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Aargau Obergericht Zivilkammern 09.04.2026 ZSU.2025.312

April 9, 2026·Deutsch·Aargau·Obergericht Zivilkammern·PDF·5,067 words·~25 min·1

Full text

Obergericht Zivilgericht, 3. Kammer

ZSU.2025.312 (SZ.2025.169) Art. 29

Entscheid vom 9. April 2026

Besetzung Oberrichterin Massari, Präsidentin Oberrichter Holliger Oberrichterin Merkofer Gerichtsschreiber Sulser

Kläger A._____, […]

Beklagter 1 B._____, […]

Beklagte 2 C._____ LLC, […] vertreten durch Rechtsanwalt Ralph Schlosser, […]

Gegenstand Vorsorgliche Massnahme (Schutz der Persönlichkeit)

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Das Obergericht entnimmt den Akten:

1. 1.1. Mit Eingabe vom 14. Juli 2025 reichte der Kläger ein Gesuch mit folgenden Anträgen ein:

" 1. Das Gericht möge eine superprovisorische Verfügung erlassen, mit der die Veröffentlichung und Verbreitung der oben genannten D._____-Videos bis zur rechtskräftigen Klärung untersagt wird.

2. Dem Plattformbetreiber D._____ / C._____ und dem Journalisten B._____ soll die sofortige Sperrung / Entfernung dieser Inhalte auferlegt werden.

3. Das Gericht möge mir eine Eingangsbestätigung und ein Aktenzeichen zukommen lassen.

4. Das Gericht möge zudem anordnen, dass auch jede zukünftige Veröffentlichung von Inhalten, welche das ohne Zustimmung aufgenommene Gespräch vom 4. Juni 2025 ganz oder teilweise enthalten, durch B._____ oder in dessen Auftrag Dritten untersagt wird. Eine einmalige Löschung der aktuellen Videos genügt nicht, da eine Wiederveröffentlichung des Materials droht und mein Persönlichkeitsrecht erneut verletzt würde."

1.2. Auf Aufforderung der Präsidentin des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Baden reichte der Kläger mit Eingabe vom 18. Juli 2025 ein verbessertes Gesuch mit ergänzenden Unterlagen ein.

1.3. Mit Verfügung vom 21. Juli 2025 wies die Präsidentin des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Baden die superprovisorischen Anträge des Klägers einstweilen ab.

1.4. Am 23. Juli 2025 reichte der Kläger drei weitere Stellungnahmen ein und stellte sinngemäss ein erneutes Gesuch um superprovisorische Sperrung zweier D._____-Videos.

1.5. Mit Verfügung der Präsidentin des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Baden vom 24. Juli 2025 wurden der Beklagte 1 und die Beklagte 2 einstweilen angewiesen, das im D._____-Video "[URL 1]" veröffentlichte Bild-, Film-

- 3 und Tonmaterial sofort von allen Plattformen zu entfernen, auf welche Dritte Zugriff nehmen können, und ihnen wurde einstweilen per sofort verboten, das im D._____-Video "[URL 1]" veröffentlichte Bild-, Film- und Tonmaterial auf elektronischem Weg oder irgendeiner anderen Form Dritten zugänglich zu machen. Hinsichtlich des D._____-Videos "[URL 2]" wurden die superprovisorischen Anträge einstweilen abgewiesen.

1.6. Mit Eingabe vom 14. August 2025 reichte die Beklagte 2 eine Stellungnahme ein und stellte folgende Anträge:

" I. Auf das (ergänzte) Gesuch um Anordnung vorsorglicher Massnahmen vom 14. Juli (bzw. 18. Juli) 2025 sei nicht einzutreten.

II. Eventualiter zu Ziff. I sei das Gesuch vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird.

III. Die mit Verfügung des Bezirksgerichts Badens vom 24. Juli 2025 angeordneten superprovisorischen Massnahmen seien mit sofortiger Wirkung aufzuheben.

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. allfällig geschuldeter MwSt. zu Lasten des Gesuchstellers."

1.7. Mit Eingaben vom 18. August 2025 (Kläger) und 29. August 2025 (Beklagte 2) reichten die Parteien weitere Stellungnahmen ein.

1.8. Mit Eingabe vom 31. August 2025 reichte der Kläger eine weitere Stellungnahme ein und stellte folgende Anträge:

" 1. Das Gericht möge C._____ X._____ Limited, [...], als zusätzliche Gesuchsgegnerin zum Verfahren beiziehen.

2. Bestätigung, dass C._____ LLC Gesuchsgegnerin bleibt, da die streitige Veröffentlichung in den USA erfolgt ist.

3. Verpflichtung der C._____ LLC, für den Fall entgegenstehender Behauptungen den Nachweis zu erbringen, dass die Veröffentlichung aus Europa/Schweiz erfolgt sei; andernfalls bleibt C._____ LLC als richtige Partei im Verfahren bestehen."

