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Aargau Obergericht Zivilkammern 02.02.2026 ZSU.2025.241

February 2, 2026·Deutsch·Aargau·Obergericht Zivilkammern·PDF·4,727 words·~24 min·7

Full text

Obergericht Zivilgericht, 3. Kammer

ZSU.2025.241 / (SR.2024.686) Art. 11

Entscheid vom 2. Februar 2026

Besetzung Oberrichterin Massari, Präsidentin Oberrichter Holliger Oberrichterin Merkofer Gerichtsschreiber Sulser

Klägerin A._____ GmbH, […] vertreten durch Rechtsanwalt Dominik Milani, […]

Beklagter B._____, […] vertreten durch Rechtsanwältin Kim Attenhofer, […]

Gegenstand Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. aaa des Betreibungsamts Q._____ (Zahlungsbefehl vom 1. November 2024)

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Das Obergericht entnimmt den Akten:

1. Die Klägerin betrieb den Beklagten mit Zahlungsbefehl vom 1. November 2024 in der Betreibung Nr. aaa des Betreibungsamts Q._____ für Forderungen von (1) Fr. 187'098.00 nebst Zins zu 10 % seit dem 31. Dezember 2021 und (2) Fr. 60'806.90 nebst Zins zu 10 % seit dem 28. Februar 2022. Unter "Forderungsurkunde mit Datum oder Angabe des Forderungsgrundes" wurde angegeben:

" 1 Geschäftlicher Darlehensvertrag vom Dezember 2021 (EUR 200'000.00; Umrechnung per 25.10.2024 Kurs 0.93549) 2 Privater Darlehensvertrag vom Februar 2022 (EUR 65'000.00; Umr. per 25.10.2024)"

Der Zahlungsbefehl wurde dem Beklagten am 8. November 2024 zugestellt. Dieser erhob dagegen gleichentags Rechtsvorschlag.

2. 2.1. Mit Gesuch vom 25. November 2024 stellte die Klägerin beim Bezirksgericht Baden folgenden Antrag:

" In der Betreibung Nr. aaa des Betreibungsamtes Q._____ sei der Rechtsvorschlag im Umfang von CHF 154'355.90

- zuzüglich 10% Zins auf CHF 93'549.00 seit dem 31.01.2022 - zuzüglich 10% Zins auf CHF 60'806.90 seit dem 28.02.2022 zu beseitigen und der Gesuchstellerin die provisorische Rechtsöffnung zu erteilen. - unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich MWST -"

2.2. Mit Eingabe vom 30. Januar 2025 reichte der Beklagte eine Stellungnahme ein und stellte folgende Anträge:

" 1. Es sei das Rechtsöffnungsgesuch vom 25. November 2024 abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist, und es sei die Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. aaa, Betreibungsamt Q._____, Zahlungsbefehl vom 1. November 2024, zu verweigern.

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Gesuchstellers."

2.3. Der Präsident der Bezirksgerichts Baden erkannte am 21. August 2025 Folgendes:

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" 1. Das Rechtsöffnungsgesuch wird abgewiesen. 2. Die Entscheidgebühr von Fr. 1'500.00 wird der Gesuchstellerin auferlegt und mit ihrem Kostenvorschuss in der gleichen Höhe verrechnet. 3. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem Gesuchsgegner eine Parteientschädigung in richterlich festgesetzter Höhe von Fr. 1'352.08 (inkl. Auslagen, exkl. MwSt.) zu bezahlen."

3. 3.1. Gegen diesen ihr am 27. August 2025 zugestellten Entscheid erhob die Klägerin am 3. September 2025 beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren:

" 1. Der Entscheid des Bezirksgerichts Baden vom 21.08.2025 (SR.2024.00686) sei vollumfänglich aufzuheben.

2. In der Betreibung Nr. aaa des Betreibungsamtes Q._____ sei der Rechtsvorschlag im Umfang von CHF 154'355.90 - zuzüglich 10% Zins auf CHF 93'549.00 seit dem 31.01.2022 - zuzüglich 10% Zins auf CHF 60'806.90 seit dem 28.02.2022 zu beseitigen und der Beschwerdeführerin die provisorische Rechtsöffnung zu erteilen. 3. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Verfahrens SR.2024.00686 seien neu zu regeln.

- unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MWST - Eventualiter 1. Der Entscheid des Bezirksgerichts Baden vom 21.08.2025 (SR.2024.00686) sei vollumfänglich aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

2. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Verfahrens SR.2024.00686 seien neu zu regeln. - unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MWST -"

3.2. Mit Beschwerdeantwort vom 26. September 2025 stellte der Beklagte folgende Anträge:

" 1. Es sei die Beschwerde unter Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids vollumfänglich abzuweisen.

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2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen inkl. MWST zu Lasten der Beschwerdeführerin."

