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Aargau Obergericht Zivilkammern 25.02.2026 ZSU.2025.147

February 25, 2026·Deutsch·Aargau·Obergericht Zivilkammern·PDF·3,480 words·~17 min·1

Full text

Obergericht Zivilgericht, 5. Kammer

ZSU.2025.147 / ft (SF.2023.2) Art. 12

Entscheid vom 25. Februar 2026

Besetzung Oberrichter Holliger, Präsident Oberrichter Lindner Oberrichter Giese Gerichtsschreiber Hess

Klägerin A._____, […] vertreten durch Rechtsanwalt Stephan Hinz, […]

Beklagter B._____, […] vertreten durch Rechtsanwalt Marc G. Breitenmoser, […]

Gegenstand Vorsorgliche Massnahmen während des Ehescheidungsverfahrens

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Das Obergericht entnimmt den Akten:

1. 1.1. Mit Gesuch vom 11. Januar 2023 beantragte die Klägerin beim Präsidium des Familiengerichts Q._____ folgende vorsorgliche Massnahmen für die Dauer des Scheidungsverfahrens:

" 1. Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin monatlich vorschüssige Unterhaltsbeiträge von Fr. 6'000.00 zu bezahlen, mit Wirkung ab 1.8.2022. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Gesuchgegners."

1.2. Mit Stellungnahme vom 10. März 2023 beantragte der Beklagte:

" 1. Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, an den Unterhalt der Gesuchstellerin einen monatlich im Voraus zahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 3'000.00 zu bezahlen. 2. Für den Fall, dass der Gesuchstellerin rückwirkende Unterhaltsbeiträge zugesprochen werden sollten, sei der Gesuchsgegner für berechtigt zu erklären, seine bisher geleisteten Zahlungen an diese Unterhaltsbeiträge anzurechnen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge, diese zzgl. Mehrwertsteuer, zu Lasten der Gesuchstellerin."

1.3. An der Verhandlung vom 6. Juni 2023 konnten die Parteien zu Noven Stellung nehmen und es wurde eine Parteibefragung durchgeführt. Der Beklagte stellte zudem folgende geänderte Rechtsbegehren:

"1. Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, an den Unterhalt der Gesuchstellerin einen monatlich im Voraus zahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 2'873.00 zu bezahlen. 2. Für den Fall, dass der Gesuchstellerin rückwirkende Unterhaltsbeiträge zugesprochen werden sollten, sei der Gesuchsgegner für berechtigt zu erklären, seine bisher geleisteten Zahlungen ab dem 1. August 2022 im Betrag von CHF 27'988.90 an diese Unterhaltsbeiträge anzurechnen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge, diese zzgl. 7.7 % Mehrwertsteuer, zu Lasten der Gesuchstellerin."

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1.4. Mit Stellungnahme vom 14. September 2023 modifizierte die Klägerin ihre Anträge wie folgt:

" Der Gesuchsgegner ist zu verpflichten, der Gesuchstellerin mit Wirkung ab 1.1.2023 für die Dauer des Scheidungsverfahrens monatlich vorschüssige Unterhaltsbeiträge von Fr. 6'000.00 zu bezahlen, unter Anrechnung von monatlich geleisteten Zahlungen von Fr. 1'725.00 bis 31.8.2023.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Gesuchsgegners."

1.5. Mit Stellungnahme vom 6. November 2023 modifizierte der Beklagte seine Anträge wie folgt:

" 1. Es sei festzustellen, dass sich die Parteien gegenseitig keinen Unterhalt schulden. 2. Eventualiter sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, an den Unterhalt der Gesuchstellerin einen monatlich im Voraus zahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 1'386.00 zu bezahlen. 3. Für den Fall, dass der Gesuchstellerin rückwirkende Unterhaltsbeiträge zugesprochen werden sollten, sei der Gesuchsgegner für berechtigt zu erklären, seine bisher geleisteten Zahlungen an diese Unterhaltsbeiträge anzurechnen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge, diese zzgl. 7.7 % Mehrwertsteuer, zu Lasten der Gesuchstellerin."

