Obergericht Zivilgericht, 3. Kammer
ZSU.2026.209 (SR.2025.304) Art. 50
Entscheid vom 14. Juli 2026
Besetzung Oberrichterin Massari, Präsidentin Oberrichter Holliger Oberrichterin Merkofer Gerichtsschreiberin i.V. Everett
Klägerin A._____ AG, […]
Beklagte B._____ AG, […]
Gegenstand Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. aaa des Betreibungsamtes Q._____ (Zahlungsbefehl vom 4. Juni 2025)
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Das Obergericht entnimmt den Akten:
1. Die Präsidentin des Bezirksgerichts Lenzburg erkannte am 28. April 2026:
" 1. In teilweiser Gutheissung des Rechtsöffnungsbegehrens wird der Gesuchstellerin [=Klägerin] in der Betreibung Nr. aaa des Betreibungsamtes Q._____ (Zahlungsbefehl vom 4. Juni 2025) für den Betrag von CHF 11'754.00 provisorische Rechtsöffnung erteilt. 2. Im Übrigen wird auf das Rechtsöffnungsbegehren nicht eingetreten. 3. 3.1 Die Entscheidgebühr von CHF 400.00 wird der Gesuchsgegnerin [= Beklagte] auferlegt. 3.2 Die Gerichtskasse Lenzburg wird angewiesen den von der Gesuchstellerin geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von CHF 400.00 zurückzuerstatten. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen."
2. 2.1. Gegen diesen Entscheid erhob die Beklagte mit Eingabe vom 22. Juni 2026 beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren:
" 1. Der Entscheid des Bezirksgerichts Lenzburg vom 28. April 2026 sei aufzuheben, soweit in der Betreibung Nr. aaa provisorische Rechtsöffnung für CHF 11'754.00 erteilt wurde. 2. Das Rechtsöffnungsbegehren der A._____ AG sei abzuweisen. Eventualiter sei die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3. Die B._____ AG auferlegte Entscheidgebühr von CHF 400.00 gemäss Ziffer 3.1 des Entscheids sei aufzuheben; die Kosten seien der Gesuchstellerin aufzuerlegen. Eventualiter sei die Kostenverteilung neu festzusetzen. 4. Das Inkasso der Rechnung Nr. 2026d2335 bzw. der Mahnung 2026d2335/43 über CHF 400.00 sei bis zur rechtskräftigen Klärung zu sistieren.
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5. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, soweit dies für die Vollstreckbarkeit des angefochtenen Entscheids und die Kostenrechnung erforderlich ist. 6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gesuchstellerin."
2.2. Auf die Zustellung der Beschwerde an die Klägerin zur Erstattung einer Beschwerdeantwort wurde verzichtet.
Das Obergericht zieht in Erwägung:
1. 1.1. Rechtsöffnungsentscheide ergehen im summarischen Verfahren gemäss Art. 248 ff. ZPO (Art. 251 lit. a ZPO) und sind mit Beschwerde anfechtbar (Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO).
Die Frist für die Beschwerde gegen Rechtsöffnungsentscheide beträgt folglich zehn Tage (Art. 309 lit. b Ziff. 3 i.V.m. Art. 319 lit. a und Art. 321 Abs. 2 ZPO) und beginnt am Tag nach ihrer Zustellung zu laufen (Art. 142 Abs. 1 ZPO). Die Frist ist eingehalten, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wurde (Art. 143 Abs. 1 ZPO).
Gemäss Art. 138 Abs. 1 ZPO erfolgt die Zustellung von Vorladungen, Verfügungen und Entscheiden durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung. Sie ist erfolgt, wenn die Sendung von der Adressatin oder vom Adressaten oder von einer angestellten oder im gleichen Haushalt lebenden, mindestens 16 Jahre alten Person entgegengenommen wurde (Art. 138 Abs. 2 ZPO). Eine eingeschriebene Postsendung, die nicht abgeholt worden ist, gilt am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als zugestellt, sofern der Adressat mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO).
1.2. Die eingeschriebene Postsendung mit dem Rechtsöffnungsentscheid der Präsidentin des Bezirksgerichts Lenzburg vom 28. April 2026 wurde der Beklagten gemäss Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post am 30. April 2026 zur Abholung bis am 7. Mai 2026 gemeldet. Die Postsendung wurde am 8. Mai 2026 an die Vorinstanz retourniert, da die Beklagte diese nicht innert Frist abholte. Die Beklagte musste mit der Zustellung des Entscheides der Vorinstanz rechnen, zumal ihr das
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Rechtsöffnungsbegehren der Klägerin am 8. Januar 2026 zugestellt wurde (act. 28) und sie sich vor Vorinstanz vernehmen liess (act. 29 ff. und 53 ff.). Der Rechtsöffnungsentscheid hat demnach als am 7. Mai 2026 (dem siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch) zugestellt zu gelten (Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO). Daran ändert auch nichts, dass die Vorinstanz der Beklagten offenbar gestützt auf deren Anfrage am 12. Juni 2026 den Entscheid erneut zugestellt hat. Nachdem die Beklagte mit der Zustellung des Entscheids rechnen musste, hatte die zweite Zustellung keine fristauslösende Wirkung mehr, sondern erfolgte lediglich der guten Ordnung halber (vgl. Urteil des Bundesgerichts 7B_664/2023 vom 4. September 2024 E. 5.1).
Die zehntägige Frist begann somit am 8. Mai 2026 zu laufen und endete am 18. Mai 2026 (Art. 142 Abs. 3 ZPO). Die Beschwerde der Beklagten wurde erst am 22. Juni 2026 der Schweizerischen Post übergeben und daher verspätet erhoben. Auf die Beschwerde ist deshalb nicht einzutreten.
2. Der von der Beklagten gestellte Antrag um aufschiebende Wirkung wird mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos.
3. Ausgangsgemäss ist die (reduzierte) obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 200.00 (Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG) der Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 i.V.m. Art. 95 Abs. 1 lit. a ZPO). Der Klägerin ist im Beschwerdeverfahren kein Aufwand entstanden, weshalb ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen ist.
Das Obergericht erkennt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 200.00 wird der Beklagten auferlegt.
3. Es werden keine Parteientschädigung zugesprochen.
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Zustellung an: […]
Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)
Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).
Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt Fr. 11'754.00.
Rechtsmittelbelehrung für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG)
Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72 - 89 BGG zulässig ist (Art. 44 Abs. 1, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1, Art. 113, Art. 117 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 116 BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Wird gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungsbeschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
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Aarau, 14. Juli 2026
Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 3. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin i.V.:
Massari Everett