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1.9. Mit Eingabe vom 1. September 2025 (Postaufgabe) reichte der Kläger eine als "Replik" bezeichnete Stellungnahme ein und stellte folgende Anträge:

" Antrage 1: Bestätigung und Umwandlung der superprovisorischen Verfügung vom 24.07.2025 in vorsorgliche Massnahmen,

Antrage 2: sofortige Löschung beider streitigen Videos,

Antrage 3: Verhängung einer Entschädigung zugunsten des Staates für die Missachtung des Gerichtsbeschlusses

Antrage 4: Zusprechung einer Entschädigung an den Gesuchsteller (A._____) für jeden Tag der Nichtbefolgung bis zur tatsächlichen Löschung.

Antrage 5: Zusätzlicher Antrag auf Weiterleitung an die Staatsanwaltschaft (Art. 309 StPO): Das Gericht wird ersucht, die Akten bezüglich der fortgesetzten Missachtung der superprovisorischen Verfügung vom 24.07.2025 an die zuständige Staatsanwaltschaft Aargau weiterzuleiten, zur Prüfung der Einleitung eines Strafverfahrens gegen C._____ LLC und B._____ nach Art. 292 StGB (Nichtbefolgung einer behördlichen Verfügung) sowie Art. 179bis StGB (unbefugte Aufnahme eines privaten Gesprächs). […]

Antrage 6: Zusätzlicher Antrag auf Geheimhaltung der Beilagen (Art. 156 ZPO): Das Gericht wird ersucht, die folgenden Beilagen als geheimhaltungsbedürftig zu erklären und entsprechende Schutzmassnahmen anzuordnen: Beilage 1 (Legal opinion), Beilage 3 (Fotos des Wohnsitzes), Beilage 4 ([...]-Daten), Beilage 6/7/10/18 (persönliche Korrespondenz), Beilage 8 (Polizeiberichte zu Drohungen), Beilage 19 (Finanzbericht [...]), Beilage 20 (Vertrag [...]) und Beilage 21 ([...]-Audit) sowie weitere Beilagen, soweit sie sensible Daten enthalten. Anzuordnende Massnahmen: Schwärzung sensibler Passagen (z. B. Adressen, Finanzdetails, persönliche Fotos). Einschränkung des Zugangs auf das Gericht, die Parteien und deren Vertreter. Strafbewehrte Geheimhaltungspflicht für alle Beteiligten. […]

Die Höhe der Entschädigung hat zu berücksichtigen: • Millionen CHF/USD an Kosten (Anwälte, Experten, Reputationsschutz), • den Reputationsschaden, • den Eingriff in die Privatsphäre, • die erzwungene öffentliche Exponierung."

2. Die Präsidentin des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Baden erkannte mit Entscheid vom 17. Oktober 2025:

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" 1. 1.1. In Abänderung der superprovisorischen Verfügung vom 24. Juli 2025 wird der Gesuchsgegner 1 (B._____) angewiesen, das im D._____-Video "[URL 1]" veröffentlichte Bild-, Film- und Tonmaterial sofort von allen Plattformen zu entfernen, auf welche Dritte Zugriff nehmen können. 1.2. Dem Gesuchsgegner 1 (B._____) wird verboten, das im D._____-Video "[URL 1]" veröffentlichte Bild-, Film- und Tonmaterial auf elektronischem Weg oder irgendeiner anderen Form Dritten zugänglich zu machen. 2. 2.1. In Abänderung der superprovisorischen Verfügung vom 24. Juli 2025 wird der Gesuchsgegner 1 (B._____) angewiesen, das im D._____-Video "[URL 2]" zwischen Minute 19:44 und 20:05 veröffentlichte Bild-, Film- und Tonmaterial sofort von allen Plattformen zu entfernen, auf welche Dritte Zugriff nehmen können. 2.2. Dem Gesuchsgegner 1 (B._____) wird verboten, das im D._____-Video "[URL 2]" zwischen Minute 19:44 und 20:05 veröffentlichte Bild-, Film- und Tonmaterial auf elektronischem Weg oder irgendeiner anderen Form Dritten zugänglich zu machen. 3. Auf die Rechtsbegehren des Gesuchstellers hinsichtlich der Gesuchsgegnerin 2 (C._____ LLC) wird nicht eingetreten. 4. Dem Gesuchsteller wird eine Frist von 3 Monaten ab Zustellung dieses Entscheids angesetzt zur Einreichung der Klage im ordentlichen Verfahren, verbunden mit der Androhung, dass die vorstehend unter den Ziffern 1. und 2. angeordneten Massnahmen bei unbenutztem Ablauf der Klagefrist ohne weiteres dahinfallen. Es gilt kein Fristenstillstand (Art. 145 Abs. 3 ZPO). 5. Die Entscheidgebühr von Fr. 1'500.00 wird dem Gesuchsteller sowie dem Gesuchsgegner 1 je hälftig im Umfang von Fr. 750.00 auferlegt. 6. 6.1. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin 2 eine Parteientschädigung von Fr. 1'948.50 inkl. MWST von 8,1% zu bezahlen. 6.2. Es werden keine weiteren Parteientschädigungen zugesprochen."

