Obergericht Zivilgericht, 4. Kammer
ZSU.2026.13 (SG.2025.352) Art. 68
Entscheid vom 12. März 2026
Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Jacober Gerichtsschreiber Gasser
Kläger Kanton Aargau, […]
Beklagte A._____, […]
Gegenstand Konkurs
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Das Obergericht entnimmt den Akten:
1. 1.1. Der Kläger betrieb die Beklagte mit Zahlungsbefehl Nr. aaa des Regionalen Betreibungsamtes B._____ vom 14. März 2025 für eine Forderung von insgesamt Fr. 2'100.00.
1.2. Die Beklagte erhob gegen den ihr am 24. März 2025 zugestellten Zahlungsbefehl keinen Rechtsvorschlag.
2. 2.1. Der Kläger stellte am 28. Oktober 2025 beim Bezirksgericht Aarau das Konkursbegehren, nachdem die Konkursandrohung vom 25. April 2025 der Beklagten am 29. April 2025 zugestellt worden war und diese die in Betreibung gesetzte Forderung nicht bezahlt hatte.
2.2. Mit Eingabe vom 27. November 2025 informierte der Kläger das Bezirksgericht Aarau über eine Teilzahlung der Beklagten in der Höhe von Fr. 2'248.00. Gestützt darauf stellte der Präsident des Bezirksgerichts Aarau mit Verfügung vom 1. Dezember 2025 fest, dass die Konkursforderung zufolge der Teilzahlung der Beklagten noch Fr. 200.00 beträgt.
2.3. Mit Entscheid vom 8. Januar 2026 erkannte der Präsident des Bezirksgerichts Aarau:
" 1. Über A._____, […], wird mit Wirkung ab 8. Januar 2026, 09:00 Uhr, der Konkurs eröffnet. 2. Mit der Durchführung des Verfahrens wird das Konkursamt Aargau beauftragt. Vorbehalten bleibt eine allfällige andere Zuweisung durch die leitende Konkursbeamtin. 3. Das Konkursamt wird ersucht, die Konkurseröffnung zu publizieren. 4. Die Gesuchstellerin haftet für sämtliche Konkurskosten, die bis und mit der Einstellung des Konkurses mangels Aktiven oder bis zum Schuldenruf entstehen (Art. 169 Abs. 1 SchKG). 5. Die Gerichtskosten, bestehend aus der Entscheidgebühr von Fr. 200.00, werden der Gesuchsgegnerin auferlegt und mit dem von der Gesuch-
- 3 stellerin geleisteten Kostenvorschuss verrechnet, so dass der Gesuchstellerin gegenüber der Konkursmasse eine Forderung von Fr. 200.00 zusteht. 6. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen."
3. 3.1. Gegen diesen ihr am 9. Januar 2026 zugestellten Entscheid erhob die Beklagte mit Eingabe vom 12. Januar 2026 (Postaufgabe) beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Konkursdekrets.
3.2. Am 23. Januar 2026 reichte die Beklagte eine weitere Eingabe ein
3.3. Der Kläger liess sich mit Eingabe vom 10. Februar 2026 vernehmen.
Das Obergericht zieht in Erwägung:
1. Der Entscheid des Konkursgerichts kann innert 10 Tagen mit Beschwerde nach der ZPO angefochten werden (Art. 174 Abs. 1 SchKG).
2. 2.1. Die Rechtsmittelinstanz kann die Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunde beweist, dass inzwischen die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt oder der geschuldete Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist oder der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet (Art. 174 Abs. 2 SchKG). Diese bundesgerichtliche Regelung bezweckt, sinnlose Konkurse über nicht konkursreife Schuldner zu vermeiden (KURT AMMONN/FRIDOLIN WALTHER, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 9. Aufl. 2013, §36 N. 58).
2.2. Der Konkursentscheid wurde der Beklagten am 9. Januar 2026 zugestellt; die zehntägige Rechtsmittelfrist lief damit am 19. Januar 2026 ab (Art. 31 SchKG i.V.m. Art. 142 Abs. 1 ZPO), weshalb die Konkursforderung bis zu diesem Tag getilgt oder hinterlegt sein musste. Die Konkursforderung belief sich inkl. Kosten und Entscheidgebühr der Vorinstanz auf Fr. 2'448.00 (vgl. Verfügung des Präsidenten des Bezirksgerichts Aarau vom 19. November 2025). Die Beklagte leistete zwar noch während des hängigen Konkursverfahrens vor Vorinstanz eine Teilzahlung in der Höhe von
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Fr. 2'248.00, weshalb sich die ursprüngliche Konkursforderung auf Fr. 200.00 reduzierte. Den Restbetrag von Fr. 200.00 bezahlte sie hingegen bis zum heutigen Datum nicht, womit die Konkursforderung des Klägers nicht vollständig getilgt worden ist. In der Beschwerdeschrift wird schliesslich weder eine Hinterlegung des Restbetrags noch ein Gläubigerverzicht behauptet, geschweige denn nachgewiesen. Die Beklagte erkundigte sich vielmehr, wohin sie den offenen Betrag noch bezahlen solle. Über die Möglichkeiten wurde sie in der Rechtsmittelbelehrung des Entscheids des Präsidenten des Bezirksgerichts Aarau vom 8. Januar 2026 hingewiesen, weshalb es keiner zusätzlichen Aufklärung bedurfte. Vielmehr wäre es an ihr gelegen, sich zu erkundigen. Solche Bemühungen sind auch Laien ohne Weiteres zumutbar. Schliesslich verzichtet der Kläger unter Verweis auf weitere hängige Konkurse und Verlustscheine explizit nicht auf die Durchführung des Konkurses (vgl. Eingabe des Klägers vom 10. Februar 2026).
Die gegen das Konkurserkenntnis des Präsidenten des Bezirksgerichts Aarau vom 8. Januar 2016 gerichtete Beschwerde ist folglich abzuweisen.
3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beklagte die obergerichtliche Entscheidgebühr zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO; Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 52 GebV SchKG) und ihre Parteikosten selbst zu tragen. Der Kläger hat keine Parteientschädigung geltend gemacht.
Das Obergericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 400.00 wird der Beklagten auferlegt.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
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Zustellung an: […]
Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)
Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).
Aarau, 12. März 2026
Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 4. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Richli Gasser