3.3. Mit Eingabe vom 12. Januar 2026 wurde die neue Vertretung des Beklagten angezeigt.

Das Obergericht zieht in Erwägung:

1. Rechtsöffnungsentscheide sind mit Beschwerde anfechtbar (Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO). Die Beschwerdefrist beträgt 10 Tage (Art. 321 Abs. 2 i.V.m. Art. 251 lit. a ZPO). Mit Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (vgl. Art. 326 Abs. 1 ZPO). Das Obergericht kann ohne Verhandlung aufgrund der Akten entscheiden (Art. 327 Abs. 2 ZPO).

2. 2.1. Die Vorinstanz führte zur Begründung des angefochtenen Entscheids im Wesentlichen aus, vorliegend mache die Klägerin als Rechtsöffnungstitel sowohl den als "Geschäftlicher Darlehensvertrag" bezeichneten Darlehensertrag vom Dezember 2021 als auch den als "Privater Darlehensvertrag" bezeichneten Vertrag vom Februar 2022 geltend (angefochtener Entscheid E. 3.1). Im "Geschäftlichen Darlehensvertrag" vom Dezember 2021 habe die Klägerin dem Beklagten ein Darlehen über EUR 150'000.00 gewährt. Aus den eingereichten Unterlagen ergebe sich jedoch, dass tatsächlich ein Betrag von EUR 100'000.00 an den Beklagten ausbezahlt worden sei (angefochtener Entscheid E. 3.4.1). Im "Privaten Darlehensvertrag" vom Februar 2022 sei eine weitere Zahlungspflicht des Beklagten gegenüber der Klägerin in Höhe von EUR 60'000.00 vereinbart und vollumfänglich ausbezahlt worden (angefochtener Entscheid E. 3.4.2).

Im Rechtsöffnungsgesuch der Klägerin werde provisorisch Rechtsöffnung für einen pauschalen Gesamtbetrag von Fr. 154'355.90 beantragt. Aus dem Gesuch gehe jedoch nicht hervor, wie sich dieser Betrag aus den beiden Darlehensverträgen und den tatsächlich ausbezahlten Beträgen zusammensetze. Die Aufteilung auf die jeweiligen Verträge sei weder ersichtlich noch rechnerisch nachvollziehbar. Es würden damit die notwendigen Angaben zur Berechnung der geltend gemachten Forderung fehlen, was die Prüfung der Höhe der Forderung im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG

- 5 verunmögliche. Der Sachverhalt sei somit nicht liquide, da die Zusammensetzung und Berechnung der Forderung nicht transparent dargelegt worden seien (angefochtener Entscheid E. 3.4.3).

Es würden (zudem) erhebliche Unklarheiten bezüglich der Passivlegitimation des Beklagten beim "geschäftlichen Darlehensvertrag" vom Dezember 2021 bestehen. Dieser sei von der Klägerin, vertreten durch ihren Geschäftsführer, sowie dem Beklagten unterzeichnet worden. Letzterer habe jedoch unter einer Rubrik, in der als Vertragspartner die "C.D._____ AG" genannt sei, unterschrieben. Die "C.D._____ AG" sei eine juristische Person, die in dieser Form im Handelsregister nicht existiere. Tatsächlich würde einzig die "C.E._____ AG" bestehen. Es bleibe daher offen, ob der Beklagte im eigenen Namen oder in Vertretung einer nicht existenten bzw. falsch bezeichneten Gesellschaft gehandelt habe. Eine eindeutige Schuldanerkennung in persönlicher Eigenschaft des Beklagten sei somit nicht ersichtlich. Der Sachverhalt erscheine insoweit als illiquide, als unklar bleibe, ob der Beklagte überhaupt persönlich Vertragspartner und damit passivlegitimiert sei (angefochtener Entscheid E. 3.6.2).