3. 3.1. Gegen diesen ihm am 22. Oktober 2025 zugestellten Entscheid erhob der Kläger mit Eingabe vom 24. Oktober 2025 ein mit "Beschwerde" bezeichnetes Rechtsmittel beim Obergericht des Kantons Aargau und beantragte:

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" 1. Der Entscheid des Bezirksgerichts Baden vom 17. Oktober 2025 sei in Ziffer 2 (Nichtzuständigkeit gegenüber C._____ LLC) aufzuheben. 2. Es sei festzustellen, dass das Bezirksgericht Baden für die Beurteilung der Persönlichkeitsverletzung durch die Veröffentlichung der D._____-Videos (betrieben von C._____ LLC / C._____ X._____ Limited) zuständig ist. 3. Die Sache sei zur materiellen Beurteilung der Ansprüche gegenüber C._____ LLC / C._____ X._____ Limited an die Vorinstanz zurückzuweisen. 4. Eventualiter sei die Zuständigkeit des Obergerichts Aargau zu bejahen, und es sei direkt über die Löschung bzw. die technische Sperrung der beanstandeten Inhalte durch C._____ LLC / C._____ X._____ Limited zu entscheiden. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegner."

3.2. Mit Eingabe vom 17. November 2025 reichte die Beklagte 2 eine Berufungsantwort ein und beantragte die Abweisung der Berufung, soweit darauf eingetreten werde, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. allfällig geschuldeter MwSt. zu Lasten des Klägers.

3.3. Mit Eingabe vom 1. Dezember 2025 reichte der Kläger eine weitere Eingabe ein, machte darin angebliche Noven geltend und beantragte:

" 1. Die vorliegende Eingabe sei als Ausübung des verfassungsmässigen Replikrechts (Art. 29 Abs. 2 BV) entgegenzunehmen und die darin enthaltenen Tatsachen und Beweismittel seien als echte Noven gemäss Art. 317 ZPO zuzulassen.

2. Die Argumente der Berufungsbeklagten 2 in ihrer Berufungsantwort vom 17. November 2025, wonach eine Passivlegitimation, ein geschütztes Interesse sowie eine Handlungspflicht fehlten, seien abzuweisen.

3. Die in der Berufung vom 24. Oktober 2025 gestellten Rechtsbegehren seien vollumfänglich gutzuheissen, insbesondere: - es sei festzustellen, dass das streitgegenständliche Video meine Persönlichkeitsrechte verletzt; - die Berufungsbeklagte 2 (unter Einbezug von C._____ X._____ Limited als funktionell passivlegitimierte Konzerngesellschaft, soweit

- 7 erforderlich) sei zu verpflichten, das betreffende Material weltweit und inhaltsbezogen – namentlich mittels Content-ID-gestützter Stay-down-Massnahmen – unzugänglich zu machen; - es sei festzustellen, dass ein blosses Geoblocking für Schweizer IP-Adressen keinen ausreichenden Rechtsschutz gemäss Art. 29 BV gewährleistet.

4. Die Kosten des Berufungsverfahrens sowie die Kosten dieser Eingabe seien der Berufungsbeklagten 2 aufzuerlegen."

3.4. Mit Eingabe vom 12. Dezember 2025 reichte die Beklagte 2 eine Stellungnahme ein.

Das Obergericht zieht in Erwägung:

1. 1.1. Gemäss Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO sind erstinstanzliche Entscheide über vorsorgliche Massnahmen mit Berufung anfechtbar. Es handelt sich vorliegend nicht um eine vermögensrechtliche Angelegenheit, sodass der angefochtene Entscheid mit Berufung anfechtbar ist (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Die unrichtige Bezeichnung seines Rechtsmittels als "Beschwerde" schadet dem Kläger als Laie nicht, sondern es ist sein Rechtsmittel, sofern es die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt, als Berufung entgegenzunehmen und zu beurteilen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_46/2020 vom 17. November 2020 E. 4.1).

1.2. Mit der Berufung können die unrichtige Rechtsanwendung und die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Neue Tatsachen und Beweismittel (Noven) können im Berufungsverfahren nur noch berücksichtigt werden, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 ZPO).

1.3. Die Berufung ist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). In der Berufungsschrift ist in Auseinandersetzung mit den Erwägungen der Vorinstanz substantiiert vorzutragen, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid unrichtig sei und warum und wie er geändert werden müsse (SPÜHLER, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2024, N. 15 zu Art. 311 ZPO; vgl. auch BGE 137 III 617 E. 4.2.2). Die Begründung muss hinreichend genau und eindeutig sein, um von der Rechtsmittelinstanz mühelos verstanden werden zu können. Allgemeine Kritik am vorinstanzlichen Entscheid

- 8 genügt nicht (vgl. BGE 141 III 569 E. 2.3.3). Die Rechtsmittelinstanz ist nicht gehalten, den erstinstanzlichen Entscheid losgelöst von konkreten Anhaltspunkten in der Begründung von sich aus in jede Richtung hin auf mögliche Mängel zu untersuchen, die eine Gutheissung des Rechtsmittels ermöglichen könnten (BGE 147 III 176 E. 4.2.1). Die Begründung ist eine gesetzliche, von Amtes wegen zu prüfende Zulässigkeitsvoraussetzung. Fehlt sie, so tritt das obere kantonale Gericht nicht auf das Rechtsmittel ein (Urteil des Bundesgerichts 5A_438/2012 vom 27. August 2012 E. 2.2 m.H.).

