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Aargau Obergericht Zivilkammern 25.03.2026 ZSU.2025.338

March 25, 2026·Deutsch·Aargau·Obergericht Zivilkammern·PDF·2,847 words·~14 min·11

Full text

Obergericht Zivilgericht, 4. Kammer

ZSU.2025.338 (SG.2025.343) Art. 76

Entscheid vom 25. März 2026

Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Plüss Oberrichterin Jacober Gerichtsschreiberin Dos Santos Teodoro

Klägerin SVA Aargau, Kyburgerstrasse 15, Postfach, 5001 Aarau

Beklagte A._____ GmbH, […] vertreten durch Rechtsanwältin Sheila Pfenninger, […]

Gegenstand Konkurs

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Das Obergericht entnimmt den Akten:

1. 1.1. Die Klägerin betrieb die Beklagte mit Zahlungsbefehl Nr. aaa des Betreibungsamtes Q._____ vom 11. März 2025 für eine Forderung von Fr. 1'087.60 nebst 5 % Zins auf Fr. 1'048.00 seit 7. März 2025.

1.2. Die Beklagte erhob gegen den ihr am 26. März 2025 zugestellten Zahlungsbefehl keinen Rechtsvorschlag.

2. 2.1. Die Klägerin stellte am 10. Juni 2025 beim Bezirksgericht Baden das Konkursbegehren, nachdem die Konkursandrohung vom 12. Mai 2025 der Beklagten am 15. Mai 2025 zugestellt worden war und diese die in Betreibung gesetzte Forderung nicht bezahlt hatte.

2.2. Die Präsidentin des Bezirksgerichts Baden erkannte am 3. November 2025 wie folgt:

" 1. Über die Firma "A._____ GmbH", […], wird mit Wirkung ab 3. November 2025, 10:00 Uhr, der Konkurs eröffnet. 2. Mit der Durchführung des Verfahrens wird das Konkursamt Aargau beauftragt. Vorbehalten bleibt eine allfällige andere Zuweisung durch die leitende Konkursbeamtin. Das Konkursamt wird ersucht, die Konkurseröffnung zu publizieren. 3. Die Gesuchstellerin haftet als Gläubigerin gemäss Art. 194 i.V.m. Art. 169 SchKG gegenüber dem Konkursamt Aargau für die Kosten, die bis und mit der Einstellung des Konkurses mangels Aktiven oder bis zum Schuldenruf entstehen. 4. Die Entscheidgebühr von Fr. 350.00, wird der Gesuchsgegnerin auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss der Gesuchstellerin verrechnet, so dass der Gesuchstellerin gegenüber der Konkursmasse eine Forderung von Fr. 350.00 zusteht."

3. 3.1. Gegen diesen ihr am 4. November 2025 zugestellten Entscheid erhob die Beklagte mit Eingabe vom 14. November 2025 beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde und beantragte Folgendes:

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" 1. Die Eröffnung des Konkurses über die Beschwerdeführerin vom 03.11.2025 (Geschäftsnummer SG.2025.343) durch das Bezirksgericht Baden sei mit sofortiger Wirkung aufzuheben und es sei die Beschwerdeführerin in die Verfügung über ihre Aktiven wiedereinzusetzen. 2. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren unter Mitteilung an das zuständige Konkursamt und das Handelsregisteramt Aargau und es seien die Sicherungsmassnahmen des Konkursamtes aufzuheben."

3.2. Mit Verfügung vom 19. November 2025 erteilte die Instruktionsrichterin des Obergerichts des Kantons Aargau der Beschwerde die aufschiebende Wirkung.

3.3. Die Klägerin erstattete keine Beschwerdeantwort.

Das Obergericht zieht in Erwägung:

1. Der Entscheid des Konkursgerichts kann innert zehn Tagen mit Beschwerde nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung angefochten werden (Art. 174 Abs. 1 Satz 1 SchKG).

2. 2.1. Die Rechtsmittelinstanz kann die Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt oder der geschuldete Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist oder der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet (Art. 174 Abs. 2 SchKG). Diese bundesrechtliche Regelung bezweckt, sinnlose Konkurse über nicht konkursreife Schuldner zu vermeiden (KURT AMONN/FRIDOLIN WALTHER, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 9. Aufl. 2013, § 36 N. 58).