2.2. Die Klägerin bringt dagegen mit Beschwerde zusammengefasst vor, ein Rechtsbegehren in einem Rechtsöffnungsgesuch müsse so formuliert sein, dass es mit hinreichender Deutlichkeit erkennen lasse, welchen Entscheid die gesuchstellende Partei anstrebe. Für das Rechtsöffnungsbegehren gelte gerade nicht, dass der Gläubiger sein Begehren um Rechtsöffnung spezifizieren müsse. In jedem Fall sei ein Rechtsöffnungsbegehren nach dem Vertrauensprinzip auszulegen, sofern es unklar sei (Beschwerde Rz. 11). Wie die Vorinstanz in Erwägung 1.1 richtig feststelle, habe die Klägerin den Beklagten mit Zahlungsbefehl Nr. aaa des Betreibungsamts Q._____ für eine Forderung von Fr. 187'098.00 samt Zins von 10 % seit dem 31. Dezember 2021 und für eine Forderung von Fr. 60'806.90 samt Zins von 10 % seit dem 28. Februar 2022 betreiben lassen. Weiter ergebe sich bereits aus dem mit Gesuch vom 25. November 2024 gestellten Rechtsbegehren, dass mitnichten von einem pauschalen Gesamtbetrag gesprochen werden könne. Wenn die Vorinstanz in E. 3.4.1 und 3.4.2 des angefochtenen Entscheids selbst festgestellt habe, dass gestützt auf den "geschäftlichen Darlehensvertrag" vom Dezember 2021 EUR 100'000.00 an den Beklagten ausbezahlt worden seien und gestützt auf den "privaten Darlehensvertrag" vom Februar 2022 EUR 60'000.00 vereinbart sowie vollumfänglich ausbezahlt worden seien, sei klar, dass das von der Vorinstanz in Erwägung E. 1.2 explizit festgehaltene Rechtsbegehren der Klägerin eindeutig sei, jedenfalls aber nicht unklar (Beschwerde Rz. 12 ff.). Der Wortlaut des geschäftlichen Darlehensvertrags vom Dezember 2021 sei unbestritten geblieben. Der Beklagte habe in seiner Stellungnahme ausgeführt, er habe für sich und als Geschäftsführer der C.D._____ AG unterzeichnet (Beschwerde Rz. 22). Die Vorinstanz halte diese unbestrittene Tatsache,

- 6 welche für die Vertragsauslegung berücksichtigt werden könne, nicht fest und verletze damit Art. 151 Abs. 1 ZPO, wenn sie unbestrittene Tatsachen nicht berücksichtige (Beschwerde Rz. 23). Werde der geschäftliche Darlehensvertrag gemäss § 133 und § 157 BGB ausgelegt, sei klar, dass sich der Beklagte unterschriftlich handelnd für sich verpflichtet habe (Beschwerde Rz. 24 ff.). Es liege zudem eine Rechtsverweigerung vor, da sich die Vorinstanz ab Erwägung 3.4.3. mit keiner Silbe mehr zum privaten Darlehensvertrag vom Februar 2022 geäussert habe (Beschwerde Rz. 27 und 41).

3. 3.1. Die Klägerin wirft der Vorinstanz eine Rechtsverweigerung vor, da sie sich nicht mit dem privaten Darlehensvertrag vom Februar 2022 befasst haben soll (vgl. E. 2.2 oben).

3.2. Eine formelle Rechtsverweigerung liegt vor, wenn eine Behörde auf eine ihr frist- und formgerecht unterbreitete Sache nicht eintritt, obwohl sie darüber befinden müsste, eine Eingabe nicht an die Hand nimmt und behandelt oder wenn sie ihre Kognitionsbefugnis in unzulässiger Weise beschränkt. Zudem liegt eine formelle Rechtsverweigerung auch dann vor, wenn die Prüfung eines Rechtsbegehrens unterlassen wird, obwohl dazu eine Verpflichtung besteht (Urteil des Bundesgerichts 6B_1408/2022 vom 17. Februar 2023 E. 4.5.2 m.w.H.). Als materielle Rechtsverweigerung wird die qualifiziert falsche, d.h. willkürliche oder rechtsungleiche Rechtsanwendung verstanden. Eine materielle Rechtsverweigerung liegt nach der Praxis des Bundesgerichts vor, wenn zwar ein Entscheid getroffen wurde, dieser aber ein offensichtliches Fehlurteil ist. Eine materielle Rechtsverweigerung ist nicht schon dann gegeben, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, sondern nur dann, wenn das Ergebnis schlechterdings mit vernünftigen Gründen nicht zu vertreten ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_1408/2022 vom 17. Februar 2023 E. 4.5.5 m.w.H.).

3.3. In Erwägung 3.4.3 des angefochtenen Entscheids hielt die Vorinstanz fest, dass aus dem Rechtsöffnungsgesuch der Klägerin nicht hervorgehe, wie sich der Betrag, für welchen Rechtsöffnung verlangt werde, aus den beiden Darlehensverträgen zusammensetze. Die Aufteilung auf die jeweiligen Verträge sei weder ersichtlich noch rechnerisch nachvollziehbar. In der Folge hielt die Vorinstanz fest, dass aufgrund der angeblich fehlenden Liquidität des Sachverhalts die Gewährung der Rechtsöffnung von vornherein ausgeschlossen sei. Die Vorinstanz hat sich entgegen dem Vorbringen der Klägerin somit (auch) mit dem privaten Darlehensvertrag vom Februar 2021 befasst. Allein die Tatsache, dass ihre Würdigung nicht zutrifft (vgl. E. 4 unten), stellt keine Rechtsverweigerung dar.

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4. 4.1. Die Vorinstanz wies das Rechtsöffnungsbegehren der Klägerin ab, weil diese die Zusammensetzung und Berechnung der Forderung nicht transparent dargelegt haben soll, was von ihr bestritten wird (vgl. E. 2 oben).

