Obergericht Zivilgericht, 5. Kammer
ZSU.2026.9 (SF.2022.50) Art. 32
Entscheid vom 12. Mai 2026
Besetzung Oberrichter Holliger, Oberrichter Oberrichter Lindner Oberrichter Giese Gerichtsschreiberin Flütsch
Kläger A._____, […] vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Keller, […]
Beklagte B._____, […] vertreten durch Rechtsanwältin Sarah Niederer, […]
Gegenstand Unentgeltliche Rechtspflege / Prozesskostenvorschuss
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Das Obergericht entnimmt den Akten:
1. A._____ (nachfolgend: Kläger) und B._____ (nachfolgend: Beklagte) heirateten am 23. April 2012. Mit Gesuch vom 19. Oktober 2022 beantragte der Kläger beim Präsidium des Familiengerichts Zofingen die Abänderung dessen Eheschutzentscheids vom 19. März 2021 (SF.2021.12). In der Folge wurde das summarische Verfahren betreffend Abänderung Eheschutzentscheid (SF.2022.50) eröffnet.
2. 2.1. Am 5. Juli 2024 beantragte die Beklagte beim Präsidium des Familiengerichts Zofingen für das Verfahren um Abänderung des Eheschutzentscheids (SF.2022.50), der Kläger solle ihr einen Prozesskostenvorschuss von Fr. 12'000.00 bezahlen bzw. eventualiter sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.
2.2. Der Kläger beantragte mit Eingabe vom 3. Oktober 2024 die Abweisung des Antrags der Beklagten auf Leistung eines Prozesskostenvorschusses und beantragte seinerseits die Leistung eines Prozesskostenvorschusses durch die Klägerin von Fr. 10'000.00 bzw. eventualiter sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.
2.3. Mit Verfügung vom 18. Dezember 2025 wies der Präsident des Familiengerichts Zofingen die Anträge der Parteien auf Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ab.
3. 3.1. Gegen diese ihr am 22. Dezember 2025 zugestellte Verfügung erhob die Beklagte am 5. Januar 2026 Beschwerde und beantragte:
" 1. Es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und der Beschwerdegegner zu verpflichten, der Beschwerdeführerin einen Prozesskostenvorschuss in der Höhe von Fr. 12'000.00 zu bezahlen. 2. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung sowie der Beizug einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin in der Person von lic. iur. Sarah Niederer, Q._____, zu gewähren.
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3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. zulasten des Beschwerdegegners."
3.2. Mit Beschwerdeantwort vom 28. Januar 2026 beantragte der Kläger die Abweisung der Beschwerde "unter o/e-Kostenfolgen zulasten der Beklagten".
3.3. Mit Eingabe vom 12. Februar 2026 nahm die Beklagte zur Beschwerdeantwort des Klägers Stellung.
3.4. Der Kläger verzichtete am 4. März 2026 auf eine weitere Stellungnahme.
Das Obergericht zieht in Erwägung:
1. Gegen den angefochtenen Entscheid ist betreffend den Antrag auf Leistung eines Prozesskostenvorschusses von Fr. 12'000.00 durch den Kläger die Berufung zulässig (Art. 308 ZPO), während die abgewiesene unentgeltliche Rechtspflege mit Beschwerde anfechtbar ist (Art. 319 lit. a i.V.m. 308 Abs. 2 ZPO; Art. 319 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 121 ZPO).
2. Mit angefochtenem Entscheid wies die Vorinstanz die für das Verfahren auf Abänderung des Eheschutzentscheids (SF.2022.50) von der Beklagten gestellten Gesuche um Leistung eines Prozesskostenvorschusses von Fr. 12'000.00 durch den Kläger sowie eventualiter um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab. Sie begründete dies zusammengefasst damit, der Kläger und die Beklagte seien je hälftige Miteigentümer der Liegenschaft am [...] in R._____. Aus den Akten gehe nicht hervor, inwiefern es der Beklagten unmöglich gewesen wäre, die Hypothek zur Bestreitung der Prozesskosten aufzustocken bzw. das Grundstück zu verkaufen. Das Eventualbegehren auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sei mangels ausreichender Substantiierung der Mittellosigkeit der Beklagten abzuweisen. Damit mangle es an einer Grundvoraussetzung für die Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses, weshalb sich eine vertiefte Prüfung dieses Antrags erübrige (angefochtener Entscheid E. 2.4).