1.6. Mit Entscheid vom 3. Mai 2024 erkannte der Präsident des Bezirksgerichts Q._____ (Wiedergabe gemäss der begründeten, berichtigten Ausfertigung):

" 1. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin ab 1. Januar 2023 monatlich vorschüssige Unterhaltsbeiträge von Fr. 6'000.00 zu bezahlen.

2. Der Gesuchsgegner wird berechtigt, seine bisher geleisteten Zahlungen bis zum 31. August 2023 von Fr. 13'800.00 an die gemäss Ziff. 1 hievor geschuldeten Unterhaltsbeiträge anzurechnen. 3. Die Gerichtskosten, bestehend aus der Entscheidgebühr für das Dispositiv und die Begründung des Entscheids, von Fr. 2'400.00, werden

- 4 den Parteien je zur Hälfte mit Fr. 1'200.00 auferlegt. Sie werden mit dem Vorschuss der Gesuchstellerin von Fr. 2'400.00 verrechnet, so dass der Gesuchsgegner der Gesuchstellerin Fr. 1'200.00 direkt zu ersetzen hat. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen."

2. 2.1. Gegen diesen ihm am 7. Mai 2025 in vollständig begründeter Fassung zugestellten Entscheid erhob der Beklagte mit Eingabe vom 5. Juni 2025 Berufung mit den Anträgen:

"1. Die Ziffer 1 des Dispositivs des angefochtenen Entscheids des Bezirksgerichts Q._____ vom 3. Mai 2024 (SF.2023.2) sei aufzuheben. 2. a) Es sei festzustellen, dass sich die Parteien ab 1. Januar 2023 gegenseitig keine Unterhaltsbeiträge mehr schulden. b) Eventualiter sei der Berufungskläger zu verpflichten, der Berufungsbeklagten ab 1. Januar 2023 monatlich vorschüssige Unterhaltsbeiträge von CHF 2'903.00 zu bezahlen.

3. Es sei Ziffer 1 des Dispositivs des angefochtenen Entscheids des Bezirksgerichts Q._____ (SF.2023.2) gestützt auf Art. 315 Abs. 4 lit. b ZPO die aufschiebende Wirkung zu erteilen und deren Vollstreckbarkeit aufzuschieben. 4. Vorstehender Antrag gemäss Rechtsbegehren Ziff. 3 sei im Sinne einer superprovisorischen Massnahme unverzüglich, d.h. ohne vorherige Anhörung der Berufungsbeklagten zu erlassen. 5. Verfahrensantrag: Es sei das vorliegende Berufungsverfahren zu sistieren und der Berufungsbeklagten die Berufungsschrift erst nach Ablauf der Sistierung zuzustellen. 6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge, diese zuzüglich Mehrwertsteuer, zu Lasten der Berufungsbeklagten."

2.2. Mit Verfügung vom 11. Juni 2025 wies der Instruktionsrichter das Gesuch um Erlass einer superprovisorischen Massnahme ab.

2.3. Mit Eingabe vom 16. Juni 2025 beantragte die Klägerin, den Antrag betreffend aufschiebende Wirkung abzuweisen und den Antrag auf Verfahrenssistierung gutzuheissen.

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2.4. Mit Verfügung vom 18. Juni 2025 wies der Instruktionsrichter den Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung ab.

2.5. Mit Verfügung vom 22. Juli 2025 sistierte der Instruktionsrichter das Verfahren.

2.6. Mit Eingabe vom 20. November 2025 ersuchte der Beklagte um Aufhebung der Sistierung.

2.7. Mit Berufungsantwort vom 10. Dezember 2025 beantragte die Klägerin die Berufungsabweisung unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Das Obergericht zieht in Erwägung:

1. Gegen den angefochtenen Entscheid ist die Berufung gegeben (Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO), mit welcher beim Obergericht (§ 10 lit. c EG ZPO) die unrichtige Rechtsanwendung und die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden können (Art. 310 ZPO). Abgesehen von offensichtlichen Mängeln beschränkt sich das Obergericht darauf, die Beanstandungen zu beurteilen, welche die Parteien in Berufung und Berufungsantwort (Art. 311 Abs. 1, Art. 312 Abs. 1 ZPO) fristgerecht gegen das erstinstanzliche Urteil erheben (BGE 144 III 394 E. 4.1.4, 142 III 416 f. E. 2.2.4). Sind (wie vorliegend; E. 3 unten) keine Kinderbelange strittig und gelangt damit nicht die Erforschungsmaxime (Art. 296 Abs. 1 ZPO) zur Anwendung (Art. 317 Abs. 1bis e ZPO contrario; BGE 144 III 349 E. 4.2.1), ist das Vorbringen neuer Tatsachen und Beweismittel nur im Rahmen von Art. 317 Abs. 1 ZPO möglich (BGE 143 III 43 E. 4.1). Im Rahmen der (sozialen) Untersuchungsmaxime (Art. 272 ZPO) hat das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Die Parteien müssen aber bei der Erstellung des Sachverhalts im Sinne einer prozessualen Obliegenheit aktiv mitwirken. Sie müssen das Gericht über den Sachverhalt orientieren und ihm die verfügbaren Beweismittel nennen (BGE 128 III 411 E. 3.2.1; Urteil des Bundesgerichts 5A_936/2022 vom 8. November 2023 E. 5.1.2). Bleiben prozessrelevante Tatsachen beweislos, unterliegt die beweisbelastete Partei (GEHRI, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2024, N. 17 zu Art. 55 ZPO).

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2. 2.1. Der Beklagte macht in seinem Hauptstandpunkt geltend, der Ehegattenunterhalt sei zu befristen, weshalb spätestens ab dem 1. Januar 2023 kein Unterhalt mehr geschuldet sei. Wenn nicht mehr ernsthaft mit der Wiederaufnahme des gemeinsamen Haushalts zu rechnen sei, so träten die Grundsätze zur Bemessung des nachehelichen Unterhalts in den Vordergrund. In der Regel ende ein Unterhaltsanspruch spätestens mit dem Erreichen des ordentlichen AHV-Alters des unterhaltspflichtigen Ehegatten (Berufung Rz. 7 ff.).

2.2. Die diesbezüglichen Ausführungen des Beklagten widersprechen der bundesgerichtlichen Rechtsprechung: Sinngemässe Anwendung auf den ehelichen Unterhalt in bestimmten Konstellationen findet einzig der aus dem Scheidungsunterhalt stammende Grundsatz, wonach beide Ehegatten den gebührenden Unterhalt nach Möglichkeit aus eigener Anstrengung erwirtschaften sollen (sog. Primat der Eigenversorgung); vom Gesetzgeber wird dieser nur in Art. 125 Abs. 1 ZGB direkt ausgedrückt, aber nach konstanter Rechtsprechung ist bereits im ehelichen Verhältnis die Möglichkeit und Zumutbarkeit der Wiederaufnahme oder Ausdehnung einer Erwerbstätigkeit zu prüfen, wenn in tatsächlicher Hinsicht erstellt ist, dass mit einer Wiederaufnahme des gemeinsamen Haushalts nicht mehr ernsthaft gerechnet werden kann. Hingegen ist dem ehelichen Unterhaltsrecht eine zeitliche Limitierung des zur Erreichung des gebührenden Unterhaltes notwendigen Unterhaltsbeitrages fremd; solange das Eheband besteht – namentlich auch im Verfahren um vorsorgliche Massnahmen während des Scheidungsverfahrens – kommt der Art. 163 ZGB zugrunde liegende Gleichbehandlungsgedanke zum Tragen, gemäss welchem beide Ehegatten in gleicher Weise und grundsätzlich unabhängig von Kriterien wie Lebensprägung und Ehedauer im Rahmen der verfügbaren Mittel Anspruch auf Fortsetzung des gemeinsam gelebten Standards haben; unterhaltsbegrenzend wirkt allein eine tatsächliche oder hypothetische Eigenversorgung (BGE 148 III 358 Regeste; Urteil des Bundesgerichts 5A_221/2024 vom 5. Mai 2025 E. 3.1.1).