Auch juristische Laien haben die Mindestanforderungen an die Begründungspflicht mit ihrer Rechtsschrift zu erfüllen. Daran ändert die Möglichkeit der Verbesserung einer Rechtsschrift innert einer Nachfrist nach Art. 132 Abs. 2 ZPO nichts, da eine inhaltlich ungenügende Begründung nicht ergänzt oder nachgebessert werden kann (Urteil des Bundesgerichts 5A_438/2012 vom 27. August 2012 E. 2.4). Auch ein juristischer Laie muss zumindest im Ansatz aufzeigen, weshalb ein erstinstanzlicher Entscheid fehlerhaft sein soll, und es muss aus der Berufungsschrift ersichtlich sein, ob die Tatsachenbehauptungen und Beweismittel bereits vor der Erstinstanz vorgebracht worden sind, soweit sich dies nicht bereits aus dem erstinstanzlichen Entscheid ergibt (Urteil des Bundesgerichts 4A_390/2023 vom 22. November 2023 E. 5). Sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind, beurteilt die Rechtsmittelinstanz nur die vorgebrachten Rügen. Das gilt auch bei juristischen Laien (ebd., E. 7).

2. 2.1. Der Kläger beantragt, der angefochtene Entscheid "sei in Ziffer 2 (Nichtzuständigkeit gegenüber C._____ LLC)" aufzuheben (Berufungsantrag Ziffer 1). Weiter verlangt er die Feststellung, dass die Vorinstanz für die Beurteilung der Persönlichkeitsverletzung "durch die Veröffentlichung der D._____-Videos (betrieben von C._____ LLC [die Beklagte 2] / C._____ X._____ Limited)" zuständig sei (Berufungsantrag Ziffer 2), und dass die Sache zur materiellen Beurteilung der Ansprüche gegenüber der Beklagten 2 bzw. der C._____ X._____ Limited an die Vorinstanz zurückzuweisen sei (Berufungsantrag Ziffer 3). In Dispositiv-Ziffer 2 des angefochtenen Entscheids, welche gemäss Berufungsantrag Ziffer 1 aufgehoben werden soll, wies die Vorinstanz jedoch den Beklagten 1 an, das Bild-, Film- und Tonmaterial eines Teils eines der streitgegenständlichen Videos sofort zu entfernen (2.1), und verbot ihm überdies, solches Dritten zugänglich zu machen (2.2).

2.2. Das Verbot des überspitzten Formalismus, das sich aus Art. 29 Abs. 1 BV ergibt, weist einen engen Bezug zum Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV) auf: Prozesserklärungen dürfen nicht buchstabengetreu

- 9 ausgelegt werden, ohne zu fragen, welcher Sinn ihnen vernünftigerweise beizumessen sei. Wie alle Prozesshandlungen sind daher auch Rechtsbegehren nach Treu und Glauben auszulegen, insbesondere im Lichte der dazu gegebenen Begründung (Urteil 5A_467/2023 vom 14. November 2023 E. 4.3.3).

2.3. In der Berufungsbegründung macht der Kläger im Wesentlichen geltend, dass die Vorinstanz auf sein Gesuch gegenüber der Beklagten 2 bzw. der C._____ X._____ Limited zu Unrecht nicht eingetreten sei bzw. seine Ansprüche diesen gegenüber nicht materiell beurteilt habe. Auch seinen Berufungsanträgen selbst lässt sich entnehmen, dass es dem Kläger um die materielle Beurteilung seiner Ansprüche gegenüber der Beklagten 2 bzw. C._____ X._____ Limited geht. Letztlich verlangt der Kläger somit offenkundig nicht – oder zumindest nicht nur – die Aufhebung von Dispositiv- Ziffer 2 des angefochtenen Entscheids, sondern vor allem auch dessen Dispositiv-Ziffer 3. Darin wurde auf das Gesuch, soweit es sich gegen die Beklagte 2 richtete, nicht eingetreten. Weiter geht es dem Kläger offenkundig um den Nichteinbezug der C._____ X._____ Limited als weitere Beklagte ins vorinstanzliche Verfahren. Dies hat im Übrigen auch die Beklagte 2 erkannt (vgl. Berufungsantwort Rz. 3) und in ihrer Berufungsantwort insbesondere zu diesen beiden Punkten Ausführungen gemacht (vgl. Berufungsantwort Rz. 3, 4 ff. und 7 ff.). Den Anträgen des Klägers ist in Auslegung nach Treu und Glauben entsprechend auch diese Bedeutung zuzumessen.

2.4. Vorab ist zu erwähnen, dass der Kläger in seiner Berufungsbegründung Ausführungen zur Zuständigkeit der Vorinstanz macht. So führt er etwa aus, die Vorinstanz sei wegen dem ausländischen Sitz der Beklagten 2 nicht auf das Gesuch eingetreten (vgl. Berufung Ziffern II und III.3). Dem ist nicht so. Die Vorinstanz hat ihre Zuständigkeit explizit bejaht (angefochtener Entscheid E. 1).