4.2. Ein Rechtsbegehren muss so bestimmt sein, dass es im Falle der Gutheissung der Klage unverändert zum Urteil erhoben werden kann (WILLISEG- GER, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2024, N. 18 zu Art. 221 ZPO). Der Kläger muss im Rechtsbegehren konkret, klar und bestimmt sagen, was er will (WILLISEGGER, a.a.O., N. 12 zu Art. 221 ZPO). Namentlich sind Begehren, die auf Geldzahlung gerichtet sind – worunter auch Rechtsöffnungsbegehren fallen – zu beziffern (vgl. Art. 84 Abs. 2 ZPO). Im Rechtsbegehren für eine Rechtsöffnung sollte die Erteilung für eine bezifferte Summe in Schweizer Franken zuzüglich Zins zu einem bestimmten Zinssatz ab einem bestimmten Datum für einen genau spezifizierten Zahlungsbefehl verlangt werden (STAEHELIN, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 3. Aufl. 2021, N. 37a zu Art. 84 SchKG). Das Gesagte steht indes unter dem Vorbehalt des überspitzten Formalismus (BGE 137 III 617 E. 6.2). Rechtsbegehren sind nach Treu und Glauben und insbesondere im Lichte der dazu gegebenen Begründung auszulegen (Urteil des Bundesgerichts 4A_462/2017 vom 12. März 2018 E. 3.2; vgl. auch BGE 137 III 617 E. 6.2), was insbesondere auch für das Rechtsöffnungsbegehren gilt (vgl. STAEHELIN, a.a.O., N. 37a zu Art. 84 SchKG).

4.3. Mit Gesuch vom 25. November 2024 stellte die Klägerin beim Bezirksgericht Baden folgendes Rechtsbegehren:

" In der Betreibung Nr. aaa des Betreibungsamtes Q._____ sei der Rechtsvorschlag im Umfang von CHF 154'355.90

- zuzüglich 10% Zins auf CHF 93'549.00 seit dem 31.01.2022 - zuzüglich 10% Zins auf CHF 60'806.90 seit dem 28.02.2022 zu beseitigen und der Gesuchstellerin die provisorische Rechtsöffnung zu erteilen."

Das Rechtsbegehren enthält eine bezifferte Summe sowie einen klar bestimmten Zinssatz ab zwei unterschiedlichen Daten. Überdies bezieht sich das Rechtsöffnungsbegehren klar auf den Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. aaa des Betreibungsamts Q._____. Das Rechtsbegehren genügt dem Bestimmtheitserfordernis (vgl. E. 4.2) somit ohne Weiteres.

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Entgegen dem angefochtenen Entscheid ergibt sich aus den Anträgen und deren Begründung im Rechtsöffnungsgesuch auch klar, wie sich der Gesamtbetrag von Fr. 154'355.90, für den Rechtsöffnung verlangt wurde, zusammensetzt bzw. auf welchem der geltend gemachten Rechtsöffnungstiteln dieser basiert:

Dem im Rechtsöffnungsgesuch gestellten Rechtsbegehren lässt sich entnehmen, dass die Klägerin Rechtsöffnung für einen Betrag von Fr. 93'549.00 zuzüglich 10 % Zins seit dem 31. Januar 2022 sowie für einen Betrag von Fr. 60'806.90 zuzüglich 10 % Zins seit dem 28. Februar 2022 verlangt. Hierbei entspricht der zweite Betrag in der Höhe von Fr. 60'806.90 exakt dem Betrag, für den die Klägerin den Beklagten mit Zahlungsbefehl in der Betreibung aaa des Betreibungsamts Q._____ mit dem Forderungsgrund "Privater Darlehensvertrag vom Februar 2022 (EUR 65'000.00; Umr. Per 25.10.2024)" betreiben liess. Die Klägerin führte in ihrem Rechtsöffnungsgesuch sodann auch ausführlich aus, dass sie gestützt auf den geschäftlichen Darlehensvertrag vom Dezember 2021 Rechtsöffnung für einen Betrag von EUR 100'00.00 (Rechtsöffnungsgesuch Rz. 6 ff.) und gestützt auf den privaten Darlehensvertrag vom Februar 2022 für einen Betrag von EUR 65'000.00 (Rechtsöffnungsgesuch Rz. 15 ff.) verlange. Sie hielt im Rechtsöffnungsgesuch zudem einleitend fest, dass sie auf einen Umrechnungskurs von 0.93549 EUR/CHF abstelle (Rechtsöffnungsgesuch Rz. 4). Die von der Klägerin in Betreibung gesetzten Forderungen von EUR 65'000.00 und EUR 100'000.00 entsprachen in Anwendung des von der Klägerin geltend gemachten Umrechnungskurses (0.93549) Fr. 60'806.90 bzw. Fr. 93'549.00 (angefochtener Entscheid E. 3.5; Gesuchsbeilage 2b). Nach Gesagtem lässt das Rechtsöffnungsgesuch der Klägerin schlicht keinen anderen Interpretationsspielraum zu, als dass die Klägerin gestützt auf den geschäftlichen Darlehensvertrag vom Dezember 2021 Rechtsöffnung für einen Betrag Fr. 93'549.00 und gestützt auf den privaten Darlehensvertrag vom Februar 2022 Rechtsöffnung für einen Betrag von Fr. 60'806.90 verlangt hat.

