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Aargau Obergericht Zivilkammern 08.05.2026 ZSU.2025.330

May 8, 2026·Deutsch·Aargau·Obergericht Zivilkammern·PDF·2,065 words·~10 min·1

Full text

Obergericht Zivilgericht, 3. Kammer

ZSU.2025.330 (SZ.2024.24) Art. 31

Entscheid vom 8. Mai 2026

Besetzung Oberrichterin Massari, Präsidentin Oberrichter Holliger Oberrichterin Merkofer Gerichtsschreiber Tognella

Klägerin A._____, […] vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Abächerli, …]

Beklagter 1 B._____, […]

Beklagte 2 Erbschaft des C._____ (in konkursamtlicher Liquidation) wohnhaft gewesen […] vertreten durch das Konkursamt Aargau Obere Vorstadt 37, 5000 Aarau

Gegenstand Sistierungsverfügung des Gerichtspräsidiums Lenzburg vom 27. Oktober 2025

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Das Obergericht entnimmt den Akten:

1. Die Klägerin (geboren am 3. Februar 2010) ist die Enkelin und der Beklagte 1 (geboren am 11. August 1968) Sohn des Ehepaares D._____ und E._____ (geboren 1935 und 1936). C._____ (geboren am 1. Mai 1963) war der Bruder des Beklagten 1 und Onkel der Klägerin. Er verstarb am tt.mm.2024. Nachdem seine Erben die Erbschaft ausgeschlagen hatten, wurde über diese (= Beklagte 2) am tt.mm.2025 der Konkurs eröffnet. Am tt.mm.2025 erfolgte im Amtsblatt des Kantons Aargau die Konkurspublikation mit Schuldenruf im summarischen Konkursverfahren.

Der Beklagte 1 und C._____ hatten 2019 beim Bezirksgericht Lenzburg einen Erbteilungsprozess eingeleitet (Verfahren OZ.2019.6). Mit Entscheid vom 13. August 2020 wurde unter anderem die folgende, in darauffolgenden Rechtsmittelverfahren (Entscheid des Obergerichts vom 21. September 2021 [Verfahren ZOR.2021.20] sowie Urteil des Bundesgerichts vom 4. August 2022 [Verfahren 5A_966/2021]) geschützte Anordnung getroffen:

4. Das Konkursamt Q._____ wird mit Eintritt der Rechtskraft des Urteils gerichtlich angewiesen, die Liegenschaft Nr. aaa (bbb), GB R._____, öffentlich zu versteigern und den Nettoerlös zu 43.8 % an den Kläger 1 [= Beklagter 1 des vorliegenden Verfahrens], zu 34.3 % an den Kläger 2 [= C._____] und zu 21.9 % an die Beklagte [= Klägerin des vorliegenden Verfahrens] auszuzahlen.

Nachdem sich das Konkursamt Q._____ geweigert hatte, die öffentliche Versteigerung vorzunehmen, verlangte die Klägerin die Berichtigung dieser Dispositiv-Ziffer 4 des Entscheids. Mit Entscheid vom 23. März 2023 berichtigte das Bezirksgericht Lenzburg Dispositiv-Ziffer 4 wie folgt:

4. Die Liegenschaft Nr. aaa (bbb), GB R._____, ist öffentlich zu versteigern und der Nettoerlös zu 43.8 % an den Kläger 1, zu 34.3 % an den Kläger 2 und zu 21.9 % an die Beklagte auszuzahlen.

Die vom Beklagten 1 dagegen erhobene Berufung wies das Obergericht mit Entscheid vom 29. Juni 2023 ab (Verfahren ZOR.2023.18).

2. 2.1. Mit am 25. März 2024 datierten Gesuch stellte die Klägerin beim Gerichtspräsidium Lenzburg folgendes Begehren:

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1. Ziff. 4 des berichtigten Entscheids des Bezirksgerichts Lenzburg vom 13. August 2020 gemäss Berichtigungsentscheid vom 23. März 2023 (Fall-Nr. OZ.2019.6) sei zu vollstrecken. 2. Die Liegenschaft Nr. aaa, GB R._____, sei nach Art. 229 Abs. 2 OR öffentlich zu versteigern. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gesuchsgegner.

2.2. Mit Stellungnahme vom 12. April 2024 beantragte der Beklagte 1 die kostenfällige Abweisung des Gesuchs.

2.3. Nach dem Tod von C._____ sistierte der Gerichtspräsident das Verfahren einstweilig bis zum Ablauf der Ausschlagungsfrist bzw. bis zum Antritt der Erbschaft (Verfügung vom 29. November 2024), was den Beklagten 1 zur Stellungnahme vom 10. Dezember 2024 veranlasste.

