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Aargau Obergericht Zivilkammern 10.03.2026 ZSU.2026.69

March 10, 2026·Deutsch·Aargau·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,315 words·~7 min·10

Full text

Obergericht Zivilgericht, 4. Kammer

ZSU.2026.69 (SG.2025.339) Art. 64

Entscheid vom 10. März 2026

Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Plüss Gerichtsschreiber Gasser

Klägerin Suva Aarau, […]

Beklagter B._____, […]

Gegenstand Konkurs

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Das Obergericht entnimmt den Akten:

1. 1.1. Die Klägerin betrieb den Beklagten mit Zahlungsbefehl Nr. aaa des Betreibungsamtes A._____ vom 19. Mai 2025 für eine Forderung von insgesamt Fr. 8'386.90 (nebst Zins zu 6 % seit dem 20. Mai 2025 auf Fr. 8'319.00).

1.2. Der Beklagte erhob gegen den ihm am 26. Mai 2025 zugestellten Zahlungsbefehl keinen Rechtsvorschlag.

2. 2.1. Die Klägerin stellte mit Eingabe vom 10. November 2025 beim Bezirksgericht Lenzburg das Konkursbegehren, nachdem die Konkursandrohung des Betreibungsamtes A._____ vom 16. Juni 2025 dem Beklagten am 23. Juni 2025 zugestellt worden war und dieser die in Betreibung gesetzte Forderung nicht bezahlt hatte.

2.2. Die Präsidentin des Bezirksgerichts Lenzburg erkannte am 10. Februar 2026 wie folgt:

" 1. Über B._____, […], wird mit Wirkung ab 10. Februar 2026, 14:30 Uhr, der Konkurs eröffnet. 2. Mit der Durchführung des Verfahrens wird das Konkursamt des Kantons Aargau beauftragt. Vorbehalten bleibt eine allfällige andere Zuweisung durch die leitende Konkursbeamtin. Das Konkursamt wird ersucht, die Konkurseröffnung zu publizieren. 3. Die Gesuchstellerin haftet als Gläubigerin gemäss Art. 194 i.V.m. Art. 169 SchKG gegenüber dem Konkursamt des Kantons Aargau für die Kosten, die bis und mit der Einstellung des Konkurses mangels Aktiven oder bis zum Schuldenruf entstehen. 4. Die Entscheidgebühr von CHF 200.00 wird dem Gesuchgegner bzw. der Konkursmasse auferlegt. Die Gerichtskasse wird angewiesen, der Gesuchstellerin den geleisteten Kostenvorschuss zurückzuerstatten. 5. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen."

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3. 3.1. Gegen diesen ihm am 14. Februar 2026 zugestellten Entscheid erhob der Beklagte mit Eingabe vom 17. Februar 2026 (Postaufgabe) beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde und beantragte:

" 1. Ich beantrage die Aussetzung der Wirkungen des angefochtenen Entscheids. 2. Ich beantrage die Aufhebung des Entscheids vom 10.02.2026."

3.2. Mit Verfügung vom 23. Februar 2026 erteilte die Instruktionsrichterin des Obergerichts des Kantons Aargau der Beschwerde die aufschiebende Wirkung.

3.3. Es wurde keine Beschwerdeantwort eingeholt.

Das Obergericht zieht in Erwägung:

1. Der Entscheid des Konkursgerichts kann innert zehn Tagen mit Beschwerde nach der ZPO angefochten werden (Art. 174 Abs. 1 Satz 1 SchKG). Die Parteien können dabei neue Tatsachen geltend machen, wenn diese vor dem erstinstanzlichen Entscheid eingetreten sind (Art. 174 Abs. 1 Satz 2 SchKG i.V.m. Art. 326 Abs. 2 ZPO). Die Rechtsmittelinstanz kann die Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt oder der geschuldete Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist oder der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet (Art. 174 Abs. 2 SchKG). Diese bundesrechtliche Regelung bezweckt, sinnlose Konkurse über nicht konkursreife Schuldner zu vermeiden (KURT AMONN/FRIDOLIN WALTHER, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 9. Aufl. 2013, § 36 N. 58).

Weist der Schuldner im Beschwerdeverfahren nach, dass er die offene Schuld bereits vor der Konkurseröffnung bezahlt hat, prüft die Beschwerdeinstanz seine Zahlungsfähigkeit nicht (ROGER GIROUD/FABIANA THEUS SIMONI, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N. 19b zu Art. 174 SchKG).