2.2. Die Konkursforderung belief sich inkl. Zinsen und Kosten auf Fr. 1'619.95 (act. 22). Die Beklagte hinterlegte am 14. November 2025 (Valutadatum), mithin während der Beschwerdefrist, Fr. 27'750.00 bei der Obergerichtskasse (Auskunft der Obergerichtskasse vom 17. November 2025). Damit ist die Konkursforderung der Klägerin gedeckt. Die erste Voraussetzung

- 4 von Art. 174 Abs. 2 SchKG (Hinterlegung des geschuldeten Betrags beim Obergericht zuhanden des Gläubigers) ist demnach erfüllt.

2.3. 2.3.1. Kann sich der Schuldner erfolgreich auf einen der in Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1 bis 3 SchKG genannten Aufhebungsgründe berufen, ist weiter zu prüfen, ob er seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft gemacht hat (Art. 174 Abs. 2 SchKG).

Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache dann, wenn für deren Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte. Im Hinblick auf die Aufhebung der Konkurseröffnung heisst dies, dass die Zahlungsfähigkeit des Konkursiten wahrscheinlicher sein muss als seine Zahlungsunfähigkeit. In diesem Bereich dürfen keine zu strengen Anforderungen gestellt werden, insbesondere wenn die wirtschaftliche Überlebensfähigkeit des schuldnerischen Unternehmens nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann. Auch wenn der Schuldner die Zahlungsfähigkeit nicht strikt beweisen, sondern nur glaubhaft machen muss, so genügen seine Behauptungen allein nicht. Es liegt am Schuldner, Beweismittel vorzulegen, die geeignet sind, seine Zahlungsfähigkeit als glaubhaft erscheinen zu lassen. Zahlungsfähig ist der Schuldner, wenn er über ausreichende liquide Mittel zur Begleichung der fälligen Schulden verfügt. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen einen Schuldner noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen, ausser wenn keine wesentlichen Anhaltspunkte für eine Verbesserung seiner finanziellen Situation zu erkennen sind und er auf unabsehbare Zeit als illiquid erscheint. Grundsätzlich als zahlungsfähig erweist sich ein Schuldner, der beispielsweise Konkursandrohungen anhäufen lässt, systematisch Rechtsvorschlag erhebt und selbst kleinere Beträge nicht bezahlt. Die Beurteilung beruht auf einem aufgrund der Zahlungsgewohnheiten eines Konkursiten gewonnenen Gesamteindruck (Urteil des Bundesgerichts 5A_33/2021 vom 28. September 2021 E. 2.2 m.w.H.).

Als konkrete Anhaltspunkte für die Zahlungsfähigkeit kommen Zahlungsbelege, Belege über die dem Schuldner zur Verfügung stehenden Mittel (z.B. Bankguthaben, Kreditverträge, Erklärung der Bank, das schuldnerische Unternehmen weiterhin zu unterstützen), unterzeichnete Debitorenund Kreditorenlisten, Auftragsbestätigungen, Auszug aus dem Betreibungsregister, aktuelle Jahresrechnung, unterzeichnete Bilanz, Zwischenbilanz, Status, Steuererklärungen und -einschätzungen etc. in Frage (ROGER GIROUD/FABIANA THEUS SIMONI, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N. 26d zu Art. 174 SchKG).

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Wichtigstes bzw. unerlässliches Dokument zum Glaubhaftmachen der Zahlungsfähigkeit ist der Auszug aus dem Betreibungsregister. Vorzulegen ist ein Betreibungsregisterauszug mindestens der letzten drei Jahre. Auch Betreibungen, gegen die Rechtsvorschlag erhoben wurde, sind im Rahmen der Gesamtbetrachtung der Zahlungsgewohnheiten zu berücksichtigen. Der Schuldner ist deshalb grundsätzlich gehalten, zu jeder im Betreibungsregister nicht als erledigt aufgeführten Forderung Stellung zu nehmen (Urteil des Bundesgerichts 5A_33/2021 vom 28. September 2021 E. 3.3 m.w.H). Der Schuldner muss im Beschwerdeverfahren gegen die Konkurseröffnung mit einer detaillierten Analyse dieser Unterlagen rechnen (Urteil des Bundesgerichts 5A_417/2020 vom 27. Oktober 2020 E. 3.2).