Entgegen der Vorinstanz ist daher nicht ersichtlich, inwiefern die Zusammensetzung und Berechnung der Gesamtforderung der Klägerin von Fr. 154'355.90 (Fr. 93'549.00 + Fr. 60'806.90) nicht transparent dargelegt worden sein soll. Folglich bleibt zu prüfen, ob für die in Betreibung gesetzte Forderung ein Rechtsöffnungstitel besteht.

5. 5.1. Der Rechtsöffnungsrichter hat folgende drei Identitäten zu prüfen: (1) die Identität zwischen dem Betreibenden und dem auf dem Rechtsöffnungstitel genannten Gläubiger, (2) die Identität zwischen dem Betriebenen und dem auf dem Rechtsöffnungstitel genannten Schuldner sowie (3) die Identität zwischen der in Betreibung gesetzten Forderung und derjenigen, die sich

- 9 aus dem Rechtsöffnungstitel ergibt (BGE 141 I 97 E. 5.2). Diese drei Identitäten sind von Amtes wegen zu prüfen. Die Rechtsöffnung ist nur zu erteilen, wenn diese zweifelsfrei feststehen (BGE 150 III 209 E. 1.2). Die von Amtes wegen zu erfolgende Überprüfung der Identitäten bedeutet dabei nicht, dass das Gericht amtswegig nach Tatsachen und diesbezüglichen Beweisen forschen müsste. Die Pflicht zur Prüfung der drei Identitäten von Amtes wegen wirkt sich auf der Tatsachenebene lediglich zugunsten des Schuldners, nicht aber des Gläubigers aus, indem der Rechtsöffnungsrichter diese Identitäten unabhängig von allfälligen Einwänden oder Bestreitungen des Schuldners prüft und bei Fehlen auf Abweisung erkennen muss (vgl. BGE 150 III 209 E. 3.7 m.H.).

5.2. Die Klägerin betrieb den Beklagten mit Zahlungsbefehl vom 1. November 2024 in der Betreibung Nr. aaa des Betreibungsamts Q._____ als Privatperson. Parteien des als "Geschäftlicher Darlehensvertrag" betitelten und von der Klägerin als Rechtsöffnungstitel eingereichten Vertrags vom Dezember 2021 (Gesuchsbeilage 4) waren die Klägerin als Darlehensgeberin sowie der Beklagte als Darlehensnehmer, wobei gemäss Rubrum dieses Vertrages der Beklagte "für sich und als Geschäftsführer der C.D._____ AG" handelte. Auf der letzten Seite des Vertrags wurde beim Unterschriftenfeld unter "Darlehensnehmer" die "C.D._____ AG [Zeilenumbruch] B._____" aufgeführt. Dass der Beklagte den Vertrag auch als Privatperson unterzeichnet hat, ergibt sich dort nicht. Aus dem – im Gegensatz zum "privaten" Darlehensvertrag vom Februar 2022 zwischen der Klägerin und dem Beklagten als Privatperson (vgl. Gesuchsbeilage 12) – als "geschäftlich" titulierten Vertrag vom Dezember 2021 ergibt sich somit nicht zweifelsfrei (vgl. E. 5.1), ob nun sowohl die C.D._____ AG als auch der Beklagte als Privatperson Vertragsparteien waren. Die Klägerin hat vor Vorinstanz trotz des Vorbringens des Beklagten in dessen Stellungnahme, wonach dieser den geschäftlichen Darlehensvertrag vom Dezember 2021 einzig für die C.D._____ AG und nicht für sich persönlich unterzeichnet habe (Stellungnahme S.7 f.; act. 34 f.), auch keinerlei substanziierte Behauptungen, geschweige denn Beweise zur behaupteten Schuldnerschaft des Beklagten beigebracht. Dementsprechend ergibt sich gerade nicht eindeutig, ob der Schuldner, welcher das Schuldbekenntnis abgegeben hat, identisch ist mit dem im Zahlungsbefehl als Schuldner aufgeführten Beklagten. Die von der Klägerin im Beschwerdeverfahren erstmals hierzu erhobenen Behauptungen (Auslegung der Willenserklärung nach Art. 143 IPRG i.V.m. 420 ff. BGB; Vorliegen einer Gesamtschuldnerschaft; Beschwerde Rz. 33 ff.) ändern daran nichts, zumal diese Behauptungen als im Beschwerdeverfahren unzulässige Noven nicht berücksichtigt werden können (E. 1). Insoweit ist die Beschwerde somit abzuweisen.