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2. 2.1. Der Beklagte macht beschwerdeweise geltend, er habe die in Betreibung gesetzte Forderung der Klägerin in zwei Teilzahlungen am 22. Januar 2026 und 26. Januar 2026 bezahlt.

2.2. Die Konkursforderung betrug inkl. Zinsen und Kosten Fr. 9'175.40 (act. 12). Die Konkurseröffnung erfolgte am 10. Februar 2026 um 14:30 Uhr. Der mit Beschwerde eingereichten "Einzahlungs-Quittung Nr. 226002153" des Betreibungsamtes A._____ ist zu entnehmen, dass der Beklagte hinsichtlich der hier massgeblichen Betreibung am 22. Januar 2026 eine Zahlung in der Höhe von Fr. 5'000.00 geleistet hat. Weiter hat der Beklagte eine Zahlungsbestätigung der PostFinance per 26. Januar 2026 eingereicht, welche eine Zahlung in der Höhe von Fr. 4'199.30 an das Betreibungsamt A._____ ausweist. Als Zahlungsinformation wurde die vorliegend massgebliche Betreibungsnummer aufgeführt. Der Beklagte hat folglich Zahlungen in der Höhe von Fr. 9'199.30 geleistet, womit die Konkursforderung inkl. Zinsen und Kosten in der Höhe von Fr. 9'175.40 gedeckt ist.

Somit wurde die in Betreibung gesetzte Forderung vor Konkurseröffnung vollständig getilgt, weshalb die Konkurseröffnung in Gutheissung der Beschwerde (ohne Prüfung der Zahlungsfähigkeit) aufzuheben ist (vgl. E. 1 hiervor).

3. 3.1. Trotz Obsiegens wird der Schuldner für die Kosten des erstinstanzlichen Konkursverfahrens, die Kosten des Konkursamtes sowie die Kosten des Beschwerdeverfahrens kostenpflichtig, wenn er es versäumt hat, die Tilgung bereits vor erster Instanz vorzubringen (GIROUD/THEUS SIMONI, a.a.O., N. 19b zu Art. 174 SchKG m.H.a. Urteil des Bundesgerichts 5A_519/2019 vom 29. Oktober 2019 E. 3.5.1).

3.2. Mit Verfügung vom 15. Januar 2026 wurde der Beklagte zur Verhandlung vom 10. Februar 2026 vor dem Präsidium des Zivilgerichts Lenzburg vorgeladen (act. 11). Das Erscheinen wurde ihm freigestellt. Jedoch wurde er gleichzeitig aufgefordert, Beweisurkunden (z.B. Quittungen) im Original an der Verhandlung vorzulegen oder rechtzeitig einzusenden. Die Vorladung enthielt auch den Hinweis, dass der Konkurs sofort eröffnet werde, falls der Beklagte sich nicht bis zur Verhandlung durch Urkunden über die Zahlung der Forderung nebst Zinsen und Kosten oder Stundung ausweise, noch die Klägerin das Konkursbegehren zurückziehe (act. 12). Der Beklagte hat durch seine Zahlungssäumigkeit und durch seine Nachlässigkeit, die am 22. Januar 2026 und 26. Januar 2026 vorgenommenen Zahlungen dem https://app.legalis.ch/legalis/document-view.seam?documentId=gvqv6njrhextembrhe

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Konkursgericht nicht mitzuteilen und sich über die Zahlung nicht auszuweisen, die Verfahren erster und zweiter Instanz verursacht und die entsprechenden Kosten zu tragen (Art. 68 SchKG i.V.m. Art. 52 und Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG) und seine Parteikosten selber zu tragen.

Der Klägerin ist kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden.

Das Obergericht erkennt:

1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid der Präsidentin des Bezirksgerichts Lenzburg vom 10. Februar 2026 aufgehoben und es wird erkannt:

1. Das Konkursbegehren wird abgewiesen. 2. Der Beklagte hat die Entscheidgebühr von Fr. 200.00 zu bezahlen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 500.00 wird dem Beklagten auferlegt.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

Zustellung an: […]

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).

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Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).

Aarau, 10. März 2026

Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 4. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Richli Gasser

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