3. 3.1. Die Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses setzt voraus, dass der Ehegatte, der ihn verlangt, für die Finanzierung des Prozesses auf den
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Beistand des anderen angewiesen ist. Zur Beurteilung dieser Frage werden die für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege geltenden Grundsätze herangezogen (vgl. anstelle vieler: Entscheid der 5. Zivilkammer des Obergerichts ZSU.2024.26 vom 25. September 2024 E. 9.2). Nach Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Für die Beurteilung der Mittellosigkeit sind sowohl die Einkommens- als auch die Vermögensverhältnisse des Gesuchstellers zu prüfen (RÜEGG/RÜEGG, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2025, N. 7 zu Art. 117 ZPO). Von einem Grundeigentümer darf verlangt werden, dass er einen Kredit auf sein Grundstück aufnimmt, soweit es noch belastet werden kann. Das Bundesgericht geht davon aus, dass normalerweise die Belehnung einer Liegenschaft im Eigentum der gesuchstellenden Partei von 80 % des Verkehrswerts möglich ist (Urteil des Bundesgerichts 2C_91/2011 vom 5. Juli 2011 E. 2.4) und eine Erhöhung der Hypothek grundsätzlich denkbar ist, wenn die aktuelle Belehnung unter diesen 80 % liegt, wobei der gesuchstellenden Partei die Glaubhaftmachung des Gegenteils offensteht (WUFFLI/FUHRER, Handbuch unentgeltliche Rechtspflege im Zivilprozess, 2019, N. 211). Das fehlende Einverständnis eines Miteigentümers mit einer weiteren hypothekarischen Belastung der Liegenschaft ändert nichts am Vorhandensein und an der Verfügbarkeit des Vermögenswertes (Urteil des Bundesgerichts 5P.133/2000 vom 15. Mai 2000 E. 5c; Urteil des Bundesgerichts 5A_632/2012 vom 14. Dezember 2012, wonach eine Erhöhung der Hypothekarschuld vom Gesuchsteller auch bei hierfür notwendiger Zustimmung des [Noch-]Ehegatten, die er mittels vorsorglichen Massnahmeverfahrens einholen muss, verlangt wird). Nichts Anderes gilt bei der fehlenden Zustimmung eines Ehegatten für den Verkauf einer im gemeinsamen Eigentum befindlichen Liegenschaft, zumal dem Ehegatten eine aus der ehelichen Beistandspflicht resultierende Mitwirkungspflicht zukommt. Ist keine höhere Belastung der Liegenschaft möglich, so stellt sich jedenfalls die Frage der Zumutbarkeit einer Veräusserung. Zumutbarkeit ist dann zu bejahen, wenn eine gewinnbringende Veräusserung innerhalb einer angemessenen Frist tatsächlich möglich ist und mit dem Nettoerlös die für den Prozess erforderlichen Mittel erwirtschaftet werden können (FamPra 2019, S. 830 mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 5A_726/2014 vom 2. Februar 2015 E. 4.2; vgl. zum Ganzen: Entscheid des Obergerichts ZSU.2022.94 vom 16. Mai 2022 E. 4).