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6. 6.1. Beruht die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung, so kann der Gläubiger die provisorische Rechtsöffnung verlangen (Art. 82 Abs. 1 SchKG). Der Richter spricht dieselbe aus, sofern der Betriebene nicht Einwendungen, welche die Schuldanerkennung entkräften, sofort glaubhaft macht (Art. 82 Abs. 2 SchKG). Als Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG gilt eine öffentliche oder private Urkunde, aus welcher der unmissverständliche und bedingungslose Wille des Betriebenen hervorgeht, dem Betreibenden eine bestimmte oder leicht bestimmbare und fällige Geldsumme zu zahlen (Urteile des Bundesgerichts 5A_50/2017 vom 18. August 2017 E. 3.1 und 5P.457/2001 vom 5. Februar 2002 E. 2a).

Die vom Gläubiger vorgelegte Urkunde kommt in dem vom Gesetzgeber gewollten System der provisorischen Rechtsöffnung zumindest dann, wenn sie nicht von vornherein verdächtig erscheint, in den Genuss der (tatsächlichen) Vermutung, dass die in ihr aufgeführten Tatsachen der Wahrheit entsprechen und dass die angebrachten Unterschriften echt sind. Um den Richter von der Fälschung zu überzeugen, kann sich der Betriebene daher nicht damit begnügen, die Echtheit der Unterschrift zu bestreiten; er muss mit Urkunden oder anderen sofort verfügbaren Beweismitteln vielmehr aufzeigen, dass eine Fälschung der Unterschrift wahrscheinlicher ist als deren Authentizität (BGE 132 III 140 E. 4.1.2 = Pra 2006 Nr. 133; Urteil des Bundesgerichts 5A_746/2018 vom 4. Juli 2019 E. 3.2). Auch bei einer Kopie einer Unterschrift muss die Bestreitung derer Echtheit substantiiert erfolgen (STAEHELIN, a.a.O., N. 17 zu Art. 82 SchKG).

Wird Rechtsöffnung für ein Darlehen verlangt, ist zu beachten, dass trotz Vorliegen eines schriftlichen Darlehensvertrags die Verpflichtung zur Rückzahlung des Darlehens selbstredend erst dann entsteht, nachdem dieses zur Auszahlung gelangt ist (BGE 136 III 627 E. 2).

6.2. Beim vom Beklagten unterzeichneten privaten Darlehensvertrag vom Februar 2022 (Gesuchsbeilage 12) handelt es sich um eine Schuldanerkennung i.S.v. Art. 82 Abs. 2 SchKG. Zwar brachte der Beklagte vor Vorinstanz vor, die Klägerin habe eine von ihm eingescannte Unterschrift und es sei nicht sicher, ob diese auf dem Darlehensvertrag verwendet worden sei (Stellungnahme S. 7; act. 34). Damit begnügt sich der Beklagte aber einzig mit einer pauschalen Behauptung und somit einer nicht substantiierten Bestreitung der Echtheit der Unterschrift. Indizien, welche die Echtheit der Unterschrift in Zweifel ziehen könnten, vermag er keine vorzubringen. Folglich ist von der Echtheit der Unterschrift auszugehen. Nachdem auch unbestritten ist, dass die Darlehenssumme von EUR 65'000.00 dem Beklagten Ende Februar 2022 ausbezahlt wurde (Gesuchsbeilage 13) und dass die https://app.legalis.ch/legalis/document-view.seam?documentId=mjtwkxzrgmzf62ljnfptcnbq https://app.legalis.ch/legalis/document-view.seam?documentId=pjpxa4tbl5vf6mrqga3f6427heyts https://app.legalis.ch/legalis/document-view.seam?documentId=gvqv6nzugyxtembrha

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Darlehenssumme gemäss Ziffer 1.2 des Vertrages bis zum 30. März 2022 eine feste Laufzeit hat und somit zum Zeitpunkt der Betreibung am 1. November 2024 fällig war, stellt der private Darlehensvertrag vom Februar 2022 einen provisorischen Rechtsöffnungstitel für die von der Klägerin geltend gemachte Forderung von EUR 65'000.00 dar.

6.3. 6.3.1. Der Beklagte brachte in seiner vorinstanzlichen Stellungnahme in Ziffer 1 (act. 30 f.) vor, die gestützt auf den privaten Darlehensvertrag vom Februar 2022 gestellte Forderung könne nur in Euro zurückbezahlt werden, weshalb keine Rechtsöffnung erteilt werden dürfe. Zudem mangle es an den korrekten Umrechnungsangaben, weshalb die Rechtsöffnung zu verweigern sei.