2.4. Am 27. Oktober 2025 erging folgende Verfügung des Gerichtspräsidiums Lenzburg:

1. Nach der Eröffnung der konkursamtlichen Liquidation des Nachlasses des Gesuchsgegners 2 wird das Verfahren gemäss Art. 207 SchKG bis 10 Tage nach der zweiten Gläubigerversammlung beziehungsweise bei Anordnung des summarischen Konkursverfahrens bis 20 Tage nach Auflage des Kollokationsplanes sistiert. 2. Das Konkursamt Aargau wird ersucht, dem Gerichtspräsidium Lenzburg Mitteilung zu machen, wenn die Frist gemäss Ziff. 1 vorstehend abgelaufen ist.

3. 3.1. Gegen diese ihm am 29. Oktober 2025 zugestellte Verfügung erhob der Beklagte 1 am 5. November 2025 beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde mit folgenden Anträgen:

a) Der Entscheid des Bezirksgerichts Lenzburg vom 27. Oktober 2025 im Verfahren SZ.2024.24 sei aufzuheben. b) Das Verfahren SZ.2024.24 sei wieder an die Hand zu nehmen und fortzuführen.

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3.2. Mit Beschwerdeantwort vom 29. Dezember 2025 beantragte die Klägerin die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.

Das Obergericht zieht in Erwägung:

1. 1.1. Gegen eine Sistierungsverfügung ist die Beschwerde zulässig (Art. 126 Abs. 2 ZPO sowie Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO). Nachdem der Beklagte 1 die in Art. 321 Abs. 1 und 2 ZPO für die Beschwerde gegen einen prozessleitenden Entscheid statuierten Form- und Fristvorschriften eingehalten und den ihm auferlegten Gerichtskostenvorschuss geleistet hat, ist auf seine Beschwerde einzutreten.

1.2. Mit Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung sowie die offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Das Obergericht kann ohne Verhandlung aufgrund der Akten entscheiden (Art. 327 Abs. 2 ZPO).

2. Nach Art. 126 Abs. 1 ZPO kann das Gericht das Verfahren sistieren, wenn die Zweckmässigkeit dies verlangt, namentlich dann, wenn der Entscheid vom Ausgang eines anderen Verfahrens abhängig ist. Voraussetzungslos werden – vorbehältlich dringliche Fälle sowie Entschädigungsklagen wegen Ehr- und Körperverletzungen oder familienrechtliche Prozesse – Zivilprozesse, in denen der Schuldner Partei ist und die den Bestand der Konkursmasse berühren, eingestellt (sistiert); sie können im ordentlichen Konkursverfahren frühestens zehn Tage nach der zweiten Gläubigerversammlung, im summarischen Konkursverfahren frühestens 20 Tage nach der Auflegung des Kollokationsplanes wieder aufgenommen werden (Art. 207 Abs. 1 SchKG). Die Einstellung von Zivilprozessen nach Art. 207 SchKG tritt von Gesetzes wegen – mit der Konkurseröffnung (Art. 175 SchKG) und nicht erst mit der Publikation ein (BGE 118 III 40 E. 5b) – ein. Zur Klarstellung, ob ein Verfahren (wegen Dringlichkeit) weitergeführt wird oder nicht, sollte allerdings ein förmlicher Entscheid nach Art. 126 Abs. 1 ZPO ergehen, der nach Art. 126 Abs. 2 ZPO mit Beschwerde angefochten werden kann (vgl. WOHLFART/MEYER HONEGGER, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2021, N. 14 zu Art. 207 SchKG).

3. 3.1. Der Gerichtspräsident begründete die Sistierung des von der Klägerin eingeleiteten (Vollstreckungs-) Gesuchs mit Art. 207 SchKG. Dagegen wird in

- 5 der Beschwerde vorgebracht, dass, wie einem vom 22. Januar 2025 datierten Schreiben des Aarauer Gerichtspräsidenten im Verfahren SE.2025.74 entnommen werden könne, der Nachlass von C._____ ohne Rechnungsruf konkursamtlich liquidiert werde. Dies sei kein Konkursverfahren im technischen Sinn, sondern ein Sonderverfahren, auf das sinngemäss gewisse Konkursvorschriften zur Anwendung gelangten, aber nicht alle, insbesondere nicht Art. 207 SchKG. Die dort vorgesehene Sistierung "hängiger Betreibungen" (gemeint wohl Zivilprozesse) sowie die Wartefrist bis 20 Tage nach Auflage des Kollokationsplans setzten ein ordentliches oder summarisches Konkursverfahren voraus, in dem eine Kollokation der Forderungen erfolge. Bei einer Nachlassliquidation ohne Rechnungsruf werde indes kein Konkursverfahren mit Kollokation durchgeführt. Durch die verfügte Sistierung werde das Verfahren unzulässig verzögert.