Betreffend Dispositiv-Ziffer 3 des angefochtenen Entscheids ist vielmehr festzustellen, dass die Vorinstanz zufolge fehlender Passivlegitimation der Beklagten 2 nicht auf das Gesuch eingetreten ist, soweit es sich gegen die Beklagte 2 richtete (angefochtener Entscheid E. 4). Korrekterweise hätte diesbezüglich eine Abweisung des Gesuchs erfolgen müssen, da es sich bei der Passivlegitimation nicht um eine Prozessvoraussetzung handelt, sondern um eine materielle Anspruchsvoraussetzung (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 4A_1/2014 vom 26. März 2014 E. 2.3). Dessen ungeachtet erübrigen sich weitere Ausführungen zur Zuständigkeit der Vorinstanz an dieser Stelle, da diese von der Beklagten 2 im Berufungsverfahren nicht in Frage gestellt wurde.

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3. 3.1. Betreffend den Einbezug der C._____ X._____ Limited erwog die Vorinstanz zusammengefasst, dass in der schweizerischen Zivilprozessordnung der Grundsatz herrsche, dass die Parteien bei Eintritt der Rechtshängigkeit fixiert seien. Ausnahmen bildeten die spätere Prozessteilnahme einer intervenierenden, streitberufenen oder streitverkündungsbeklagten Partei oder ein Parteiwechsel. Weiter sei eine Berichtigung möglich, wenn weder für das Gericht noch für die Parteien die Gefahr einer Verwechslung bestehe. Die Berichtigung einer Parteibezeichnung sei vom Parteiwechsel zu unterscheiden und dürfe nicht zu einem solchen führen (angefochtener Entscheid E. 5.2). Der Kläger sei nach seiner verfahrenseinleitenden Eingabe mit Verfügung vom 15. Juli 2025 aufgefordert worden, die beklagten Parteien genau zu bezeichnen. Dem sei der Kläger mit Eingabe vom 18. Juli 2025 nachgekommen. Die Beklagte 2 sei hinreichend konkret und korrekt als "C._____ LLC" bezeichnet worden (angefochtener Entscheid E. 5.3.1). Der Kläger habe dann mit Eingabe vom 31. August 2025 verlangt, dass die C._____ X._____ Limited ebenfalls als beklagte Partei aufzunehmen sei (unter Beibehaltung der Beklagten 2). Bereits daraus gehe hervor, dass es sich dabei nicht um eine Berichtigung einer unklaren Parteibezeichnung handeln könne. Vielmehr wolle der Kläger das Verfahren auf weitere Parteien erweitern. Hierfür finde sich keine Rechtsgrundlage, sondern handle es sich um eine unzulässige subjektive Klageerweiterung (angefochtener Entscheid E. 5.3.2).

3.2. Der Kläger bringt vor, dass, obwohl C._____ LLC ihren Sitz in den USA habe, die Plattform D._____ in Europa durch C._____ X._____ Limited betrieben werde, die für Hosting, Moderation, Werbung und Datenverarbeitung verantwortlich sei. Die Weigerung der Vorinstanz, C._____ X._____ Limited beizuziehen, verletze seinen Anspruch auf rechtliches Gehör und das "Gebot der vollständigen Sachverhaltsabklärung" (Berufung Ziffer III.3). Weiter bringt er vor, ohne Mitwirkung der "Plattformbetreiberin C._____ LLC / C._____ X._____ Limited" sei die Anordnung gegen den Beklagten 1 technisch nicht vollziehbar. Dies widerspreche dem verfassungsrechtlichen Anspruch auf wirksamen Rechtsschutz (Art. 29 BV, Art. 6 EMRK) und der Pflicht des Gerichts, vollziehbare Anordnungen zu treffen (m.H. auf die Urteile des Bundesgerichts 5A_329/2020 und 5A_658/2018) (Berufung Ziffer III.4).

3.3. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt (BGE 143 III 65 E. 5.2). Inwiefern der Vorinstanz eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorzuwerfen wäre, weil sie die für den Betrieb von D._____ in Europa

- 11 verantwortliche C._____ X._____ Limited nicht ins Verfahren einbezogen hat, ist nicht ersichtlich. Die Vorinstanz hat sich zur Frage der vom Kläger im Ergebnis verlangten subjektiven Erweiterung seines Gesuchs, wie vorstehend ausgeführt, sehr wohl auseinandergesetzt und (zu Recht) abgelehnt.

