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Aargau Obergericht Zivilkammern 15.05.2013 ZVE.2013.17

May 15, 2013·Deutsch·Aargau·Obergericht Zivilkammern·PDF·716 words·~4 min·2

Summary

Art. 308 Abs. 1, Art. 319 lit. b ZPO Der Entscheid betreffend Überweisung in ein anderes Verfahren ist weder als End- noch als Zwischenentscheid zu qualifizieren, weshalb auf eine dagegen erhobene Berufung nicht einzutreten ist. Auf eine dagegen erhobene Beschwerde ist nur einzutreten, wenn durch den prozessleitenden Entscheid ein nicht wieder gutzumachender Nachteil droht.

Full text

2013 Zivilprozessrecht 379 II. Zivilprozessrecht

68 Art. 308 Abs. 1, Art. 319 lit. b ZPO Der Entscheid betreffend Überweisung in ein anderes Verfahren ist weder als End- noch als Zwischenentscheid zu qualifizieren, weshalb auf eine dagegen erhobene Berufung nicht einzutreten ist. Auf eine dagegen erhobene Beschwerde ist nur einzutreten, wenn durch den prozessleitenden Entscheid ein nicht wieder gutzumachender Nachteil droht. Aus dem Entscheid des Obergerichts, 2. Zivilkammer, vom 15. Mai 2013 i. S. S.R. gegen A. AG (ZVE.2013.17). Aus den Erwägungen 1. 1.1. Mit Berufung sind erstinstanzliche End- und Zwischenentscheide sowie erstinstanzliche Entscheide über vorsorgliche Massnahmen anfechtbar (Art. 308 Abs. 1 ZPO). Der Begriff des Zwischenentscheids wird in Art. 237 Abs. 1 ZPO definiert (vgl. REETZ/ THEILER, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Auflage, 2013, N. 24 zu Art. 308 ZPO). Nach dieser Bestimmung kann das Gericht einen Zwischenentscheid treffen, wenn durch abweichende oberinstanzliche Beurteilung sofort ein Endentscheid herbeigeführt und so ein bedeutender Zeit- oder Kostenaufwand gespart werden kann. Prozessleitende Entscheide, welche die formelle Gestaltung und den Ablauf des Prozesses betreffen und bei denen eine abweichende oberinstanzliche Beurteilung keinen Endentscheid zur Folge hat, sind deshalb nicht als Zwischenentscheide im Sinn von Art. 237 Abs. 1 ZPO zu qualifizieren (REETZ/THEILER, a.a.O., N. 24 f. zu Art. 308 ZPO; HOFFMANN-NOWOTNY, in: Kunz/Hoffmann-Nowotny-Stauber

380 Obergericht, Abteilung Zivilgericht 2013 (Hrsg.), ZPO-Rechtsmittel Berufung und Beschwerde, Kommentar zu den Art. 308-327a ZPO, 2013, N. 21 zu Art. 308 ZPO). 1.2. 1.2.1. Mit dem angefochtenen Entscheid vom 12. Februar 2013 wurden die Klage und die Widerklage in ein ordentliches Verfahren überwiesen. Die Frage, welches Verfahren durchzuführen ist, betrifft die Gestaltung des Prozesses. Eine abweichende Beurteilung dieser Frage durch die Rechtsmittelinstanz führt nicht zu einem Endentscheid. Der Entscheid vom 12. Februar 2013 ist deshalb nicht als Zwischenentscheid im Sinn von Art. 237 Abs. 1 ZPO zu qualifizieren. Es handelt sich vielmehr um einen prozessleitenden Entscheid, auf welchen das zuständige Gerichtsmitglied bzw. die zuständige Kammer grundsätzlich von Amtes wegen oder auf Wiedererwägungsgesuch einer Partei hin zurückkommen und ihn abändern kann (vgl. STAEHELIN, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., N. 6 zu Art. 124 ZPO). 1.2.2. Die beklagte Partei kann in der Klageantwort Widerklage erheben, wenn der geltend gemachte Anspruch nach der gleichen Verfahrensart wie die Hauptklage zu beurteilen ist (Art. 224 Abs. 1 ZPO). Übersteigt der Streitwert der Widerklage die sachliche Zuständigkeit des Gerichts, so hat dieses beide Klagen dem Gericht mit der höheren sachlichen Zuständigkeit zu überweisen (Art. 224 Abs. 2 ZPO). In der Literatur zu Art. 224 ZPO wird ausgeführt, der Überweisungsentscheid sei ein Zwischenentscheid (NAEGELI, in: Oberhammer (Hrsg.), Kurzkommentar ZPO, 2010, N. 7 zu Art. 224 ZPO; FREI/ WILLISEGGER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2010, N. 5 zu Art. 224 ZPO). Beim vorliegend angefochtenen Entscheid handelt es sich indessen nicht um einen Überweisungsentscheid im Sinn von Art. 224 Abs. 2 ZPO. Denn das Verfahren wurde mit diesem Entscheid nicht an ein anderes Gericht überwiesen. Die Überweisung vom vereinfachten ins ordentliche Verfahren ändert nichts an der sachlichen Zuständigkeit des Arbeitsgerichts als Kollegialgericht (vgl. § 8 EG ZPO). Was ändert, ist ausschliesslich die Art des Verfahrens.

2013 Zivilprozessrecht 381 1.2.3. (…) 1.3. Der angefochtene Entscheid ist somit nicht als Zwischenentscheid zu qualifizieren. Da es sich auch nicht um einen Endentscheid oder um einen Entscheid über vorsorgliche Massnahmen handelt, ist auf die Berufung nicht einzutreten. (…) 1.4. Prozessleitende Verfügungen können mit Beschwerde angefochten werden, wenn das Gesetz das Rechtsmittel der Beschwerde vorsieht oder wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b ZPO; vgl. FREIBURGHAUS/AFHELDT, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., N. 11 zu Art. 319 ZPO). Die ZPO sieht keine Beschwerde vor gegen einen Entscheid betreffend Überweisung in ein anderes Verfahren. Der Kläger legt auch nicht dar, inwiefern ihm durch den Entscheid vom 12. Februar 2013 ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht. Die Berufung kann daher auch nicht als Beschwerde entgegengenommen werden. 2. (…) 3. (…) 69 Art. 1 lit. b ZPO; Gerichtliche Anordnungen der freiwilligen Gerichtsbarkeit - Seit der Aufhebung der aZPO mit Inkrafttreten der ZPO am 1. Januar 2011 fehlt im Aargau eine Verfahrensregelung für diejenigen Akte der freiwilligen Gerichtsbarkeit, für welche nicht das Bundesrecht, aber das kantonale Recht eine richterliche Behörde vorschreibt. Die bestehende Gesetzeslücke ist dahingehend zu schliessen, dass für alle gerichtlichen Anordnungen der freiwilligen Gerichtsbarkeit die Bestimmungen der schweizerischen ZPO, insbesondere des summarischen Verfahrens i.S.v. Art. 248 ff., gelten, wobei diese -