6.3.2. Eine auf fremde Währung lautende Forderung muss in Schweizer Franken in Betreibung gesetzt werden (Art. 67 Abs. 1 Ziff. 3 SchKG; BGE 134 III 151 E. 2.3). Dementsprechend kann nur für eine Forderung in Schweizer Franken Rechtsöffnung gewährt werden. Diesfalls berechtigt auch eine auf fremde Währungen lautende Schuldanerkennung zur provisorischen Rechtsöffnung, doch muss der Gläubiger den massgebenden Wechselkurs nachweisen, soweit dieser nicht gerichtsnotorisch ist. Massgebend für die Umrechnung ist der Tag der Einreichung des Betreibungsbegehrens. Wechselkursänderungen zwischen der Einreichung des Betreibungsbegehrens und der Rechtsöffnung sind ausser Acht zu lassen, hat doch der Gläubiger die Möglichkeit, bei Stellung des Fortsetzungsbegehrens die Forderung erneut umzurechnen (Art. 88 Abs. 4 SchKG). Keine Rechtsöffnung kann erteilt werden, wenn "effektiv" ausschliessliche Zahlung in fremder Währung versprochen wurde (vgl. Art. 84 Abs. 2 OR). In diesem Fall muss die Vollstreckung mittels Realexekution nach ZPO erfolgen (STAEHELIN, a.a.O., N. 41 zu Art. 82 SchKG). Die blosse Nennung einer Vertragswährung allein reicht indessen nicht, damit nur in der Fremdwährung geleistet werden darf (SCHROETER, in: Widmer Lüchinger/Oser [Hrsg.], Basler Kommentar Obligationenrecht I, 8. Aufl. 2026, N. 33 zu Art. 84 OR).

Die Umrechnung der Fremdwährung in Schweizer Franken ist grundsätzlich Sache des Gläubigers. Da im Internet (beispielsweise auf www.fxtop.com) die Wechselkurse der Europäischen Zentralbank für einen bestimmten Tag abgerufen werden können, gilt der Euro-Kurs aber als gerichtsnotorisch (vgl. BGE 135 III 88 E. 4.1 = Pra 2009 Nr. 89). Die Interbanken-Devisenkurse, welche beispielsweise auf www.oanda.com und www.snb.ch abrufbar sind, sind dahingegen in den meisten Fällen für die Ermittlung von Brief-, Devisen- und Notenkurs nicht von Nutzen, weil es sich dabei um einen Mittelkurs zwischen Brief- und Geldkurs handelt (STAEHELIN, a.a.O., N. 52 zu Art. 80 SchKG). http://www.snb.ch/

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6.3.3. Dem privaten Darlehensvertrag vom Februar 2022 ist keine Effektivklausel zu entnehmen. So ergibt sich aus diesem lediglich, dass es sich um ein Darlehen in der Höhe von EUR 65'000.00 handelt. Es wurde indessen nicht vereinbart, dass die Rückzahlung effektiv in Euro zu leisten ist, weshalb eine Betreibung in Schweizer Franken zulässig ist.

Das Betreibungsbegehren der Klägerin gegen den Beklagten wurde am 25. Oktober 2025 eingereicht. An diesem Tag entsprachen EUR 65'000.00 einem Betrag von Fr. 60'983.00 (vgl. Währungsrechner auf www.fxtop.com). Der Betrag von Fr. 60'806.90, für den Rechtsöffnung verlangt wird, ist tiefer als der berechnete Wert und somit nicht zu beanstanden.

6.4. Nachdem der Beklagte keine (weiteren) Einwendungen glaubhaft macht, welche die Schuldanerkennung sofort zu entkräften vermögen, ist gestützt auf den privaten Darlehensvertrag vom Februar 2022 für die in Betreibung gesetzte Forderung von Fr. 60'806.90 provisorische Rechtsöffnung zu erteilen.

6.5. Die Klägerin verlangt zusätzlich Zins von 10 % ab dem 28. Februar 2022 auf den Betrag von Fr. 60'806.90. Gemäss Ziffer 1.3 des privaten Darlehensvertrags vom Februar 2022 (Gesuchsbeilage 12) wird das Darlehen jährlich mit 10 % verzinst. Es besteht somit auch für den verlangten Zins von 10 % ein Rechtsöffnungstitel, nachdem das Darlehen unbestrittenermassen Ende Februar 2022 ausbezahlt wurde (vgl. E. 6.2).

7. Zusammenfassend ist in teilweiser Gutheissung der Beschwerde der Klägerin in der Betreibung Nr. aaa des Betreibungsamts Q._____ (Zahlungsbefehl vom 1. November 2024) für den Betrag von Fr. 60'806.90 zuzüglich Zins zu 10 % seit dem 28. Februar 2022 provisorische Rechtsöffnung zu erteilen.