Was der Kläger weiter mit der angeblichen Verletzung des "Gebots der vollständigen Sachverhaltsabklärung", dem Hinweis auf Art. 29 BV (Allgemeine Verfahrensgarantien) und Art. 6 EMRK (Recht auf ein faires Verfahren) oder der "Pflicht des Gerichts, vollziehbare Anordnungen zu treffen", am angefochtenen Entscheid konkret rügt, ergibt sich aus der Berufung nicht. Soweit der Kläger geltend machen sollte, dass die Vorinstanz die C._____ X._____ Limited ins Verfahren hätte einbeziehen bzw. diese hätte verpflichten müssen, damit die Löschung der streitgegenständlichen Videos auf der Plattform D._____ überhaupt praktisch umgesetzt werden kann, ist er nicht zu hören. Es lag am Kläger, sich bereits vor Einreichung seines Gesuchs – spätestens nach expliziter Aufforderung der Vorinstanz vom 15. Juli 2025, die beklagten Parteien genau zu bezeichnen – Gedanken zu machen, wen er belangen muss, damit die geltend gemachte Persönlichkeitsverletzung effektiv unterbunden werden kann. Die vorstehend wiedergegebenen Erwägungen der Vorinstanz zur verspäteten subjektiven Klagenhäufung sind nicht zu beanstanden.

3.4. Die Berufung ist, soweit der Kläger den Nichteinbezug der C._____ X._____ Limited bemängelt, abzuweisen, soweit darauf mangels ausreichender Begründung überhaupt einzutreten ist.

4. 4.1. Mit Bezug auf die Beklagte 2 erwog die Vorinstanz unter Hinweis auf BGE 141 III 513 E. 5.3.1, dass nach Art. 28 Abs. 1 ZGB auch ins Recht gefasst werden könne, wer zur Übermittlung der streitigen Äusserungen beitrage, ohne selbst deren direkter Urheber zu sein oder deren Inhalt oder Urheber auch nur zu kennen. Der Verletzte könne gegen jeden vorgehen, der bei der Entstehung oder Verbreitung der Verletzung objektiv betrachtet eine Rolle gespielt habe, sei diese auch nur von zweitrangiger Bedeutung. Das geschilderte weite Verständnis der Mitwirkung im Sinne von Art. 28 Abs. 1 ZGB ändere mit anderen Worten nichts daran, dass zwischen dem Verhalten desjenigen, der ins Recht gefasst werde, und der Persönlichkeitsverletzung ein Kausalzusammenhang bestehen müsse. Solle die unerlaubte Handlung – hier die Mitwirkung an einer Persönlichkeitsverletzung – in einem Dulden oder Unterlassen bestehen, so falle ein solch passives Verhalten nach allgemeinen schuldrechtlichen Grundsätzen als Ursache einer Persönlichkeitsverletzung nur dann in Betracht, wenn eine entsprechende Pflicht zum Handeln bestanden habe (angefochtener Entscheid

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E. 4.2). Die möglicherweise persönlichkeitsverletzenden Videos seien auf dem Videoportal D._____ hochgeladen worden. Gemäss den auf der Website [...] öffentlich zugänglichen Nutzungsbedingungen gelte C._____ X._____ Limited als Dienstanbieter, d.h. als Gesellschaft, die den Dienst im Europäischen Wirtschaftsraum und in der Schweiz zur Verfügung stelle. Es sei mangels anderer Anhaltspunkte davon auszugehen, dass diese Gesellschaft […] zuständig sei für die Prüfung von Nutzermeldungen und gegebenenfalls für die Umsetzung von Massnahmen. Der Gesuchsteller vermöge nicht glaubhaft zu machen, dass auch die Beklagte 2 eine entsprechende Zuständigkeit und insbesondere die Kompetenz habe, Massnahmen betreffend D._____-Videos zu ergreifen. Der Hinweis auf die Eigentümerstellung in Bezug auf die technische Infrastruktur und die Domain reiche nicht, um eine Handlungspflicht der Beklagten 2 zu begründen, was Voraussetzung dafür sei, dass passives Verhalten als Mitwirkung qualifiziert werden könne und Passivlegitimation vorliege (angefochtener Entscheid E. 4.3).

4.2. Der Kläger bringt mit Berufung vor, technisch gesehen verfüge nur die Beklagte 2, als "Eigentümer der Plattform D._____ und Verwalter der Daten", über die Mittel, um die gerichtliche Entscheidung effektiv zu kontrollieren und umzusetzen. Die Videos und beanstandeten Inhalte seien in Caches, Serveranfragen und Datenbanken, die von "C._____" verwaltet würden, gespeichert. Ohne Zugang zu diesen technischen Ressourcen sei eine Löschung oder Sperrung des Inhalts unmöglich, weshalb die Entscheidung ohne Mitwirkung von "C._____" nicht umsetzbar sei (Berufung Ziffer III.4). In Ziffer III.7 der Berufung führt der Kläger dann aus, dass die gegen den Beklagten 1 gerichtete Löschungsanordnung ohne Mitwirkung der Plattformbetreiberin "C._____ LLC / C._____ X._____ Limited" technisch nicht vollziehbar sei. Nur "C._____" verfüge über die technischen Mittel, um den Inhalt von seinen Servern zu entfernen und eine erneute Veröffentlichung zu verhindern. Dies widerspreche dem verfassungsrechtlichen Anspruch auf wirksamen Rechtsschutz und der Pflicht des Gerichts, vollziehbare Anordnung zu treffen. In Ziffer III.9 der Berufung bringt der Kläger vor, dass der Verstoss gegen das Recht auf Privatsphäre aufgrund der weltweiten Verfügbarkeit der Videos über die Plattform D._____ einen globalen Charakter habe. Der Kläger habe nichts gegen eine interne Weitergabe des Beschlusses von C._____ LLC an C._____ X._____ Limited oder andere Abteilungen einzuwenden, sofern dies für die Umsetzung erforderlich sei, und fordere, dass die effektive Entfernung des Inhalts weltweit dort sichergestellt werde, wo die Plattform zugänglich sei.

