Kindsmutter oder die Beiständin. In der vorliegend zu behandelnden Beschwerde führt Rechtsanwältin A. auf S. 6 aus, der Beschwerdeführer sei schon seit Jahren damit konfrontiert, dass formell nach wie vor seine Mutter als Inhaberin der elterlichen Sorge Entscheidträgerin, faktisch aber zur Pflege und Erziehung nicht fähig sei, was dazu führe, dass die Vormundschaftsbehörde faktisch Entscheidungen fälle, formell aber nicht Entscheidungsträger sei und nicht in der Verantwortung stehe. Der Beschwerdeführer werde damit zum Spielball gemacht in einem Schwarz-Peter-Spiel in Bezug auf die Verantwortung, eine im Kindeswohl liegende Entscheidung in Bezug auf den Aufenthalt des Beschwerdeführers zu treffen. Die Beiständin ihrerseits bemühe sich zwar um eine im Kindeswohl liegende Lösung, habe aber keine Entscheidungskompetenzen.
2010 Zivilrecht 37 3.3 Zusammenfassend ergibt sich damit aus den Akten, dass die Kindsmutter selber einen Antrag auf Obhutsentzug gestellt hat und gemäss den Angaben der Kindsbeiständin geäussert hat, sie wolle keine Verantwortung für die Platzierungen von B. mehr übernehmen und die vom Beschwerdeführer beauftragte Rechtsanwältin A. geltend macht, schon bisher seien die Entscheidungen hinsichtlich des Aufenthaltsorts von B. faktisch nicht von der sorgeberechtigten Kindsmutter getroffen worden. 3.4 Die Vormundschaftsbehörde V. wird damit auf Grund des Antrags der Mutter aber auch von Amtes wegen darüber beschliessen müssen, ob der Kindsmutter die Obhut über B. entzogen wird. Bei einem Obhutsentzug wird sie gleichzeitig über die Platzierung von B. entscheiden müssen. Ein Obhutsentzug ist anzuordnen, wenn eine Kindsgefährdung vorliegt, welche die sorgeberechtigten Eltern nicht beseitigen und sich auch nicht mit milderen Kindesschutzmassnahmen beheben lässt. 3.5. Vorliegend ist es soweit ersichtlich unumstritten, dass B. nicht ohne Kindswohlsgefährdung bei seiner Mutter leben kann. Als er das Heim H. ohne Erlaubnis verliess, wurde er jeweils sogar polizeilich ausgeschrieben. Die Kindsmutter hat offenbar selber erklärt, die Verantwortung für die Platzierung von B. nicht mehr übernehmen zu können. Gemäss den Ausführungen von Rechtsanwältin A. hat die Kindsmutter im Übrigen schon bisher sich nicht selber aktiv um eine kindgerechte Platzierung von B. gekümmert, sondern sich lediglich passiv in das von der Beiständin oder dem Heim vorgegebene Vorgehen gefügt. Falls dies zutrifft, hätte schon früher die Obhut entzogen beziehungsweise auf eine Wiedererteilung der Obhut verzichtet werden müssen, denn eine bloss passive Kooperation der sorgeberechtigten Eltern mit den Behörden führt nicht dazu, dass von einem Obhutsentzug abgesehen werden kann. Auf jeden Fall liegt heute offenbar eine Kindsgefährdung vor, welche nach einer Platzierung von B. verlangt, sei es in einem Heim oder in einer Pflegefamilie, und die Mutter ist erklärtermassen nicht mehr willens oder in der
38 Obergericht 2010 Lage, die nötigen Entscheide hinsichtlich der anstehenden Platzierung zu fällen, so dass ein Obhutsentzug angezeigt erscheint. 3.6. Im vorliegenden Fall zeigt sich exemplarisch, welche Konsequenzen ein zu Unrecht auf Grund eines passiven Akzeptierens der Platzierung durch die sorgeberechtigten Eltern unterlassener Obhutsentzug mit sich bringen kann. Formell bleiben die sorgeberechtigten Elternträger Entscheidungsträger, während ihnen faktisch die Entscheidung aber vorgegeben wird. Damit bleibt ein formeller Platzierungsentscheid der Vormundschaftsbehörde aus, so dass dagegen kein Rechtsmittel vorliegt. So konnte auch im vorliegenden Fall der Beschwerdeführer seine faktische Platzierung im Heim H. aus diesem Grund nicht anfechten. Im Übrigen hat die Vormundschaftsbehörde V. – da sie bisher keinen Obhutsentzug ausgesprochen und damit auch keinen Platzierungsentscheid gefällt hat – den 16-jährigen Beschwerdeführer B. soweit ersichtlich noch überhaupt nie zu den zu treffenden und für ihn lebensprägenden Entscheidungen angehört. An der Not-Standortbestimmung vom 21. Juli 2010, an welcher unter anderem B., beide Kindseltern, die Beiständin, Rechtsanwältin A. und Vertreter des Heims H. teilnahmen, und an welcher gemäss Protokoll "Beschlüsse", unter anderem hinsichtlich der Platzierung von B. in eine Pflegefamilie gefasst wurden, war die für rechtsgültige Beschlüsse betreffend Kindesschutzmassnahmen allein zuständige Vormundschaftsbehörde nicht vertreten […].
2010 Zivilprozessrecht 39 II. Zivilprozessrecht
2 § 196f Abs. 2 ZPO, Art. 146 ZGB. Bemessung des Honorars der Vertreterin (Amtsvormundin) eines Kindes im Eheschutzverfahren: Sinngemässe Anwendung der Verordnung über das Vormundschaftswesen; bei einer Geltendmachung eines Honorars nach Stundenaufwand gilt grundsätzlich der Stundenansatz gestützt auf § 15 Abs. 2 der Verordnung über das Vormundschaftswesen von Fr. 80.--. Aus dem Entscheid der Inspektionskommission vom 17. Dezember 2010 i.S. R.B. gegen das Gerichtspräsidium B. (IVV.2010.20)