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Aargau Obergericht Zivilkammern 20.04.2026 ZSU.2026.90

April 20, 2026·Deutsch·Aargau·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,472 words·~7 min·10

Full text

Obergericht Zivilgericht, 4. Kammer

ZSU.2026.90 (SG.2025.298) Art. 105

Entscheid vom 20. April 2026

Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Jacober Gerichtsschreiberin Dos Santos Teodoro

Klägerin SVA Aargau, Kyburgerstrasse 15, Postfach, 5001 Aarau

Beklagte A._____ AG, […] vertreten durch Rechtsanwältin Sheila Pfenninger, […]

Gegenstand Konkurs

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Das Obergericht entnimmt den Akten:

1. 1.1. Die Klägerin betrieb die Beklagte mit Zahlungsbefehl Nr. aaa des Betreibungsamts Q._____ vom 10. Juni 2025 für eine Forderung von Fr. 5'129.00 zzgl. Verzugszins von 5 % seit dem 6. Juni 2025, aufgelaufenen Verzugszins für die Zeit vom 1. April 2025 bis am 5. Juni 2025 von Fr. 46.30 sowie für eine weitere Forderung von Fr. 60.00.

1.2. Die Beklagte erhob gegen den ihr am 23. Juni 2025 zugestellten Zahlungsbefehl keinen Rechtsvorschlag.

2. 2.1. Die Klägerin stellte mit Eingabe vom 13. Oktober 2025 beim Bezirksgericht Zofingen das Konkursbegehren, nachdem die Konkursandrohung des Betreibungsamts Q._____ vom 21. Juli 2025 am 2. August 2025 der Beklagten zugestellt worden war.

2.2. Der Präsident des Bezirksgerichts Zofingen erkannte am 24. Februar 2026:

" 1. Über A._____ AG, […] wird mit Wirkung ab 24. Februar 2026, 09:00 Uhr, der Konkurs eröffnet. 2. Mit der Durchführung des Verfahrens wird das Konkursamt Aargau beauftragt. Das Konkursamt wird ersucht, die Konkurseröffnung zu publizieren. 3. Die Gesuchstellerin haftet als Gläubigerin gemäss Art. 169 SchKG gegenüber dem Konkursamt Aargau für die Kosten, die bis und mit der Einstellung des Konkurses mangels Aktiven oder bis zum Schuldenruf entstehen. 4. Die Entscheidgebühr von Fr. 350.00 wird der Gesuchsgegnerin auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss der Gesuchstellerin verrechnet, so dass der Gesuchstellerin gegenüber der Konkursmasse eine Forderung von Fr. 350.00 zusteht."

3. 3.1. Gegen diesen ihr am 25. Februar 2026 zugestellten Entscheid erhob die Beklagte mit Eingabe vom 9. März 2026 beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde und beantragte das Folgende:

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" 1. Die Eröffnung des Konkurses über die Beschwerdeführerin vom 24.02.2026 (Geschäftsnummer SG.2025.298/em) durch das Bezirksgericht Zofingen sei mit sofortiger Wirkung aufzuheben und es sei die Beschwerdeführerin in die Verfügung über ihre Aktiven wiedereinzusetzen. 2. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren unter Mitteilung an das zuständige Konkursamt und das Handelsregisteramt Aargau und es seien die Sicherungsmassnahmen des Konkursamtes aufzuheben."

3.2. Die Instruktionsrichterin des Obergerichts des Kantons Aargau erteilte der Beschwerde mit Verfügung vom 16. März 2026 die aufschiebende Wirkung.

3.3. Die Klägerin erstattete keine Beschwerdeantwort.

Das Obergericht zieht in Erwägung:

1. Der Entscheid des Konkursgerichts kann innert zehn Tagen mit Beschwerde nach der ZPO angefochten werden (Art. 174 Abs. 1 Satz 1 SchKG). Die Parteien können dabei neue Tatsachen geltend machen, wenn diese vor dem erstinstanzlichen Entscheid eingetreten sind (Art. 174 Abs. 1 Satz 2 SchKG i.V.m. Art. 326 Abs. 2 ZPO). Die Rechtsmittelinstanz kann die Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt oder der geschuldete Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist oder der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet (Art. 174 Abs. 2 SchKG). Diese bundesrechtliche Regelung bezweckt, sinnlose Konkurse über nicht konkursreife Schuldner zu vermeiden (KURT AMONN/FRIDOLIN WALTHER, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 9. Aufl. 2013, § 36 N. 58).

Weist der Schuldner im Beschwerdeverfahren nach, dass er die offene Schuld bereits vor der Konkurseröffnung bezahlt hat, prüft die Beschwerdeinstanz seine Zahlungsfähigkeit nicht (ROGER GIROUD/FABIANA THEUS SI- MONI, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N. 19b zu Art. 174 SchKG).