2.3.2. 2.3.2.1. Hinsichtlich der Zahlungsfähigkeit führte die Beklagte aus, die Betreibungen seien entstanden, weil sie im vergangenen Jahr aufgrund einer anderen Strategie Liquiditätsprobleme gehabt habe. Nun habe sie die Strategie gewechselt und bereits grosse ständige Kunden gewinnen können, weshalb es künftig zu keinen Liquiditätsschwierigkeiten kommen sollte (Beschwerde Rz. 30). Sie verfüge über Aktiven in Höhe von Fr. 80'021.51. Bei den grössten Positionen handle es sich um Fahrzeuge und Handelswaren, welche mit Fr. 34'485.00 und Fr. 20'000.00 bilanziert seien (Beschwerde Rz. 34). Des Weiteren verfüge die Beklagte über Kreditoren in der Höhe von Fr. 7'335.05 (Beschwerde Rz. 40) und Debitoren in der Höhe von Fr. 20'371.65 (Beschwerde Rz. 41). Schliesslich verfüge sie auf ihrem Geschäftskonto über ein Vermögen in der Höhe von Fr. 1'418.67, welches jedoch mit dem Eintreffen der Forderungen der Debitoren noch steigen werde (Beschwerde Rz. 42).

2.3.2.2. Wesentlichen Aufschluss über das Zahlungsverhalten und die finanzielle Lage der Beklagten gibt insbesondere der siebenseitige Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamtes Q._____ vom 10. November 2025 (Beschwerdebeilage [BB] 6), welchem 70 Einträge zu entnehmen sind. Davon sind 10 Betreibungen erloschen. 3 wurden durch Befriedigung nach Verwertung und 43 durch Bezahlung erledigt. Des Weiteren bestehen zwei eingeleitete Betreibungen, eine befindet sich im Stadium des Rechtsvorschlags und 4 in demjenigen der Verwertung. Es bestehen (inklusive der Konkursforderung der Klägerin) 7 Konkursandrohungen. Mithin waren bei Einreichung der Beschwerde am 14. November 2025 noch 14 Betreibungen im Betrag von Fr. 24'276.58 (BB 7) hängig. Die Beklagte hat zu sämtlichen im Betreibungsregisterauszug nicht als erledigt aufgeführten Forderungen Stellung genommen (Beschwerde Rz. 16 ff.). Der bei der Obergerichtskasse hinterlegte Betrag in Höhe von Fr. 27'750.00 genügt daher, um alle in Betreibung gesetzten Forderungen (inkl. Konkursforderung) zu decken. Damit hat die Beklagte kurzfristig als zahlungsfähig zu gelten. Ob

- 6 dies auch in nächster Zeit der Fall sein wird und die Beklagte dies mit Beschwerde hinreichend glaubhaft gemacht hat, wird sich im Folgenden ergeben.

2.3.3. 2.3.3.1. Gegen die Zahlungsfähigkeit spricht, wenn bei einer GmbH die Konkursforderung samt Kosten aus dem Privatvermögen ihres Geschäftsführers statt aus dem eigenen Vermögen beglichen wird (GIROUD/ THEUS SIMONI, a.a.O. N. 26e zu Art. 174 SchKG). Vorliegend wurde der in Höhe von Fr. 27'750.00 bei der Obergerichtskasse hinterlegte Betrag (inkl. Konkursforderung) gänzlich aus dem Privatvermögen des Geschäftsführers geleistet (BB 5). Die Hinterlegung der im Betreibungsregister vorhandenen Schulden erfolgte folglich nicht aus dem Vermögen der Beklagten, sondern aus demjenigen ihres Geschäftsführers, was vorliegend gegen ihre Zahlungsfähigkeit spricht.

2.3.3.2. Des Weiteren spricht gegen die Zahlungsfähigkeit der Beklagten, dass sie selbst kleinere Beträge wie z.B. die Betreibungen Nr. bbb des Strassenverkehrsamts Aargau über Fr. 235.00, Nr. ccc und Nr. ddd des Kantonalen Steueramtes über Fr. 200.00 bzw. Fr. 85.65 nicht oder erst nach erfolgter Betreibung bezahlt und ihre Schulden regelmässig durch Zahlung ans Betreibungsamt begleicht (im vorliegenden Fall 39 Mal). Als Indiz für die Zahlungsunfähigkeit gilt auch, dass die Beklagte öffentlich-rechtliche Forderungen vernachlässigt, welche bis Ende 2024 grundsätzlich nicht zum Konkurs führen konnten (z.B. SVA Aargau; Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau; SUVA Aarau; Steueramt des Kantons Aargau; Eidgenössische Steuerverwaltung; GIROUD/ THEUS SIMONI, a.a.O., N. 26e zu Art. 174 SchKG; Art. 43 SchKG in bis Ende 2024 geltender Fassung). Schliesslich hat die Beklagte auch 7 Konkursandrohungen angehäuft (BB 6).

