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Aargau Obergericht Zivilkammern 12.03.2026 ZSU.2025.362

March 12, 2026·Deutsch·Aargau·Obergericht Zivilkammern·PDF·3,103 words·~16 min·4

Full text

Obergericht Zivilgericht, 3. Kammer

ZSU.2025.362 (SR.2025.497) Art. 19

Entscheid vom 12. März 2026

Besetzung Oberrichterin Massari, Präsidentin Oberrichter Holliger Oberrichterin Merkofer Gerichtsschreiber Sulser

Kläger Kanton Aargau, Postfach, 5000 Aarau vertreten durch Kantonales Steueramt, Sektion Bezug, Postfach 2531, 5001 Aarau

Beklagter A._____, […]

Gegenstand Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. aaa des Betreibungsamts Q._____ (Zahlungsbefehl vom 13. Juni 2025)

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Das Obergericht entnimmt den Akten:

1. Mit Zahlungsbefehl vom 13. Juni 2025 in der Betreibung Nr. aaa des Betreibungsamts Q._____ betrieb der Kläger den Beklagten für den Betrag von Fr. 130.00. Als Forderungsurkunde bzw. Forderungsgrund wurde im Zahlungsbefehl angegeben:

" 1. Strafbefehl Nr. […] vom 12.02.2025 wegen Verletzung von Verfahrenspflichten, Busse 2. Verfahrenskosten"

Der Zahlungsbefehl wurde dem Beklagten am 27. Juni 2025 zugestellt. Am 7. Juli 2025 erhob der Beklagte Rechtsvorschlag.

2. 2.1. Mit Gesuch vom 19. August 2025 ersuchte der Kläger beim Bezirksgericht Baden um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung für die in Betreibung gesetzte Forderung sowie für die Zahlungsbefehlskosten.

2.2. Mit Eingabe vom 26. September 2025 stellte der Beklagte folgende Anträge:

" 1. Es sei festzustellen, dass die/der rubrizierte Strafbefehl/Busse/ Rechtsöffnungsbegehren nichtig ist. 2. Die inkriminierte, nichtige und rechtsunwirksame Strafbefehl/Busse/ Rechtsöffnungsbegehren von Kanton Aargau, Postfach, 5000 Aarau vertreten durch Kantonales Steueramt Sektion Bezug, Postfach. 5001 Aarau 1 sei zu kassieren, vollumfänglich aufzuheben, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Kanton Aargau, Postfach, 5000 Aarau vertreten durch Kantonales Steueramt Sektion Bezug, Postfach. 5001 Aarau 1 3. Es sei festzustellen, dass die nichtige Verfügung Kanton Aargau, Postfach, 5000 Aarau vertreten durch Kantonales Steueramt Sektion Bezug, Postfach. 5001 Aarau 1 Um eine missbräuchliche, böswillige, gegen Treu und Glauben verstossende Verfügung sei. Es seien die absoluten Nichtigkeiten, Unwirksamkeiten dieser nicht rechtsstaatlichen Verfügung von Amtes wegen festzustellen, 4. Es sei festzustellen dass Die Vollstreckbar-Bescheinigung/Rechtsmittelbelehrung in der nichtigen Verfügung eine Urkundenfälschung im Amt sei (Siehe Urteile des Bundesgerichts vom 15. Juli 2021 (BGer 5A_492/2021 und 5A_575/2021)

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5. Unter Kosten und Entschädigung folgen. 6. Die diesem Verfahren rubrizierte Betreibung sei zu löschen."

2.3. Das Bezirksgericht Baden, Präsidium des Zivilgerichts, erkannte mit Entscheid vom 14. November 2025:

" 1. Dem Gesuchsteller wird in der Betreibung Nr. bbb des Betreibungsamtes Q._____ (Zahlungsbefehl vom 13. Juni 2025; Rechtshängigkeit des Rechtsöffnungsbegehrens am 19. August 2025) für den Betrag von Fr. 130.00 definitive Rechtsöffnung erteilt. 2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 80.00 festgesetzt und dem Gesuchsgegner auferlegt. Sie wird mit dem Vorschuss des Gesuchstellers von Fr. 80.00 verrechnet, sodass der Gesuchsgegner verpflichtet wird, dem Gesuchsteller den Betrag von Fr. 80.00 direkt zu ersetzen. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen."