2. 2.1. Die Beklagte macht mit Beschwerde zunächst geltend, dass sie die Konkursforderung vor Konkurseröffnung bezahlt habe.

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2.2. Die Konkursforderung betrug inkl. Zinsen und Kosten Fr. 5'979.20 (act. 12). Den Beschwerdebeilagen 4 und 6 lässt sich entnehmen, dass die Beklagte zugunsten der Klägerin am 23. Februar 2026 (Valuta) eine Zahlung von Fr. 5'979.20 geleistet und hierbei auf "Konkursbegehren Betreibung aaa" Bezug genommen hatte. Sowohl der Betrag als auch die Betreibungsnummer stimmen mit dem Konkursbegehren bzw. der Verfügung des Gerichtpräsidiums vom 8. Januar 2026 (act. 12) überein. Nachdem die Zahlung bereits um 11:39 Uhr des 23. Februar 2026 ausgelöst wurde (Beschwerdebeilage 4), ist davon auszugehen, dass die Gutschrift bei der Klägerin vor der Konkurseröffnung am 24. Februar 2026, 09.00 Uhr, erfolgt ist. Gegenteiliges wird von ihr denn auch nicht behauptet.

Somit wurde die in Betreibung gesetzte Forderung vor Konkurseröffnung vollständig getilgt, weshalb die Konkurseröffnung in Gutheissung der Beschwerde (ohne Prüfung der Zahlungsfähigkeit) aufzuheben ist (vgl. E. 1).

3. Die Beklagte bringt in der Beschwerde vor, dass sie die Zahlung mit entsprechendem Beleg dem Konkursgericht am 23. Februar 2026 per E-Mail mitgeteilt habe. Das Konkursgericht scheine diese Mitteilung übersehen zu haben, da es am nächsten Tag den Konkurs eröffnet habe (Beschwerde, Ziff. 9).

Den Akten lässt sich eine E-Mail der Beklagten vom 23. Februar 2026, 11:42 Uhr, entnehmen. Die Beklagte bezieht sich darin u.a. auf die Betreibung Nr. aaa und weist auf eine Zahlungsbestätigung hin. Sie bittet um eine Bestätigung, dass das Verfahren "eingestellt ist/wird" (act. 25 und Rückseite). Wie die Beklagte selber erkannt hat, hat die Vorinstanz diese E-Mail offensichtlich nicht zu Kenntnis genommen. Elektronische Eingaben ohne qualifizierte elektronische Signatur sind allerdings nicht gesetzeskonform (Art. 130 ZPO). Es erscheint daher fraglich, ob die Vorinstanz der Beklagten die gewünschte Bestätigung überhaupt hätte abgegeben dürfen und nicht vielmehr auf eine ordnungsgemässe Eingabe hätte bestehen müssen. So oder anders wäre es aber an der Beklagten gewesen, welche wusste, dass sie sich mittels einer originalen Urkunde über die Zahlung auszuweisen hatte (act. 12 und Rückseite), sich wegen der ausgebliebenen Reaktion bei der Vorinstanz über die Entgegennahme ihrer E-Mail rechtzeitig zu erkundigen. Folglich hat es die Beklagte durch ihre Zahlungssäumigkeit und durch ihr Säumnis, die nach der Vorladung zur Konkursverhandlung vorgenommene Zahlung dem Konkursgericht ordnungsgemäss mitzuteilen, die Verfahren erster und zweiter Instanz verursacht und die entsprechenden Kosten (Art. 68 SchKG i.V.m. Art. 52 und Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG) sowie ihre Parteikosten zu tragen.

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Die Klägerin hat vor Vorinstanz keine Entschädigung verlangt und im Beschwerdeverfahren keine Beschwerdeantwort erstattet, weshalb ihr hier kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden ist. Es ist ihr deshalb keine Parteientschädigung zuzusprechen.

4. Die Beklagte hat am 9. März 2026 für die Kosten des Konkursamtes Fr. 800.00 bei der Obergerichtskasse hinterlegt (Beschwerde, Ziff. 16). Dieser Betrag ist folglich dem Konkursamt Aargau zu überweisen.

Das Obergericht erkennt:

1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid des Präsidenten des Bezirksgerichts Zofingen vom 24. Februar 2026 aufgehoben und erkannt:

1. Das Konkursbegehren wird abgewiesen. 2. Die Beklagte hat die Gebühr von Fr. 350.00 zu tragen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

2. Die Beklagte hat die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 500.00 zu tragen.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, nach Rechtskraft des vorliegenden Entscheids die Konkurshinterlage der Beklagten von Fr. 800.00 an das Konkursamt Aargau zu überweisen.

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Zustellung an: […]

Mitteilung an: […]

Mitteilung nach Rechtskraft an: […]

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).

Aarau, 20. April 2026

Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 4. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Richli Dos Santos Teodoro

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