3.2. Hinsichtlich der Frage der unentgeltlichen Rechtspflege hat das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären, d.h. es gilt der (beschränkte) Untersuchungsgrundsatz. Grundsätzlich obliegt es aber dem Gesuchsteller, seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse vollständig darzulegen und soweit möglich zu belegen (vgl. Art. 119 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Diesbezüglich trifft ihn eine umfassende Mitwirkungspflicht
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(WUFFLI/FUHRER, a.a.O., N. 788 ff.), welche nicht nur die Einreichung von Unterlagen, sondern auch von erläuternden Anmerkungen dazu beinhaltet. Jedenfalls ist es nicht Sache des Gerichts, aus willkürlich angeordneten Unterlagen die relevanten Informationen herauszusuchen und zu interpretieren (WUFFLI/FUHRER, a.a.O., N. 799 ff. unter Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 4A_645/2012 vom 19. März 2013 E. 5.1.3 und E. 5.4). Verweigert der Gesuchsteller die zur Beurteilung der aktuellen wirtschaftlichen Situation erforderlichen Angaben oder Belege, kann die Bedürftigkeit verneint werden (WUFFLI/FUHRER, a.a.O., N. 812). Dem Gesuchsteller darf demnach die Behauptungs- und Beweislast für sein Einkommen und Vermögen und damit für seine Bedürftigkeit auferlegt werden (BGE 120 Ia 179 E. 3a). Ein Gesuchsteller ist in Beachtung dieser Pflichten gehalten, bereits im Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege die entsprechenden Tatsachen und Beweismittel beizubringen (Urteil des Bundesgerichts 5A_580/2014 vom 16. Dezember 2014 E. 3.2). Ein anwaltlich vertretener Gesuchsteller hat für alle seine Behauptungen Belege unaufgefordert einzureichen. Unterlässt er dies, ist ihm keine Nachfrist anzusetzen (Urteil des Bundesgerichts 5A_266/2021 vom 1. Juni 2021 E. 5; AGVE 2002 S. 68 f.). Soweit er seiner Beweisführungspflicht hinreichend nachgekommen ist, genügt Glaubhaftmachung der Mittellosigkeit (BGE 104 Ia 323 E. 2b). Wenn er seinen Obliegenheiten nicht (genügend) nachkommt, kann das Gesuch mangels ausreichender Substantiierung oder mangels Bedürftigkeit abgewiesen werden (Urteil des Bundesgerichts 5A_1012/2020 vom 3. März 2021 E. 3.2.3). Hinsichtlich der eigenen Prozessarmut trifft die gesuchstellende Partei eine umfassende Mitwirkungsobliegenheit (Urteile des Bundesgerichts 5A_251/2023 vom 18. November 2024, E. 3.1, 5A_783/2022 vom 25. Januar 2023 E. 2.1.2 und 5A_247/2018 vom 7. Mai 2018 E. 2). Die Vermögensverhältnisse sind eindeutig und vollständig dargestellt, wenn das Gericht ohne grosse Nachforschungen einen Überblick über die finanzielle Gesamtsituation des Gesuchstellers erhält (WUFFLI/FUHRER, a.a.O., N. 794).
4. 4.1. 4.1.1. Unbestritten ist die Beklagte zur Hälfte Miteigentümerin der Liegenschaft am [...] in R._____. Sie bringt im Wesentlichen vor, eine weitere Belehnung sei ihr nicht möglich gewesen, da sie nicht mehr in der Liegenschaft wohne, entsprechende Anfragen von der Bank daher abgelehnt worden seien und sie mangels Mitwirkung des Klägers keinen Zugriff auf notwendige Unterlagen gehabt habe (Beschwerde, Ziff. III.1). Diese Vorbringen genügen den vorgenannten Anforderungen an die Mitwirkungspflicht (vgl. E. 3.2 hiervor) nicht. Die Beklagte legt insbesondere keine konkreten Belege für die behaupteten Ablehnungen vor, wie etwa Korrespondenz mit der betreffenden Bank oder dokumentierte Kreditanfragen. Damit bleibt offen, in welchem Umfang überhaupt ernsthafte und zumutbare Bemühungen zur
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Beschaffung zusätzlicher Mittel unternommen wurden. Die bloss pauschale Behauptung einer angeblichen Korrespondenz mit der Bank vermag die fehlende Möglichkeit der Aufstockung der Hypothek nicht glaubhaft zu machen. Soweit die Beklagte geltend macht, die Mitwirkung des Klägers sei erforderlich gewesen und habe gefehlt, ist ihr entgegenzuhalten, dass die Frage des Einverständnisses eines Miteigentümers an der grundsätzlichen Verfügbarkeit des Vermögenswertes nichts ändert. Der gesuchstellenden Person ist zumutbar, die erforderliche Zustimmung nötigenfalls auf dem Rechtsweg, etwa im Rahmen vorsorglicher Massnahmen, zu erwirken (vgl. E. 3.1 hiervor). Dass die Beklagte entsprechende Schritte unternommen hätte, wird weder dargetan noch belegt. Die anwaltlich vertretene Beklagte ist damit ihrer Mitwirkungspflicht in Bezug auf die Darlegung ihrer Vermögensverhältnisse im Zusammenhang mit der Möglichkeit einer Aufstockung der Hypothek nicht hinreichend nachgekommen.