2.4. Gegen diesen ihm am 25. November 2025 zugestellten Entscheid reichte der Beklagte am 5. Dezember 2025 beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde ein und stellte die bereits vor Vorinstanz gestellten Begehren (Beschwerdeanträge Ziffern 1-4 und 8). Daneben begehrte der Beklagte, dass ihm die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung zu gewähren (Beschwerdeantrag Ziffer 5) und seinem Rechtsmittel die aufschiebende Wirkung zu erteilen sei (Beschwerdeantrag Ziffer 7), unter Kostenund Entschädigungsfolgen (Beschwerdeantrag Ziffer 6).

2.5. Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort wurde verzichtet.

Das Obergericht zieht in Erwägung:

1. 1.1. Rechtsöffnungsentscheide sind mit Beschwerde anfechtbar (Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO). Die Beschwerde ist schriftlich, begründet und mit Rechtsmittelanträgen versehen einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und

- 4 neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (vgl. Art. 326 Abs. 1 ZPO). Das Obergericht kann ohne Verhandlung aufgrund der Akten entscheiden (Art. 327 Abs. 2 ZPO).

1.2. Grundsätzlich muss aus einer Rechtsmittelschrift hervorgehen, dass und weshalb der Rechtsuchende einen Entscheid anficht und inwieweit dieser geändert oder aufgehoben werden soll. Ein Rechtsbegehren muss so bestimmt sein, dass es im Falle der Gutheissung unverändert zum Urteil erhoben werden kann (BGE 137 III 617 E. 4.2 und 4.3). Wie alle Prozesshandlungen sind auch Rechtsbegehren nach Treu und Glauben auszulegen (statt vieler Urteil des Bundesgerichts 5A_223/2021 vom 7. Dezember 2021 E. 4.2).

1.3. Der Beklagte wiederholt in seiner Beschwerde in der Sache seine bereits vor Vorinstanz gestellten Rechtsbegehren (Beschwerdeanträge Ziffern 1-4 und 8 bzw. Gesuchsantwortanträge Ziffern 1-4 und 6), beantragt mithin nicht klar, inwiefern der vorinstanzliche Entscheid abgeändert oder aufgehoben werden soll. Es handelt sich beim Beklagten jedoch um einen anwaltlich nicht vertretenen Laien. In seiner Beschwerdebegründung führt er aus, inwiefern der vorinstanzliche Entscheid seiner Meinung nach fehlerhaft sei, insbesondere, dass es sich beim Strafbefehl Nr. […] vom 12. Februar 2025 nicht um einen definitiven Rechtsöffnungstitel handle (vgl. auch Beschwerdeanträge Ziffern 1-3, wonach der Strafbefehl bzw. die "Verfügung" nichtig bzw. unwirksam sei). Zumindest sinngemäss geht es ihm in der Sache offenkundig darum, dass der vorinstanzliche Entscheid aufgehoben und das klägerische Rechtsöffnungsgesuch abgewiesen wird. Insofern kann auf die Beschwerde eingetreten werden.

Soweit der Beklagte demgegenüber in der Sache Anträge stellt, die über die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs hinausgehen, ist darauf nicht einzutreten. Namentlich ist der Rechtsöffnungsrichter nicht dafür zuständig, eine behauptete Straftat festzustellen (Beschwerdeantrag Ziffer 4) oder eine Betreibung zu löschen bzw. löschen zu lassen (Beschwerdeantrag Ziffer 8), wobei anzumerken ist, dass die "Löschung" einer Betreibung im Schweizer Rechtssystem ohnehin nicht vorgesehen ist.

2. 2.1. Der Kläger verlangte vor Vorinstanz definitive Rechtsöffnung für eine Forderung in Höhe von Fr. 130.00 gestützt auf den Strafbefehl Nr. […] vom 12. Februar 2025. Die Vorinstanz hiess das Gesuch zusammengefasst mit folgender Begründung gut:

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Die in Betreibung gesetzte Forderung beruhe auf einem rechtskräftigen Strafbefehl des kantonalen Steueramtes. Rechtskräftige Verfügungen und Entscheide der Steuerbehörden und der Steuerjustizbehörden über Steuerveranlagungen, Verfügungen über provisorische Rechnungen, Bussen und Kosten seien gemäss § 227 StG gerichtlichen Urteilen gleichgestellt (angefochtener Entscheid E. 4.1). Es seien keine Einwendungen i.S.v. Art. 81 Abs. 1 SchKG erhoben worden. Der Beklagte begründe seine Anträge unter Hinweis auf Art. 85 Abs. 2 StPO und BGE 144 IV 57 sinngemäss damit, dass die Zustellung des Strafbefehls mittels A-Post Plus erfolgt sei, was nach Auffassung des Beklagten nicht zulässig sei (angefochtener Entscheid E. 4.2). Sinngemäss erwog die Vorinstanz, Art. 85 Abs. 2 StPO sei in der vorliegenden Konstellation (Strafbefehl infolge Verfahrenspflichtverletzung im Steuerrecht) ohnehin nicht anwendbar (angefochtener Entscheid E. 4.3). Zudem dürfte die Zustellung den Anforderungen von Art. 85 Abs. 2 StPO wohl genügen, da – ungeachtet einer Verletzung von Art. 85 Abs. 2 StPO – die Zustellung gültig erfolge, wenn die Kenntnisnahme auf eine andere Weise bewiesen werden könne (m.H. auf BGE 144 IV 57 E. 2.3.2 und BGE 142 IV 125 E. 4.3). Indem der Beklagte vorbringe, er habe die Steuererklärung 2023 rechtsgültig eingereicht und damit den ihm im Strafbefehl vorgeworfenen Sachverhalt bestreite, wäre davon auszugehen, dass er zweifelsohne vom Strafbefehl Kenntnis gehabt habe, hätte er sich andernfalls nicht zur Sache äussern können (angefochtener Entscheid E. 4.3). Es bestünden keine Anhaltspunkte für die Annahme von Nichtigkeit (angefochtener Entscheid E. 4.4).

2.2. Der Beklagte macht mit Beschwerde im Wesentlichen geltend, er habe entgegen dem angefochtenen Entscheid nie einen Strafbefehl erhalten. Die Zustellung könne nicht belegt werden. Er habe erst aus dem Rechtsöffnungsbegehren des Klägers vom 19. August 2025 hiervon erfahren. Es bestünden Anhaltspunkte für die Annahme von Nichtigkeit. Im Übrigen wiederholt der Beklagte in seiner Beschwerde im Wesentlichen seine bereits vor Vorinstanz vorgetragene (und vorstehend zusammengefasste) Begründung (Verletzung von Art. 85 Abs. 2 StPO, Nichtigkeit des Strafbefehls).

3. 3.1. Beruht eine Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid, so kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen. Die Rechtsöffnung wird erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft (Art. 81 Abs. 1 SchKG). Das Rechtsöffnungsgericht hat zu prüfen, ob sich die in Betreibung gesetzte Forderung aus dem vorgelegten gerichtlichen Urteil ergibt. Dabei hat es weder über den materiellen Bestand der Forderung zu befinden, noch sich mit der materiellen Richtigkeit des Urteils

- 6 zu befassen (BGE 135 III 315 E. 2.3). Demgegenüber ist die Nichtigkeit eines Entscheides jederzeit und von sämtlichen rechtsanwendenden Behörden von Amtes wegen zu beachten. Neben den in Art. 81 SchKG genannten Einreden kann der Schuldner daher der definitiven Rechtsöffnung auch Nichtigkeit des Vollstreckungstitels entgegenhalten (BGE 129 I 361 E. 2). Fehlerhafte Entscheide sind nichtig, wenn der ihnen anhaftende Mangel besonders schwer ist, wenn er sich als offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar erweist und die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird. Inhaltliche Mängel einer Entscheidung führen nur ausnahmsweise zur Nichtigkeit. Als Nichtigkeitsgründe fallen vorab funktionelle und sachliche Unzuständigkeit der entscheidenden Behörde sowie krasse Verfahrensfehler in Betracht (BGE 145 III 436 E. 4, 129 I 361 E. 2.1).