4.3. Der Kläger scheint sich in seiner Berufung selbst unschlüssig zu sein, welche Gesellschaft innerhalb des Konzerns der Beklagten 2 welche Funktion einnimmt. Einerseits bringt der Kläger vor, der Betrieb in Europa erfolge

- 13 durch die C._____ X._____ Limited und diese sei für "Hosting, Moderation, Werbung und Datenverarbeitung" verantwortlich (Berufung Ziffer III.3). Dann wiederum führt der Kläger aus, nur die Beklagte 2 könne die gerichtliche Entscheidung als "Eigentümerin der Plattform D._____" und "Verwalter der Daten" kontrollieren und umsetzen. Anschliessend wird ausgeführt, Videos, Inhalte etc. seien von "C._____" verwaltet, weshalb die Entscheidung ohne "C._____" nicht umsetzbar sei, wobei offengelassen wird, welche Gesellschaft mit "C._____" nun konkret gemeint ist. In Ziffer III.7 der Berufung spricht der Beklagte dann wiederum von den "Plattformbetreibern C._____ LLC / C._____ X._____ Limited", womit der Kläger es dem Gericht überlässt, herauszufinden, ob nun vorliegend die eine oder andere Gesellschaft oder beide als Plattformbetreiber passivlegitimiert sein sollen. Einleitend führt der Kläger sogar selbst aus, dass er "keine Informationen über die Rollenverteilung zwischen diesen Unternehmen" besitze (Berufung Ziffer II). Soweit man die Ausführungen des Beklagten zumindest sinngemäss dahingehend verstehen möchte, dass er die Passivlegitimation der Beklagten 2 als gegeben erachtet, ist die Berufungsbegründung diesbezüglich widersprüchlich und nicht nachvollziehbar und setzt sie sich auch nicht mit den Erwägungen der Vorinstanz argumentativ auseinander.

Der Kläger nennt in seiner Berufung weiter weder Beweismittel noch verweist er auf vorinstanzliche Aktenstücke, auf denen seine – vom angefochtenen Entscheid losgelösten – Ausführungen in der Berufung beruhen sollen. Es obliegt nicht der Rechtsmittelinstanz, die im erstinstanzlichen Verfahren vorgebrachten Tatsachenbehauptungen und Beweismittel aus den vorinstanzlichen Akten zusammenzusuchen, um zu beurteilen, ob die Tatsachenbehauptungen und (vorliegend ohnehin nicht angerufenen) Beweismittel der Berufung rechtzeitig bereits vor der Erstinstanz vorgebracht worden sind oder es sich dabei um Noven handelt, die im Berufungsverfahren nur unter eingeschränkten Voraussetzungen zulässig wären (Art. 317 ZPO). Auch Laieneingaben haben die Mindestanforderungen an eine Berufung zu erfüllen (vgl. E. 1.3).

4.4. Selbst wenn man die Ausführungen des Klägers nach Treu und Glauben ausgelegt dahingehend verstehen mag, dass die Vorinstanz seiner Ansicht nach mit Bezug auf die Beklagte 2 auf das Gesuch hätte eintreten bzw. dieses gutheissen müssen und Ziffer 3 des angefochtenen Entscheids folglich aufzuheben sei (und im Umkehrschluss, implizit, dass die Passivlegitimation gegeben sei), erweist sich die Berufungsbegründung als ungenügend (vgl. E. 1.3). Entsprechend kann auf die Berufung diesbezüglich nicht eingetreten werden.

Daran vermag die weitere Stellungnahme des Klägers vom 1. Dezember 2025 nichts zu ändern, da eine den Anforderungen von Art. 311 Abs. 1 ZPO genügende Begründung nicht im Rahmen einer freigestellten

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Stellungnahme zur Berufungsantwort nachgeholt werden kann (vgl. E. 1.3). Vor diesem Hintergrund kann offenbleiben, ob die dort geltend gemachten Tatsachenbehauptungen und Beweismittel novenrechtlich zulässig gewesen wären (Art. 317 ZPO; vgl. E. 1.2). Weiter kann offenbleiben ob, wie die Beklagte 2 mit Berufungsantwort geltend macht und der Kläger in seiner Stellungnahme hierzu bestreitet, die streitgegenständlichen Videos online nicht mehr verfügbar seien und deshalb das Rechtsschutzinteresse weggefallen sei.