4.1.2. Überdies vermag der Hinweis der Beklagten auf den Steuerwert der Liegenschaft sowie die bestehende Fremdfinanzierung die behauptete fehlende Belehnungsmöglichkeit ebenfalls nicht glaubhaft zu machen. Der Steuerwert ist für die Beurteilung der bundesgerichtlich festgehaltenen Belehnungsgrenze nicht massgebend. Entscheidend ist vielmehr der Verkehrswert der Liegenschaft bzw. der im Rahmen einer Veräusserung realistischerweise erzielbare Erlös. Dieser wurde gemäss Bericht der C._____ GmbH vom 16. Februar 2022 auf Fr. 733'000.00 geschätzt (vgl. Beilage 92 des Klägers), womit nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich eine Belehnung von bis zu Fr. 586'400.00 (80 % von Fr. 733'000.00) zumutbar erscheint (vgl. E. 3.1 hiervor). Aus dem Grundbuchauszug vom […] sowie dem Hypothekarvertrag vom […] ergibt sich, dass Grundpfandrechte der D._____ im Umfang von Fr. 190'000.00, Fr. 80'000.00 und Fr. 160'000.00 bestehen (vgl. Beilagen 9 und 86 des Klägers), womit eine bestehende Fremdfinanzierung von Fr. 430'000.00 ausgewiesen ist. Die von der Beklagten behauptete zusätzliche Fremdfinanzierung der Liegenschaft in Form eines Darlehens im Umfang von Fr. 150'000.00, welche der Bank bekannt sei und zu einer Gesamtbelastung der Liegenschaft von Fr. 580'000.00 führen soll (Beschwerde, Ziff. III.1), bleibt hingegen unbelegt. Unter diesen Umständen ist seitens der Beklagten nicht glaubhaft gemacht, dass eine weitere Erhöhung der Hypothek bis zur genannten Belehnungsgrenze von Fr. 586'400.00 nicht möglich oder unzumutbar wäre. Vielmehr ist davon auszugehen, dass ein zusätzlicher Finanzierungsspielraum von Fr. 156'400.00 besteht. Andere Gründe, weshalb es der Beklagten angesichts dieses Spielraums nicht möglich und zumutbar sein sollte, die Prozesskosten innert angemessener Frist aus einer entsprechenden (anteiligen) Aufstockung der Hypothek zu decken, werden nicht geltend gemacht und sind nicht ersichtlich.