3.2. Die Beschwerdebegründung vermag nicht zu überzeugen: Die Ausschlagung einer Erbschaft durch alle Erben führt zu deren konkursamtlicher Liquidation (Art. 573 ZGB). Bei der konkursamtlichen Liquidation einer ausgeschlagenen Erbschaft kann es wie bei jeder anderen Konkurseröffnung auch zu einer Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven (Art. 230 f. SchKG), zu einem summarischen Konkursverfahren (Art. 231 SchKG) oder zu einem ordentlichen Konkursverfahren kommen. Sowohl bei einem ordentlichen als auch bei einem summarischen Konkursverfahren ist aber Art. 207 Abs. 1 SchKG gemäss seinem ausdrücklichen Wortlaut anwendbar; in beiden Fällen wird ein Kollokationsplan (vgl. Art. 231 Abs. 3 Ziff. 3 SchKG) nach einem "Schuldenruf" (vgl. Titel vor Art. 232 SchKG) erstellt. Im Falle der ausgeschlagenen Erbschaft von C._____ wurde ein summarisches Konkursverfahren eröffnet (vgl. die/den im Amtsblatt des Kantons Aargau vom tt.mm.2025 veröffentlichte Konkurspublikation/Schuldenruf). Unter diesen Umständen hatte die Vorinstanz Art. 207 Abs. 1 ZPO zu beachten und es kann offenbleiben, was der Gerichtspräsident von Aarau in seinem an den Beklagten 1 gerichteten und von diesem als Beschwerdebeilage verurkundeten Schreiben vom 22. Januar 2025 mit der konkursamtlichen Liquidation "ohne Rechnungsruf" gemeint hat.

Damit bleibt es beim angefochtenen Entscheid, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.

4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beklagte 1 kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidgebühr ist auf Fr. 800.00 festzusetzen (§ 10 Abs. 2 lit. b GebührD). Der Klägerin ist überdies eine Parteientschädigung zu Lasten des Beklagten 1 zuzusprechen. In Übereinstimmung mit E. 5 des Entscheids des Obergerichts vom 29. Juni 2023 (ZOR.2023.18) ist der Streitwert der vorliegenden, vermögensrechtlichen Angelegenheit mit den Kosten der verlangten öffentlichen Versteigerung in der

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Grössenordnung von Fr. 13'000.00 (= 2-2.5% des Mindestwerts der Liegenschaft von Fr. 580'000.00 zuzüglich ein paar hundert Franken für eine Verkaufsdokumentation) gleichzusetzen. Ausgehend davon beträgt die Grundentschädigung gemäss § 3 Abs. 1 lit. a AnwT Fr. 3'800.00. Da ein Vollstreckungsverfahren vorliegt, ist die Grundentschädigung auf Fr. 950.00 (25 %) festzusetzen (§ 3 Abs. 2 AnwT). Unter Berücksichtigung eines Abzugs von 20 % zufolge entfallener Verhandlung (§ 6 Abs. 2 AnwT), eines Rechtsmittelabzugs von 25 % (§ 8 AnwT) sowie einer Auslagenpauschale von 3 % und der Mehrwertsteuer ist die vom Beklagten 1 der Klägerin geschuldete Parteientschädigung auf Fr. 634.65 (= Fr. 950.00 x 0.8 x 0.75 x 1.03 x 1.081) festzusetzen.

Das Obergericht erkennt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 800.00 wird dem Beklagten 1 auferlegt.

3. Der Beklagte 1 wird verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung von Fr. 634.65 (inkl. MWSt) zu bezahlen.

Zustellung an:

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeitsund mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).

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Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).

Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt weniger als Fr. 30'000.00

Rechtsmittelbelehrung für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG)

Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. Die Subsidiäre Verfassungsbeschwerde kann nur erhoben werden, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72 - 89 BGG zulässig ist (Art. 44 Abs. 1, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1, Art. 113, Art. 117 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 116 BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Wird gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungsbeschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 BGG).

Aarau, 8. Mai 2026

Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 3. Kammer Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Massari Tognella

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