2.3. Verfahrensgegenstand ist die Festsetzung von ehelichem, nicht nachehelichem Unterhalt. Eine Befristung des Unterhaltsbeitrags fällt daher in diesem Verfahren nicht in Betracht. Wie bereits die Vorinstanz richtig bemerkt hat (angefochtener Entscheid E. II./.2.2. und 3.1.1), hatte die Klägerin im Zeitraum, für welchen sie Unterhalt verlangt, das ordentliche Pensionsalter längst erreicht; es kann ihr deshalb auch kein hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet werden.

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3. 3.1. Im Weiteren rügt der Beklagte, dass die Vorinstanz den Unterhalt nach der zweistufig-konkreten Methode berechnet hat und verlangt stattdessen eine Berechnung nach der einstufig-konkreten Methode (Berufung Rz. 15 ff.).

3.2. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist für die Berechnung sowohl des Kindes-, als auch des ehelichen und nachehelichen Unterhalts grundsätzlich einzig die zweistufig-konkrete Methode zulässig, d.h. es findet eine Existenzminimumberechnung mit Überschussverteilung Anwendung. Nur bei aussergewöhnlich günstigen finanziellen Verhältnissen kann ausnahmsweise eine einstufige Vorgehensweise gewählt werden, wobei als Beispiel ein jährliches Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen von rund einer Million Franken genannt wird (MAIER, Unterhaltsfestsetzung in der Praxis, 2023, N. 29; BGE 147 III 301 E. 4.3).

3.3. Die Vorinstanz ging von einem monatlichen Nettoeinkommen des Beklagten von Fr. 13'388.80 bzw. von einem Gesamteinkommen beider Ehegatten von Fr. 15'189.00 aus (angefochtener Entscheid E. II./3.1.2 und 5.3). Es liegen damit keine aussergewöhnlich günstigen finanziellen Verhältnisse vor, welche die Anwendung der einstufig-konkreten Methode rechtfertigen könnte. Die Vorinstanz hat korrekt die zweistufig-konkrete Methode angewendet und die Klägerin ist am Überschuss des Beklagten zu beteiligen.

4. 4.1. Die Vorinstanz zählte zum Einkommen des Beklagten monatliche Nettomieteinnahmen von Fr. 3'778.60 (angefochtener Entscheid E. 3.1.2, S. 10).

4.2. Diesbezüglich macht der Beklagte geltend, er vermiete zwei Wohnungen in R._____. Eine der Wohnungen sei jedoch infolge einer Mieterkündigung im Zeitraum vom 1. Oktober 2024 bis zum 30. April 2025 leergestanden, weshalb ihm während dieser Periode keine Mieteinnahmen aus dieser Liegenschaft zugeflossen seien. Sein Einkommen habe sich während dieser Monate um Fr. 2'600.00 reduziert. Auch der Mieter der zweiten Wohnung habe per 31. Juli 2025 gekündigt. Ihm stehe noch kein Nachmieter in Aussicht, so dass sich ab diesem Zeitpunkt sein Einkommen um Fr. 2'400.00 reduziere (Berufung, Rz. 24).

4.3. Die Klägerin bringt dazu namentlich vor, die eine Kündigung (Berufungsbeilage 3) sei weder durch die Mieter unterzeichnet, noch sei das Datum

- 8 der Kündigung ersichtlich. Soweit der Beklagte den formellen Kündigungsmangel nicht zugunsten seines Einkommens ausgenutzt und dagegen vorgegangen sei, handle es sich um eine unbeachtliche, freiwillige Einkommenseinbusse. Sodann seien bezüglich beider Kündigungen keine Suchbemühungen belegt worden zum Nachweis, dass der Beklagte sämtliche zumutbaren Bemühungen unternommen habe, um die Einkommenseinbusse abzuändern oder in ihrem Umfang zu mindern (Berufungsantwort S. 13).

4.4. Ausgehend davon, dass der Beklagte tatsächlich Mieteinnahmensausfälle zu beklagten hatte, stellt sich die Frage, ob ihm ein entsprechendes hypothetisches Einkommen angerechnet werden kann.