5. Nach dem Gesagten ist die Berufung abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird.

Wie vorstehend ausgeführt, hätte die Vorinstanz in Dispositiv-Ziffer 3 nicht einen Nichteintretensentscheid fällen dürfen, sondern das Gesuch mit Bezug auf die Beklagte 2 abweisen müssen, da die Passivlegitimation nicht eine Prozessvoraussetzung, sondern eine materielle Anspruchsvoraussetzung darstellt. Aufgrund des sich aus der Dispositionsmaxime (Art. 58 Abs. 1 ZPO) ergebenden Verbots der reformatio in peius, wonach der Rechtsmittelkläger nicht schlechter gestellt werden darf als gemäss erstinstanzlichem Entscheid (ausser, was hier nicht der Fall ist, es handelt sich um Ansprüche, die der Offizialmaxime unterliegen oder wenn die Gegenpartei ebenfalls ein Rechtsmittel ergreift), hat es diesbezüglich aber beim vorinstanzlichen Entscheid sein Bewenden.

6. 6.1. Ausgangsgemäss sind die Prozesskosten dem Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 95 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtskosten für das Berufungsverfahren sind auf Fr. 1'000.00 festzusetzen (§ 8 GebührD) und mit dem vom Kläger geleisteten Vorschuss in Höhe von Fr. 2'000.00 zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO).

6.2. Überdies hat der Kläger der Beklagten 2 eine Parteientschädigung zu bezahlen. In Verfahren, die das Vermögen der Parteien weder direkt noch indirekt beeinflussen, bemisst sich die Grundentschädigung nach dem mutmasslichen Aufwand des Anwaltes, nach der Bedeutung und der Schwierigkeit des Falles und beträgt zwischen Fr. 1'210.00 und Fr. 14'470.00 (§ 3 Abs. 1 lit. b AnwT). Die Berufung umfasste lediglich vier Seiten, die Berufungsantwort deren fünf (davon zwei Seiten Rubrum und Anträge). Der Kläger reichte am 1. Dezember 2025 eine freigestellte Stellungnahme bzw. Noveneingabe ein, worauf die Beklagte 2 am 12. Dezember 2025 ihrerseits eine Stellungnahme einreichte, welche ungeachtet des Ausgangs des vorliegenden Verfahrens nicht völlig überflüssig war, zumal die

- 15 novenrechtliche Zulässigkeit der Vorbringen des Klägers in seiner Stellungnahme vom 1. Dezember 2025 im Raum stand (vgl. § 6 Abs. 3 AnwT).

Sowohl die Schwierigkeit des Falles als auch die Bedeutung der Streitsache (Löschung bzw. Sperrung von zwei Videos auf der Plattform D._____) sind relativ gering. Die Grundentschädigung wird demnach auf Fr. 1'750.00 festgesetzt (Fr. 2'500.00 [§ 3 Abs. 1 lit. b AnwT], davon 70 % [§ 3 Abs. 2 AnwT]). Unter Berücksichtigung eines Abzugs von 20 % für die fehlende Verhandlung (§ 6 Abs. 2 AnwT), welcher durch einen Zuschlag für die zusätzliche Stellungnahme der Beklagten 2 vom 12. Dezember 2025 von 20 % (§ 6 Abs. 3 AnwT) ausgeglichen wird, und eines Abzugs von 25 % für das Rechtsmittelverfahren (§ 8 Abs. 1 AnwT), sowie Auslagen von pauschal 3 % ist die Entschädigung somit gerichtlich auf gerundet Fr. 1'352.00 (Fr. 1'750.00 x 0.75 x 1.03) festzusetzen.

Nicht zu gewähren ist demgegenüber der von der Beklagten 2 beantragte Mehrwertsteuerzuschlag. Die Beklagte 2 hat ihren Sitz im Ausland. Der Anwalt der Beklagten 2 hat demgemäss eine nicht mehrwertsteuerpflichtige Exportleistung vorgenommen. Die Beklagte 2 behauptet nicht, den Dienstleistungsbezug deklariert zu haben (Gerichte Kanton Aargau, Generalsekretariat, Merkblatt zur Frage der Berücksichtigung der Mehrwertsteuer bei der Bemessung der Parteientschädigung, Ziff. 2.1).

6.3. Auf eine Zustellung an den Beklagten 1 wurde verzichtet, da er im vorliegenden Berufungsverfahren, das sich gegen die Beklagte 2 und die C._____ X._____ Limited richtete, nicht beschwert ist. Da dem Beklagten 1 folglich kein Aufwand entstanden ist, ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen.

Das Obergericht erkennt:

1. Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens von Fr. 1'000.00 werden dem Kläger auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 2'000.00 verrechnet.

3. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten 2 eine Parteientschädigung von Fr. 1'352.00 (inkl. Auslagen) zu bezahlen.

- 16 -

4. Dem Beklagten 1 wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

Zustellung an: den Kläger den Beklagten 1 (amtliche Publikation) die Beklagte 2 (Vertreter) die Vorinstanz

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).

Aarau, 9. April 2026

Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 3. Kammer Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Massari Sulser

ZSU.2025.312 — Aargau Obergericht Zivilkammern 09.04.2026 ZSU.2025.312 — Swissrulings