2.3.3.3. Die Beklagte legte der Beschwerde auch eine unterzeichnete Erfolgsrechnung für das Jahr 2025 (BB 8) bzw. eine unterzeichnete Bilanz per 31. Dezember 2025 (BB 9) bei, woraus ein Jahresgewinn von Fr. 20'951.54 hervorgeht. Beide Dokumente weisen einen Stand per 11. November 2025 auf. Die Richtigkeit der Umsätze der Beklagten lässt sich jedoch kaum überprüfen. Namentlich fehlen amtlich geprüfte Dokumente wie Steuerunterlagen, mit welchen die Richtigkeit der gemachten Angaben verifiziert werden kann. Damit bleibt der tatsächliche Gewinn der Beklagten im Dunkeln.

2.3.3.4. Aus der unterschriebenen Kreditorenliste per 12. November 2025 ergehen offene Schulden in Höhe von Fr. 7'335.05 (BB 13).

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2.3.3.5. Aus der Debitorenliste per 7. November 2024 ergeht des Weiteren ein offener Betrag in Höhe von Fr. 20'371.65 (BB 14). Sie ist zwar unterschrieben, jedoch wird sie nicht mit den angeblich offenen Rechnungen untermauert. Es handelt sich demnach um blosse Behauptungen.

2.3.3.6. Soweit die Beklagte schliesslich darauf verweist, dass sie über Aktiven in Höhe von Fr. 80'021.51 verfüge, welche sich grösstenteils aus den bilanzierten Fr. 34'485.00 (Fahrzeuge) und Fr. 20'000.00 (Handelswaren) zusammensetzen würden (Beschwerde Rz. 34), so gilt es festzuhalten, dass Warenvorräte keine liquiden Mittel darstellen und dass das Geschäftsinventar grundsätzlich nicht zur Schuldentilgung herangezogen werden kann (Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich PS250008 vom 22. Januar 2025 E. 3.5, vgl. GIROUD/ THEUS SIMONI, a.a.O. N. 26b zu Art. 174 SchKG).

2.3.3.7. Dem eingereichten Screenshot des Geschäftskontos der Beklagten lässt sich sodann ein Saldo von Fr. 1'418.67 (BB 15) entnehmen.

2.3.3.8. Schliesslich ergehen aus der von der Beklagten eingereichten (unterzeichneten) Kundenliste (BB 16) 53 Kunden inkl. Name, Adresse und Anrede. Der Liste lässt sich jedoch nicht entnehmen, in welchem Umfang Aufträge generiert wurden bzw. generiert werden. Folglich kann die Beklagte daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten.

2.3.3.9. Zusammenfassend ergibt sich, dass die liquiden Mittel der Beklagten in Höhe von Fr. 1'418.67 nicht ausreichen würden, um die behaupteten Gesamtschulden von Fr. 31'611.63 (Fr. 24'276.58 gemäss Liste der aktuell offenen Betreibungen [BB 7] und Fr. 7'335.05 gemäss Kreditorenliste [BB 13]) zu decken. Trotz der eingereichten Dokumente (insb. Erfolgsrechnung und Bilanz) ist es für das Obergericht nicht möglich, sich ein umfassendes Bild über die finanzielle Situation der Beklagten zu machen. Unter diesen Umständen ist es nur begrenzt möglich, die vorhandenen Aktiven und Passiven sowie einen allfälligen Gewinn oder Verlust zu beurteilen, zumal wie bereits erwähnt amtliche Dokumente, wie namentlich Steuerunterlagen (vgl. E. 2.3.3.3 hiervor), fehlen. Die laufenden Ausgaben der Beklagten sind auch unbekannt, namentlich welche Fixkosten sie hat (z.B. Miete). Unter diesen Umständen vermögen die Ausführungen zur Zahlungsfähigkeit der Beklagten nicht zu genügen, um deren Glaubhaftigkeit anzunehmen. Es lässt sich nicht sagen, dass ihre Zahlungsfähigkeit wahrscheinlicher ist als ihre Zahlungsunfähigkeit. Es ist ihr folglich nicht

- 8 gelungen, hinreichend darzutun, dass sie über ausreichend liquide Mittel zur Begleichung ihrer Schulden verfügt.