3.2. Soweit der Beklagte, wie bereits vor Vorinstanz, geltend machen sollte, die Verletzung von Art. 85 Abs. 2 StPO führe per se zur Nichtigkeit des Strafbefehls Nr. […] vom 12. Februar 2025, sodass dieser nicht als Rechtsöffnungstitel tauge, ist er nicht zu hören:

Wie bereits die Vorinstanz im Ergebnis feststellte, ist Art. 85 Abs. 2 StPO nicht anwendbar. Die Schweizerische Strafprozessordnung gilt nach ihrem Art. 1 Abs. 1 für die Verfolgung und Beurteilung der Straftaten nach Bundesrecht durch die Strafbehörden des Bundes und der Kantone. Sie gilt auch für die Verfolgung und die Beurteilung kantonaler Straftatbestände, wobei die besonderen Bestimmungen der kantonalen Ordnungsbussenverfahren und Steuerstrafverfahren explizit vorbehalten bleiben (§ 1 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung [EG StPO]). Beim Bussenverfahren nach § 235 StG, welches dem streitgegenständlichen Strafbefehl zugrunde liegt, handelt es sich um ein solches kantonales Steuerstrafverfahren, welches im Strafbefehlsverfahren nach den §§ 242 ff. StG abgehandelt wird. Das Steuergesetz beinhaltet somit eine eigene Verfahrensordnung, die gemäss § 1 Abs. 2 EG StPO im kantonalen Ordnungsbussen- bzw. Steuerstrafverfahren den Regeln der StPO vorgeht. Mit anderen Worten ist die StPO beim vorliegenden Bussenverfahren für die Frage der Zustellung bzw. Zustellungsform nicht anwendbar. § 175 Abs. 1 StG sieht allgemein die schriftliche Eröffnung von Verfügungen und Entscheidungen vor. Eine besondere Zustellart wird nicht statuiert (Urteil des Spezialverwaltungsgerichts des Kantons Aargau 3-RV.2020.189 vom 20. Januar 2022 E. 4.3.5 f.; Urteil des Spezialverwaltungsgerichts des Kantons Aargau 3-BU.2024.38 vom 30. April 2024 E. II/1.4.2). Bei uneingeschriebenem Brief erfolgt die Zustellung bereits dadurch, dass er in den Briefkasten bzw. ins Postfach des Adressaten gelegt wird, und damit in den Macht- bzw. Verfügungsbereich des Empfängers gelangt. Dass der Empfänger von der Verfügung tatsächlich Kenntnis nimmt, ist nicht erforderlich

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(BGE 142 III 599 E. 2.4.1). Die Zustellung des Strafbefehls Nr. […] vom 12. Februar 2025 an den Beklagten mittels A-Post Plus war somit zulässig.

Im Übrigen wies die Vorinstanz zu Recht darauf hin, dass selbst gemäss dem vom Beklagten zitierten BGE 144 IV 57 die Zustellung ungeachtet der Verletzung von Art. 85 Abs. 2 StPO (welcher hier wie erwähnt nicht einschlägig ist) gültig sein kann, wenn die Kenntnisnahme des Empfängers auf andere Weise bewiesen werden kann und die schützenswerten Interessen des Empfängers (Informationsrecht) gewahrt werden.

3.3. 3.3.1. Der Beklagte macht mit Beschwerde geltend, der Strafbefehl Nr. […] vom 12. Februar 2025 des kantonalen Steueramts betreffend Verletzung von Verfahrenspflichten sei ihm nie zugestellt worden. Dies hat der Beklagte vor Vorinstanz nicht behauptet. Dort brachte er lediglich vor, dass die Zustellung eines Strafbefehls mit A-Post Plus gemäss Art. 85 Abs. 2 StPO unzulässig sei. Es handelt sich folglich um eine neue Tatsachenbehauptung, welche im Beschwerdeverfahren grundsätzlich unzulässig und mit der der Beklagte somit nicht zu hören ist (Art. 326 Abs. 1 ZPO).

3.3.2. Der Vollständigkeit halber ist zu erwähnen, dass das Vorbringen, wonach der Strafbefehl nie zugestellt worden sei – selbst wenn es im Rechtsmittelverfahren noch beachtlich wäre – unbehilflich wäre:

Das Bundesgericht hat sich bereits verschiedentlich zur Zustellung mittels A-Post Plus geäussert. Bei dieser Versandmethode werden Briefe in uneingeschriebener Form (A-Post) befördert, d.h. die Zustellung erfolgt direkt in den Briefkasten oder ins Postfach des Adressaten, ohne dass dieser den Empfang unterschriftlich bestätigen müsste; entsprechend wird der Adressat im Falle seiner Abwesenheit auch nicht durch Hinterlegung einer Abholungseinladung avisiert. Im Unterschied zu herkömmlichen Postsendungen sind A-Post-Plus-Sendungen jedoch mit einer Nummer versehen, welche die elektronische Sendungsverfolgung im Internet ("Track & Trace") ermöglicht. Daraus ist u.a. ersichtlich, wann dem Empfänger die Sendung durch die Post zugestellt wurde (zum Ganzen BGE 142 III 599 E. 2.2). Allfällige Fehler bei der Postzustellung liegen nicht ausserhalb jeder Wahrscheinlichkeit. Eine fehlerhafte Postzustellung ist allerdings nicht zu vermuten. Dies gilt sowohl bei der Versandart A-Post Plus als auch bei eingeschriebenen Postsendungen hinsichtlich des Avis, der in den Briefkasten oder in das Postfach des Empfängers gelegt wird. In beiden Fällen ist somit zu vermuten, dass das Zustelldatum von den Postangestellten korrekt registriert worden ist (BGE 142 III 599 E. 2.4.1; 142 IV 201 E. 2.3). Die Vermutung kann durch den Gegenbeweis umgestossen werden. Es müssen konkrete Anzeichen für einen Fehler vorhanden sein, sodass dieser aufgrund der

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Umstände als plausibel erscheint (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_31/2018 vom 14. Januar 2019 E. 3.3 mit Hinweisen). Auf die Darstellung des Adressaten, dass eine fehlerhafte Postzustellung vorliegt, ist daher abzustellen, wenn seine Darlegung der Umstände nachvollziehbar ist und einer gewissen Wahrscheinlichkeit entspricht, wobei sein guter Glaube zu vermuten ist (BGE 142 III 599 E. 2.4.1).

Der Kläger belegte die Zustellung des Strafbefehls Nr. […] vom 12. Februar 2025 per A-Post-Plus vor Vorinstanz mittels Sendungsverfolgung, wonach die Sendung am 14. Februar 2025 zugestellt wurde (Gesuchsbeilage). Einzig die pauschale Behauptung in der Beschwerde, dass der Beklagte den Strafbefehl nie erhalten habe und dass die Zustellung nicht belegt werden könne, reicht, nach dem Gesagten, nicht, um die Vermutung der Zustellung zu entkräften.

4. Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

5. Der Antrag um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde wird mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos.

6. Auf eine Zustellung der Beschwerde zur Stellungnahme an den Kläger wurde wegen offensichtlicher Unbegründetheit derselben verzichtet (Art. 322 Abs. 1 ZPO).

7. Der Beklagte beantragt die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung. Die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege setzt die Mittellosigkeit der gesuchstellenden Partei voraus, ferner, dass ihre Begehrensstellung nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO).

Nach oben Ausgeführtem erweist sich die Beschwerde des Beklagten als aussichtslos. Damit ist sein Gesuch abzuweisen.

8. Ungeachtet der Abweisung der Beschwerde ist darauf hinzuweisen, dass der Vorinstanz insofern ein Fehler unterlaufen ist, als im Dispositiv in der Betreibung Nr. bbb definitive Rechtsöffnung erteilt wurde. Es scheint sich dabei um ein Versehen zu handeln, zumal der Kläger in seinem Gesuch gegen den Beklagten um Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. aaa ersuchte, gestützt auf den entsprechenden, dem Gesuch des Klägers beiliegenden Zahlungsbefehl Nr. aaa vom 13. Juni 2025, und auch in der Begründung des angefochtenen Entscheids im Übrigen von der Betreibung

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Nr. aaa die Rede ist. Eine Berichtigung nach Art. 334 ZPO ist jedoch vom Gericht vorzunehmen, das den fehlerhaften Entscheid erlassen hat, sodass es dem Obergericht des Kantons Aargau mangels Zuständigkeit verwehrt ist, diesen von Amtes wegen zu berichtigen.

9. Ausgangsgemäss wird der Beklagte für das Beschwerdeverfahren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidgebühr ist auf Fr. 120.00 festzusetzen (Art. 48 Abs. 1 und Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG). Dem Kläger ist kein Aufwand entstanden. Eine Parteientschädigung ist demnach nicht zuzusprechen.

Das Obergericht erkennt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 120.00 wird dem Beklagten auferlegt.

3. Das Gesuch des Beklagten um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.

4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

Zustellung an: […]

Mitteilung an: […]

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).

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Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).

Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt Fr. 130.00.

Rechtsmittelbelehrung für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG)

Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72 - 89 BGG zulässig ist (Art. 44 Abs. 1, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1, Art. 113, Art. 117 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 116 BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Wird gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungsbeschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Aarau, 12. März 2026

Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 3. Kammer Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Massari Sulser

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