Ein hypothetisches Einkommen kann angerechnet werden, falls und soweit der betreffende Unterhaltspflichtige bei ihm zuzumutender Anstrengung mehr verdienen könnte, als er effektiv verdient. Bei der Frage nach einem möglichen hypothetischen, vom tatsächlichen abweichenden Einkommen ist zu prüfen, ob der betroffene Unterhaltsschuldner in der Lage ist, dieses zu erwirtschaften und ob es ihm zumutbar ist, wobei diese beiden Bedingungen kumulativ erfüllt sein müssen (BGE 143 III 233 E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 5A_129/2019 vom 10. Mai 2019 E. 3.2.2.1).

Da hypothetische Einkünfte grundsätzlich nicht rückwirkend, sondern erst für die Zukunft angerechnet werden dürfen, ist einem Unterhaltspflichtigen zur Umstellung seiner Lebensverhältnisse eine angemessene Frist einzuräumen (BGE 129 III 417 E. 2.2; vgl. MAIER/VETTERLI, in: Kommentar zum Familienrecht, Scheidung, Band I: ZGB [FamKomm.], 4. Aufl. 2022, N. 34c zu Art. 176 ZGB). Diese Rechtsprechung ist im Zusammenhang mit Erwerbseinkommen anwendbar, wenn das Gericht einer Partei ein hypothetisches Einkommen anrechnet, weil sie eine Erwerbstätigkeit aufnehmen, wiederaufnehmen oder erweitern kann und ihr dadurch eine Änderung ihrer Lebensumstände auferlegt wird. Wenn der Unterhaltsschuldner hingegen bereits voll erwerbstätig war und seiner Unterhaltspflicht nachkam bzw. zu seinem Unterhalt beitrug, gelten andere Kriterien. In diesem Fall muss die betroffene Person alles in ihrer Macht Stehende tun und insbesondere ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit weiterhin voll ausschöpfen. Wenn sie selbst bei einem unfreiwilligen Stellenwechsel in Kenntnis der Sachlage eine Erwerbstätigkeit mit geringerem Einkommen aufnimmt, muss sie sich ihren früheren Verdienst anrechnen lassen, wenn sie nicht nachweist, alles unternommen zu haben, um eine gleichwertige Entlöhnung zu erhalten. Da in solchen Fällen weder eine Aufnahme noch Ausdehnung einer Erwerbstätigkeit verlangt wird, muss keine Übergangsfrist eingeräumt werden (vgl. Urteile des Bundesgerichts 5A_253/2020 vom 25. März 2021 E. 3.1.2 und 5A_692/2012 vom 21. Januar 2013 E. 4.3).

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Das Gleiche muss analog bei wegfallenden Mieteinnahmen des Unterhaltsschuldners infolge der Kündigung eines Mieters gelten. Der Beklagte hat nicht glaubhaft gemacht, dass er alle zumutbaren Anstrengungen gemacht hat, um die betreffenden Wohnungen nahtlos weiterzuvermieten und damit eine Verminderung seines Einkommens zu verhindern. Insbesondere fehlen jegliche Ausführungen und Belege dazu, inwiefern er die Wohnungen rechtzeitig und zweckmässig auf dem Mietwohnungsmarkt ausgeschrieben hat und solche Bemühungen eine Vermietungslücke nicht verhindern konnten. Es hat daher in der Unterhaltsberechnung bei den von der Vorinstanz veranschlagten (und ansonsten nicht gerügten) Mieteinnahmen grundsätzlich sein Bewenden.

5. 5.1. Die Vorinstanz rechnete im Existenzminimum des Beklagten Wohnkosten von Fr. 550.00 an (angefochtener Entscheid E. II./4.4) , wobei der Beklagte in einer in seinem Eigentum stehenden 2 ½ - Zimmerwohnung in S._____ lebte (vgl. Gesuch an die Vorinstanz, S. 12 f., act. 12 f., und mit Eingabe vom 22. Mai 2023 als Beilage 21 eingereichte Steuerklärung 2022, S. 6).