Die gegen das Konkurserkenntnis der Präsidentin des Bezirksgerichts Baden vom 3. November 2025 gerichtete Beschwerde ist demnach abzuweisen.

3. Der Konkurs gilt von dem Zeitpunkt an als eröffnet, in welchem er erkannt wird (Art. 175 Abs. 1 SchKG). Das Gericht stellt diesen Zeitpunkt im Konkurserkenntnis fest (Art. 175 Abs. 2 SchKG). Erteilt die obere Instanz einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung, treten die Konkurswirkungen erst in dem Moment ein, in welchem die aufschiebende Wirkung dahinfällt. Dies ist insbesondere der Zeitpunkt, in welchem der erstinstanzliche Entscheid bestätigt wird. Die Beschwerdeinstanz muss diesfalls einen neuen Zeitpunkt der Konkurseröffnung festlegen. Massgebend sind Datum und Stunde des Entscheids der Rechtsmittelinstanz (BGE 85 III 146 E. 6; GIROUD/ THEUS SIMONI, a.a.O. N. 29b zu Art. 174 SchKG und N. 4 zu Art. 175 SchKG).

Die Instruktionsrichterin erteilte der Beschwerde der Beklagten mit Verfügung vom 19. November 2025 die aufschiebende Wirkung. Diese fällt mit dem heutigen Entscheid der Beschwerdeinstanz, mit welchem der vorinstanzliche Entscheid bestätigt wird, dahin. Als Zeitpunkt der Konkurseröffnung gilt somit jener der Ausfällung des vorliegenden Entscheids. Dispositiv-Ziff. 1 des vorinstanzlichen Entscheids ist deshalb von Amtes wegen entsprechend abzuändern.

4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beklagte die obergerichtliche Entscheidgebühr zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO; Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 52 GebV SchKG) und ihre Parteikosten selber zu tragen. Da der Klägerin im Beschwerdeverfahren kein Aufwand entstanden ist, ist ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen.

5. Die Zahlung der Forderungssumme kann der im Konkurs befindliche Schuldner nicht zu Lasten der Konkursmasse vornehmen, da er über die Aktiven der Masse nicht zum Nachteil der übrigen Gläubiger verfügen darf (Art. 204 Abs. 1 SchKG). Mit Zustimmung der Konkursverwaltung kann er jedoch den Forderungsbetrag samt Zins und Kosten zu Lasten der Masse bei der Beschwerdeinstanz hinterlegen. Diese überweist den Betrag an den Gläubiger, wenn sie die Beschwerde gutheisst. Bei Abweisung der Beschwerde ist der hinterlegte Betrag an die Konkursverwaltung zu überweisen. Diese hat zu entscheiden, ob er der Konkursmasse, dem Schuldner, der die Geldsumme möglicherweise nach der Konkurseröffnung von dritter

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Seite als Darlehen erworben hat, oder einem Dritten, der die Hinterlegung in eigenem Namen vorgenommen hat, zusteht GIROUD/ THEUS SIMONI, a.a.O. N. 25 zu Art. 174 SchKG). Die Obergerichtskasse hat daher den nach Verrechnung der bei ihr von der Beklagten hinterlegten Fr. 27'750.00 mit der obergerichtlichen Entscheidgebühr von Fr. 500.00 verbleibenden Restbetrag von Fr. 27'250.00 an das Konkursamt Aargau zu überweisen.

Das Obergericht erkennt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Von Amtes wegen wird Dispositiv-Ziff. 1 des Entscheids der Präsidentin des Bezirksgerichts Baden vom 3. November 2025 aufgehoben und es wird erkannt:

" 1. Über die Firma "A._____ GmbH", […], wird mit Wirkung ab 25. März 2026, 10:00 Uhr, der Konkurs eröffnet.

3. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 500.00 wird der Beklagten auferlegt und mit der von der Beklagten geleisteten Konkurshinterlage von Fr. 27'750.00 verrechnet.

4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, nach Rechtskraft des vorliegenden Entscheids von dem bei ihr hinterlegten Betrag von Fr. 27'750.00 – nach Abzug der obergerichtlichen Entscheidgebühr von Fr. 500.00 – Fr. 27'250.00 an das Konkursamt Aargau zu überweisen.

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Zustellung an: […]

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).

Aarau, 25. März 2026

Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 4. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Richli Dos Santos Teodoro

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