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4.2. Selbst wenn eine weitere Belehnung der Liegenschaft nicht in Betracht fiele, vermag die Beklagte ihre Mittellosigkeit auch unter dem Aspekt einer möglichen Veräusserung nicht darzutun. Sie macht geltend, ein Verkauf sei mangels Zustimmung des Klägers nicht möglich, zumal dieser im Rahmen der Ehescheidungsklage vom 18. Januar 2024 beantragt habe, ihm die Liegenschaft zu Alleineigentum zuzuweisen und damit die Mitwirkung an einem Verkauf verweigere (Beschwerde, Ziff. II.4 und III.2). Dieses Vorbringen überzeugt nicht. Die Einleitung eines Scheidungsverfahrens führt nicht zu einer Blockade der im Eigentum der Ehegatten stehenden Vermögenswerte. Zwar wird der Güterstand mit Einreichung des Scheidungsbegehrens aufgelöst. Die Ehegatten bleiben jedoch weiterhin berechtigt, nach den sachenrechtlichen Regeln über ihr Eigentum zu verfügen. Fällt die Liegenschaft in die Errungenschaft, ist im Falle einer Veräusserung vor der güterrechtlichen Auseinandersetzung für die Berechnung des zu teilenden Vorschlags der im Zeitpunkt der Veräusserung erzielte Erlös massgeblich (Art. 214 Abs. 2 ZGB; vgl. BGE 135 III 241 E. 4.1). Wie bereits dargelegt, ändert die Frage des Einverständnisses eines Miteigentümers zudem nichts an der grundsätzlichen Verfügbarkeit des Vermögenswertes an sich (E. 3.1 und E. 4.1.1 hiervor). Dem Gericht ist es zwar verwehrt, den Verkauf eines Vermögensgegenstands ausserhalb der güterrechtlichen Auseinandersetzung anzuordnen. Es darf und muss jedoch bei der Prüfung der Anspruchsvoraussetzung der Bedürftigkeit berücksichtigen, ob der betreffenden Partei, welche die Prozesskosten nicht aus ihrem Einkommen tragen kann, kurzfristig die Tragung dieser Kosten unter Rückgriff auf ihr Vermögen möglich ist, wozu nach dem Dargelegten auch der Verkauf von Vermögensgegenständen gehören kann. Eine zur Tragung der Prozesskosten geeignete Verkaufsmöglichkeit führt dazu, dass die für den Anspruch auf einen Prozesskostenvorschuss bzw. die unentgeltliche Rechtspflege notwendige Voraussetzung der Mittellosigkeit zu verneinen und die entsprechenden Anträge abzuweisen sind.
5. Zusammengefasst hat die Beklagte weder im Hinblick auf eine mögliche Aufstockung der Hypothek noch hinsichtlich einer Veräusserung der Liegenschaft am [...] in R._____ hinreichend substantiiert und glaubhaft dargetan, dass ihr die zur Prozessführung erforderlichen Mittel fehlen. Unter diesen Umständen ist ihre Mittellosigkeit zu verneinen. Dementsprechend hat die Vorinstanz ihren Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege zu Recht mangels Mittellosigkeit abgewiesen und auf eine Prüfung der weiteren Voraussetzungen für die Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses durch den Kläger verzichtet. Demzufolge ist die Beschwerde der Beklagten abzuweisen.
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6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Prozesskosten des obergerichtlichen Verfahrens der Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 95 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.00 festgesetzt (Art. 96 ZPO i.V.m. § 10 Abs. 1 GebührD und § 8 Abs. 1 GebührD). Zudem hat die Beklagte dem Kläger dessen zweitinstanzliche Anwaltskosten zu ersetzen. Das vom Kläger mit Kostennote vom 4. März 2026 geltend gemachte Honorar von Fr. 1'636.75 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) erweist sich im Ergebnis als tarifgemäss; die Beklagte hat dem Kläger diese Kosten zu ersetzen.
Das Obergericht erkennt:
1. Die Beschwerde der Beklagten wird abgewiesen.
2. Die Berufung der Beklagten wird abgewiesen.
3. Die Entscheidgebühr von Fr. 1'000.00 wird der Beklagten auferlegt.
4. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger für das obergerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung in gerichtlich genehmigter Höhe von Fr. 1'636.75 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
Zustellung an: […]
Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)
Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).
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Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).
Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt Fr. 12'000.00.
Rechtsmittelbelehrung für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG)
Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72 - 89 BGG zulässig ist (Art. 44 Abs. 1, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1, Art. 113, Art. 117 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 116 BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Wird gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungsbeschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Aarau, 12. Mai 2026
Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 5. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Holliger Flütsch