5.2. Der Beklagte macht geltend, er sei per 1. November 2024 mit seiner Lebenspartnerin in ein Einfamilienhaus in T._____ gezogen. Der Nettomietzins betrage Fr. 4'750.00 pro Monat. Gemäss Mietvertrag seien dabei sämtliche mit dem Betrieb des Mietobjekts anfallenden Nebenkosten direkt und vollständig von den Mietparteien zu bezahlen. Aufgrund dessen, dass der Beklagte erst kürzlich in das Einfamilienhaus gezogen sei, lägen derzeit noch keine Abrechnungen zu den Nebenkosten vor, weshalb diese mit Fr. 600.00 pro Monat geschätzt werden. Somit belaufe sich der Bruttomietzins auf Fr. 5'350.00, wobei sich der Beklagte an der Hälfte zu beteiligen habe. Die beim Beklagten anrechenbaren Wohnkosten seien ab 1. November 2024 auf Fr. 2'675.00 festzulegen (Berufung Rz. 25).

5.3. Der Umzug von der eher kleinen Wohnung in ein grosses Einfamilienhaus verursacht dem Beklagten wesentlich höhere Wohnkosten. Auf der anderen Seite spart er durch das Zusammenleben mit seiner Lebenspartnerin Kosten, was sich gestützt auf die obergerichtlichen Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) nach Art. 93 SchKG (SchKG-Richtlinien; KKS.2005.7) in einem reduzierten Grundbedarf von Fr. 850.00 bzw. einer Einsparung von Fr. 350.00 niederschlägt (Hälfte des Betrags für ein Konkubinatspaar gemäss Ziff. I./3 der Richtlinien im Vergleich zu Fr. 1'200.00 für eine alleinstehende Person). Sodann kann der Beklagte seine vorher selbst bewohnte Wohnung in S._____ neu vermieten, weshalb ihm zusätzliches (effektives oder hypothetisches) Mieteinkommen anzurechnen ist. Gestützt auf die

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Angaben (zum Eigenmietwert) in der Steuerverlagung 2022 (Beilage 21 zur Eingabe vom 22. Mai 2023, S. 6) ist mindestens von (effektiven oder hypothetischen) monatlichen Einnahmen von Fr. 800.00 auszugehen.

5.4. Gemäss Ziff. II./1 lit. b der SchKG-Richtlinien können nur die angemessenen Wohnkosten im Existenzminimum angerechnet werden. Im Bereich des Ergänzungsleistungsrechts werden gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG für den in der Region 2 liegenden Wohnort T._____ des Beklagten für eine in einem Konkubinat lebende Person monatliche Mietkosten von Fr. 905.00 anerkannt (*). Sind wie vorliegend genügend finanzielle Mittel vorhanden, sind allerdings als Teil des familienrechtlichen Existenzminimums den finanziellen Verhältnissen entsprechende statt am betreibungsrechtlichen Existenzminimum orientierte Wohnkosten zu berücksichtigen (BGE 147 III 265 E. 7.2).

(*) www.bsv.admin.ch/bsv/de/home/sozialversicherungen/ergaenzungsleistungen/grundlagen-und-gesetze/grundlagen/mietkostenergaenzungsleistungen.html

Die vom Beklagten geltend gemachten Wohnkosten von Fr. 2'675.00 erscheinen (auch) unter Berücksichtigung der finanziellen Verhältnisse der Parteien nicht mehr angemessen. Die Vorinstanz hat bei der alleinstehenden Klägerin Wohnkosten von Fr. 1'866.00 berücksichtigt (angefochtener Entscheid E. II./4.3). Unter Gleichbehandlungsgesichtspunkten, mit Blick auf die finanziellen Verhältnisse und unter Berücksichtigung des Umstandes, dass beim Wohnen mit einem Lebenspartner durch die Aufteilung der Wohnkosten Einsparungen entstehen, erscheint es angemessen, dem Beklagten Wohnkosten von Fr. 1'500.00 im familienrechtlichen Existenzminimum zuzugestehen. Die darüberhinausgehenden tatsächlichen Kosten für einen luxuriösen Wohnstandard hat der Beklagte aus seinem Überschuss zu bestreiten.