8. Der Klägerin wird bei einem Streitwert von Fr. 154'355.90 Rechtsöffnung für einen Gesamtbetrag von Fr. 60'806.90 erteilt, was einem Obsiegen von rund 40 % entspricht. Gestützt auf Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO i.V.m. Art. 95 ZPO sind die Kosten des erstinstanzlichen und des vorliegenden Beschwerdeverfahrens somit zu 3/5 der Klägerin und zu 2/5 dem Beklagten aufzuerlegen. Der Anteil der Klägerin wird mit den von ihr in den jeweiligen Verfahren geleisteten Kostenvorschüssen verrechnet (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Eine Verrechnung des klägerischen Vorschusses mit dem http://www.fxtop.com/

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Kostenanteil des Beklagten ist im Übrigen ausgeschlossen. Art. 111 Abs. 1 Satz 2 ZPO findet auch in summarischen SchKG-Verfahren gemäss Art. 251 ZPO Anwendung (Urteil des Bundesgerichts 4A_364/2025 vom 18. Dezember 2025 [zur Publikation vorgesehen]).

Die von der Vorinstanz für das erstinstanzliche Verfahren tarifkonform erhobene Entscheidgebühr von Fr. 1'500.00 (Art. 48 Abs. 1 GebV SchKG) ist somit zu 2/5 dem Beklagten und zu 3/5 der Klägerin aufzuerlegen. Zudem ist die Klägerin zu verpflichten, dem Beklagten 1/5 seiner erstinstanzlichen Anwaltskosten, welche von der Vorinstanz auf Fr. 1'352.10 festgesetzt wurden und in ihrer Höhe unbestritten geblieben sind, zu bezahlen.

Die obergerichtliche Spruchgebühr von Fr. 2'250.00 (Art. 48 GebV SchKG i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG) ist ebenfalls zu 2/5 dem Beklagten und zu 3/5 der Klägerin aufzuerlegen. Die Klägerin ist weiter zu verpflichten, dem Beklagten 1/5 seiner Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren zu bezahlen, welche ausgehend von einer Grundentschädigung von Fr. 2'461.30 (Fr. 16'408.80 bei einem Streitwert von Fr. 154'355.90 [§ 3 Abs. 1 lit. a Ziff. 6 AnwT], davon 15 % [§ 3 Abs. 2 AnwT]) und unter Berücksichtigung eines Abzugs von 20 % (vgl. § 6 Abs. 1 AnwT) wegen der fehlenden Verhandlung, eines Rechtsmittelabzugs von 25 % (§ 8 AnwT), Auslagen von pauschal 3 % und 8,1 % Mehrwertsteuer auf (rund) Fr. 1'645.00 festzulegen ist. Davon hat die Klägerin dem Beklagten 1/5, d.h. Fr. 329.00 zu ersetzen.

Das Obergericht erkennt:

1. 1.1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid des Bezirksgerichts Baden, Präsidium des Zivilgerichts, vom 21. August 2025 aufgehoben und wie folgt ersetzt:

" 1. 1.1. Der Gesuchstellerin wird in der Betreibung Nr. aaa des Betreibungsamts Q._____ (Zahlungsbefehl vom 1. November 2024) für den Betrag von Fr. 60'806.90 nebst Zins zu 10 % seit 28. Februar 2022 provisorische Rechtsöffnung erteilt. 1.2. Im Übrigen wird das Rechtsöffnungsgesuch abgewiesen. 2. Die Entscheidgebühr von Fr. 1'500.00 wird zu drei Fünfteln mit Fr. 900.00 der Gesuchstellerin und zu zwei Fünfteln mit Fr. 600.00 dem

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Gesuchsgegner auferlegt. Der Kostenanteil der Gesuchstellerin von Fr. 900.00 wird mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'500.00 verrechnet. 3. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem Gesuchsgegner einen Fünftel seiner gerichtlich auf Fr. 1'352.10 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festgelegten Anwaltskosten, d.h. Fr. 270.40, zu bezahlen."

1.2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 2'250.00 wird zu drei Fünfteln mit Fr. 1'350.00 der Klägerin und zu zwei Fünfteln mit Fr. 900.00 dem Beklagten auferlegt. Der Kostenanteil der Klägerin von Fr. 1'350.00 wird mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 2'250.00 verrechnet.

3. Die Klägerin wird verpflichtet, dem Beklagten für das Beschwerdeverfahren einen Fünftel seiner gerichtlich auf Fr. 1'645.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzten Anwaltskosten, d.h. Fr. 329.00, zu bezahlen.

Zustellung an: […]

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).

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Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt Fr. 154'355.90.

Aarau, 2. Februar 2026

Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 3. Kammer Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Massari Sulser

ZSU.2025.241 — Aargau Obergericht Zivilkammern 02.02.2026 ZSU.2025.241 — Swissrulings