5.5. Im Ergebnis sind im Existenzminimum des Beklagten zwar Wohnkosten von Fr. 1'500.00 anstatt Fr. 550.00 anzurechnen, womit sich (bei isolierter Betrachtung) sein Überschuss um Fr. 950.00 reduziert. Dies wird jedoch mehr als kompensiert durch den um Fr. 350.00 geringeren Grundbetrag einerseits und die zusätzlichen (tatsächlichen oder hypothetischen) Mieteinnahmen von mindestens Fr. 800.00 andererseits (vgl. E. 5.3 oben). Da der eheliche Unterhaltsbeitrag aufgrund der Dispositionsmaxime (Art. 58 ZPO) auf den vorinstanzlich zugesprochenen Betrag begrenzt ist, erübrigt sich für den Zeitpunkt ab dem Umzug des Beklagten eine neue Berechnung.

http://www.bsv.admin.ch/bsv/de/home/sozialversicherungen/ergaenzungsleistungen/grundlagen-und-gesetze/grundlagen/mietkostenergaenzungsleistungen.html http://www.bsv.admin.ch/bsv/de/home/sozialversicherungen/ergaenzungsleistungen/grundlagen-und-gesetze/grundlagen/mietkostenergaenzungsleistungen.html

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6. 6.1. Die Vorinstanz hat im Existenzminimum der Klägerin eine Steuerbelastung von Fr. 1'308.00 berücksichtigt (angefochtener Entscheid E. II./4.3).

6.2. Dazu bringt der Beklagte vor, der seinerzeitige Steuerbetrag der Berufungsbeklagten vor dem 1. Januar 2023 habe mutmasslich erheblich tiefer gelegen als jener, welchen die Vorinstanz unter Berücksichtigung der erheblichen Unterhaltsleistungen des Beklagten errechnet habe. Folglich sei die Berechnung insofern zu berichtigen, als im Bedarf der Klägerin lediglich Steueraufwendungen in Höhe von Fr. 300.00 zu berücksichtigen seien (Berufung Rz. 18).

6.3. Mit dem angefochtenen Entscheid wurde ehelicher Unterhalt ab dem 1. Januar 2023 zugesprochen. Massgeblich dafür sind die finanziellen Verhältnisse und insbesondere auch die Steuerbelastung ab diesem Zeitpunkt. Ob die Steuerbelastung der Klägerin zu einem früheren Zeitpunkt geringer gewesen ist, hat keinen Einfluss auf die Unterhaltsberechnung.

7. Im Ergebnis dringt der Beklagte mit keiner seiner Rügen an der vorinstanzlichen Unterhaltsberechnung durch und der angefochtene Entscheid ist zu bestätigen.

8. Bei diesem Verfahrensausgang sind die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 2'000.00 (Art. 95 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 10 Abs. 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 GebührD) dem Beklagten aufzuerlegen und dieser hat der Klägerin ihre Parteikosten zu ersetzen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Parteientschädigung ist gestützt auf die Grundentschädigung für ein durchschnittliches Eheschutzverfahren von Fr. 3'350.00 (§ 3 AnwT), einem Abzug für die fehlende Verhandlung von 20 % (§ 6 Abs. 2 AnwT), einem Zuschlag von 5 % für die Eingabe vom 16. Juni 2025 (§ 6 Abs. 3 AnwT), den Rechtsmittelabzug von 25 % (§ 8 Abs. 1 AnwT), der Auslagenpauschale von 3 % (§ 13 Abs. 1 AnwT) und dem Mehrwertsteuerzuschlag von 8.1 % auf Fr. 2'377.85 festzusetzen (Fr. 3'350.00 x 0.85 x 0.75 x 1.03 x 1.081).

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Das Obergericht erkennt:

1. Die Berufung des Beklagten wird abgewiesen.

2. Die obergerichtliche Spruchgebühr von Fr. 2'000.00 wird dem Beklagten auferlegt.

3. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für das Berufungsverfahren ihre gerichtlich auf Fr. 2'377.85 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuern) festgesetzten Anwaltskosten zu bezahlen.

Zustellung an: […]

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).

Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt mehr als Fr. 30'000.00.

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Aarau, 25. Februar 2026

Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 5. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Holliger Hess

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